Der Einsatzabschnitt „Folgemaßnahmen“ in BAO-Lagen

Von PD Frank Ritter, Kiel

1 Begriff


Losgelöst von föderalen Länderzuständigkeiten haben sich die Polizei des Bundes und der Länder mit der PDV 1001 ein bundeseinheitliches taktisches Grundkonzept gegeben. Den Begriff der „Folgemaßnahmen“ sucht man hierin allerdings vergebens.

Gleichwohl bezeichnen zahlreiche Bundesländer in BAO-Lagen damit den Einsatzabschnitt, der sich mit Ermittlungen und dem Umgang mit Gefangenen befasst. Ganz unkritisch ist der Begriff „Folgemaßnahmen“ (FM) allerdings nicht, zumal die PDV 100 eine klare Befehlssprache anmahnt. Einsatzabschnitte (EA) sind markant zu betiteln. Bereits aus der Bezeichnung eines EA sollte unmissverständlich hervorgehen, worin sein Schwerpunkt liegt bzw. was in diesem Abschnitt bearbeitet wird2. In Bundesländern, die mit dem Begriff Folgemaßnahmen operieren, gehört er zum Ausbildungsinhalt von Polizeistudenten3 und zählt zum üblichen Sprachgebrauch. Erfolgt aber eine Unterstützung durch Polizeieinheiten anderer Bundesländer, die diesen Begriff nicht kennen oder verwenden, sind Verständnisprobleme nicht auszuschließen.

Andere Bezeichnungen für den EA Folgemaßnahmen sind zum Beispiel „EA Ermittlungen“, „EA Strafverfolgung“, „EA Kriminalpolizeiliche Maßnahmen“ bzw. dessen Abkürzung „EA KPM“ oder kurz „EA Kripo“. Diese Begriffe sind allesamt nicht minder kritisch zu sehen. So werden in diesem Einsatzabschnitt nicht nur typische Aufgaben der Kriminalpolizei bewältigt: Die äußere Sicherung von Gewahrsamsgebäuden zum Beispiel ist regelmäßig nicht BAO-Auftrag von Kriminalbeamten. Auch der Gefangenentransport ist kaum als typische K-Aufgabe zu bezeichnen und wird in der BAO-Praxis – in der Regel – auch nicht durch K-Personal wahrgenommen. Die Bezeichnungen „Strafverfolgung“ oder „Ermittlungen“ decken nur ein Teilspektrum des klassischen EA-Auftrags ab und sind daher zumeist unvollständig. Der Begriff der Folgemaßnahmen hingegen – so sperrig er zunächst auch klingen mag – nimmt weder personelle noch organisatorische oder taktische Einschränkungen vor4.
Die zuweilen geführte Diskussion, welche Einsatzabschnitte einsatztragend oder (nur) einsatzbegleitend sind, ist müßig. Die Bezeichnung Folgemaßnahmen weist allerdings schon begrifflich darauf hin, dass es eine notwendige Vorleistung anderer Einsatzabschnitte geben muss, um den EA FM überhaupt „in Aktion“ zu bringen.

