Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Teil 1)

Von Prof. Dr. Dennis Bock und Cathrin Lebro, Kiel

 

A – Einführung

 

Obgleich die im 13. Abschnitt des StGB normierten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemessen an den polizeilich erfassten Fällen im Jahr 2019 nur einen Anteil von 1,3% an der Gesamtkriminalität in Deutschland ausmachten,2 ist seit Jahren eine überdurchschnittliche Präsenz von Berichten über Sexualstraftaten in den Medien zu verzeichnen. Die dabei aufgedeckten praktischen und politischen Defizite bei der Prävention und Bekämpfung sexueller Gewalt führten und führen zu zahlreichen Reformvorhaben im Strafrecht.

Nach den auf eine Entkriminalisierung des Sexualstrafrechts abzielenden Reformen durch das 1. StRG 1969 und das 4. StRG 1973 wurde seit den 1990er Jahren im Rahmen zahlreicher Teilreformen die Sexualstrafbarkeit erheblich ausgedehnt und verschärft. Ergebnis dessen ist ein unübersichtlicher und teilweise inkonsequenter Abschnitt im StGB, der Experten zur Empfehlung einer völligen Neuordnung veranlasst hat.3

Angesichts des Ruhens der Verjährung nach § 78b I Nr. 1 StGB sind auch die früheren Gesetzesfassungen heute noch von praktischer Relevanz, da für „Altfälle“ grds. das Tatzeitrecht gilt (§ 2 I StGB).

Im Zentrum des 13. Abschnitts des StGB steht ausweislich der Gesetzesüberschrift der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung: der Einzelne soll frei über Ort, Zeit, Form und Partner sexuellen Verhaltens entscheiden können und davor geschützt werden, zum Objekt fremdbestimmter sexueller Begierde herabgewürdigt zu werden.4 Dieses Schutzgut konkretisiert sich in den einzelnen Straftatbeständen in unterschiedlicher Weise und wird meist von anderen Rechtspositionen flankiert.

Die folgende Darstellung soll einen systematischen Überblick über die Sexualdelikte des 13. Abschnitts des StGB geben, indem die Delikte ausgehend von ihrer spezifisch akzentuierten Schutzrichtung in Gruppen eingeteilt behandelt werden.

 

 

B – Sexuelle Handlungen i.S.d. § 184h StGB


Bevor näher auf die einzelnen Deliktsgruppen eingegangen wird, bedarf es vorab einer Klärung des Begriffs der „sexuellen Handlung“, der den gemeinsamen Nenner der verschiedenen Sexualdelikte bildet. Die sog. Begriffsbestimmungen in § 184h StGB stellen keine Legaldefinitionen im eigentlichen Sinne dar, sondern bestimmen lediglich deren Anwendungsbereich.5

 

1 Sexuelle Handlung


Sexuelle Handlungen sind menschliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem Erscheinungsbild oder aufgrund des konkreten Kontextes für das allgemeine Verständnis eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen, d.h. objektiv geschlechtsbezogen sind.6 Hierzu zählen etwa die Durchführung des Vaginal-, Oral- und Analverkehrs, das Berühren anderer Geschlechtsteile oder Zungenküsse.7 Subjektiv muss sich der Täter des Sexualbezugs seiner Handlung bewusst sein, sein Motiv ist dagegen unbeachtlich.8 Die Beurteilung objektiv mehrdeutiger Handlungen, z.B. ärztliche Untersuchungen unter Berührung von Geschlechtsteilen, ist einzelfallabhängig vorzunehmen und richtet sich nach dem Gesamturteil eines informierten objektiven Betrachters; nur wenn sich keine andere Zweckbestimmung ergibt, ist sie als sexuell einzuordnen.9 Eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung liegt gem. § 184h Nr. 1 StGB nur vor, wenn sie im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. Die Abgrenzung zu den sog. belanglosen Handlungen ist wiederum einzelfallabhängig vorzunehmen und richtet sich nach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das geschützte Rechtsgut und nach der Schwere der jeweiligen Strafdrohung.10 Dabei sind sowohl qualitative Kriterien, z.B. Beziehung der Beteiligten oder das Alter des Opfers,11 als auch quantitative Kriterien, z.B. Intensität, Dauer und Hartnäckigkeit,12 zu berücksichtigen. Bei den meisten Tatbeständen ergibt sich die Erheblichkeit bereits aus der weiteren Tatumschreibung (Ausnutzen, Missbrauch etc.); nicht erheblich sind dagegen i.d.R. übliche Küsse und Umarmungen.13

 

2 Formen sexueller Handlungen


Das Gesetz differenziert zwischen sexuellen Handlungen an sich selbst, an einem anderen oder vor einem anderen. Eine sexuelle Handlung „an“ einer Person setzt eine körperliche Berührung (wenigstens durch Berühren der Kleidung)14 voraus, während ein bewusstes Wahrnehmen der berührten Person nicht verlangt wird.15 Bei einer sexuellen Handlung „vor“ einer Person kommt es nicht zu einer körperlichen Berührung, dafür muss die Person aber gem. § 184h Nr. 2 StGB den Vorgang wahrnehmen. Dies erfordert die bewusste sinnliche – auch bloß akustische – Wahrnehmung des Vorgangs durch den anderen, sodass eine gewisse räumliche Nähe bestehen muss.16

 

C – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung i.e.S.


