Observationskräfte als Zeugen vor Gericht

Von POK Christian Behrendsen, Flensburg

 

1 Einleitung

 


Der Zeugenbeweis ist eines der wichtigsten Beweismittel“.2 Diese häufig festgestellte Vorrangstellung des Personalbeweises verdeutlicht die Wichtigkeit der Auseinandersetzung mit dem hier behandelten Themenfeld. So finden sich auch Polizeibeamte als verlängerter Arm der Strafverfolgung regelmäßig als Zeugen vor Gericht wieder. Für die Polizei ist es wie für jedes andere staatliche Organ geboten, an der rechtstaatlichen Wahrheitsfindung mitzuwirken.3


Häufig ist die Polizei die erste Instanz der Strafverfolgung, die frühzeitig an den Ermittlungsverfahren beteiligt ist und erste Eindrücke vom Sachverhalt erlangen kann. Die Beamten sind regelmäßig in der Lage, erste Feststellungen zu treffen und im besten Fall beweissicher festzuhalten. Die durch die eingesetzten und ermittelnden Polizeibeamten im Laufe des Ermittlungsverfahrens gesammelten Beweise sind für den Ablauf der Hauptverhandlungen und den Ausgang der Gerichtsverfahren häufig unverzichtbar.4


Wo einerseits der geschulte und beweissichere Umgang mit Sachbeweisen in den Köpfen der Beamten verankert ist, ist hingegen der Personalbeweis häufig ein ungeliebtes Thema innerhalb des Kollegiums. Die Behandlung der Themen rund um den Sachbeweis und Spuren nehmen im Vergleich zur Thematik Personalbeweis naturgemäß einen Mammutanteil im Rahmen der Ausbildung ein.5


Durchaus ist das Thema Polizeibeamte vor Gericht und der damit verbundene als Polizeibeamter oder Polizeibeamte verkörperte Personalbeweis Inhalt der Ausbildung. Der rechtliche Rahmen der Vernehmungen sowie die kriminalistische und psychologische Betrachtung der in der Hauptverhandlung aktiven Beteiligten wird in Studium und Ausbildung behandelt. Auch Lehrgänge zu diesem Themenbereich gibt es innerhalb des Fortbildungsprogrammes der Landespolizeien. Gleichwohl ist der Zeitansatz für diesen Bereich ungleich niedriger. Vielleicht ist das der Grund, warum viele Polizeibeamte Hemmungen vor der zeugenschaftlichen Aussage haben, sobald eine Vorladung vorliegt.


Zurecht stellt Artkämper fest, dass das Verhältnis zwischen Polizeibeamten und Justiz getrübt ist und dass eine Abneigung gegenüber der Hauptverhandlung im Kollegium der Polizei existiert.6


Die Signifikanz der Feststellungen der Polizei und der Aussagen der Beamten sind gerade bei den Verfahren erkennbar, in denen es keine „externen“ Zeugen und keine Sachbeweise gibt. Ermittlungsverfahren mit opferlosen Straftaten zum Beispiel im Bereich der Kontrollkriminalität, in denen es keine Opfer gibt, oder die Opfer noch nicht bekannt sind, leben von den Beobachtungen der eingesetzten Beamten.


Eine besondere Stellung erhalten hier Beamte von operativen Einheiten, die sich vor allem dem Feststellen von Beweisen widmen. Der Aufsatz setzt sich mit diesen operativ ermittelnden Einsatzkräften und deren Umgang mit der Zeugenaussage vor Gericht auseinander.


In Schleswig-Holstein sind es Spezialeinheiten des LKA sowie die Zivilen Streifenkommandos (ZSK) der Polizeidirektionen, die für bedeutende Feststellungen in Verfahren sorgen können.7 Die durch die sachbearbeitenden Dienststellen angeforderten Einheiten ermitteln verdeckt, indem sie observieren und protokollieren. Und das vermehrt unter Zuhilfenahme von einsatzunterstützender Technik. Die GPS-Ortungstechnik, das Abhören von Telefonen und die Überwachung von Innenräumen tangieren die operativen Einheiten genauso, wie das unmittelbare Feststellen von Tatsachen unter Einsatz von optischen Hilfsmitteln wie Nachtsichtgeräten und Wärmebildkameras.


Diese Maßnahmen sind besonders sensibel zu behandeln und in der Kriminalitätsbekämpfung nicht mehr wegzudenken. Doch nicht nur der Einsatz von Technik, auch die taktischen Überlegungen und Strategien sind als besonders sensibel zu bewerten. Aus welcher Position etwas gesehen werden konnte und wie viele Beamte sich regelmäßig an einer Observation beteiligen, unterliegt aus offensichtlichen Gründen einem besonderen Geheimhaltungsinteresse. Dieses Geheimhaltungsinteresse liegt in einem Spannungsfeld mit dem damit betroffenen Interesse des Staatswohls und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben einerseits und dem Interesse an uneingeschränkter und umfassender Wahrheitsfindung und dem Recht auf ein faires Verfahren andererseits.8


Welche rechtlichen Grundlagen es in Schleswig-Holstein gibt und welche Besonderheiten sich für diese Observationskräfte ergeben, werden in diesem Aufsatz beleuchtet.

 

 

 

2 Abgrenzung zu anderen verdeckt agierenden Einsatzkräften


Bei den hier genannten Einsatzkräften handelt es sich meist um Observationskräfte. Es sind nicht offen als Polizeibeamte erkennbare Beamte, die in ziviler Kleidung mit zivilen Fahrzeugen Informationen zu Personen und Sachverhalten einholen.9 In Teilen werden Legenden in Anspruch genommen, wodurch es im operativen Einsatz zu optischen Veränderungen von Polizeibeamten und Fahrzeugen kommt. Abzugrenzen ist dieser Personenkreis von Verdeckten Ermittlern, Informanten, Vertrauenspersonen und deren VP- und VE-Führern sowie nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten (noeP). Auch wenn sich die hier geschilderten Interessen ähneln, stellen sich doch Besonderheiten für diese spezialisierten Beamten und Nicht-Beamten heraus.10 Zudem ist eine Abgrenzung zu Privatpersonen vorzunehmen, dessen Aussagen vor Gericht ebenfalls sensible Beobachtungen betreffen und von großer Bedeutung sein können. Auch aus deren Aussagen können sich Gefahren für Leib, Leben und Freiheit der Zeugen ergeben.11

 


 

3 Grundlagen am Beispiel des Landes Schleswig-Holstein


Der zu betrachtende Interessenkonflikt ergibt sich aus der Verschwiegenheitspflicht der Beamten und dem Anspruch auf ein faires Verfahren des Angeklagten. Die Verschwiegenheitspflicht ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und wird auch als eine Hauptpflicht bezeichnet.12 Die Verschwiegenheitspflicht ist im Grundgesetz verankert und in § 37 BeamtStG und § 67 BBG einfachgesetzlich niedergeschrieben.13 Ein strafprozessualer Verweis auf diese Aussagegenehmigungspflicht ergibt sich aus § 54 Abs. 1 StPO.


Die einfachgesetzlichen Bestimmungen legen fest, dass Beamte Verschwiegenheit über Angelegenheiten zu bewahren haben, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Eine Aussage ohne eine ausdrücklich erteilte Genehmigung im Einzelfall ist untersagt.14 Es ist unabhängig davon zu betrachten, ob eine Angelegenheit als vertraulich eingestuft wird.15 Ausnahmen dieser Doktrin ergeben sich aus den jeweiligen zweiten Absätzen der benannten Paragrafen. Die in diesem Aufsatz relevanten Informationen und Angelegenheiten, die einem Ermittlungsverfahren zugehörig sind und Relevanz in einer Hauptverhandlung entfalten können, fallen nicht unter die aufgeführten Ausnahmen.