2 Aufträge und Leitlinien


Bei der Polizei ist grundsätzlich mit Auftragstaktik zu führen5. Wenn die Entscheidung zur Einrichtung eines EA Folgemaßnahmen getroffen und sein Leiter bestimmt ist, trägt dieser die Verantwortung für die Planung und die Bewältigung der EA-Aufgaben. Die Aufträge an den EA Folgemaßnahmen lauten im Regelfall: Einrichtung einer Gefangenensammelstelle (GeSa), Sicherung der GeSa, Durchführung von Gefangentransporten, Durchführung erster Ermittlungsmaßnahmen (Vernehmungen), ED-Behandlungen, ggf. Tatortspurensicherung, Datenabfragen, Asservatenverwaltung, Einbeziehung/Betreuung von Staatsanwälten und Richtern, Betreuung von Rechtsanwälten und ggf. Angehörigen (von Minderjährigen), ständiger Kontakt zum Führungsstab des Polizeiführers, Entsenden eines Verbindungsbeamten in den Führungsstab sowie die EA-interne Dokumentation. Diese Auftragslage muss der EA-Leiter selbstständig in der erforderlichen organisatorischen, personellen und logistischen Dimension umsetzen. Unverzichtbarer Erstschritt dabei ist die Beurteilung der Lage. Diese wird vom EA-Leiter regelmäßig nicht völlig losgelöst durchzuführen sein, sondern nur in enger Abstimmung mit dem Polizeiführer (PF), dem Vorbereitungsstab des PF und den benachbarten EA-Leitern6. Häufig entscheiden sich die Leiter des EA FM für die Gliederung ihres Abschnitts in drei bis vier Unterabschnitte (UA): Gefangenensammelstelle, Gefangenentransport, Ermittlungen und ggf. Asservatensammelstelle7.
Die Gestaltung des EA Folgemaßnahmen ist also in hohem Maße abhängig von der Beurteilung der (Gesamt-) Lage und der Dimension des polizeilichen Einsatzkonzepts. Dies wiederum beruht maßgeblich auf den Leitlinien des Polizeiführers.
Die Leitlinien des Polizeiführers entfalten zumeist eine zweidimensionale Bedeutung: Sie sind nicht erst für die Phase der eigentlichen Einsatzbewältigung relevant, sondern bereits für die logistische Einsatzvorbereitung8. Kommt der PF nach Beurteilung der Lage zum Entschluss, ein Offensivkonzept mit einer niedrigen Einschreitschwelle „zu fahren“9, sind damit die grundlegenden Weichen für die Ausgestaltung des EA FM gestellt. Der Leiter muss nun in seiner Planung von einer sehr hohen Zahl möglicher Fest- oder Ingewahrsamnahmen10 ausgehen, da das Offensivkonzept ein konsequentes Einschreiten gegen Störer unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten generiert. Höhere GeSa- und Transportkapazitäten, einhergehend mit entsprechender Kräfteplanung, sind zwingende Folgen. Im Falle eines Defensivkonzepts, bei dem mit eher geringem Kräfteansatz und strikt deeskalierender Strategie eine hohe Gefangenenquote gar nicht gewollt oder faktisch nicht zu erreichen ist, sind i.d.R. auch die GeSa- oder Transportaufwendungen zu minimieren. Legt der PF von vornherein eine hohe Einschreitschwelle fest, z.B. im Arbeitskampf oder bei Schülerdemonstrationen, wäre auch der völlige Verzicht auf einen EA FM denkbar. Nicht jede BAO-Lage erfordert also zwingend auch einen EA Folgemaßnahmen und eine erweiterte GeSa-Komponente11.

3 Taktische Ziele und taktische Maßnahmen


Die PDV 100 setzt sich im Abschnitt 4 umfangreich mit besonderen polizeilichen Lagen auseinander (von Veranstaltungen über Geiselnahmen und Anschlägen bis hin zum Verteidigungsfall). In allen besonderen Lagen wird die polizeiliche „Gewährleistung einer beweissicheren Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ als taktisches Ziel determiniert12. Als passende taktische Maßnahmen werden Lagen übergreifend Festnahmen, Ingewahrsamnahmen, das Betreiben einer GeSA und der Gefangenentransport empfohlen.
Wichtig ist grundsätzlich: Taktische Ziele und taktische Maßnahmen müssen einander tragen oder anders ausgedrückt: Ein Ziel zu formulierenden ohne eine zielerreichende Maßnahme zu ergreifen ist genauso fehlerhaft, wie eine taktische Maßnahme zu verfügen, die keinem erkennbaren Ziel dient. Die finale Zustandsbeschreibung „Beweissichere Strafverfolgung“ (Ziel) ergäbe ohne die Kombination mit o.g. taktischen Optionen (Maßnahmen) keinen Sinn.

