Verfassungswidrige Terrorbekämpfung?

Gefahrenabwehr durch das Bundeskriminalamt – Teil 2

Schlussbemerkungen

Dr. Wolfgang Hetzer,
Adviser to the Director General, European Anti-Fraud Office, Brüssel


„Terrorismus„ ist keine analytische Kategorie. Als phänomenologisches Konstrukt hat der Begriff zwar eine gewisse Berechtigung. Er wird aber allzu häufig nur als legitimatorische Floskel missbraucht, die dem Vorzeigezwang von Politikern und den Aufrüstungsambitionen von Sicherheitsbehörden dient. Nicht nur der deutsche Gesetzgeber setzt sie mit wachsender Entschlossenheit ein. Der Terrorist gilt weltweit als „Feind„, der versucht, mit militärischen Mitteln ganze Gesellschaften in Angst und Schrecken zu versetzen, Staaten zu destabilisieren und letztlich zu vernichten. Aus dieser Perspektive ist gegenwärtig „Krieg gegen den Terror„ angesagt. Den damit verbundenen Deformationen scheinen auch führende deutsche Politiker zu erliegen. Manche wollen sich nicht nur auf einen Notstand berufen, sondern ihn sogar legalisieren, ihn also im Kampf gegen den Terrorismus zum Normalzustand machen. Darüber hinaus gibt es Bemühungen, bestimmte Kriegsregeln für bestimmte Situationen auch im Inneren einzuführen, weil man sich doch in Afghanistan im Krieg mit dem Terrorismus befinde und weil Außen- und Innenpolitik sich nicht trennen ließen. Das geltende Sicherheitsrecht soll anscheinend mit dem Kriegsvölkerrecht potenziert werden. Im Zuge dieser Anstrengungen werden u. a. der Abschuss entführter Zivilflugzeuge, die ewige Vorbeugehaft für Gefährder und die Gültigkeit der Unschuldsvermutung diskutiert. Letztlich wird zur Verwirklichung des Rechts dessen Ignorierung vorgeschlagen. Es gibt Vermutungen, wonach die Sicherheitspolitik unter der Ägide mancher Innenminister in Deutschland auf einem sehr gläubigen Staatsverständnis beruht.
Der Grundglaube an die prinzipielle Richtigkeit all dessen, was der Staat zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus tut, prägt womöglich nicht nur die konservative Sicherheitspolitik. Hier ist nicht darüber zu entscheiden, ob sich dieser Glaube an den fürsorglichen Staat richtigerweise mit der Forderung verbinden lässt, das Zutrauen zu haben, dass der Rechtsgebrauch in einem akzeptablen Rahmen geschieht. Dem in der Politik üblichen und verführerischen Aufruf zum Vertrauen in die Institutionen des Rechtsstaats ist aber in jedem Fall ein kritischer und analytischer Realitätssinn entgegenzusetzen. Nüchterne Befunde werden allerdings auch dann oft nicht möglich sein, weil der manipulative Umgang mit Angstgefühlen und der Appell an existenzielle Bedürfnisse meistens erfolgreich sind. Selbst Parteifreunde des amtierenden Innenministers haben unterdessen öffentlich behauptet, dass Schäuble mit manchen seiner Vorschläge nur Stimmung machen wolle. Der gegenwärtige Koalitionspartner hat sie sogar als Angriffe auf den Rechtsstaat bezeichnet, dessen Schutz eigentlich Aufgabe des Verfassungsministers wäre. Die Sicherheit der Bürger habe zwar auch für die SPD höchste Priorität, doch dürfe die Freiheit nicht durch einen Überwachungsstaat abgeschafft werden.