Eine gerichtliche oder außergerichtliche Aussage oder Erklärung bedarf für die Landesbeamten laut BeamtStG der Genehmigung des Dienstherrn.16 Eine Delegierung der Kompetenz kann laut § 37 Abs. 3 BeamtStG durch Landesrecht geregelt werden.17 Eine solche landesgesetzliche Regelung findet z.B. in § 46 Abs. 2 LBG SH statt. Die Norm legt fest, dass Aussagegenehmigungen für Beamte des Landes Schleswig-Holstein durch den Dienstvorgesetzten erteilt werden.

3.1 Erlasslage in Schleswig-Holstein

Ferner legt das MILIG SH18 in zwei Erlassen neben besonderen Verhaltensanforderungen an seine vor Gericht geladenen Beamten auch die Grundsätze zur Verschwiegenheitspflicht fest.19 Zudem findet ein Runderlass des Finanzministeriums für die Landespolizeibeamten aus SH Anwendung.20 Der Erlass enthält insbesondere eine Wiederholung der einfachgesetzlichen Regularien und ist innerhalb der Landespolizei für den Themenbereich Verschwiegenheitspflicht Bestandteil des jährlichen Belehrungskataloges. Eine Kenntnis der Regularien kann somit vom Dienstherrn vorausgesetzt werden.


Der Erlass „Polizeiangehörige als Zeugen und Sachverständige, Aussagegenehmigung; Erteilung von Aussagegenehmigungen“ stellt die Anforderungen des § 37 BeamtStG klar. Der Erlass stellt ferner fest, dass das Land SH durch die Regelungen in § 46 LBG SH eine Delegierung der Aussagegenehmigung auf die Dienstvorgesetzten vorgenommen hat. Auf einen Erlass mit den aktuellen Regularien zu Dienstvorgesetzten wird verwiesen.


Weiterhin wird die Formfreiheit der Genehmigung festgestellt.21 An eine einheitliche schriftliche Fertigung von Genehmigungen wird appelliert. Das wird aus Beweisgründen auch geboten sein.22 Zudem wird auf die Möglichkeit der Erstellung von an Fallgruppen angepasste Aussagegenehmigungen für die einzelnen Dienststellen des Landes hingewiesen. Die besagten observierenden Dienststellen des Landes SH wären als eine solche Fallgruppe prädestiniert. Ein Muster einer als Standard anzusehenden Aussagegenehmigung ist dem Erlass als Anhang angehängt worden und steht den jeweiligen Dienstvorgesetzten des Landes zur Verfügung. In dem Muster wird eine Genehmigung mit beispielhaft aufgeführten Ausnahmen erteilt. So dürften die Polizeibeamten in der Regel keine Aussagen treffen, aus denen sich gemäß den wortwörtlichen Bestimmungen des § 37 Abs. 4 BeamtStG erhebliche Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes ergeben; oder die Aufgabenerfüllung ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.


Darüber hinaus sind Aussagen ausgenommen, die „die Einsatzgrundsätze, Personalstärke der Dienststelle und Namen der eingesetzten Beamten (Ausnahme: Zeugen), Auswertung- und Bekämpfungssysteme, technische Einrichtungen und Einsatzmittel, Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie vertraulich erlangte Informationen betreffen.23


Dieses Musterformular ist hilfreich und bietet in seiner Ausformulierung bereits eine Hilfestellung für die als Zeugen benannten Beamten.

3.2 Besondere Zeugenpflichten eines Beamten

Die Aussagegenehmigung ist laut des Erlasses durch die zu Gericht geladenen Beamten selbstständig einzuholen und gesonderte Probleme des Einzelfalles sind selbstständig mit dem jeweiligen Dienstvorgesetzten zu besprechen.24 Dennoch ist festzustellen, dass das Gericht und die Staatsanwaltschaften nichtsdestotrotz auch selbst die Verantwortung dafür tragen, eine solche Aussagegenehmigung für ihre Zeugen zu bewirken.25


Die Einholung einer Aussagegenehmigung ist nicht die einzige Obliegenheit der vorgeladenen Beamten. Auch das Befassen mit dem zur Frage stehenden Ermittlungsverfahren im Vorwege wird durch die Erlasslage verlangt und höchstrichterlich als angemessen erachtet.26


Diese Gesetzes- und Erlasslage in SH verdeutlicht, welche Aussagen Observationskräfte grundsätzlich vor Gericht tätigen dürfen und welche der Geheimhaltung unterliegen. Eine pauschale Handlungsanweisung in Bezug auf die Aussagen von Observationskräften vor Gericht kann dennoch an dieser Stelle nicht gegeben werden.

 

4 Durch Aussagebeschränkungen tangierte Prozessmaxime


Das Interesse der Gerichte an der Anwesenheit und der Aussage der Observationskräfte während der Hauptverhandlung ergibt sich unter anderem aus zwei wesentlichen Prozessmaximen des Strafverfahrens. Die strafprozessualen Grundprinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit basieren auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen.27 Beide Prinzipien haben keinen Verfassungsrang, sind aber dennoch fundamentale Prinzipien.28


Der Unmittelbarkeitsgrundsatz erfordert, dass sämtliche entscheidungsrelevanten Tatsachen möglichst unmittelbar in die Hauptverhandlung einfließen müssen.29 Eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen sei durch eine reine Verlesung einer Zeugenvernehmung erschwert und würde einem fairen Verfahren widersprechen.30 Dieser Grundsatz ergibt sich für die Strafgerichtsbarkeit insbesondere aus den §§ 244, 250 und 261 StPO.31 Er fordert somit einen direkten Kontakt der Prozessbeteiligten im Sinne des Mündlichkeitsgrundsatzes an einem bestimmten Ort.32 Die Prinzipien lassen deutlich werden, dass die Vernehmung eines Zeugen während der Hauptverhandlung vor dem Angeklagten und seiner Verteidigung einer Verlesung einer Zeugenvernehmung oder eines Observationsberichtes vorzuziehen ist.33 Sie garantieren dem Angeklagten ein faires Verfahren, wie es der Art. 6 EMRK jedem Angeklagten zusichert.


