„Die Tür ist endlich offen“

Von der Strafbarkeit überhöhter Rechnungen durch Schlüsseldienste


Oberstaatsanwalt Dr. Sören Pansa, Schleswig1

 

1 Hintergründe

 

Es gibt wohl kaum jemanden, der sich noch nicht versehentlich aus Haus oder Wohnung ausgesperrt hat oder zumindest jemanden kennt, dem dies passiert ist. Der Ausgesperrte hat ein nachvollziehbares Interesse, möglichst schnell wieder seine Behausung betreten zu können. Dieses Bedürfnis potenziert sich entsprechend, wenn die ohnehin schon unschöne Situation durch weitere Faktoren, wie etwa kurzes Beinkleid bei Schneefall, noch intensiviert wird. Was also tun? Glücklich derjenige, welcher auf die Hilfe von Nachbarn oder Verwandtschaft zurückgreifen kann. Doch gerade in der „anonymen Großstadt“ bestehen diese Möglichkeiten meist nicht. Dann bleibt nur die Hoffnung auf professionelle handwerkliche Unterstützung. Der früher obligatorische Blick in entsprechende Branchenbücher wird heutzutage wohl überwiegend durch eine Internetrecherche ersetzt, soweit der Ausgesperrte denn ein Mobiltelefon bei sich trägt. Die nicht unerhebliche Anzahl zivil- und strafrechtlicher Urteile hinsichtlich der Tätigkeiten von Schlüsseldiensten der letzten Jahre2 lässt jedoch befürchten, dass in diesem Metier auch unseriöse Anbieter tätig sein dürften. Ferner weist die umfangreiche mediale Berichterstattung auf eine Vielzahl durch überhöhte Rechnungen Geschädigter im Bundesgebiet hin.3 Wie aber kommt der Kontakt solcher Anbieter mit derart zahlreichen Kunden zustande? Die Beantwortung dieser Frage offenbart bereits die erheblich vorhandene kriminelle Energie und das beachtliche Ausmaß der geschaffenen Organisationstrukturen. Denn es dürfte sich mitnichten um einzelne „Handwerker“ handeln, die jeweils lokal und unabhängig voneinander ihr Unwesen treiben. Vielmehr werden in Branchenbüchern und im Internet zahlreiche Werbeanzeigen geschaltet, die das Vorhandensein einer Vielzahl diesbezüglicher Dienstleistungsunternehmen suggerieren.4 Tatsächlich laufen jedoch alle Anfragen, ob per E-Mail oder fernmündlich, in einer Zentrale zusammen, die Ihren Sitz nicht zwingend auf dem Gebiert der Bundesrepublik Deutschland haben muss. Die Mitarbeiter dieser Zentrale kontaktieren dann „Monteure“, die sich zu den Ausgesperrten begeben und vorspiegeln, im Auftrag der angeblichen Unternehmen tätig zu sein. Die Absicht der Monteure ist es dabei, noch vor Ort eine Bar- oder EC-Kartenzahlung zu erreichen, wobei das ausgegebene Ziel sein dürfte, einen möglichst hohen Betrag zu erlangen. Dieser kann dabei durchaus im vierstelligen Bereich liegen.5 Dem Geschädigten bleibt aufgrund seiner prekären Situation kaum etwas anderes übrig, als den Betrag zu zahlen. Denn entweder wird dieser bereits vor Öffnung der Tür verlangt, falls ein Portemonnaie bei sich getragen werden sollte, oder es wird nach Öffnung der Tür durch den Monteur erheblicher verbaler Druck aufgebaut, wodurch der weit überwiegende Teil der Geschädigten nachgibt. Hierbei begleiten die Monteure die Geschädigten auch gern zu einem Geldautomaten oder haben gleich ein mobiles EC-Kartenlesegerät am Mann.6 Für den Geschädigten, der sein Geld zurückfordern möchte, stellt sich bereits das faktische Problem, überhaupt zu klären, mit wem er es eigentlich zu tun gehabt habt. Denn der Monteur wird sich aus guten Gründen kaum mit Klarnamen vorstellen und das Unternehmen, mit dem der Geschädigte glaubt, einen Vertrag geschlossen zu haben, dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht existent sein. Auch eine Strafanzeige hat bisher oft nur sehr eingeschränkten Nutzen gezeigt. Neben dem Problem der Identifizierung der Angezeigten stellte sich die Frage, ob die bezeichneten Handlungen überhaupt strafbar gewesen sein könnten. Dies ist in der Vergangenheit uneinheitlich beurteilt worden7 und es fehlte an höchstrichterlicher Rechtsprechung, weshalb Ermittlungsverfahren oftmals eingestellt worden sind und nur in seltenen Fällen rechtskräftige Verurteilungen erfolgten. Nunmehr ist jedoch eine umfassende Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen, auf deren Inhalt im Folgenden dezidiert eingegangen werden soll.