3.1 Gefangenensammelstellen (GeSa)

Die Planung einer GeSA ist vorrangig bei Zeitlagen relevant. Im Falle von ad hoc-Lagen könnte sie im späteren Verlauf des Einsatzes allerdings durchaus Bedeutung erlangen. An GeSa sind – wie auch an die Gewahrsamsräume der AAO – hohe Ansprüche zu stellen. Grundsätzlich sollte bei der Suche nach GeSa-Räumen vorrangig geprüft werden, ob die bei den Dienststellen bereits vorhandene Gewahrsamslogistik genutzt werden kann. Dabei sind gewisse Trennungsgebote zwingend zu beachten: Vorläufig Festgenommene und Ingewahrsamgenommene; Männer und Frauen13; Erwachsene und Kinder/Jugendliche14 sowie Störer rivalisierender Gruppierungen. Letzteres ist schon deshalb taktisch geboten, um ein Aufeinandertreffen der Sympathisanten rivalisierender Parteien vor dem Gewahrsamsgebäude zu verhindern. Somit ist regelmäßig die Einrichtung mehrerer GeSa-Standorte zu prüfen.

3.2 Gefangenentransport

Gefangenentransportkapazitäten bemessen sich nach den Entfernungen zur GeSa, nach der Anzahl erwarteter Störer oder Gefangener, nach der potentiellen Gefährlichkeit dieser Personen und nach der Wahrscheinlichkeit von Befreiungsversuchen15. Bei entsprechenden Erkenntnissen müssen Transporte ggf. zusätzlich durch Begleitfahrzeuge gesichert werden. Auch wenn die Fahrten grundsätzlich so kurz wie möglich dauern sollten, sind ggf. nicht die kürzesten – vom Störer ausrechenbare – Wege zu nutzen. Das EA-Konzept muss zahlreiche weitere Aspekte erfassen bzw. regeln: Wer ist am besten für die Transporte von gewaltbereiten Störern geeignet? Welche Bereithalteorte sollten Transportfahrzeuge einnehmen? In welcher Zeit können die Aufnahmeorte erreicht werden? Die Schnelligkeit von Gefangenentransportern kann in hohem Maße entscheidend für die Bereinigung eskalierender Szenarien sein und damit einen wichtigen Anteil am Erfolg des polizeilichen Gesamteinsatzes nehmen.

3.3 Ermittlungen

Hier sind insbesondere folgende Fragen zu beantworten: Welches Personal ist einzusetzen, welches eher nicht? Welche räumlichen Kapazitäten werden benötigt, mit welcher Büroausstattung? Welche Entfernung dieser Räume zur GeSa ist (noch) vertretbar? Können vorhandene Räume für ED-Maßnahmen genutzt werden oder bedarf es provisorischer Lösungen? Welche Kommunikationsmöglichkeiten sind unabdingbar? Wo sind Datenabfragen möglich, wo Asservatensammelstellen? Welche Räume brauchen Staats-/Rechtsanwälte und Richter? Welche EA-internen Reserven sind geboten?16