Ein Umgehen der Unmittelbarkeit und ein reines Einführen eines Urkundenbeweises oder der Aussage eines Gewährsmannes kann zu Einschränkungen des Beweiswertes führen.34 Dennoch führt die Vernehmung von Verhörbeamten über die Angaben anonymer Zeugen in bestimmten Fallkonstellationen nicht zu Beweisverboten.35

 

5 Aussagegenehmigungen im Spannungsfeld


Das Recht auf ein faires Verfahren wird regelmäßig durch kollidierende Interessen auf die Probe gestellt. Dies gilt es für die Dienstvorgesetzen der Landespolizei durch ein Prinzip des Ausgleichs im Dialog mit dem vorsitzenden Richter zu vermitteln.36


Bei den durch die Dienstvorgesetzten auszustellenden Aussagegenehmigungen bzw. der Versagung einer Genehmigung handelt es sich um Verwaltungsakte.37 Dem Angeklagten steht der Klageweg zur Feststellung der Richtigkeit dieser Aussagegenehmigungen zu.38 Die verwaltungsrechtliche Prüfung der „Erteilung einer Aussagegenehmigung ist eine öffentlich-rechtliche Streitfrage nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.“39 Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aussagegenehmigung steht somit originär den Verwaltungsgerichten zu, die den Vorgang im konkreten Fall in vollem Umfang zu prüfen haben.40


Doch auch die mit der Hauptsache betrauten Gerichte haben aus eigener Veranlassung die Entscheidungen und Feststellungen der Exekutive zu überprüfen.41 Die Aufklärungspflicht des Gerichtes kann eine Gegenvorstellung zur behördlichen Begründung der Versagung einer Aussagegenehmigung zur Folge haben.42


Andernfalls, so stellt der BGH in Bezug auf ein Urteil des LG Würzburg43 fest, obliegt es grundsätzlich dem Gericht, die Aussagegenehmigung verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen oder unter Umständen selbstständig eine Einigung mit dem Dienstvorgesetzten zu finden.44


Ein verwaltungsrechtlicher Prüfungsfall lag dem VG Freiburg45 in 2019 vor. Es handelte sich um einen Fall der organisierten Kriminalität, in dem ein Kriminalhauptkommissar eine Aussage über die Personalien eines eingesetzten Dolmetschers nicht herausgeben durfte. Die Grenzen der Aussagegenehmigung wurden durch das VG nach Abwägung der entgegenstehenden Rechtsgüter als ausreichend begründet bestätigt.46 Das Gericht sah die durch das Polizeipräsidium Tuttlingen eingebrachten Begründungen somit als ausreichend an. Das Gericht stellte in dem Zuge richtigerweise fest, dass eine vollständige Offenlegung der Gründe der Genehmigungsverweigerung vor dem Verwaltungsgericht dem Sinn des Geheimnisschutzes zuwiderlaufen würde.47


Unter Umständen kann eine solche „Klage aus dem Beamtenverhältnis48 auch zu einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung und nach Abwägung des Verwaltungsgerichts zu der Versagung der Aussagebeschränkung führen.49 Durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kann das prüfende Verwaltungsgericht, wie im Fall des VG Düsseldorf aus 2015, auch eine Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten erzwingen.50 Im benannten Fall sah die Verwaltungsgerichtsbarkeit in zwei Ebenen die getroffenen Begründungen des LOSTA51 in Bezug auf die Versagung einer Aussagegenehmigung für eine Staatsanwältin als nicht statthaft an.52 In diesem Fall wurde die Generalstaatsanwaltschaft zur Ausstellung einer Aussagegenehmigung verpflichtet. Als letzte Instanz der Geheimhaltung kommt in so einem Fall nur noch die Sperrerklärung nach § 96 StPO in Betracht.


Es ist festzuhalten, dass die Gerichte im Sinne des Unmittelbarkeitsprinzips stets bemüht sein sollten, einen Ausgleich der Interessen zu finden. Der BGH stellt fest, dass der vorsitzende Richter alle nicht von vornherein aussichtslosen Schritte zu unternehmen hat, um eine möglichst zuverlässige Beweisgrundlage zu erlangen.53 Es gilt eine sinnvolle Konkordanz zwischen Wahrheitsfindung, Verteidigungsinteresse und Zeugenschutz zu finden.54 Der BGH konstatiert, dass eine stimmverzerrte Aussage hinter einer Schattenwand wertvoller sein kann, als ein kompletter Verzicht auf den Personalbeweis durch eine Sperrerklärung der Behörden.55 Eine Anwendung von Zeugenschutzparagrafen oder mildere Maßnahmen als diese, sollten einer Sperrerklärung somit stets vorgezogen werden56, wie beispielsweise die Gestattung einer Verkleidung vor Gericht.57 Diese Maßnahmen ermöglichen eine Konfrontation des Verteidigers und lassen eine unmittelbare Reaktion des Zeugen auf Fragen erkennbar werden, womit dem zugesicherten fairen Verfahren entgegengekommen wird.58


In dem vor dem LG Würzburg59 verhandelten Sachverhalt ging es um einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten (noeP), der wesentlich an einem bedeutenden BTM-Verfahren beteiligt war. Das zuständige Polizeipräsidium erteilte eine Aussagegenehmigung mit der Voraussetzung, die Angeklagten während der Zeugenvernehmung von der Verhandlung auszuschließen. Der BGH stellte in seinem Aufhebungsurteil fest, dass das LG weitere Bemühungen hätte anstellen müssen, um eine für den Zeugen „unschädliche Präsenz der Angeklagten prozeßordnungsgemäß zu ermöglichen.60


Nebstdem seien solche Entscheidungen nach Ansicht der Richter nur hinnehmbar, wenn sie von der obersten Dienstbehörde getroffen werden.61 Die Begründung dazu stützt der BGH auf die Nähe der unteren Behörden zu den aussagenden Beamten und dem jeweiligen Fall der Hauptsache. Den obersten Dienstbehörden wird ein größerer Überblick und ein umfassenderes Urteilsvermögen zugesprochen.62 Dies gelte auch, wenn das Landesrecht die Aussagegenehmigungskompetenz grundsätzlich delegiert hat.


In einem weiteren Urteil des BGH ging es um einen verdeckt ermittelnden Polizeibeamten der Spezialeinheit MEK FAO der Berliner Landespolizei.63 Dem Urteil nach stellt der BGH fest, dass ein verdeckt ermittelnder Polizeibeamter, der selbst aufgrund strafrechtlich relevanter Vorwürfe als Angeklagter vor Gericht steht, ebenfalls den Geheimhaltungsinteressen seiner Dienststelle zu genügen hat. Das hier benannte Verfahren gegen den Beamten wurde eingestellt, da es ihm nicht möglich war, eine umfassende Verteidigung aufzustellen, ohne Aussagebeschränkungen zu überschreiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch des Angeklagten war aufgrund der Versagung einer unbeschränkten Aussagegenehmigung der Senatsverwaltung für Inneres im Kernbereich tangiert.64

6 Dimensionen der Geheimhaltungsinteressen

 

Das Geheimhaltungsinteresse des Staates an seinen polizeilichen Taktiken ist unweigerlich von großer Bedeutung.65 Zu schützen sind Angaben, die dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Bundeslandes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würden.66 Die hier zugrunde liegenden geheimhaltungswürdigen Informationen sind aufgrund ihrer Wichtigkeit nicht zuletzt von Bedeutung. Eine Offenlegung aller polizeilichen Taktiken und Einsatzgrundsätze würde gerade aufgrund der heutigen Vernetzungen innerhalb kürzester Zeit zu einer „Entwaffnung“ der Polizei führen.