Die §§ 177, 178 StGB schützen die sexuelle Selbstbestimmung i.e.S.17

 

1 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, § 177 StGB

 

1.1 Allgemeines

§ 177 StGB stellt den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung unter Strafe. Es handelt sich hierbei um die zentrale Vorschrift des Sexualstrafrechts, die im November 2016 durch das 50. StrÄG grundlegend umgestaltet wurde und mit der Implementierung der „Nein heißt nein“-Lösung nunmehr jede Vornahme sexueller Handlungen gegen den erkennbaren Widerstand eines Menschen erfasst.18 Damit einher geht eine Neuausrichtung und Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes vom Schutz der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, also der Willensbetätigung, hin zur Achtung der Willensentscheidung einer Person.19

Die Neuregelung, die unter dem Druck öffentlicher Medien nach der Kölner Silvesternacht 2015/16 hastig durchgesetzt wurde, sieht sich der Kritik systematischer Schwächen und der Verwendung des unklaren Begriffs der „Erkennbarkeit“ ausgesetzt.20

1.2 Grundtatbestand: Sexueller Übergriff, § 177 I StGB

Einen sexuellen Übergriff begeht gem. § 177 I StGB, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder vor einem Dritten bestimmt. Anders als es dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, muss der „erkennbare Wille“ aus Sicht eines objektiven Dritten vom Opfer ausdrücklich oder konkludent (z.B. durch Weinen oder Weggehen) geäußert worden sein.21 Bestimmen ist jedes (Mit-)Verursachen des gesetzlich umschriebenen Verhaltens.22 Erforderlich ist ein mentales und kommunikatives Einwirken auf das Opfer, das sich in einem Überreden erschöpfen kann.23 In der Praxis bereitet die Frage, wann ein erkennbarer entgegenstehender Wille vorliegt, erhebliche Probleme.

1.3 Ausnutzen sonstiger Umstände und Nötigung, § 177 II StGB

§ 177 II StGB stellt der Missachtung des „erkennbaren“ Willens einer anderen Person verschiedene Situationen gleich, in denen ein entgegenstehender Wille vom Opfer nicht gebildet, geäußert oder durchgesetzt bzw. dies dem Opfer nicht zugemutet werden kann. Diese besonderen Umstände muss der Täter in den Nr. 1-4 ausnutzen, d.h. die Lage erkennen und sich zunutze machen.24

§ 177 II Nr. 1 StGB setzt die absolute Unfähigkeit des Opfers zur Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens im Zeitpunkt der Tat voraus, z.B. durch Beibringung von K.O.-Tropfen.25 Unerheblich ist, ob dieser Zustand vom Täter geschaffen oder lediglich vorgefunden und sodann ausgenutzt wurde.26

Gem. § 177 II Nr. 2 StGB muss das Opfer zunächst aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung seines Willens erheblich eingeschränkt sein, z.B. infolge von Alkohol- oder Drogeneinfluss. Erheblich ist die Einschränkung, wenn sie aus objektiver Sicht offensichtlich auf der Hand liegt und sich einem aufdrängt.27 Nach § 177 II Nr. 2 Hs. 2 StGB scheidet indes vor dem Hintergrund des sog. „Nur ja heißt ja“-Konzepts28 eine Strafbarkeit aus, wenn sich der Täter der Zustimmung des Opfers „versichert“ hat. Angesichts der tatbestandlich vorausgesetzten Einschränkung der Willensbildungs- oder -äußerungsfreiheit des Opfers scheint diese Regelung widersprüchlich und wirft in der Rechtsanwendung erhebliche Probleme auf.29

§ 177 II Nr. 3 StGB erfasst Fälle der „Überrumpelung“ oder des „Grapschens“, in denen das Opfer sich einer sexuellen Handlung nicht versieht und aus diesem Grund nicht rechtzeitig eine entsprechende Ablehnung erkennbar zum Ausdruck bringen kann.30

§ 177 II Nr. 4 StGB ist erfüllt, wenn der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel i.S.v. § 240 I StGB droht. Hierbei muss der Täter weder selbst Gewalt anwenden noch dem Opfer drohen, sodass es genügt, wenn er sich ein bestehendes „Klima der Gewalt“ zunutze macht.31Bsp.: T hat in der Vergangenheit mehrfach seine Frau geschlagen, wenn diese nicht den Beischlaf mit ihm vollziehen wollte. Um weitere Schläge zu vermeiden, leistet F nun keinen Widerstand mehr.