Die Glaubwürdigkeit der zitierten jeweiligen politischen Differenzierungen kann hier dahinstehen. Politikern und Wissenschaftlern ist es jedenfalls bislang noch nicht einmal gelungen ist, den Schlüsselbegriff „Terrorismus„ hinreichend präzise und allgemeingültig zu definieren. Das mag daran liegen, dass dieses Phänomen inzwischen eindeutig in den Bereich nicht legitimer, moralisch verwerflicher Gewalt abgerutscht ist. Dessen Ambivalenz ist damit aber keineswegs aufgelöst („one man’s terrorist is another man’s freedom fighter„). Im Sinne einer provisorischen Verständigungsgrundlage könnte eine operationale Definition genügen. Unter Terrorismus sind planmäßig vorbereitete, schockierende Anschläge gegen eine politische Ordnung aus dem Untergrund zu verstehen, verübt, um allgemeine Unsicherheit und Schrecken, daneben aber auch Sympathie und Unterstützungsbereitschaft zu erzeugen. Dahinter steht eine Konzeption, nach der Terrorismus eine Extremform „asymmetrischer Gewaltkonflikte„ ist. In jedem Fall ist Terrorismus, ob nun „alter„ oder „neuer„ Prägung, grundsätzlich ein Ausdruck gesellschaftlicher und internationaler Konflikt- und Problemlagen. Er ist insofern kein Fremdkörper in einer Gesellschaft, sondern das Resultat von politischen und sozialen Prozessen und Konstellationen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit derartigen Differenzierungen offensichtlich nicht lange aufgehalten. Er benutzt „Terrorismus„ schon seit längerem sogar als neues „Zauberwort„. Für die Politik der inneren (und äußeren) Sicherheit ist der Begriff zum funktionellen Äquivalent des „Sesam öffne dich„ geworden. Alleine der Hinweis auf die Notwendigkeit einer möglichst frühzeitigen und wirksamen Bekämpfung terroristisch motivierter Attentäter im Rahmen polizeilicher Gefahrenabwehr öffnet immer mehr Türen. Zahlreiche Gesetzesinitiativen der letzten Jahre sprechen dafür, dass man an einem „Konzept der Schleusenöffnung„ arbeitet. Hier ist noch nicht zu entscheiden, ob dadurch das Zeitalter des sicherheitspolitischen Voodoo ausgebrochen ist oder ob sich die deutsche Sicherheitspolitik als Große Oper präsentieren will.

Die wirkliche Problematik liegt jedoch noch sehr viel tiefer. Die Struktur der neuen terroristischen Bedrohung bewirkt, dass die rechtsstaatlichen Sicherungen beim Schutz der Freiheit grundsätzlich unterlaufen werden können. Der moderne Terrorismus ist nicht nur eine konkrete (Polizei-)Gefahr. Er stellt auch ein äußerst diffuses Risiko dar und wird als notstands- oder ausnahmezustandsähnliche Bedrohung interpretiert. Die Versuchung besteht darin, dass der Ausnahmezustand als Normalfall betrachtet und das Recht an seinen Erfordernissen ausgerichtet wird. Das neue Präventionsparadigma, ausgelöst durch die Antiterrorbekämpfung, wächst sich zu einer der größten Herausforderungen für den demokratischen Rechtsstaats aus. Es werden immer mehr Doppel- und Mehrfachzuständigkeiten etabliert, die weder hinreichend transparent noch verfassungskonform sind. Die Produktion von Wissen über (vermeintlich) zukünftige Täter wird zum entscheidenden Merkmal moderner Terrorismusbekämpfung. Es bildet sich eine neue Wissensstruktur bei Polizei und Geheimdiensten. Auf schleichendem Wege findet in relativ kurzer Zeit eine „Vernachrichtendienstlichung„ statt. Die Gestaltung des Politikfeldes „Innere Sicherheit„ prägt eine „Logik der Prävention„. Zentrale Teile der vorgestellten Entwürfe sind als „gesetzestechnischer Murks„ bezeichnet worden. Sie dienten dem staatlichen Machtzuwachs, dem Abbau der Pressefreiheit und der Aufblähung des BKA. Das Amt könne nunmehr mittels präventiver Ausforschung von Computern, Handys und Wohnungen geheimdienstliche Funktionen übernehmen. Die Paragraphen des BKAG hätten gewissermaßen ein „eingebautes Blaulicht„. Die Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Zeugnisverweigerungsrechte der Bürger müssten beiseite springen, wenn einer dieser Paragraphen daherkomme. Das BKA dürfe, weit im Vorfeld von konkreten Straftaten, mit Mitteln und Methoden operieren, die der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden nach den klassischen Regeln des Rechtsstaates bislang nur gegen konkret Verdächtige erlaubt gewesen seien:

„Das BKA darf so ähnlich agieren wie ein Geheimdienst.„

Dabei geht es nicht mehr nur um reine Kompetenzverschiebungen zulasten der einen Behörde zugunsten der anderen. Aktuell stellt sich die Frage, ob ein „Systemwechsel„ des deutschen Sicherheitsrechts stattfindet. Die Forderung nach einer neuen Sicherheitsarchitektur ist mit der Zielsetzung verbunden, insbesondere die Zuständigkeiten für die Terrorismusbekämpfung beim Bund zu zentralisieren. Es ist offensichtlich beabsichtigt, dem BKA für diesen Bereich möglichst die alleinige bzw. federführende Zuständigkeit zu übertragen. Ein entsprechender Umbau mit Blick auf eine einzige Gefahrenquelle ist kurzsichtig und schafft mehr Prob-leme als gelöst werden. Die gegenwärtige Politik löst Bedenken aus, weil das Sicherheitssystem einseitig ausgerichtet wird und Kompetenzen in der Bekämpfung anderer Kriminalitätsformen und Gefahrenlagen verliert.