Neben dem Geheimhaltungsinteresse des Staates bestehen gerade bei den zur Rede stehenden Spezial- und spezialisierten Einheiten der Polizeien hohe Schutzinteressen gegenüber der individuellen Beamten. Es geht nicht zuletzt um die Personalien der Beamten, die sich gerade bei Ermittlungen in Bereichen der organisierten Kriminalität, des islamistischen Terrorismus und des Milieus mit Gefahren für ihr Leib und Leben konfrontiert sehen müssen.67


Maßnahmen zum Schutze der Beamten der Spezialeinheiten des LKA SH und anderer schutzbedürftiger Organisationseinheiten sind in einem Erlass geregelt worden. So ist es den eingesetzten Beamten untersagt, die Personalien auf dienstliche Unterlagen zu schreiben. Gefertigte Berichte sind lediglich mit gesondert zugeordneten Kennnummern zu kennzeichnen. Eine Vorladung vor Gericht soll über diese Kennnummern erfolgen.68 Auch die gesetzlich vorgeschriebene Feststellung der Personalien des Zeugen vor Gericht soll nur unter Nennung der Kennnummer und der Dienststelle erfolgen.69


Mit dem Themenbereich der Kennnummern befasste sich das VG Berlin70 in 2006 und sah in einer Abwägung der widerstreitenden Interessen das Geheimhaltungsinteresse der Personalien zweier Polizeibeamter als bedeutender an, als das staatliche Interesse an einer Lückenlosen Sachverhaltsaufklärung. Die eingesetzten Beamten wurden unter Kennnummern vorgeladen und durften sich mittels Bartes und Brille unkenntlich machen.71 Die entsprechende Sperrerklärung behielt ihre Wirkung. Der BGH hat diese Ansicht bestätigt und sieht ein Absehen von der durch § 68 Abs. 1 StPO geforderten Namensnennung als statthaft an. Eine konkrete Gefahr muss in solchen Fällen nicht begründet werden, es reicht eine prognostizierte Gefährdungswahrscheinlichkeit, wie im oben genannten Erlass des Landes SH ausformuliert.72


Eine solche Regelung widerspricht grundsätzlich den bereits besprochenen Prinzipien der Hauptverhandlung. Dem zugrunde liegt die besondere Bedeutung der Spezialeinheiten und die im Erlass dargestellten vielfältigen Einsatzbereiche der Beamten. Umso deutlicher wird die Wichtigkeit der Begründung und der differenzierten Betrachtung des Einzelfalles beim Erlassen einer Aussagegenehmigung.

 

7 Wahrnehmbarkeit des Zeugen vor Gericht


Einige mögliche Geheimnisschutzmaßnahmen haben sich aus den genannten Urteilen bereits ergeben. Ein Interesse der Dienstvorgesetzten kann es zudem sein, die Gesichter der Beamten zu verschleiern. Die Rechte und Pflichten eines Zeugen in einer Hauptverhandlung ergeben sich aus den §§ 48 bis 71 StPO. Die Pflicht des Zeugen während der Hauptverhandlung vor Gericht zu erscheinen und auszusagen ergibt sich schon aus dem Recht auf eine konfrontative Befragung aus Art. 6 Abs. 3 EMRK. Diese durch den Europarat auferlegten Pflichten sind in den genannten Paragrafen der StPO einfachgesetzlich niedergelegt.73 Die Möglichkeiten des Gerichtes diese Pflichten im Sinne des Zeugenschutzes einzuschränken sind vielfältig. Dennoch sind solche Ausnahmen an hohe Anforderungen und Gefahrenprognosen geknüpft.74

 

7.1 Unkenntlichmachung vor Gericht

Als Hauptgrund für ein Verbot der Verhüllung wurde in den früheren Anordnungen der Richter die Offenbarungspflicht und der damit verbundene Unmittelbarkeitsgrundsatz herangeführt.75 Diese Pflichten lassen sich aus der Pflicht zur Identifizierung aus § 68 StPO herleiten. Die Möglichkeit, das Auftreten des Zeugen auch in Gestik und Mimik wahrnehmen zu können, wird den Angeklagten durch das Recht auf ein faires Verfahren zugesichert.76Der Rechtsstaat braucht den freien Blick ins Gesicht. Eine offene auch nonverbale Kommunikation ist Eckpfeiler einer effektiven Verhandlungsführung und damit unverzichtbar.77 Dies ist die herrschende Ansicht in Politik und Justiz.78


Dennoch muss sich die Polizeiführung in der Pflicht sehen, seine Beamten, die in sensiblen Bereichen mit schwerstkriminellen Strukturen arbeiten, auch im persönlichen Bereich und somit auch im Bereich des von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts mit dem damit inkludierten Recht am eigenen Bild zu schützen.79


Ein weiteres tangiertes Geheimhaltungsinteresse ergibt sich aus der geringen Personalstärke in einigen Einheiten. Es handelt sich um ein einsatztaktisches Interesse daran, das Erscheinungsbild der eingesetzten Beamten verborgen zu halten.80 Die Chance, dass Angeklagte erneut oberserviert werden, oder gerade im Bereich der organisierten Kriminalität mit anderen Personen in Kontakt treten, die wiederum observiert werden könnten, sorgt für ein weiteres Problem der einsatzleitenden und nicht zuletzt dienstvorgesetzten Beamten.81


Die Frage, ob und wie eine Unkenntlichmachung von Zeugen vor Gericht gerechtfertigt werden kann, ist umstritten. So könnte eine solche Maßnahme als Mindermaßnahme der in der StPO verankerten Paragrafen zum Zeugenschutz, auf eine solche gestützt werden.82 Es kommen zum Beispiel Mindermaßnahmen zum Entfernen des Angeklagten während der Vernehmung nach § 247 StPO, der Vorschrift zur audiovisuellen Vernehmung nach § 247a StPO oder auf den § 251 StPO (Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen) in Frage.


Eine analoge Heranziehung des § 247a StPO scheint hier jedoch problematisch, da es im Rahmen einer audio-visuellen Vernehmung primär nicht um die Verhüllung der Zeugen geht. Bei einer solchen Vernehmung ist kein großer Einschnitt in die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit erkennbar, so dass es sich bei einer Verhüllung eher um einen größeren Einschnitt in die Prozessmaxime handelt, als bei der live-übertragenen Zeugenvernehmung nach § 247a StPO.83 Eine Mindermaßnahme ist hier nicht erkennbar.

 

7.2 Bedeutende Gesetzesnovellierungen

Festzustellen ist, dass es in 2019 zu einer bedeutenden Novellierung in diesem Themenbereich gekommen ist.84 Ursprünglich geriet die Debatte um die Unkenntlichmachung vor Gericht aufgrund muslimisch-religiöser Interessen auf die Tagesordnung.85 Es ging zunächst um das Tragen von religiösen Kleidungsstücken, wie einer Burka oder einem Niqab.86 Dennoch hat die daraus resultierende Gesetzesänderung und seitdem angepasste Rechtsprechung unausweichlich Auswirkungen auf die polizeilichen Observationskräfte als Zeugen vor Gericht. Wo es bei dem „Burka-Verbot“ um die verfassungsrechtlich verankerte Religionsfreiheit aus Art. 4 GG ging, kommen beim Interesse der Polizei der Art. 2 Abs. 2 GG mit den Rechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Beamten sowie die bereits benannten Allgemeinen Persönlichkeitsrechte zum Tragen.87 Durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 13.12.201988 ist eine Umkehr der Anordnungsmöglichkeiten der Richter entstanden.89 Durch die damit geänderte Norm des § 176 Abs. 2 GVG sowie den neu eingeführten § 68 Abs. 3 S. 3 StPO wird nunmehr das Verbot sich vor Gericht ganz oder teilweise zu Verhüllen normiert. Eine Ausnahme kann durch den Vorsitzenden gemäß § 176 Abs. 2 GVG im Einzelfall gestattet werden, „wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.“ Bei einer feststellbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person lässt der § 68 Abs. 3 S. 3 StPO eine weitere Ausnahme zum Schutze des Zeugen oder der aufgeführten anderen Personen zu.90 Der § 176 Abs. 2 GVG wird durch diese Ausnahme außer Kraft gesetzt und eine ganz oder teilweise optische Verhüllung ist zulässig. Nach Ansicht des Verfassers ist hier eine Verkleidung zur Unkenntlichmachung als mildere Form der Verhüllung unter diese Normen zu subsumieren.91 Seit 2019 muss der Vorsitzende nunmehr den Einzelfall betrachten und kann Anordnungen treffen, die dem Zeugen erlauben, sich teilweise oder gänzlich unkenntlich zu machen. Vor dieser Gesetzesnovelle gab es neben der sitzungspolizeilichen Generalklausel des § 176 Abs. 1 GVG keine Vorschriften diesbezüglich, sodass eine auf diesen Auffangtatbestand gestützte Anordnung des Richters im umgekehrten Fall zum Ablegen der zur Unkenntlichmachung genutzten Kleidungsstücke oder Gegenstände angewandt werden musste.92