§ 177 II Nr. 5 StGB enthält die eigentliche Nötigung zu sexuellen Handlungen, der Täter muss also tatsächlich mit einem empfindlichen Übel drohen.

1.4 Qualifikationen

In den Abs. 4, 5, 6 und 8 werden Taten nach § 177 I oder II StGB jeweils zum Verbrechen qualifiziert. Beim kumulativen Vorliegen des jeweiligen Grundtatbestandes nach § 177 I oder II StGB und der qualifizierenden Umstände erhöht sich damit der Strafrahmen.

1.4.1 § 177 IV StGB

§ 177 IV StGB qualifiziert eine Tat nach § 177 II Nr. 1 StGB, wenn die fehlende Widerstandsfähigkeit auf einer Krankheit oder Behinderung (§ 2 SGB IX) des Opfers beruht. Damit scheiden jene Fälle aus, in denen das Opfer durch die Einnahme von Alkohol oder K.O-Tropfen keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann.

 

 

1.4.2 § 177 V StGB

§ 177 V StGB stuft erzwungene und gewaltsame sexuelle Handlungen zum Verbrechen auf. Im Gegensatz zu § 177 I StGB a.F. müssen Gewalt, qualifizierte Drohung und Ausnutzung einer schutzlosen Lage nicht mehr als Nötigungsmittel eingesetzt werden, sodass die qualifizierenden Umstände bereits vorliegen, wenn der Täter bei der sexuellen Handlung Gewalt oder eine qualifizierte Drohung einsetzt oder eine sexuelle Handlung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage vornimmt. Das Delikt kann somit auch einaktig begangen werden.32Bsp.: O lehnt verbal ab, von T berührt zu werden. T streichelt ihr dennoch im Intimbereich und schlägt zur Luststeigerung auf sie ein.Die Situation des schutzlosen Ausgeliefertseins entspricht der der hilflosen Lage i.S.d. § 221 StGB und besteht, wenn das Opfer aus Furcht vor möglichen körperlichen Einwirkungen des Täters in seinen Abwehrmöglichkeiten beschränkt und von dritter Seite keine Hilfe zu erwarten ist.33 Ein Ausnutzen dieser Lage verlangt objektiv, dass sie dem Täter zumindest die Gelegenheit zur Tat bietet und deren Ausführung erleichtert.34 Subjektiv muss der Täter dies erkannt und sich zunutze gemacht haben.35Bsp.: T nimmt nachts im einsamen Park sexuelle Handlungen an O vor, obwohl er zuvor eindrücklich von ihr abgewiesen wurde.

1.4.3 § 177 VII, VIII StGB

Die § 177 VII, VIII StGB sehen eine deutlich erhöhte Mindestfreiheitsstrafe (3 bzw. 5 Jahre) vor und greifen auf Merkmale des schweren Raubes zurück.

§ 177 VII StGB ist erfüllt, wenn der Täter bei einer Tat nach § 177 I oder II StGB eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (Nr. 1), sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (Nr. 2) oder das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (Nr. 3).

Gem. § 177 VIII StGB macht sich der Täter strafbar, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet (Nr. 1), das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt (Nr. 2a) oder das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt (Nr. 2b). Schwierigkeiten ergeben sich mit Blick auf den Strafrahmen insbesondere bei der Auslegung des Begriffs der „Tat“36 und des „Beisichführens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“37.

1.5 Besonders schwere Fälle, § 177 VI StGB

§ 177 VI StGB normiert besonders schwere Fälle der § 177 I, II StGB, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind. Als Regelfall werden die Vergewaltigung und die gemeinschaftlich begangene sexuelle Nötigung aufgeführt.

1.5.1 Vergewaltigung, § 177 VI 2 Nr. 1 StGB

Eine Vergewaltigung nach § 177 VI 2 Nr. 1 StGB begeht, wer mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Der Beischlaf ist mit der Vereinigung der Geschlechtsteile vollzogen.38 Zu den dem Beischlaf gleichgestellten besonders erniedrigenden ähnlichen sexuellen Handlungen zählen insbesondere die orale oder anale Penetration, aber auch das Eindringen mit Gegenständen in den Körper oder mit dem Finger in die Scheide.39 Nicht erfasst ist hingegen der Zungenkuss.40

1.5.2 Gemeinschaftliche Begehung, § 177 VI 2 Nr. 2 StGB

Die gemeinschaftliche Begehung nach 177 VI 2 Nr. 2 StGB setzt ein aktives Zusammenwirken von mindestens zwei Personen als Täter einer Tat nach § 177 I, II StGB voraus.41 Hintergrund dieser Strafschärfung ist die Verringerung der Abwehrmöglichkeiten des Opfers und die erhöhte Gefahr massiver sexueller Handlungen.42