Der Sicherheitsdiskurs in Deutschland leidet auch daran, dass er, nicht zuletzt wegen der medialen Unterstützung, nur eine eindimensionale Problemwahrnehmung gestattet. Offensichtlich will man nicht wahrnehmen, dass im „Raum der Freiheit und des Rechts„ die Wände wackeln, wenn „Sicherheit„ als „Rechtsgut„, als „Staatszweck„, als „Abwägungstopos„ oder gar als „Grundrecht„ fungiert. „Sicherheit„ ist ohne näheren Bezug nicht zu definieren. Und sie definiert auch selbst nichts. Als Begriff ist sie in sich maßlos. Es handelt sich um ein nie erfüllbares Ideal. Auch das Vorfeld vor den rechtsstaatlichen Grenzmarken von konkreter Gefahr und konkretem Verdacht kennt begrifflich keine Schranken, weder hinsichtlich der risikoträchtigen Personen noch hinsichtlich der Erkenntnis- und Abwehrmittel noch hinsichtlich der Zielsetzungen der im Interesse der Sicherheit zu treffenden Maßnahmen. Sicherheit als Staatszweck wird zu einem Ermächtigungsvehikel unbestimmter und unbestimmbarer Größenordnung.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klar entschieden, dass bei den Vorfeld-Aktivitäten, also bei der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten, die möglicherweise nie begangen werden, und bei ihrer Verhütung nicht an dieselben Kriterien angeknüpft werden kann wie bei der Abwehr konkreter Gefahren und der Verfolgung begangener Straftaten. Missverständnisse, die unter dem Aspekt einer Politik der Befugniserweiterung durchaus gewollt erscheinen, entstehen leicht dadurch, dass die modernen Polizeigesetze diese Vorfeld-Aufgaben, die man als „Prävention II„ bezeichnen könnte, als „Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten„ unter die Aufgabe der „Gefahrenabwehr„ fallen lassen.
Wie auch immer: Bei präventiven Überwachungsmaßnahmen, insbesondere wenn künftiges strafbares Handeln bereits im Stadium bloßer Planung erfasst werden soll, muss man sehr unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, um die „Indikationslage„ zu beschreiben. Auch das Bundesverfassungsgericht versucht, sich mit den für die normative Risikosteuerung typischen „Je-desto-Formeln„ zu helfen. Dagegen wird aber zu Recht die Forderung erhoben, dass der Gesetzgeber sich besser um die tatbestandsmäßige Fixierung und Eingrenzung eventuell unter Strafe zu stellender Vorbereitungshandlungen bemühen sollte, anstatt auf solche Verknüpfungen mehrfacher Ungewissheiten zu setzen. Mit solchen Sophistereien wird man die derzeitigen legislativen Arrangeure der Staatsmacht natürlich nicht beeindrucken. Der Zug ist abgefahren. Manch einer empfindet diese Entwicklung als innenpolitische Aufrüstung, welche die Grenze zum autoritären Überwachungsstaat überschreitet. Andere halten es für entscheidend, ob die Schwere des Eingriffs in die Freiheitssphäre des Bürgers noch in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen und zum Ertrag für die öffentliche Sicherheit steht. Das sei in vielen Fällen, so auch im Fall des BKAG-E, nicht mehr gewährleistet. Die Behauptung des ehemaligen Bundesministers des Innern, Otto Schily, es gebe ein Grundrecht auf innere Sicherheit sei falsch. Es handele sich um eine Erfindung. Sicherheit sei nur als Bedingung für die Möglichkeit der Freiheit zu begreifen, nicht als Wert an sich. Zielgröße sei immer die Freiheit. Man manipuliere die Menschen, um einer diffusen Terrorismusangst zu erliegen. Zur Logik des Sicherheitsstaates gehöre seine Maßlosigkeit. Da man die Täter nicht mehr kenne, solle eine allgemeine Prävention eingeführt werden. Es habe ein gefährlicher Paradigmenwechsel stattgefunden: Um eine Straftat zu verhindern, nimmt man Grundrechtsverstöße in Kauf. Die Unschuldsvermutung werde aufgegeben. Damit begebe man sich auf einen Weg vom gegenwärtigen Angriff über die konkrete und abstrakte Gefahr bis hin zu vagen Vermutungen. Bürger erschienen pauschal als Risikofaktoren. Angesichts des BKAG und anderer Vorschläge Schäubles müsse man sich fragen, ob wir auf dem Weg zur Rehabilitierung des Staatsrechtlers Carl Schmitt sind, der ein Wegbereiter des Nazi-Unrechtsstaates war. Freiheit und Sicherheit – gewährleistet durch den Staat: diese Prinzipien müssten auch den Schutz vor dem Staat umfassen. Die Bedrohungslage zwinge jedenfalls nicht zur Aufgabe bewährter Strategien der Kriminalitätsbekämpfung. Das Erfordernis einer „neuen Sicherheitsarchitektur„ wird entschieden bestritten.