Offen bleibt, wie es mit anderen Mitteln der Abschirmung aussieht. Maßnahmen wie die Verwendung einer Schattenwand oder eine Video-Live-Übertragung mit eingebautem Stimmenverzerrer scheinen ebenfalls geeignete Mittel zum Schutze der Identität des Zeugen und können weiterhin lediglich als Mindermaßnahmen anderer Zeugenschutzparagrafen diskutiert werden.


Dennoch schafft diese neue Regelung mehr Klarheit und sorgt auch für den Personenkreis der Observationskräfte für klarere gesetzliche Leitplanken. Zusammenfassend ist zu sagen, dass es in jedem Fall dem vorsitzenden Richter obliegt, eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

 

8 Sperrerklärung als Ultima Ratio des Geheimhaltungsinteresses


Als letztes Mittel der Exekutive zum Schutz der infrage stehenden Rechtsgüter bleibt in SH der Gang über das MILIG als oberste Dienstbehörde und die Erlangung einer Sperrerklärung gemäß § 96 StPO.93 Gemäß dieser Norm obliegt es den obersten Dienstbehörden, Schriftstücke oder in diesem Fall Aussagen und Personalien zurückzuhalten und vor der Einführung in eine Hauptverhandlung zu bewahren. Wo auf der einen Seite eine Aussagegenehmigung in der Regel das Recht und die Pflicht für einen Beamten umfasst, eine entsprechende Aussage zu tätigen94, bedeutet die Sperrerklärung auf der anderen Seite meist ein fixiertes Verbot der Aussage.95 Eine Sperrerklärung kann jedoch auch, wie eine Aussagegenehmigung, bereits festgezurrte Bedingungen an eine Aussage knüpfen und einzelne genehmigte Aussagebestandteile umfassen, welche durch die oberste Dienstbehörde abgesegnet sind.96 Die Möglichkeit einer Sperrerklärung besteht laut § 96 Abs. 1 StPO, „wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.“


Es handelt sich um eine Maßnahme, die restriktiv zu verwenden ist, da sie zu einer Sperrung aller Beweismittel führen kann und geeignet ist, die prozessuale Waffengleichheit und damit die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.97 Bei einer Sperrerklärung handelt es sich um eine interne Weisung der obersten Dienstbehörde und nicht um einen Verwaltungsakt.98 Dennoch muss auch die Sperrerklärung, wie der Verwaltungsakt der Aussagegenehmigung, ausreichend begründet werden. Eine Sperrerklärung muss die konkret befürchteten Nachteile nachvollziehbar darlegen.99


Kritisch zum Thema Sperrerklärung äußert sich Lisken in Bezug auf ein Urteil des VG Frankfurt100, der mahnend feststellt, dass Sperrbefugnisse dem Rechtsgüterschutz und nicht dem Methodenschutz dienen dürfen.101 Er sieht das durch die EMRK und StPO geschützte faire Verfahren gefährdet und stellt heraus, dass ein solches faires Verfahren ein offenes und unmittelbares Beweisverfahren bedarf, dessen Umfang vom Gericht und nicht durch unbeteiligte Dritte, wie die Exekutive bestimmt werden darf.102 Die Grenzen können lediglich durch grundrechtliche und grundrechtsgleiche Belange wie Leib und Leben gesetzt werden. So muss auch die Zeugenpflicht für Polizeibeamte bei der durch das Gericht festzustellenden Grenze der „zumutbaren Aufopferung“ enden.103 Eine reine Sperrung, um das sog. „Verbrennen“ eines Zeugen zu verhindern und seine Einsatzmöglichkeiten in folgenden Verfahren zu erhalten habe keinen Verfassungsrang und diene lediglich dem Methodenschutz.104


Ein Antrag zur Aufhebung einer Sperrerklärung oder zur Einsichtnahme in die zur Hauptverhandlung vorzulegenden Akten ist ebenfalls eine Streitfrage nichtverfassungsrechtlicher Art und obliegt nach § 40 Abs. 1 VwGO den ordentlichen Gerichten.105 Den Gerichten ist es nun nach Feststellung einer rechtswidrigen oder unzureichend begründeten Sperrerklärung möglich, eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu erlassen, um die Offenlegung der Angaben zum Schutze des fairen Verfahrens zu bewirken.

 

 

9 Konsequenzen bei ungerechtfertigten Nicht- oder Falschaussagen


Sollte es den Beamten nicht durch den Dienstvorgesetzten oder Dienstherrn versagt worden sein, vor Gericht auszusagen, obliegt dem Polizeibeamten, wie jedem anderen Zeugen auch, eine Pflicht zur Aussage nach § 48 StPO. Ein Zuwiderhandeln kann sitzungspolizeiliche sowie beamtenrechtliche Folgen mit sich führen.106 Gemäß § 70 StPO sind sitzungspolizeiliche Restriktionen und Strafen wie Ordnungsgelder und Ordnungshaft möglich. Zudem können auf beamtenrechtlicher Ebene die Weisungsgebundenheit aus § 35 S. 2 BeamtStG und die Pflicht zum vertrauenswürdigen Verhalten aus § 34 S. 3 BeamtStG einschlägig werden. Bei Aussagen, die über die Aussagegenehmigungen hinausgehen, kommt ferner die beamtenrechtliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit aus § 37 Abs. 1 BeamtStG zum Tragen.107 Der disziplinarrechtliche Weg ist eröffnet.108


Eine Falschaussage vor Gericht kann ebenfalls zu erheblichen Konsequenzen führen. Ein solcher Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrheit ist nach den § 153 StGB (falsche uneidliche Aussage) und § 154 StGB (Meineid) strafbar. Die Straftaten sind durch Jedermann erfüllbar. Der Geheimnisverrat nach § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) hingegen ist ein Amtsdelikt und somit neben Anderen auch durch Polizeibeamte zu begehen.

 

10 Zum Abschluss


Eine entsprechende Kenntnis dieser Problemstellungen und der Befindlichkeiten der eingesetzten Gerichtsbarkeit sollte für mehr Sicherheit und Selbstvertrauen der als Zeugen fungierenden Beamten sorgen. Wie so häufig in rechtswissenschaftlichen Streitfragen, ist es eine Frage der Begründung und somit in den hier benannten Fallgruppen auch eine Frage der Kommunikation. Gerade bei sensiblen Fällen bedarf es der frühzeitigen Kommunikation zwischen Beamten und Dienstvorgesetzten. Aber auch zwischen Dienstvorgesetzten, Dienstherrn und dem vorsitzenden Richter. Es muss im Interesse eines jeden Polizeibeamten liegen, einen Straftäter seine gerechte Strafe zukommen zu lassen bzw. zu einer gerechten Entlastung beitragen zu können. Gerade deshalb ist es wichtig, das entsprechende rechtliche „Know-How“ und die Wichtigkeit der eigenen Aussage vor Gericht zu kennen.