1.6 Sonstiges

Der Versuch ist gem. § 177 III StGB strafbar. § 177 IX StGB bestimmt unterschiedliche Strafandrohungen für minder schwere Fälle der Grundtatbestände und Qualifikationen. Ein minder schwerer Fall wird insbesondere bei jenen sexuellen Handlungen angenommen, die nur in geringem Maße die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB überschreiten.43 § 177 II Nr. 4 und 5, V Nr. 2 StGB verdrängt § 240 StGB im Wege der Spezialität, soweit die Nötigung auf die Erzwingung einer sexuellen Handlung beschränkt ist.44

 

2 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge, § 178 StGB


Mit § 178 StGB liegt eine Erfolgsqualifikation i.S.d. § 18 StGB zu § 177 StGB vor. Hiernach wird der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, wenn er durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers verursacht. Opfer kann nur die Person sein, gegen die sich die sexuelle Handlung gerichtet hat.45 Im Tod des Opfer muss sich das der sexuellen Handlung oder der Nötigungshandlung anhaftende spezifische Risiko unmittelbar realisiert haben.46 Dieser Zusammenhang fehlt etwa, wenn der Täter den Tod erst nach der Vollendung des § 177 StGB herbeiführt, um seine Tat zu verdecken.47 In subjektiver Hinsicht muss der Täter hinsichtlich der schweren Folge zumindest leichtfertig handeln.

 

 

D – Straftaten gegen sexuelle Belästigung unbeteiligter Dritte


Die §§ 183, 183a, 184i-k StGB sollen unbeteiligte Dritte vor sexueller Belästigung schützen.48

 

1 Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB


§ 183 StGB stellt exhibitionistische Handlungen unter Strafe, um vor der ungewollten Konfrontation mit sexuellen Handlungen zu schützen.49

Strafbar macht sich ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Eine exhibitionistische Handlung ist das Entblößen des Geschlechtsteils vor einem anderen ohne dessen Einverständnis, um sich allein dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion des anderen oder durch Masturbation sexuell zu erregen oder zu befriedigen.50

Hierdurch muss eine andere Person belästigt werden, d.h. in ihrem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt werden, z.B. schockiert, erschreckt oder mit Abscheu erfüllt werden.51

Im subjektiven Tatbestand ist zu differenzieren: bedingter Vorsatz genügt hinsichtlich des Belästigungserfolgs,52 hinsichtlich der Wahrnehmung durch eine andere Person bedarf es direkten Vorsatzes53 und die sexuelle Tendenz der exhibitionistischen Handlung erfordert Absicht.

§ 183 II StGB normiert ein Antragserfordernis. Nach § 183 III StGB wird in den Fällen des § 183 I StGB auch bei ungünstiger Prognose Strafaussetzung zugelassen, wenn nur erwartet werden kann, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. Diese Regelung wird von § 183 IV StGB auf Taten erstreckt, die als exhibitionistische Handlungen unter einem anderen Gesichtspunkt strafbar sind.

Aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung ist Tateinheit mit §§ 174 II Nr. 1, 176 IV Nr. 1 StGB möglich.54

2 Erregung öffentlichen Ärgernisses, § 183a StGB


§ 183a StGB stellt die Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe und erweitert damit den Schutz vor ungewollter sexueller Konfrontation.55

Der Täter muss öffentlich eine sexuelle Handlung vornehmen. Öffentlich vorgenommen ist sie, wenn eine unbestimmte Vielzahl oder eine bestimmte, nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundene Mehrzahl von Personen sie wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können.56 Hierdurch muss ein Ärgernis erregt, d.h. eine Person in ihrem Empfinden, nicht mit sexuellen Handlungen gegen ihren Willen konfrontiert zu werden, verletzt werden.57

Hinsichtlich der öffentlichen Vornahme der sexuellen Handlungen ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich, die Erregung eines Ärgernisses muss dagegen vom direkten Vorsatz des Täters umfasst sein.58

Auf der Ebene der Konkurrenzen wird § 183a StGB von § 183 StGB verdrängt.59

 

3 Ausübung der verbotenen Prostitution, § 184f StGB


§ 184f StGB stellt die Ausübung der verbotenen Prostitution unter Strafe und schützt das allgemeine Interesse an der Vermeidung von Belästigungen und Gefahren, die mit der Prostitution einhergehen.60

Die Blankettvorschrift ergänzt § 120 I Nr. 1 OWiG und soll die Prostitution in Sperrbezirken bekämpfen.61

Strafbar macht sich, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, die Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, d.h. wiederholt zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, das Verbot zu beachten.62 Der Prostitution geht der Täter bereits nach, wenn er eine Gelegenheit zur Ausübung aufsucht.63

 