 

2 Strafbarkeit überhöhter Rechnungen durch Schlüsseldienste


Dem 1. Senat des Bundesgerichtshofes lag im Rahmen des Revisionsverfahrens ein Sachverhalt beeindruckenden Ausmaßes vor.8 Die beiden Angeklagten hatten eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Schweiz gegründet, wobei ein Angeklagter als Geschäftsführer fungierte. Die Angeklagten wussten um den schlechten Ruf der Schlüsselnotdienstbranche. Sie rechneten damit, dass potentielle Kunden ausschließlich ortsansässige Unternehmen beauftragen wollten, die es sich nur erlauben konnten, ortsüblich und angemessen abzurechnen, und für den Fall von Schlechtleistungen für Nachbesserungen erreichbar wären. Daher ließen die Angeklagten bundesweit in Telefonbüchern bis zu 60 nicht existente Schlüsseldienstunternehmen mit örtlichen Anschriften und dazu passenden Telefonnummern eintragen. Die Anrufer wurden dann in ein Callcenter weitergeleitet, dessen Mitarbeiter angaben, sie würden jeweils für ein ortsansässiges Schlüsseldienstunternehmen tätig sein. Bezüglich der Kosten des Schlüsselnotdiensteinsatzes nannten die Mitarbeiter allenfalls die Pauschale für An- und Abfahrt; den endgültigen Preis könnte der Monteur erst vor Ort bestimmen. Die durch eine Umsatzbeteiligung motivierten Telefonisten sollten dann möglichst die Monteure mit den besten Umsatzzahlen, die sie aus einer elektronischen Datenliste ersehen konnten, einsetzen. Anschließend wurden die Monteure entsandt, welche jeweils einen Teil der von den Geschädigten erhaltenen Beträge, die in Einzelfällen bis zu 1177 Ä betrugen, an das Unternehmen der Angeklagten weiterleiteten. Auf diese Weise erzielten die Angeklagten zwischen 2008 und 2016 Umsätze von weit über 5 Millionen Ä. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kleve umfasste ca. 1000 Taten.


Der Senat geht neben steuerstrafrechtlichen Aspekten ausführlich auf eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs i.S.d. § 263 Abs. 5 StGB ein. Bemerkenswert ist die Entscheidung jedoch aus einem anderen Grund. Denn der Senat hat die Gelegenheit genutzt, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt eines Straftatbestandes zu betrachten, der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher selten in den Genuss ausführlicher Würdigung gekommen ist: Der Wucher i.S.d. § 291 StGB. Dies erscheint umso erstaunlicher, als dieser Straftatbestand für den Strafausspruch bezüglich der beiden Angeklagten neben den übrigen bezeichneten Straftatbeständen eigentlich keine weitere wesentliche Bedeutung mehr hatte. Der Duktus der Entscheidung lässt jedoch erahnen, dass es dem Senat wohl ein Anliegen war, kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit Schlüsseldiensten umfassend rechtlich zu würdigen, um so den Strafverfolgungsbehörden eine effektive Bekämpfung dieses Phänomens zu erlauben. Hierfür bildet der Straftatbestand des Wuchers i.S.d. § 291 StGB durchaus ein geeignetes Werkzeug. Denn im Gegensatz zum Betrug i.S.d. § 263 StGB weist dieser, insbesondere im subjektiven Tatbestand, weniger Voraussetzungen auf, die vor allem grundsätzlich leichter nachweisbar erscheinen. Gemäß des in Betracht kommenden § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB kann sich bereits strafbar machen, wer die Zwangslage eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.