Die Kenntnis der rechtsstaatlichen Prozessmaxime verstärkt das Bewusstsein der Kollegen für die damit einhergehenden Fragen der verhandelnden Richter. Das durch Aufklärung und Fortbildung geschaffene Verständnis für als belanglos empfundene Termine und Fragen während der Verhandlungen, sollte die Motivation der geladenen Kollegen stärken. Es darf nicht vergessen werden, dass der zu verhandelnde Sachverhalt bereits durch die Staatsanwaltschaft sowie das Gericht als anklage- und verhandlungswürdig beurteilt wurde.109 Somit muss klar sein, dass es in jedem Fall um „Etwas“ geht.


Die im Spannungsverhältnis stehenden Interessen werden weiterhin durch die Gerichte abzuwägen sein. Eine pauschale Lösung für Aussagen, die getroffen werden dürfen und welche, die strikt einer Verschwiegenheit unterliegen, wird es nicht geben. Es ist stets zu bedenken, dass zum Beispiel Aussagen, die der Taktik zuzuordnen sind, im Einzelfall relevant und unabdingbar sein können. So kann zum Beispiel der Standort eines observierenden Kollegen, auch wenn eine angeworbene konspirative Wohnung oder ein präpariertes Fahrzeug als Versteck dienten, eine wichtige Information in der Hauptverhandlung sein. Ohne die Beantwortung einer solchen Frage, könnte im Einzelfall die Glaubwürdigkeit des Beamten in Frage gestellt werden. Denkbar wäre ein Verteidiger, der eine detailliert protokollierte Beobachtung einer Übergabe von Betäubungsmitteln als nicht möglich ansieht. Eine solche Beantwortung wird stets der Klärung mit dem Dienstvorgesetzten bedürfen. Dennoch sollte auf die Möglichkeit einer Beantwortung in Form einer Vermittlung der gegensätzlichen Interessen hingewirkt werden.110


Eine Umsetzung der Empfehlung des Landes und des BGH sich auf eine Hauptverhandlung entsprechend vorzubereiten, sieht der Verfasser als genauso notwendig an, wie die Absprache einer Aussagegenehmigung mit dem Dienstvorgesetzten im Einzelfall.


Ein fallgruppenabgestimmter Aussagegenehmigungsvordruck für Bereiche wie das ZSK am Beispiel des Landes Schleswig-Holstein scheint polizeidirektionsübergreifend sinnvoll. Eine die Kreis- und Landesgrenze übergreifende Regelung ist wünschenswert. Eine gesonderte Fortbildung für Dienststellen mit besonderem Schutzbedarf sollte durch die Polizeiführungen angestrebt werden.


Durch die wachsende organisierte Kriminalität und in den letzten Jahren zu beobachtenden zunehmenden terroristischen Gefahren, ist es nicht ausgeschlossen, dass die wandelnde Einsatzlage eine Aufnahme weiterer spezialisierter Einheiten wie das ZSK in entsprechende Erlasse zum Identitätsschutz der Beamten erforderlich macht.


Die Beantwortung von Fragen vor Gericht, die nicht von jeweiligen Aussagegenehmigungen erfasst sind, sollten konsequent und höflich abgelehnt werden. Ein Verweis auf den Dienstvorgesetzten kann stets erfolgen. Die Möglichkeit auf einen weiteren Verhandlungstag mit einer weitergehenden Genehmigung steht dem Gericht offen. Dennoch ist in den meisten Fällen anzunehmen, dass der vorsitzende Richter, sich den Problemen bewusst ist und den „kniffligen“ Fragen der Verteidigung meist proaktiv im Sinne der Geheimhaltung entgegentreten wird.111


Zum Schluss wird erneut Artkämper zitiert, der zurecht feststellt, dass Polizei, Staatsanwaltschaft und gewissermaßen die Gerichte bis zur Rechtskraft des Urteils „in einem Boot sitzen“.112


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Anmerkungen

 