4 Sexuelle Belästigung, § 184i StGB


§ 184i StGB stellt die sexuelle Belästigung unter Strafe und wurde im November 2016 als Reaktion auf die Vorkommnisse auf der Kölner Domplatte in der Silvesternacht 2015/2016 neu eingeführt.64 Als Auffangtatbestand (nur subsidiär eingreifend gem. § 184i I StGB) soll sie sexuell unerwünschte Berührungen erfassen, die nicht die Erheblichkeitsschwelle einer sexuellen Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB überschreiten, aber gleichwohl geeignet sind, in die sexuelle Selbstbestimmung einzugreifen.65 Die Vorschrift ist in der Praxis von hoher Relevanz: 2019 wurden 13.645 Fälle polizeilich bekannt, was einen Anteil von rund 19,5% an allen Sexualstraftaten ausmachte.66

4.1 Tatbestand

Der Täter macht sich gem. § 184i StGB strafbar, wenn er eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Erfasst sind damit Fälle des „Grapschens“, z.B. der flüchtige Griff an die Brust einer Frau.67 Sexuell bestimmt ist die körperliche Berührung, wenn sie die sexuelle Selbstbestimmung über bloße Distanzlosigkeiten hinaus verletzt.68 Tatbestandslos sind daher i.d.R. das In-den-Arm-Nehmen oder ein Kuss auf die Wange.69 Das Opfer muss dadurch belästigt, d.h. im Wohlbefinden mehr als unerheblich beeinträchtigt sein,70 woran es etwa bei einer Einwilligung fehlt oder wenn der Vorgang beim Opfer nur Interesse, Verwunderung oder Vergnügung auslöst.71 Diese rein subjektive Betrachtung macht die Strafbarkeit von den Präferenzen und Emotionen des Opfers abhängig.72 Subjektiv muss der Täter mit direktem Vorsatz bezüglich der sexuell bestimmten Weise der Berührung handeln.

4.2 Sonstiges

§ 184i II hebt den Strafrahmen für besonders schwere Fälle an und nennt die an § 177 VI Nr. 2 StGB angelehnte gemeinschaftliche Tatbegehung als Regelbeispiel. In § 184i III StGB ist ein relatives Strafantragserfordernis normiert. In der Literatur fielen die Reaktionen auf die Einführung des Delikts unterschiedlich aus. Während einige73 die grundsätzliche Strafwürdigkeit sexueller Handlungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB infrage stellen, kritisieren andere74 dagegen die konkrete Umsetzung durch den Gesetzgeber.

 

 

5 Straftaten aus Gruppen, § 184j StGB


§ 184j StGB stellt Straftaten aus Gruppen unter Strafe und wurde vor dem gleichen Hintergrund wie § 184i StGB im November 2016 neu eingeführt, um dem Phänomen der Gruppendynamik und den aufgrund der Vielzahl von Tätern herabgesetzten Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeiten Rechnung zu tragen.75

Das als Auffangtatbestand konzipierte konkrete Gefährdungsdelikt soll zudem die Ermittlungen gegen Personen erleichtern, die sich in einer Gruppe befanden, aus der heraus Sexualstraftaten begangen wurden.76

5.1 Tatbestand

Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine Straftat fördert, indem er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt.

Vorausgesetzt ist zunächst das Vorliegen einer Gruppe (mindestens drei Personen)77, die zur Begehung einer Straftat eine andere Person bedrängt, d.h. sie mit Nachdruck an der Ausübung ihrer Bewegungsfreiheit oder sonstigen freien Willensbetätigung hindert.78 Dies erfordert eine gewisse Hartnäckigkeit und Intensität, sodass z.B. ein kurzfristiges Einschüchtern durch die lautstarke Präsenz einer Gruppe nicht genügt.79

Weiter muss sich der Täter an der Gruppe beteiligt und dadurch die Straftat gefördert haben. Die Förderung erschöpft sich in der bloßen Beteiligung, die nach der Gesetzesbegründung nicht i.S.d. §§ 25 ff. StGB, sondern umgangssprachlich zu verstehen ist, sodass bereits der einseitige Entschluss, sich einer Gruppe anzuschließen und dadurch den Bedrängungseffekt zu unterstützen, genügt.80 Auf die obigen Punkte muss sich der (mindestens bedingte) Vorsatz beziehen.81

Als objektive Bedingung der Straftat wird nach § 184j StGB zudem die Begehung einer Straftat nach §§ 177, 184i StGB durch einen Gruppenbeteiligten vorausgesetzt, wobei die bedrängte Person nicht zugleich auch Opfer der Sexualstraftat sein muss.82 Weder muss sich der Vorsatz des Täters hierauf beziehen, noch muss er fahrlässig gehandelt haben.83 Damit wird jeder Gruppenbeteiligte bestraft, ohne selbst Täter, Anstifter oder Gehilfe der Tat nach §§ 177, 184i StGB zu sein, und zwar auch dann, wenn die Straftat eines Gruppenmitglieds spontan und für die anderen überraschend erfolgte.