4 Logistische Dimensionen


Die vorangegangenen Ausführungen haben bereits die enormen Planungsdimensionen für den EA Folgemaßnahmen angedeutet. Bei weitem nicht alle denkbaren Facetten lassen sich in einem Kurzbericht erfassen, geschweige denn ausgiebig beleuchten. Bestenfalls kursorisch sei deshalb an dieser Stelle auf einige besondere Problemstellungen hingewiesen:
Selbst eine solide Kapazitäten-Planung auf Basis einer sorgfältigen Lagebeurteilung wird im Einzelfall nicht immer verhindern können, dass es bei Masseningewahrsamnahmen17 und der anschließenden Einlieferung/Aufnahme/Abarbeitung in die GeSa zu Zeitverzögerungen kommt. In der Folge sind dann individuelle Beschwerden bis hin zu verwaltungsgerichtlichen Überprüfungen oder eine für die Polizei ungünstige Medienberichterstattung „zu ertragen“.
Die Erfahrungen zeigen immer häufiger, dass mit gezielten Ausspähungen oder anderen Aktivitäten gegen Einrichtungen und Maßnahmen der Polizei zu rechnen ist. Hiervon waren in der Vergangenheit öfter auch Gewahrsamseinrichtungen betroffen. Die Motivation der Störer dürfte vielfältig sein: Sympathiebekundungen für gefangene Anhänger des eigenen Lagers, Attackieren vermeintlich weniger gut geschützter Surrogatziele, Auseinanderziehen der Polizeikräfte, Austesten der polizeilichen Reaktionsfähigkeit oder die Lust auf ein Kräftemessen mit der Staatsgewalt, was bei manch jungen Menschen geradezu Event-Charakter hat.
Der EA Folgemaßnahmen hat sicherzustellen, dass alle Transportierten eindeutig erfasst sind, dass Personenübergaben jederzeit rechtssicher dokumentiert sind, dass abgenommene Gegenstände individuell zuzuordnen bleiben und – sofern sie nicht der Beweissicherung oder Einziehung unterliegen – zügig wieder ausgehändigt werden können.
Jegliche polizeiliche Freiheitsentziehung steht unter Richtervorbehalt18. Gerade für BAO-Lagen, bei denen mit einer erhöhten Zahl von Gefangenen zu rechnen ist, muss der reibungslose und zügige Kontakt zum Ermittlungsrichter organisatorisch sichergestellt sein. Gleiches gilt für die zuständige Staatsanwaltschaft. Jedem Gefangenen muss – technisch/logistisch – die Möglichkeit eingeräumt werden, in vertretbarer Frist Kontakt mit Angehörigen oder einem Rechtsbeistand aufzunehmen. Die zuweilen provisorisch erscheinenden Strukturen oder Räumlichkeiten einer GeSa ändern keineswegs etwas daran, dass ein Kontakt zwischen Gefangenem und Rechtsanwalt nur über ein geordnetes Mandat erfolgen darf.
Die Beurteilung der Lage muss die mögliche oder erwartete Dauer freiheitsentziehender Maßnahmen umfassen. Unter Umständen sind Gefangene zu verpflegen, in jedem Fall sind aber Entsorgungseinrichtungen für sie bereitzuhalten. Auch an scheinbar banale Dinge wie Ersatzkleidung für die Gefangenen könnte zu denken sein. Sie wird beispielsweise nötig, wenn der Ingewahrsamgenommene als durchnässter Betroffener eines Wasserwerfer-Einsatzes in die GeSA eingeliefert wird. Zuweilen muss auch die am Leibe getragene Bekleidung als Spurenträger sichergestellt und durch Ersatz bedient werden. Verletzte Personen bedürfen einer angemessenen ambulanten medizinischen Versorgung. Generell muss für die GeSa-Insassen die Haftfähigkeit festgestellt werden. Die Fülle unterschiedlicher Aspekte macht deutlich, dass das eingesetzte Personal – allen voran die Leitung – des EA Folgemaßnahmen über hinreichende Erfahrungen in diesem besonderen Arbeitsfeld verfügen muss. Die Palette möglicher Planungs- und Führungsfehler erscheint ebenso breit, wie die Angriffsfläche für Beschwerden und Kritik an der Polizei und dem Polizeieinsatz.

5 Fazit


Bereits die hier nur angedeuteten Dimensionen verdeutlichen, dass sich die Vorbereitung und die Einsatzbewältigung im EA Folgemaßnahmen nicht „mal eben nebenbei“ erledigen lassen. Erfolgsrelevant sind eine gründliche Beurteilung der Lage, teils erhebliche logistische Anstrengungen im Vorwege, der Einsatz von erfahrenem Personal und ein mit den anderen EA eng abgestimmtes Einsatzkonzept. Mithin ist die Bewältigung von BAO-Lagen kein Exklusivauftrag ausgewählter geschlossener Einheiten, sondern eine gesamtpolizeiliche Herausforderung. Wenn trotz einschlägiger Hinweise der Büroaufklärung auf hohe Störer-Mobilisierung und drohende Gewaltszenarien

  • das polizeiliche ÖA-Konzept greift,
  • die Einsatzaufklärung potentielle Gefährdungen im Einsatzraum frühzeitig erkennt,
  • die Einsatzabschnitte Raumschutz, Aufzugsbegleitung, Veranstaltungsschutz konsequente Gefährderansprachen durchführen und Platzverweise erteilen,

sich potentielle Störer durch taktische Kommunikation zu eskalationsfreiem Verhalten motivieren lassen oder den Aktionsraum verlassen,
wenn also alle Zahnräder im polizeilichen Einsatzwerk fest ineinander greifen, ist folgendes nicht unwahrscheinlich: Es gibt keine Folgemaßnahmen, die Gefangenentransporter stehen still und die Gewahrsamsräume bleiben leer.
Das mögen motivierte Beamte zwar als wenig befriedigend empfinden, eine „Null-Lage“ für den EA Folgemaßnahmen ist aber möglich und trotz aufwendiger Vorleistungen zweifelsfrei auch erstrebenswert.