  1. Der Autor ist Polizeioberkommissar und für das Zivile Streifenkommando der Polizeidirektion Flensburg sowie nebenamtlich für die Fachgruppe Rechtswissenschaften im Fachbereich Polizei der FHVD Schleswig-Holstein tätig.
  2. BGHSt 32, 115; ebenso feststellend: BVerfGE 57, 250, 278; BGH, in: NJW 1954, 1415; BGH, in: NJW 1961, 327, Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 2021, Strafprozessordnung, 64. Auflage, § 250, Rn. 2.
  3. Vgl. BVerwGE 66,39.
  4. Vgl. Artkämper, in: Clages/Neidhardt, 2007, Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht, 1. Auflage, S.3; Artkämper, in: Die Kriminalpolizei, 2/2008, S. 70, Die Relevanz polizeilicher Zeugenaussagen vor Gericht; zum „prinzipielle Vorrang des originalen Beweismittels vor etwaigen Surrogaten“ vgl. Schmid, in: StudZR 2016, 2, S. 250,253
  5. Vgl. z.B. Curriculum des Fachbereichs Polizei der FHVD SH.
  6. Vgl. Artkämper, in Clages/Neidhardt, 2007, a.a.O., S. 3.
  7. ZSK, MEK, SEK und die Pendants dazu in anderen Bundesländern werden im folgenden Observationskräfte genannt.
  8. Vgl. Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, 2012, Beamtenstatusgesetz, 2. Auflage, S. 392; Reich, 2018, Beamtenstatusgesetz, 3. Auflage, § 37, Rn. 13; VG Frankfurt, in: NJW 1991, 120.
  9. Rechtsgrundlage kann sich aus dem jeweiligen Landespolizeigesetzen sowie der StPO ergeben. Der § 163f StPO (§§ 161 Abs. 1, 163 Abs. 1 Satz 2 StPO – kurzfristige) ist für die Observation im Rahmen der Strafverfolgung einschlägig. In SH ergibt sich die gefahrenabwehrrechtliche Observation aus den §§ 185, 186 LVwG.
  10. Insbesondere die sich im Zusammenhang mit §§ 110a ff. StPO ergebenen Möglichkeiten und Probleme sollen hier keine nähere Betrachtung finden.
  11. Auch hier wird es Überschneidungen im Bereich der anwendbaren Zeugenschutzmaßnahmen geben, dennoch soll es hier im Schwerpunkt um polizeiliche Observationskräfte gehen. Für die beschriebene Personengruppe der privaten Zeugen kommen regelmäßig Maßnahmen nach dem Zeugenschutzharmonisierungsgesetz in Betracht.
  12. Vgl. BVerfG, in: NJW 1970, 1498; BVerwG, in: NJW 1971, 1229; BVerwGE 66,39; Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, 2012, a.a.O., S. 382; Reich, 2018, a.a.O., § 37, Rn. 2; VG Trier v. 14.5.2013, 3 L 388/13. TR; VG München v. 4.9.2012, M 13 DK 11.5161.
  13. Für Landespolizeibeamte ist der § 37 BeamtStG einschlägig.
  14. Vgl. §§ 37 Abs. 3 BeamtStG und 67 Abs. 3 BBG; BVerfG, in: NJW 1981, 1719,1723.
  15. Vgl. Reich, 2018, a.a.O., § 37 Rn.3.
  16. Vgl. § 37 Abs. 3 BeamtStG; Reich, 2018, a.a.O., Rn. 13; Das BBG soll hier aufgrund des Schwerpunktes Landespolizei SH nicht weiter betrachtet werden.
  17. Durch Landesrecht in § 46 Abs. 2 LBG SH geregelt.
  18. Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration; im Jahre 1981 noch Innenministerium.
  19. Erlass IV 430 c-20.18, Verhalten von Polizeibeamten als Zeugen vor Gericht; hier: Zeugenberatung und Prozeßbeobachtung, 18.2.1981; Erlass 20.18-IV424, Polizeiangehörige als Zeugen und Sachverständige, Aussagegenehmigung; Erteilung von Aussagegenehmigungen, 18.9.2019.
  20. Runderlass des Finanzministeriums VI 412-0312.1/1, Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, 14.1.2010.
  21. Erlass 20.18-IV424, Polizeiangehörige als Zeugen und Sachverständige, Aussagegenehmigung; Erteilung von Aussagegenehmigungen, 18.9.2019; Ebenso zur Formfreiheit: Reich, 2018, a.a.O., § 37, Rn. 12; Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, 2012, a.a.O., S. 390.
  22. Vgl. Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, 2012, a.a.O., S. 390
  23. Erlass 20.18-IV424, Polizeiangehörige als Zeugen und Sachverständige, Aussagegenehmigung; Erteilung von Aussagegenehmigungen, 18.9.2019.
  24. Vgl. Erlass SH 20.18-IV424, Polizeiangehörige als Zeugen und Sachverständige, Aussagegenehmigung; Erteilung von Aussagegenehmigungen, 18.9.2019.
  25. Vgl. hierzu: Abschnitt 66 Abs. 1 RiStBV- Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes; Feststellend: Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 53 Rn. 17; Erlass 20.18-IV424, Polizeiangehörige als Zeugen und Sachverständige, Aussagegenehmigung; Erteilung von Aussagegenehmigungen, 18.9.2019.
  26. Vgl. BGH 1, 5,8; BGH 3, 281,283; BGH v. 9.5.2001, 2 StR 111/01; Erlass IV 430 c-20.18, Verhalten von Polizeibeamten als Zeugen vor Gericht; hier: Zeugenberatung und Prozeßbeobachtung, 18.2.1981; Artkämper, in: Die Kriminalpolizei, 2/2008, S. 70, Die Relevanz polizeilicher Zeugenaussagen vor Gericht: Schweckendieck, in: Polizeizeugen, Schriftenreihe der Strafverteidigung, 2016, Bd. 40, 203,205.
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  28. Vgl. Meurer, in: JUS 1999, 10, 937,938.
  29. Vgl. VG Frankfurt, in: NJW 1991, 120; Steinke, in: Zusammenarbeit der Polizei mit Vertrauenspersonen, Kriminalistik 1982, 81, 85; OVG Nordrhein-Westfalen v. 4.9.2015, 6 B 837/15; Schmid, in: StudZR 2016, 2, S. 250, 253.
  30. Vgl. BVerfGE 57, 250,257; Michael/Dunz, in: Burka im Gericht, DÖV 2017, 125,128; Nestler, in: Die verschleierte Zeugin in der Hauptverhandlung, HRRS, 2016, 3, 126,133; EGMR NJW 1992, 3088,3089; NJW 2010, 925.
  31. Vgl. Meurer, in: JUS 1999, 10, 937, 939.
  32. Vgl. BGH, in: NJW 1954, 1415 über den Grundsatz der persönlichen Vernehmung aus § 250 StPO; EGMR, in: NJW 1992, 3088, 3089.
  33. Vgl. BGH, in: NJW 1961, 327; EGMR, in: NJW 1992, 3088, 3089; Steinke, in: Kriminalistik 1982, 81,85.
  34. Vgl. BVerfG, in: NJW, 2010, 925.
  35. Vgl. BGH, in: NJW 1991, 646; BGHSt 17, 382; BGHSt 33, 178.
  36. Vgl. zum Thema „sinnvolle Konkordanz“ vgl. BGHSt 51, 232.
  37. Vgl. Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, 2012, a.a.O., S. 389; Reich, 2018, a.a.O., § 37, Rn. 12.
  38. Vgl. VG Freiburg v. 28.2.2019, 3 K 614/19; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 2021, a.a.O., § 53 Rn. 27.
  39. Vgl. VG Freiburg v. 28.2.2019, 3 K 614/19; VG Frankfurt, in: NJW 1991, 120,122; BVerwGE 66, 39, 41.
  40. Vgl. OVG Münster v. 4.9.2015, 6 B 837/15. Zuvor VG Düsseldorf v. 29.6.2015, 13 L 1133/15; VG Freiburg v. 28.2.2019, 3 K 614/19; Überprüfung obliegt den ordentlichen Gerichten: VG Frankfurt, in: NJW 1991, 120,122.
  41. BVerfGE 57, 250,288.
  42. Zur Anfechtung: Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 53 Rn. 27.
  43. LG Würzburg v. 6.2.1996, Az. 1 KLs 232 15107/95.
  44. Vgl. BGHSt 42, 175; BVerwGE 57, 250 ff.
  45. VG Freiburg v. 28.2.2019, 3 K 614/19.
  46. VG Freiburg v. 28.2.2019, 3 K 614/19.
  47. Vgl. VG Freiburg v. 28.2.2019, 3 K 614/19; Zu der Thematik des Widerspruchs zwischen Geheimhaltung und Verwaltungsrechtlicher Begründung bei Sperrerklärungen siehe BVerwG in BeckRS 2020, 34092.