5.2 Kritik

Die Einführung des § 184j StGB ist auf massive Kritik gestoßen. Neben dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit mit Blick auf mögliche Verstöße gegen das Schuldprinzip und die mangelnde Bestimmtheit der Norm84 sowie der Betreibung reiner „Symbolpolitik“85 wird zudem angesichts des fehlenden spezifischen Bezugs des vom Täter begangenen Unrechts zur sexuellen Selbstbestimmung auf die systemwidrige Platzierung86 im 13. Abschnitt hingewiesen. Insofern wird für die Streichung der Vorschrift aus dem 13. Abschnitt des StGB plädiert.87

 

6 Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahme, § 184k StGB


§ 184k StGB stellt die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe und bezweckt den Schutz des Rechts, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise man durch Abbildung intimer Körperpartien zum Gegenstand sexuell konnotierter Betrachtung anderer gelangen will.88 Obgleich der Tatbestand stark an die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB angelehnt ist, erfolgte die Einstellung im 13. Abschnitt aus Rücksichtnahme auf das Empfinden der Betroffenen und aus generalpräventiven Gründen.89

Ziel des Gesetzgebers war es, das sog. Up- und Downskirting (unter den Rock / in die Bluse fotografieren) und ähnliche Verhaltensweisen zu pönalisieren.90

6.1 Strafrechtliche Bewertung nach der vorherigen Rechtslage

Nach der vorherigen Rechtslage erfüllte ein solches Verhalten i.d.R. keinen Tatbestand des StGB, allenfalls wurde eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) verwirklicht.91 So setzt eine Strafbarkeit nach § 184i StGB eine körperliche Berührung voraus (s.o.), woran es hier fehlt.

Auch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Tatbestandlich erfordert eine Beleidigung die Kundgabe einer Geringschätzung, der Nicht- oder Missachtung.92 Das i.d.R. heimliche Vorgehen des Täters weist indessen keinen Erklärungswert auf, er möchte vom Opfer gerade nicht bemerkt werden. Auch ist die Beleidigungsqualität des Verhaltens fraglich, da die zwar ohne Zweifel schwere Taktlosigkeit ohne das Hinzutreten weiterer ehrenrühriger Umstände keine herabsetzende Bewertung des Opfers darstellt.93 Zuletzt wird es regelmäßig an der Idenitifizierbarkeit des Opfers fehlen. Entgegen der früheren Rspr. besteht heute zudem Einigkeit, dass § 185 StGB keinen Auffangtatbestand mit Lückenbüßerfunktion für sexuell konnotierte Handlungen bilden darf.94

Möglich erscheint noch die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB. Die Vorschrift setzt jedoch die Bildaufnahme einer Person in einer geschützten, dem höchstpersönlichen Lebensbereich unterfallenden Räumlichkeit voraus.

Tatsächlich ereignen sich die meisten Fälle des Up- oder Downskirtings dagegen in der Öffentlichkeit. Zudem fehlt es regelmäßig an der hinreichenden Identifizierbarkeit der abgebildeten Person.95

6.2 Tatbestand

6.2.1 Objektiver Tatbestand

Produkt der Tat nach § 184k I Nr. 1 StGB und Gegenstand der Taten nach § 184k I Nr. 2, 3 StGB sind Bildaufnahmen des Intimbereichs einer anderen Person (Genitalien, Gesäß, weibliche Brust oder die diese Körperteile bekleidende Unterwäsche). Das Delikt enthält drei verschiedene Tatmodalitäten, die im Wesentlichen denen der § 201a I Nr. 1, 4 und 5 nachgebildet sind.96

§ 184k Nr. 1 StGB betrifft das Anfertigen der Bildaufnahmen sowie das Streamen von Videoaufnahmen, Nr. 2 das Gebrauchen (z.B. speichern, kopieren)97 oder Zugänglichmachen für Dritte (z.B. durch Einstellen in geschlossene oder öffentliche Internetplattformen, Chatgruppen etc.)98 einer unbefugt hergestellten Aufnahme und Nr. 3 das Zugänglichmachen einer befugt hergestellten Aufnahme.

Der Täter muss die Tathandlung jeweils unbefugt vorgenommen haben. Das Tatbestandsmerkmal entfällt bei einer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung der abgebildeten Person.99 Diese bezieht sich im Falle der Nr. 1 auf die Herstellung oder Übertragung, im Falle der Nr. 2 und 3 auf das Gebrauchen bzw. Zugänglichmachen. Der Vorgang des Sich-Verschaffens muss bei § 184k I Nr. 3 StGB nicht unbefugt erfolgt sein.100

6.2.2 Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht erfordern die Tatalternativen des § 184k I Nr. 1 StGB dolus directus 1. oder 2. Grades hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. Auf weitergehende, insbes. sexuelle Motive kommt es dagegen nicht an.101 In den übrigen Fällen sind keine besonderen Anforderungen an den Vorsatz des Täters zu stellen.102

6.3 Sonstiges

§ 184k II StGB normiert ein relatives Strafantragserfordernis, § 184k III StGB schließt sozialadäquate Verhaltensweisen vom Tatbestand aus. § 184 IV StGB eröffnet die Möglichkeit zur Einziehung der vom Täter verwendeten Bildträger, Bildaufnahmegeräte oder anderer technischer Mittel.