Das Bestehen einer Zwangslage des Ausgesperrten war dabei in der Vergangenheit mehrfach in der obergerichtlichen Rechtsprechung verneint worden. Denn eine solche würde nicht ohne Weiteres bereits dann vorliegen, wenn der Betroffene lediglich aus seiner Wohnung ausgesperrt wäre.9 Maßgeblich wären vielmehr die Umstände des Einzelfalles, wobei auch die Situation in der nunmehr nicht mehr zugänglichen Wohnung selbst zu berücksichtigen wäre. So sollte etwa zusätzlich ein eingeschalteter Herd oder ein hungriger Säugling in der Wohnung, eine extreme Witterung, die Dringlichkeit anderweitiger Verpflichtungen des Ausgesperrten bzw. die Unerreichbarkeit der Hilfe Dritter für das Bestehen einer Zwangslage i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderlich sein.10 Eine derartige Differenzierung war leider wenig praxistauglich und verkomplizierte etwaige Ermittlungsmaßnahmen erheblich. Wäre etwa auch ein satter Säugling in der Wohnung relevant? Sind 15°C bei kurzer Hose noch zumutbar oder 10°C bei langer? Diese Abgrenzungsschwierigkeiten beendet der 1. Senat nun dankenswerterweise. Mit Verweis auf die Gesetzesbegründung11 wird überspannten Anforderungen an die Zwangslage eine deutliche Absage erteilt. Systematisch begründet der Senat dies mit einer Abgrenzung zu der „wirtschaftlichen Not“ i.S.d. § 291 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB, deren Bedeutung praktisch leerliefe, wenn bereits die Zwangslage i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB das Drohen schwerwiegender Konsequenzen für den Betroffenen erfordern würde. Folgerichtig wird eine Zwangslage bejaht und diesbezüglich ausgeführt: „Der ausgesperrte Wohnungsnutzer befindet sich nahezu stets in einer misslichen Ausnahmesituation, die ihn wegen der Eilbedürftigkeit an der ihm sonst möglichen Auswahl eines Handwerkers hindert und zumeist den ‚Nächstbesten‘ beauftragen lässt. Mit diesem wird er regelmäßig den Werklohn nicht aushandeln können; vielmehr ist er dessen Preisbestimmung ‚ausgesetzt‘. Bereits das Ausgesperrtsein bringt den Wohnungsnutzer in eine Schwächesituation, die der Handwerker ‚ausbeuten‘ kann. Diese Unterlegenheit muss nicht durch weitere - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende - Gefahrenmomente (wie etwa einen eingeschalteten Herd, einen zurückgelassenen Säugling, Kälte) verschärft werden“.12


Hinsichtlich des erforderlichen Ausbeutens dieser Zwangslage stellt der Senat klar, dass ein solches bereits durch ein Ausnutzen derselben erfüllt werde. Hierfür reiche bereits die Mitursächlichkeit der Zwangslage aus, was aufgrund der Situation der Ausgesperrten stets erfüllt sein dürfte.13

 


Bezüglich des notwendigen auffälligen Missverhältnisses zwischen Werkleistung und Gegenleistung finden sich in den Urteilsgründen lediglich kurze Ausführungen. Ein solches Missverhältnis wäre grundsätzlich gegeben, wenn der geforderte Werklohn den üblichen Marktpreis um mehr als das Doppelte übersteige. Hinsichtlich der Marktüblichkeit bezieht sich der Senat auf die Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall-Vereinigung Deutscher Metallhandwerke vom 1. August 2011, die für eine Türöffnung ohne etwaige Zuschläge einen Preis von ca. 100 Ä und für eine solche mit allen denkbaren Zusatzbeträgen (Wochenende, Nachtzeit etc.) etwa 200 Ä (jeweils inkl. USt.) als angemessen vorsehen.14


Auf die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB geht der Senat nicht explizit ein. Hierfür ist bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale erforderlich. Es reicht daher aus, wenn der Täter die maßgeblichen Tatumstände kennt und ihnen im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Bedeutung zumisst, an die das Gesetz anknüpft.15 Hinsichtlich überhöhter Rechnungen durch Schlüsseldienste bedeutet dies, dass der Täter die Lage des Geschädigten und die Unangemessenheit seiner Werklohnforderung für wahrscheinlich halten sowie billigend in Kauf nehmen muss, was im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens grundsätzlich unproblematisch feststellbar sein dürfte.

 