Auch zukünftig wird die Frage, ob man die für ein gesellschaftliches und politisches System insgesamt charakteristische Freiheit schützen kann, indem man die Grundfreiheiten aller Staatsbürger schon im Vorfeld, also weitab eines bestimmten Verdachts oder einer mit Tatsachen belegbaren konkreten Gefahr beschränkt oder gar aufhebt, mit größerer Sorgfalt behandeln müssen als dies der Gesetzgeber in dem hier vorgestellten Verfahren und in einer Reihe weiterer verfassungswidriger Projekte getan hat. Die Debatte muss ohne Rücksicht auf die Profilierungsbedürfnisse der jeweils nur für eine vorübergehende Zeit verantwortlichen Amts- und Entscheidungsträger geführt werden. Deren Erfolgsinteresse ist weder nach Zielrichtung noch nach Wirkungsdauer immer und zwangsläufig vollkommen deckungsgleich mit den Interessen einer unübersehbaren Vielzahl von Betroffenen, die mit den Eingriffen in ihre Grundrechte auch die langfristig wirksame und gefährliche Unterhöhlung ihrer freiheitlichen Verfassungsordnung zu ertragen haben. Die Aufrechterhaltung der diese Ordnung prägenden Machtbalance ist wichtiger als der Talmiglanz, den manch ein „Gladiator„ in der politischen Arena anscheinend in der Hoffnung verbreiten möchte, dass er als Beweis für dessen ausschließliche Orientierung am Gemeinwohl (miss-)verstanden werden möge. Diese Priorität wird sich möglicherweise auch in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das BKAG spiegeln müssen. Das Gericht wird nicht nur deshalb angerufen, weil einige unverbesserliche Idealisten der Überzeugung sind, dass das Recht der inneren Sicherheit in Deutschland mittlerweile vom Verlust der Maßstäbe und von der Veralltäglichung der Maßlosigkeit gekennzeichnet ist.
Nach den Erkenntnissen des Bundesvorsitzenden des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, Klaus Jansen, haben die „liberalen Klagetouristen mit dem Lieblingsziel Karlsruhe bereits wieder die Pferde gesattelt„. Für ihn hat die Ankündigung einer Verfassungsbeschwerde – ohne den Gang der Dinge im Bundestag und im Bundesrat abzuwarten – „anti-demokratische Qualität„. Es stellt sich ihm sogar die Frage, ob damit Druck auf den Entscheidungsprozess von Verfassungsorganen ausgeübt werden sollte. Jenseits seines Horizonts ist heute allerdings die Meinung weit verbreitet, dass die rechtsstaatlichen Fundamente weich geworden seien. Was dem Staat vor Jahren noch verboten war, ist ihm heute durch Gesetz geboten. Die heimlichen Ermittlungsmethoden, früher eine Ausnahme, gehören jetzt zum Alltag der inneren Sicherheit. Und was heute noch nicht zum juristischen Alltag gehört, wird gleichwohl praktiziert, um es dann, wie die Erfahrungen zeigen, morgen auf den gesetzlichen Alltag auszudehnen. Es ist nicht allzu verwunderlich, dass die Protagonisten einer derartigen Sicherheitspolitik das Bundesverfassungsgericht als komischen Heiligen ansehen, der, auf einer hohen Säule sitzend, Weltfremdes predigt. Das ändert nichts an der Richtigkeit einer seiner zahlreichen Mahnungen, dass der hoheitliche Eingriff der Rechtfertigung bedarf, nicht aber die Ausübung eines Grundrechts. Dieser Grundsatz ist in vielen Sicherheitsgesetzen der jüngeren Zeit nicht beachtet worden. Offensichtlich will man die Beweislast umdrehen. Für den Staat scheint der Eingriff in Grundrechte mittlerweile Normalität geworden zu sein. Jeder Bürger, der sich dagegen verwahrt, gilt ihm als missliebig und verdächtig.