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Anmerkungen

 

  1. Prof. Dr. Dennis Bock ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und Direktor des dortigen Instituts für Kriminalwissenschaften sowie Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht. Frau Cathrin Lebro ist studentische Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Bock.
  2. Bundeskriminalamt, PKS Jahrbuch 2019, Bd. 4, S. 17.
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.), Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, 2017 (dazu Schroeder JZ 2017, 345); Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, Vor § 174 Rn. 4.
  4. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, Vor § 174 Rn. 5; Renzikowski, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, Vor § 174 Rn. 9.
  5. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 184h Rn. 2.
  6. BGH NStZ 1996, 31; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 184h Rn. 2; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 184h Rn. 3; Hilgendorf, in: LPK-StGB, 8. Aufl. 2019, § 184h Rn. 2.
  7. Laubenthal, Handbuch Sexualstraften, 2012, Rn. 104.
  8. BGH NStZ 1996, 124; Otto, Grundkurs Strafrecht: Die einzelnen Delikte, 7. Aufl. 2005, S. 313; Maurach/Schröder/Maiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht BT 1, 11. Aufl. 2019, § 17 Rn. 30.
  9. BGH StV 1997, 524; Laubenthal Rn. 108; dagegen auf die subjektive Absicht abstellend Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 184h Rn. 4a; Hilgendorf, in: LPK-StGB, 8. Aufl. 2019, § 184h Rn. 2.
  10. BGHSt 17, 288; Otto, Grundkurs Strafrecht: Die einzelnen Delikte, 7. Aufl. 2005, S. 313.
  11. BGH NStZ 1992, 433.
  12. OLG Koblenz NJW 1974, 871.
  13. Hilgendorf, in: LPK-StGB, 8. Aufl. 2019, § 184h Rn. 3.
  14. BGH NStZ 1992, 433; Hörnle, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 184h Rn. 9.
  15. Laubenthal S. 128.
  16. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 184h Rn. 9.
  17. S.o.; ausführlich Fischer ZStW 112, 75; Mitsch JA 1989, 484.
  18. BGBl. 2016 I, S. 2460; Hoven/Weigend JZ 2017, 182; Schroeder JZ 2018, 345ff.
  19. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 177 Rn. 4.
  20. Hoven KriPoZ 2018, 2 (7f.).
  21. BT-Drs. 18/9097, S. 23; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 177 Rn. 11; Joecks/Jäger, StGB, 13. Aufl. 2021, § 177 Rn. 2.
  22. BGHSt 41, 242 (254f.); Fischer, StGB, 68 Aufl. 2021, § 174 Rn. 13; Hilgendorf, in: LPK-StGB, 8. Aufl. 2019, § 174 Rn. 11.
  23. Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 177 Rn. 5; Wolter/Noltenius, in: SK-StGB, 9. Aufl. 2017, § 177 Rn. 14.
  24. BT-Drs. 18/9097 S. 23; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 177 Rn. 7.
  25. BT-Drs. 18/9097 S. 23; Satzger, in: SSW-StGB, 5. Aufl. 2021, § 177 Rn. 42.
  26. BT-Drs. 18/9097 S. 23; Hilgendorf, in: LPK-StGB, 8. Aufl. 2019, § 177 Rn. 5.
  27. BT-Drs. 18/9097, S. 23.
  28. BT-Drs. 18/9097, S. 25.
  29. Näher zur Kritik Hoven/Weigend JZ 2017, 182 (187f.); Renzikowski NJW 2016, 3553 (3557).
  30. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 177 Rn. 36.
  31. BT-Drs. 19/9097, S. 26.
  32. Frommel, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 177 Rn. 119.
  33. 1BGHSt 50, 35; 51, 280; NJW 03, 2250; NStZ 09, 263; 10, 273; 12, 209 und 268; NStZ-RR 16, 78 jeweils zu § 177aF; BGHSt 44, 228, 232; 45, 253; NStZ 99, 30 und 10, 273.
  34. Hilgendorf, in: LPK-StGB, 8. Aufl. 2019, § 177 Rn. 14.
  35. Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 92.
  36. S. hierzu Frommel, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 177 Rn. 121ff.
  37. S. hierzu Hoven/Weigend JZ 2017, 182 (188).
  38. BGHSt 16, 175.
  39. Küpper/Börner, BT 1, 4. Aufl. 2017, § 3 Rn. 78.
  40. BGHSt 56, 223.
  41. BGH NJW 1999, 2910; BGH StV 2017, 388; Renzikowski, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 177 Rn. 150; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 177 Rn. 140; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 177 Rn. 23.
  42. BT-Drs. 13/2463 S. 7; BT-Drs. 13/7324 S. 6; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 177 Rn. 23.
  43. Renzikoswki, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 177 Rn. 193.
  44. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2021, § 177 Rn. 189.
  45. Wolter/Noltenius, in: SK-StGB, 9. Aufl. 2017, § 178 Rn. 2.
  46. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, 178 Rn. 4, § 18 Rn. 2f.