Anmerkungen

  1. Polizeidienstvorschrift 100 „Führung und Einsatz der Polizei“ - VS – n.f.D – Ausgabe 2012, zuletzt angepasst 10/2016.
  2. So zu folgern aus dem Kontext der PDV 100, Ziffer 1.4.2.2.
  3. Personalbezeichnungen erfolgen durchgängig in der männlichen Form. Sie gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
  4. Siehe auch PDV 100, Ziffer 3.9.4: GeSa, Gefangenentransport und Asservatensammelstelle können zu einem EA zusammengefasst werden. Ergänzt man den EA um Auftrag der „Ermittlungen“, stellt sich zwangsläufig die Frage nach einer zutreffenden, markanten, aber dennoch kurzen Bezeichnung des EA. Im Sinne dieser Argumentation erscheint der Begriff „Folgemaßnahmen“ zutreffend gewählt.
  5. Führungsgrundsatz gemäß PDV 100, Ziffer 1.5.3.3.
  6. Vorrangig relevant für den EA Folgemaßnahmen sind die Lagefelder Auftrag, Recht, Störer, Kräfte/FEM, Veranstaltung/Versammlung, Zeit und Raum – vgl. PDV 100, Anlage 2.
  7. Ob eine Asservatensammelstelle unterabschnittswürdig ist oder einem der anderen UA zugelegt wird, hängt vom zu erwartenden Umfang oder ggf. von den logistischen Rahmenbedingungen ab.
  8. Vgl. Becker/Ritter „Leitlinien für polizeiliches Handeln im Versammlungsgeschehen“ in Brenneisen/Wilksen, „Versammlungsrecht“, 2011, 4. Auflage, S. 524.
  9. Eine niedrige Einschreitschwelle kommt z.B. regelmäßig bei politisch motivierten Versammlungslagen in Betracht, bei der Erfahrungswerte eine hohe Mobilisierung und Gewaltaffinität auf Seiten rivalisierenden Gruppierungen vermuten lassen.
  10. Vgl. PDV 100, Ziffer 3.8.1: „Festnahmen sollen die Verfolgung von Straftaten gewährleisten; Ingewahrsamnahmen dienen der Abwehr von Gefahren“.
  11. Vgl. PDV 100, Ziffer 3.9.2: „Eine GeSa soll eingerichtet werden, wenn die erwartete Anzahl der Gefangenen die Bearbeitungskapazitäten der AAO übersteigt“.
  12. Die einzige Ausnahme stellt die Ziffer 4.5.2 – „Taktische Ziele bei Arbeitskämpfen“ dar. Vgl. auch Abschnitt 2 - Aufträge und Leitlinien.
  13. Vgl. z.B. § 205 (3) Satz 2 LVwG SH.
  14. Vgl. PDV 382 – Bearbeitung von Jugendsachen (Ausgabe 1995), Ziffern 6.1.2 und 6.2.2: „Kinder und Jugendliche sind nicht in Gewahrsamsräumen unterzubringen“. Einschränkungen im Polizeirecht sind möglich (z.B. § 204 [2] LVwG).
  15. Siehe PDV 100, Ziffer 3.10.2.
  16. Einsatzgrundsatz nach PDV 100, Ziffer 1.6.1.11: Reserven sind lageanpasst zu bilden. Gewisse Belastungsschwankungen innerhalb der EA müssen durch vorausschauende Kräfteplanung ausgeglichen werden können.
  17. Vgl. dazu Brenneisen/Staack, Kriminalistik 2/2017, S. 91.
  18. Siehe Art. 104 (2) GG bzw. Polizeigesetzte der Länder und entsprechende Formvorschriften (für das Land Schleswig-Holstein: § 204 [1] i.V.m. § 181 [4] Satz 1 LVwG).