Anmerkungen zum Beschluss des OLG Bremen vom 8.1.2025 – 1 ORs 26/24 im Hinblick auf Möglichkeiten erkennungsdienstlicher Maßnahmen gem. § 24 BPolG

Von Dr. Monique Linnertz, Lübeck¹

 

 

Erstmalig gibt es eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Entsperrung eines Mobiltelefons durch das zwangsweise Auflegen eines Fingers des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons.2 Im Rahmen einer Annexkompetenz wird von einer Ermächtigung auch zur unmittelbaren Zwangsanwendung gem. § 81b StPO ausgegangen. Diese Aussage zur Anwendungsbreite der Norm wirkt sich auch auf die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach dem BPolG aus.

 

 

1 Sachverhalt


Gegen den Angeklagten wurde wegen des Verdachtes der Verbreitung kinderpornographischer Schriften ermittelt. Im Zuge dessen kam es aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses zu einer Wohnungsdurchsuchung, bei der der Angeklagte zunächst angab, kein funktionierendes Smartphone zu besitzen. Das wurde faktisch widerlegt, da während der Durchsuchungsmaßnahme ein klingendes Mobiltelefon aufgefunden wurde. Der Aufforderung, das Mobiltelefon per Fingerabdruck zu entsperren, kam der Angeklagte nicht nach. Er wurde über eine Entsperrung mittels Zwangs belehrt und versuchte daraufhin, sich der Maßnahme durch Verlassen des Zimmers Richtung Wohnungstür zu entziehen, woran er durch einen Polizeibeamten gehindert wurde. Dieser ergriff zunächst den Arm des Angeklagten. Aufgrund von Gegenwehr – der Angeklagte versuchte, sich aus dem Griff mit Schlägen und Wegdrehen zu befreien – wurde der Angeklagte letztlich zu Boden gebracht und fixiert. Sodann wurde das Mobiltelefon durch Auflagen des Fingers auf den Fingerabdrucksensor entsperrt. Im Rahmen der Revision hat das OLG Bremen die vorinstanzliche Verurteilung des Angeklagten gem. § 113 StGB wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte als rechtsfehlerfrei angesehen und die Diensthandlung des Beamten gem. § 113 Abs. 3 StGB für rechtmäßig erachtet.3

 

2 Rechtmäßigkeit der Diensthandlung – § 81b StPO


Entscheidend für die strafrechtliche Verurteilung bei diesem Widerstandssachverhalt ist die rechtliche Einordnung des polizeilichen Tuns, beginnend mit dem Ergreifen des Arms bis hin zu dem letztlich erfolgten Entsperren des Mobiltelefons – per Zwang. Das OLG Bremen führt dazu aus, dass § 81b Abs. 1 StPO nicht allein die Vornahme von den dort explizit genannten Maßnahmen an einem Beschuldigten gegen dessen Willen, namentlich also die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie die Vornahme von Messungen, gestattet, sondern unter Hinweis auf die technikoffene Formulierung der Norm auch die Vornahme „ähnlicher Maßnahmen“.4 Der Zweck der Maßnahmen nach § 81b Abs. 1 StPO scheint nach der amtlichen Überschrift der Norm auf die erkennungsdienstlichen Maßnahmen beschränkt. Zutreffend geht das OLG Bremen jedoch davon aus, dass trotz der amtlichen Überschrift der Wortlaut der Norm selbst die genannten Maßnahmen „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“ im Allgemeinen gestattet und nicht auf rein erkennungsdienstliche Maßnahmen begrenzt.5 Generell beinhaltet § 81b Abs. 1 StPO für alle danach vorgesehenen Maßnahmen als Annexkompetenz auch eine Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.6

 

3 Doppelfunktionale Maßnahme – § 24 BPolG


§ 81b Abs. 1 StPO kennt zwei Alternativen: Die Maßnahmen dürfen zum einen gem. der vorstehend schon angesprochenen Alternative für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens vorgenommen werden, zum anderen für die Zwecke des Erkennungsdienstes. Während die erste Alternative eindeutig repressiver Natur ist, und hierauf wird sich auch das OLG Bremen gestützt haben, ohne sich jedoch bei seinen Ausführungen zu der Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich auf eine konkrete Alternative zu beziehen, ist die Rechtsnatur der zweiten Alternative umstritten; herrschend ist die Einordnung als materielles Polizeirecht.7 Bei der Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen handelt es sich bereits aufgrund dessen um eine sog. doppelfunktionale Maßnahme.8 Vor dem Hintergrund, dass sich in § 24 BPolG darüber hinaus noch eigenständige präventivpolizeiliche Regelungen zur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen finden (nach Abs. 1 Nr. 1 zur Identitätsfeststellung gem. § 23 Abs. 1 oder 2 BPolG oder nach Nr. 2 zur Verhütung von Straftaten9), gilt diese Betrachtung erst recht.