  47. BGH NStZ-RR 1999, 170.
  48. Maurach/Schröder/Maiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht BT 1, 11. Aufl. 2019, § 17 Rn. 12.
  49. Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 183 Rn. 1; Joecks/Jäger, StGB, 13. Aufl. 2020, § 183 Rn. 1.
  50. BayOblG NJW 1999, 72; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 183 Rn. 2.
  51. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 183 Rn. 6; Otto, Grundkurs Strafrecht: Die einzelnen Delikte, 7. Aufl. 2005, S. 323.
  52. Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 183 Rn. 5; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 183 Rn. 7; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 183 Rn. 4.
  53. BGH NStZ-RR 07, 374; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 183 Rn. 7.
  54. Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 183 Rn. 15.
  55. Wolters, in: SK-StGB, 9. Aufl. 2017, § 183a Rn. 1; Hörnle, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 183a Rn. 1; Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 183a Rn. 1.
  56. BGHSt 11, 28; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 183a Rn. 2.
  57. Otto, Grundkurs Strafrecht: Die einzelnen Delikte, 7. Aufl. 2005, S. 323.
  58. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 183a Rn. 6.
  59. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 183a Rn. 7.
  60. BayObLG NJW 1981, 2766.
  61. Kurz, in: KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, OWiG 120 Rn. 20.
  62. BGHSt 23, 167 (172); Köln GA 1984, 333.
  63. Otto, Grundkurs Strafrecht: Die einzelnen Delikte, 7. Aufl. 2005, S. 324.
  64. BGBl. I, S. 2420; BT-Drs. 18/9097, S. 20; Hoven NStZ 2020, 578.
  65. BT-Drs. 18/9097, S. 20; Frommel, in: NK-StGB, § 184i Rn. 4.
  66. Bundeskriminalamt, PKS Jahrbuch 2019, Bd. 4, S. 18.
  67. BT-Drs. 18/9097, S. 20; Hoven NStZ 2020, 578.
  68. Hilgendorf, in: LPK-StGB, 8. Aufl. 2019, § 184i Rn. 2.
  69. BT-Drs. 18/9097 S. 30; Maurach/Schröder/Maiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht BT 1, 11. Aufl. 2019, § 22 Rn. 15.
  70. Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 184i Rn. 7.
  71. BT-Drs. 18/9097, S. 31.
  72. Kritisch hierzu Hoven/Weigend JZ 2017, 182 (189f.).
  73. Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 184 i Rn. 2; NK-StGB/Frommel § 184 i Rn. 4; Noltenius, in: SK-StGB, § 184i Rn. 2; Lamping JR 2017, 347 (354).
  74. Hoven/Weigend JZ 2017, 182 (189f.).
  75. BT-Drs. 18/9097, S. 30.
  76. Frommel, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 184j Rn. 1f.
  77. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 184j Rn. 7.
  78. BT-Drs. 18/9097, S. 31. Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 184j Rn. 3.
  79. BT-Drs. 18/9097, S. 31.
  80. Hörnle NStZ 2017 13 (21).
  81. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 184j Rn. 19.
  82. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 184j Rn. 19.
  83. Hilgendorf, in: LPK-StGB, 8. Aufl. 2019, § 184i Rn. 6.
  84. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 184j Rn. 3; Renzikowski NJW 2016 3553 (3557); Hoven/Weigend JZ 2017, 182 (192f.).
  85. So z.B. Ulle Schauws, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Plenarprotokoll 18/183, 18008.
  86. Hörnle BRJ 2017, 57 (61)
  87. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.), Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, 2017, 312f.; Renzikowski NJW 2016, 3553 (3557); Hörnle NStZ 2017 13 (21).
  88. Joecks/Jäger, StGB, 13. Aufl. 2021, § 184k Rn. 2.
  89. BR-Drs. 443/19, S. 6, 12f., 16; Berghäuser ZIS 2019, 463 (474).
  90. Bonnin/Berndt HRRS 2019, 450 (452).
  91. BT-Drs. 15/2466 S. 5.
  92. BGHSt 1, 289; Eisele/Schnittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 185 Rn.. 1 m.w.N.
  93. BGHSt 36, 145 (150); BGH NStZ 2017, 218; Laubenthal Rn. 133ff.
  94. Valerius, in: BeckOK-StGB, 48. Ed. V. 1.11.2020, § 185 Rn. 29ff.
  95. Bonnin/Berndt HRRS 2019, 450 (453).
  96. Ausführlich hierzu Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 201a Rn. 7ff., 22ff.
  97. BT-Drs. 19/15825, S. 17.
  98. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 184k Rn. 9ff.
  99. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 184k Rn. 8.
  100. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 184k Rn. 12.
  101. BT-Drs. 19/15825, S. 17.
  102. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 184k Rn. 13.