Der Rechtsstaat scheint kaum noch politische Hüter zu haben. Auch deshalb genügt alleine die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Gefordert sind Bürger, die sich als Streithelfer des Gerichts den Abbau des Rechtsstaats nicht mehr gefallen lassen und die Unterschiede zwischen partikularen Profilierungsinteressen und dem Gemeinwohl noch erkennen können. Ein entsprechendes Engagement ist schon allein deshalb dringend geboten, weil der amtierende Bundesinnenminister öffentlich erklärt hat, dass die Politik sich von Entscheidungen aus Karlsruhe nicht abhalten lassen sollte, die Gesetze zu machen, die sie für notwendig hält. Es wird darüber spekuliert, ob es sich bei den Gedankenexperimenten von Schäuble um den Zeitvertreib eines Mannes handelt, der – von seinem Amt nicht richtig ausgelastet – ein Glasperlenspiel mit den Axiomen des Rechtsstaates treibt. Der eigene Koalitionspartner soll ihn nach Pressemeldungen als „Sicherheitsrisiko„ bezeichnet haben. In einem Essay behauptet man sogar, dass der Vorwurf der Hysterie nahe liege.
Es wäre in mehrfacher Hinsicht verfehlt, die Auseinandersetzung mit der jüngeren Gesetzgebung zu Sicherheitsfragen in dieser Weise zu personalisieren. Psychologisierende Spekulationen dürfen nicht über die grundsätzliche Bedeutung der Debatte hinwegtäuschen. Es geht nicht um vermeintliche charakterliche Besonderheiten einzelner Persönlichkeiten, sondern um die Beachtung der Institutionen des Grundgesetzes. Dieses Anliegen ist wichtiger als die Analyse von Amtsträgern, die nach Maßgabe des Wählerwillens für eine begrenzte Zeit die vom Souverän erteilten Aufträge zu erfüllen haben. Das Bundesverfassungsgericht wird überprüfen, ob dies bei dem hier vorgestellten Projekt in rechtmäßiger Weise geschehen ist.

BGBl. I. S. 3083.
Vgl. insgesamt: http://www.bund.de/cln_012nn_122688/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilung (9.1.2009).
BT-Drs 16/9588 vom 17.06.2008.
Die 2006 eingefügte Bestimmung umfasst im Gegensatz zur bloßen Zusammenarbeit und Behördeneinrichtung sowie in Ergänzung zur repressiven Tätigkeit des BKA auch dessen präventive Arbeit. Damit schließt sie die Regelung von Befugnissen ein. Für den Begriff des Terrorismus verweist die Begründung der Verfassungsänderung auf eine Definition im EU-Recht (Art. 29 Abs. 2, 31 Buchst. e EUV, Art. 2 Abs. 2 EU-Rahmenbeschluss vom 13.6.2002), die aber nicht existiert, sowie auf die Merkmale des § 129a StGB. Lediglich auf Deutschland begrenzter Terrorismus ist hiervon nicht erfasst. Zur Wahrung der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Polizeirecht ist der Gegenstand auf näher bezeichnete „Fälle„ beschränkt. Eine nicht erkennbare Zuständigkeit einer Landesbehörde ist z. B. gegeben, wenn Hinweise nicht den genauen Ort eines bevorstehenden Anschlags enthalten. Das Bundesgesetz bedarf gemäß Art. 73 Abs. 2 GG als einziges in den Materien des Absatzes 1 dieser Vorschrift der Zustimmung des Bundesrates (Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 73, Rn. 30).