  48. Zur Begrifflichkeit: Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 2021, a.a.O., § 53 Rn. 28.
  49. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 4.9.2015, 6 B 837/15; StV 2015, 685.
  50. VG Düsseldorf, in: StV 2015,685; Ebenso die Verpflichtung einer Staatsanwältin eine Aussage zu tätigen: VG Berlin v. 1.6.2018, 28 L 267.18.
  51. LOSTA: Leitender Oberstaatsanwalt als Dienstvorgesetzter der Verantwortlichen Staatsanwältin.
  52. VG Düsseldorf, in: StV 2015, 685.
  53. BGHSt 31, 148.
  54. Vgl. BGHSt 51, 232; Mit Möglichkeiten für eine Konkordanz Steinke, in: Kriminalistik 1982, 81, 84, 85.
  55. Vgl. BGHSt 51, 232; BGH, in: NJW 2002, 74.
  56. Vgl. BGHSt 31, 148; BGHSt 51, 232; BGH, in: NJW 2002, 74.
  57. Vgl. BGHSt 51, 232; BGH, in: NJW 2002, 74; Nestler, in: Die verschleierte Zeugin in der Hauptverhandlung, HRRS, 2016, 126,131.
  58. Vgl. EGMR, in: NJW 1992, 3088,3089.
  59. LG Würzburg v. 6.2.1996, Az. 1 KLs 232 15107/95.
  60. BGHSt 42, 175
  61. Vgl. BGHSt 42, 175; BVerwGE 57, 250, 289.
  62. Vgl. BGHSt 42, 175; BVerwGE 57, 250, 289.
  63. BGH, in: NJW 2007, 3010.
  64. BGH, in: NJW 2007, 3010.
  65. Vgl. VG Frankfurt, in: NJW 1991, 120,121; BGH, in: NStZ 2012, 168; BGH, in: NJW 2002, 74.
  66. Vgl. §§ 37 Abs. 4 BeamtStG; VG Frankfurt, in: NJW 1991, 120,121;
  67. Erlass IV LKA-1116-10.59/45.22.04, Identitätsschutz für Angehörige von Organisationseinheiten mit besonderem Schutzbedarf v. 28.7.2021; der Erlass erfasste bereits in seiner vorherigen Fassung Angehörige der Spezialeinheiten SEK und MEK sowie der FAKS und wurde im Juli 2021 um Beamte der Verhandlungsgruppe und VP-Führungen erweitert. Er findet weiterhin keine Anwendung für die ZSK der Polizeidirektionen in SH.
  68. Dazu vergleichend aus einem anderen Bundesland ein Urteil des VG Berlin v. 25.10.2006, 1 A 245.05.
  69. Vgl. § 68 Ab. 1 StPO; Erlass IV LKA-1116-1059/45.22.04, Identitätsschutz für Angehörige von Organisationseinheiten mit besonderem Schutzbedarf v. 28.7.2021.
  70. VG Berlin v. 25.10.2006, 1 A 245.05.
  71. VG Berlin v. 25.10.2006, 1 A 245.05.
  72. Vgl. zum Thema „Rockerclubs“ der BGH, in: NStZ 2012, 168.
  73. Vgl. Schmid, in: StudZR Wissenschaft Online, 2016, 2, S. 250,254; EGMR, in: NJW 1992, 3088,3089; BGH, in: NJW 1991, 646.
  74. Auf weitere Möglichkeiten der Zeugenschutzparagrafen der StPO i.V.m. dem ZSHG soll hier nicht eingegangen werden. Sie stellen nicht die Regel der in Frage stehenden Observanten als Zeugen dar.
  75. Vgl. Michael/Dunz, in: Burka im Gericht, DÖV 2017, 125, 128; Lisken, in: NJW 1991, 1658, 1660.
  76. Vgl. Schmid, in: StudZR Wissenschaft Online, 2016, 2, S. 250, 265; DÖV 2017, 125,128.
  77. Winfried Bauback, CDU, in: Heuser/Bockemühl, KriPoZ, 2020, 6, S. 342.
  78. Siehe dazu BR-Drs. 408/18.
  79. Es ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Recht auf Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit des Beamten und dem beschriebenen Recht am eigenen Bild während der Hauptverhandlung festzustellen; Vgl. NJW 1991, 646; zu militanten Linksextremisten VG Berlin v. 25.10.2006, 1 A 245.01.
  80. Kritisch zum Thema „Methodenschutz“ Lisken, in: NJW 1991, 1658,1660.
  81. Auch in den regional begrenzt tätig werdenden Einheiten wie dem ZSK, ist das ein aktuelles Problem
  82. Vgl. zu milderen Maßnahmen Steinke, in: Kriminalistik 1982, 81, 84, 85.
  83. Vgl. Nestler, in: Die verschleierte Zeugin in der Hauptverhandlung, HRRS, 2016, 3, 126,130.
  84. Durch „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ v. 13.12.2019, BGBl. I 2019 S. 2121.
  85. Vgl. Fischer, in: Verhüllung der Wahrheit, JoJZG 2019,1, 10; Heuser/ Bockemühl, in: „Der Rechtsstaat braucht den freien Blick ins Gesicht“ Maskerade in der Hauptverhandlung, KriPoZ 2020,6, 342; Nestler, in: Die verschleierte Zeugin in der Hauptverhandlung, HRRS, 2016, 3, 126-136.
  86. In Summe kommt Nestler zu dem Entschluss, dass die Anordnung zum Ablegen der Vollverschleierung einer Muslima als strafprozessual geboten zu bewerten ist, HRRS, 2016, 3, 126, 136.
  87. Vgl. Nestler, in: Die verschleierte Zeugin in der Hauptverhandlung, HRRS, 2016, 3, S. 126, 128.
  88. BGBl. I 2019 S. 2121, 2123, 2124.
  89. Vgl. Fischer, in: Verhüllung der Wahrheit, JoJZG 2019, 1, 10; Fischer kritisch zu der Neuregelung, ebd.; vorhergehende Debatte nachzulesen in BR-Drs. 341/16 v. 23.09.2016.
  90. § 68 Abs. 3 S. 3 StPO; als andere Person kommen hier alle mittelbar und unmittelbar mit dem Fall betrauten Personen in Betracht. Häufig kann hier von Verwandten ausgegangen werden.
  91. Auflistung der unter die Norm zu subsumierende Verhüllungsgegenstände durch Heuser/ Bockemühl, in: KriPoZ 2020, 6, S.342,344.
  92. Vgl. Michael/Dunz, in: Burka im Gericht, DÖV 2017, 125,126.
  93. Vgl. Begründung des VGH Hessen, in: DÖV 2013, 779; In anderen Bundesländern die jeweiligen obersten Dienstbehörden.
  94. BVerfG, in: NJW 1981, 1719.
  95. BVerfG, in: NJW 1981, 1719.
  96. Vgl. VG Berlin v. 25.10.2006, 1 A 245.05.
  97. Vgl. Lisken, in: NJW 1991, 1658, 1660; VG Frankfurt, in: NJW 1991, 120; VGH Hessen, in: DÖV 2013, 779; Kritisches Urteil des BGH zur Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung, in: NStZ 93, 248.
  98. Vgl. HessVGH v. 3.6.2013, 8 B 1001/13; Die Sperrerklärung eines Abteilungsleiters des Ministeriums „im Auftrag“ ebenfalls rechtmäßig: JZ 2021, 3, 78.
  99. Vgl. BVerwG, in: NVwZ 2021, 3, X; BVerwG, in: BeckRS 2020,34092.
  100. VG Frankfurt, in: NJW 1991, 120.
  101. Vgl. Lisken, in: NJW 1991, 1658, 1659.
  102. Vgl. Lisken, in: NJW 1991, 1658, 1659.
  103. Vgl. Lisken, in: NJW 1991, 1658, 1659.
  104. Vgl. Lisken, in: NJW 1991, 1658, 1659; Diese Ansicht dürfte sich auch nicht ändern, wenn ganze Organisationseinheiten "Verbrennen" und unbrauchbar werden könnten.
  105. Vgl. VG Frankfurt, in: NJW 1991, 120,122; BGH, in: NStZ 2021,1, 63.
  106. Vgl. Reich, 2018, a.a.O., § 37 Rn. 12.
  107. Bei den beamtenrechtlichen Normen kommen stets auch die landesrechtlichen Regeln zur Anwendung; VG Trier v. 14.5.2013, 3 L 388/ 13. TR; VG München v. 4.9.2012, M 13 DK 11.5161.
  108. Vgl. Urteil des BVerwG bezüglich einer Disziplinarmaßnahme zu einem Beamten des BND, in: NVwZ-RR 2006, 485.
  109. Vgl. Artkämper, in: Die Kriminalpolizei, 2/2008, S. 70, Die Relevanz polizeilicher Zeugenaussagen vor Gericht.
  110. Mit Hinweisen für eine Lösung der kollidierenden Interessen Schweckendieck, in: Polizeizeugen, Schriftenreihe der Strafverteidigung, 2016, Bd. 40, 203,207.
  111. Vgl. Aussage Schweckendieck zu Observanten vor Gericht, in: Polizeizeugen, Schriftenreihe der Strafverteidigung, 2016, Bd. 40, 203,207.
  112. Vgl. Artkämper, in: Clages/Neidhardt, 2007, a.a.O., S.3.