3 Auswirkungen des Urteils auf die Durchführung staatsanwaltschaftlicher und polizeilicher Ermittlungen


Die Ausführungen des Urteils hinsichtlich § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sind uneingeschränkt zu begrüßen. Endlich liegt eine höchstrichterliche Entscheidung vor, welche aufgrund ihrer Klarheit erfreulicherweise auch diesbezüglicher staatsanwaltschaftlicher und polizeilicher Ermittlungen förderlich sein dürfte. Überhöhte Rechnungen seitens Schlüsseldiensten sind damit eindeutig dem Bereich strafrechtlich relevanten Verhaltens verortet worden. Es bedarf nun seitens der Ermittlungsbehörden keiner langwierigen Feststellungen überflüssiger Details mehr, etwa der den Ausgesperrten bedrohenden klimatischen Verhältnisse, wie es die bezeichneten obergerichtlichen Entscheidungen noch forderten. Lediglich die Feststellung des notwendigen auffälligen Missverhältnisses zwischen Werkleistung und Gegenleistung könnte sich auch zukünftig als problematisch erweisen. Die Urteilsgründe nehmen hinsichtlich der marktüblichen Preise zwar Bezug auf die Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall-Vereinigung Deutscher Metallhandwerke vom 1. August 2011. Diese sind jedoch inzwischen nicht mehr ohne weiteres online abrufbar und eventuell auch nicht mehr aktuell. Eine effektive Alternative dürfte die aktuelle umfangreiche Preisstudie der Mellon Services GmbH darstellen. Jene steht online zur Verfügung und schlüsselt die Preisstruktur ferner regional auf. Mehr als ca. 150 Ä inkl. USt. sollte eine Türöffnung nach deren Ergebnissen grundsätzlich nicht kosten.16 Des Weiteren sei noch darauf hingewiesen, dass den Tatbestand des § 291 StGB auch ein Täter erfüllt, der sich eine unangemessene Gegenleistung lediglich versprechen lässt. Dies ist bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Fall, weshalb es einer Bezahlung nicht bedarf.17


Es bleibt zu hoffen, dass die Ermittlungsbehörden die durch das Urteil nunmehr eröffneten Möglichkeiten auch effektiv nutzen werden. Zwei Aspekte dürften hierfür entscheidend sein. Zum einen schnelles Handeln, welches die Identifizierung der vor Ort „eingesetzten“ Täter erlaubt. Denn nach deren Verschwinden dürfte eine Identifizierung kaum mehr möglich sein. Zum anderen die Bereitschaft, die Täterstrukturen entschlossen und detailliert aufzudecken. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt hat eindrucksvoll dokumentiert, dass man es wohl grundsätzlich mit umfangreich organisierten und überregional agierenden Gruppierungen zu tun haben dürfte. Effektiv können diese nur bekämpft werden, wenn die Hintermänner identifiziert und zur Rechenschaft gezogen werden. Dies erfordert zentral geführte, umfangreiche Ermittlungen unter Übernahme zahlreicher Verfahren aus dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hier ist sicherlich überobligatorischer Einsatz gefragt. Ein solcher in Kombination mit steter und unbürokratischer Kooperation verschiedener Dienststellen ist jedoch erfahrungsgemäß bei der Bekämpfung überregional agierender Tätergruppierungen ohnehin unerlässlich. Dass sich dies lohnt, haben insbesondere die zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kleve sowie die tätigen Polizei- und Finanzbeamten eindrucksvoll bewiesen.

 

Anmerkungen

 

  1. Der Verfasser ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein tätig. Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.
  2. Vgl. statt vieler AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 68 C 404/13-, VUR 2015, 430.
  3. Vgl. etwa www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/ausgesperrt-wo-der-schluesseldienst-besonders-viel-verlangt/21135544.html.
  4. So hat die „Bild-Zeitung“ laut eigener Auskunft erwirkt, dass über die Suchmaschine „Google“ keine derartigen Werbeanzeigen bezüglich des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland mehr geschaltet würden: www.bild.de/digital/internet/internet/dank-bild-recherche-schluesseldienst-abzocker-von-google-verbannt-62080180.bild.html.
  5. Vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113/19–, JR 2020, 565 (566).
  6. Vgl. LG Bonn, Urteil vom 5. Mai 2006 – 37 M 2/06 -, zitiert nach juris.
  7. Restriktiv etwa OLG Brandenburg Beschluss vom 7. November 2019 – (2) 53 Ss 119/19 (44/19), BeckRS 2019, 31132.
  8. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113/19–, JR 2020, 565.
  9. OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2019 – (2) 53 Ss 119/19 (44/19), BeckRS 2019, 31132.
  10. OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 – III-1 RVs 210/16 –, StraFo 2017, 165.
  11. BT-Drucks. 7/3441, S. 40f.
  12. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113/19–, JR 2020, 565 (567f.).
  13. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113/19–, JR 2020, 565 (568).
  14. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113/19–, JR 2020, 565 (569).
  15. Heine/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 291 Rdnr. 35f.
  16. Abrufbar unter: getmellon.de/media/preisstudie-schluesseldienste.
  17. Vgl. Pananis in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 291 Rn. 21f.