BT-Drs 16/10121 vom 13.08.2008. – BT-Drs 16/10822 vom 10.11.2008.
Zitiert nach: Blechschmidt, in: Süddeutsche Zeitung Nr. 264 vom 13.11.2008, S. 1.
Zitiert nach: Denso/Wefing, in: Die Zeit Nr. 18 vom 24.4.2008, S. 5.
Vgl. insgesamt: Dathe, in: Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, Innenausschuss, Wortprotokoll, 73. Sitzung, (Protokoll Nr. 16/73), S. 10, 11, 12, 13.
Zu diesem Begriff schon: Hetzer, ZRP 1999, 19 ff.
Geiger, Protokoll Nr. 16/73, S. 13, 14, 15. Zur Diskussion über die Frage, ob das BKA (noch) eine Polizeibehörde oder (schon) ein Geheimdienst ist, wenn es eine Initiativermittlungsbefugnis und/oder bestimmte Vorfeldbefugnisse erhält vgl. auch schon Hetzer, der kriminalist 2002, 14 ff. Über Gefahrenabwehr durch das BKA ebenfalls Hetzer, Kriminalistik 2005, 144 ff.
Gusy, Protokoll Nr. 16/73, S. 15, 16, 17. – Heckmann, Protokoll Nr. 16/73, S. 17, 18.
Kutscha, Protokoll Nr. 16/73, S. 19, 20. – Möllers, Protokoll Nr. 16/73, S. 20, 21. 22.
Möstl, Protokoll Nr. 16/73, S. 22, 23. – Möstl, Protokoll Nr. 16/73, S. 23, 24.
Insgesamt: Poscher, Protokoll Nr. 16/73, S. 24, 25, 26. – Roggan, Protokoll, Nr. 16/73, S. 26, 27.
Schaar, Protokoll, Nr. 16/73, S. 28, 29, 30. Zu den datenschutzrechtlichen Kollateralschäden im „Krieg gegen den Terror„ vgl. ebenfalls Schaar, Das Ende der Privatsphäre, 1. Aufl. 2007, S. 124 ff.
Ziercke, Protokoll, Nr. 16/73, S. 30, 31, 32. – Geiger, Protokoll, Nr. 16/73, S. 40, 41.
Kutscha, Protokoll, Nr. 16/73, S. 48. – Möstl, Protokoll Nr. 16/73, S. 53.
Ausführlich zu den neuen Aufgaben im Vorfeld der Gefahrenabwehr schon: Zöller, Informationssysteme und Vorfeldmaßnahmen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Nachrichtendiensten, 2002, S. 77 ff.
Poscher, Protokoll Nr. 16/73, S. 54, 55. – Roggan, Protokoll Nr. 16/73, S. 60.
Ziercke, Protokoll Nr. 16/73, S. 64. – Geiger, Protokoll Nr. 16/73, S. 66.
Poscher, Protokoll Nr. 16/73, S. 67. – Poscher, Protokoll Nr. 16/73, S. 70.
Wiefelspütz, Plenarprotokoll, S. 19833 (A). – Uhl, Plenarprotokoll, S. 19833 (C).
Piltz, Plenarprotokoll, S. 19835 (B). – Piltz, Plenarprotokoll, S. 19835 (C).
Piltz, Plenarprotokoll, S. 1935 (D), 1936 (A). – Körper, Plenarprotokoll, S. 19836 (D).
Körper, Plenarprotokoll, S. 19837 (A) (B). – Jelpke, Plenarprotokoll, S. 19838 (B) (C) (D).
Jelpke, Plenarprotokoll, S. 19839 (A) (B). – Wieland, Plenarprotokoll, S. 19839 (C) (D).
Wieland, Plenarprotokoll, S. 19841 (B) (C) (D). – Wieland, Plenarprotokoll, S. 19842 (A).
Schäuble, Plenarprotokoll, S. 19842 (D). – Plenarprotokoll, S. 19842 (D).
Wieland, Plenarprotokoll, S. 19841 (C). – Schäuble, Plenarprotokoll, S. 19843 (A) (B).
Schäuble, Plenarprotokoll, S. 19844 (B). – Insgesamt: Stadler, Plenarprotokoll, S. 19844 (B) (C) (D); 19845 (A).
Brandt, Plenarprotokoll, S. 19848 (D). – Insgesamt: Wiefelspütz, Plenarprotokoll (A) (B) (C).