 

4 Übertragbarkeit der Entscheidung ins Gefahrenabwehrrecht


Die Entscheidung des OLG ermöglicht Rückschlüsse auf die Befugnisse bzgl. der erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Gefahrenabwehrrecht, denn die Argumentation zur Rechtmäßigkeit der mit Zwang durchgesetzten Maßnahme „Fingerabdruck zur Entsperrung“ lässt sich auch auf § 24 BPolG übertragen, wobei derartige Maßnahmen ebenso im Rahmen einer Vorladung nach § 25 BPolG und unter den Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 Nr. 2 BPolG auch mit Zwang durchsetzbar sind. Als quasi präventives Spiegelbild zu § 81b StPO, der darüber hinaus in einer Alternative selbst schon präventiv gestaltet ist, enthält auch § 24 BPolG keine abschließende Aufzählung der möglichen Maßnahmen, wie sich deutlich aus dem Wortlaut in Absatz 3 („insbesondere“) ergibt. Neben dort exemplarisch aufgelisteten Maßnahmen wie die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen, die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale, Messungen sowie mit Wissen des Betroffenen erfolgte Stimmaufzeichnungen als besondere Art von Messungen10, ist also auch insoweit vom Gesetzeswortlaut her eine Anwendung auf „ähnliche“ Maßnahmen möglich. Vergleichsmaßstab muss in § 24 BPolG wie in § 81b StPO die Eingriffstiefe in Bezug auf die betroffenen Grundrechte sein. Eingegriffen wird in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, hinsichtlich dessen das OLG Bremen nur eine geringe Eingriffsintensität annimmt und daher nach dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt den Eingriff gem. § 81b StPO als gerechtfertigt betrachtet.11 Diese Aussage lässt sich entsprechend auf den Eingriff in dasselbe Grundrecht durch das BPolG als Parlamentsgesetz transferieren. Eingegriffen wird ferner in das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das sog. Computergrundrecht. Insofern gelten die speziellen Anforderungen des offenen Zugriffs, der sich im Vergleich zum heimlichen Infiltrieren eines informationstechnischen Systems als milder darstellt.12 Im gesamten Gefahrenabwehrrecht gilt – bis auf wenige Ausnahmen – das Offenheitsprinzip über § 21 Abs. 3 Satz 1 BPolG13, somit auch für die die erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Und wie § 81b StPO unterliegt auch § 24 BPolG dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 15 BPolG. Dass die Entscheidung zum zwangsweise Entsperren nach § 81b StPO auch Aussagekraft auf die Anwendungsbefugnis nach § 24 BPolG hat, wird durch den oben aufgezeigten Umstand verstärkt, dass bereits § 81b StPO nicht rein repressiv ausgestaltet ist, sondern als in sich schon doppelfunktionale Maßnahme durch seine beiden Alternativen (repressiv und präventiv) eine Gleichsetzung dieser unterschiedlichen Zielrichtungen systematisch gestattet. Um so mehr ist eine Anwendbarkeit der tragenden Entscheidungsgründe des OLG Bremen auch auf § 24 BPolG zu bejahen.

 

Anmerkungen

 

  1. Dr. Monique Linnertz ist Professorin an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei. Bei den Ausführungen handelt es sich ausschließlich um ihre persönliche Meinung.
  2. Amts- und landgerichtlich ist derart bereits entschieden worden, so etwa AG Baden-Baden, Beschluss v. 13.11.2019 – 9 Gs 982/19 (für analoge Anwendung des § 81b Abs. 1, 1. Alt.); LG Ravensburg, Beschluss v. 14.2.2023 – 2 Qs 9/23.
  3. Sachverhalt und Verfahrensgang nach OLG Bremen, Beschluss v. 8.1.2025 – 1 ORs 24/26.
  4. OLG Bremen, Beschluss v. 8.1.2025 – 1 ORs 24/26.
  5. OLG Bremen, Beschluss v. 8.1.2025 – 1 ORs 24/26.
  6. Vgl. BGH, NJW 1986, 2261, 2262f.; OLG Bremen, Beschluss v. 8.1.2025 – 1 ORs 24/26; Meyer-Goßner/Schmitt, Bearbeiter: Schmitt, Strafprozessordnung, § 81b Rz. 15, 67. Auflage 2024.
  7. BVerfG, Beschluss v. 29.7.2022 – 2 BvR 54, 22, Rz. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, Bearbeiter: Schmitt, Strafprozessordnung, § 81b Rz. 3, 67. Auflage 2024; a.A.: SK-StPO, Bearbeiter: Rogall, Band I, § 81b Rz. 10, 3. Auflage 2018.
  8. Bayrischer VGH, Beschluss v. 5.11.2009 – 10 C 09.2122.
  9. Rechtsgrundlagen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gibt es daneben auch in Polizeigesetzen der Länder, so etwa § 29 BremPolG und § 19 HSOG.
  10. Drewes/Malmberg/Walter, Bundespolizeisetz (BPolG), § 24 Rz. 31, 5. Auflage 2015.
  11. OLG Bremen, Beschluss v. 8.1.2025 – 1 ORs 24/26.
  12. Vgl. BVerfG, Urteil v. 27.2.2008 – 1 BvR 370/07; OLG Bremen, Beschluss v. 8.1.2025 – 1 ORs 24/26.
  13. Drewes/Malmberg/Walter, Bundespolizeigesetz (BPolG), § 21 Rz. 40, 5. Auflage 2015.