Der Einmarsch in den Irak war nicht nur ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg. Er ist auch ein strategischer Fehler im Anti-Terror-Kampf. Vgl. hierzu: Riedel, in: Süddeutsche Zeitung Nr. 138 vom 19.6.2007, S. 10.
Insgesamt: Prantl, in: Süddeutsche Zeitung Nr. 162 vom 17.7.2007, S. 4.
Zitiert nach: Schneider, in: Süddeutsche Zeitung Nr.. 162 vom 17.7.2007, S. 6.
Waldmann, in: Graulich/Simon (Hrsg.), Terrorismus und Rechtsstaatlichkeit, 2007, S. 47.
So Schneckener, in: Huster/Rudolph (Hrsg.) Vom Rechtsstaat zum Präventionsstaat, 2008, S. 25. Vgl. auch Albert, in: Pfahl-Traughber/Rose-Stahl (Hrsg.), Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der Schule für Verfassungsschutz und für Andreas Hübsch, 2007, S. 18: „Terrorismus ist eine typische Kampfform in sogenannten „asymmetrischen Konflikten…„. Mit anderen Worten: „In einem Zeitraum von weniger als einem halben Jahrhundert hat sich der Terror als Element der internationalen Politik etabliert. Umstände, die ein Ende dieser Konstellation absehbar machten, sind nicht erkennbar.„ (Lübbe, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 147 vom 26.6.2008, S. 7).
Vielleicht ist diese Debatte auch überflüssig. Vgl. dazu: Hetzer, in: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Bettina Sokol (Hrsg.), Total transparent -Zukunft der informationellen Selbstbestimmung?-, 2006, S. 35, 36.
Zutreffend: Huster/Rudolph, in: Huster/Rudolph (Hrsg.), (wie Fn. 55), 217 ff.
Nitschke, in: Nitschke (Hrsg.), Globaler Terrorismus und Europa, 1. Aufl. 2008, S. 7, 11.
von Denkowski, in: Nitschke (Hrsg.), (wie Fn. 58), 147.
Prantl, in: Süddeutsche Zeitung Nr. 282 vom 4.12.2008, S. 4.
Naumann, in: Die Zeit Nr. 51 vom 11.12.2008, S. 1.
Prantl, in: Süddeutsche Zeitung Nr. 288 vom 11.12.2008, S. 4.
Zutreffend: Lange, in: Huster/Rudolph (Hrsg.), (wie Fn. 55), 64, 65.
Lange, in: Huster/Rudolph (Hrsg.), (wie Fn. 55), 68, 69.
Denninger, in: Huster/Rudolph (Hrsg.), (wie Fn. 55), 92.
Denninger, in: Huster/Rudolph (Hrsg.), (wie Fn. 55), 94, 95.
Denninger, in: Huster/Rudolph (Hrsg.), (wie Fn. 55), 95.
BVerfGE 115, 320, 358.
Denninger, in: Huster/Rudolph (Hrsg.), (wie Fn 55), 96, 97.
BVerfGE 110, 33, 60: „Je gewichtiger das durch die geplante Tat betroffene Rechtsgut ist und je weiter gehend es beeinträchtigt würd, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf die geplante Straftat geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen.„
Denninger, in: Huster/Rudolph (Hrsg.), (wie Fn. 55), 102.
Insgesamt: Hirsch, in: Huster/Rudolph (Hrsg.), (wie Fn. 55), 168, 178.
Ausführlich: Hetzer, Rechtsstaat oder Ausnahmezustand, ?, 2008 passim.
Insgesamt: Baum, in: Huster/Rudolph (Hrsg.), (wie Fn. 55), 181, 182, 184, 185, 186, 187, 190.
Hetzer, in: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Bettina Sokol (Hrsg.), (wie Fn. 56), 41.
Jansen, der kriminalist 2008, 481.
Piltz, der kriminalist 2008, 54, 55.
Vgl. insgesamt: Prantl, in: Süddeutsche Zeitung Nr. 131 vom 11.6.2007, S. 4.
Diese Erklärung ist nicht nur deshalb bemerkenswert, weil die tragenden Entscheidungsgründe immerhin die Wirkung eines Gesetzes haben. Vgl. insgesamt: Fleischhauer, in: Der Spiegel Nr. 52 vom 22.12.2007, S. 46, 48.