Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§ 125 Abs. 1 StGB – Landfriedensbruch; hier: Räumliche Distanz von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen vor Beginn der Gewalttätigkeiten – sog. Ostentatives Mitmarschieren. §§ 184i Abs. 1, 184h Nr.1 StGB – Sexuelle Belästigung; hier: Erheblichkeit sexueller Handlungen. (...)

Von Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar & Ass. jur., Polizeiakademie Hessen

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist.

I Materielles Strafrecht

§ 125 Abs. 1 StGB – Landfriedensbruch; hier: Räumliche Distanz von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen vor Beginn der Gewalttätigkeiten – sog. Ostentatives Mitmarschieren. Vor dem Hintergrund eines Fußballspiels kam es zwischen Anhängern  zu einer „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“. Unter anderen rüstete sich der Angeklagte (A) mit Quarzsandhandschuhen und einem Mundschutz aus. Dann formierten sich alle Gruppenmitglieder in Reihen von drei Personen nebeneinander, wobei die Reihen einen Abstand von einer Armlänge einhielten. Durch die Formation war die Gruppe in der Lage, Angriffe geschlossen abzuwehren, ein Ausbrechen einzelner Mitglieder aus der Formation zu erschweren und einen militärischen Eindruck zu erwecken. Schließlich verfiel die Formation in Richtung des Gegners in einen Laufschritt.  A ließ sich unbemerkt zurückfallen und beobachtete das nachfolgende Geschehen aus einer Entfernung von 50 bis 60 Metern. Sodann kam es auf einer Kreuzung zum Zusammentreffen der beiden Gruppen mit zahlreichen wechselseitigen Körperverletzungen. Es konnte nicht feststellen werden, ob A eigenhändig Gewalttätigkeiten begangen hat. Diese endeten abrupt, als Sirenen von Polizeifahrzeugen ertönten. Die Teilnehmer der Auseinandersetzung flüchteten.

Eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs setzt weder Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zurzeit der Gewalttätigkeiten voraus. Eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht auf. (BGH, Urt. v. 24.5.2017  –  2 StR 414/16).

§§ 184i Abs. 1, 184h Nr.1 StGB – Sexuelle Belästigung; hier: Erheblichkeit sexueller Handlungen. Als erheblich im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen (hier: Entblößen des Geschlechtsteils vor einer Minderjährigen; unerwünschtes Anfassen der Brust einer Minderjährigen) zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus.

Die Einführung eines Auffangtatbestands für belästigend wirkende körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise in § 184i Abs. 1 StGB wirkt sich nicht auf die Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit in § 184h Nr. 1 StGB aus. Ziel der Neuregelung war es, bisher strafrechtlich nicht erfasstes Verhalten auch unterhalb der Schwelle des § 184h Nr. 1 StGB zu pönalisieren. (BGH, Urt. v. 26.4.2017  –  2 StR 580/16)

§ 211 Abs. 2 StGB – Mord, Heimtücke; hier: Hinterrücks erschossenes Tatopfer bei vorausgegangenem Streit.  Der Angeklagte (A) zeigte während des Streits auf die im Hosenbund mitgebrachte Pistole (Halbautomatik, mit 15 Patronen geladen) und sagte, dass es sich um eine scharfe Waffe handele. Das spätere Opfer (O) bezeichneten A als „Clown“ und kündigte an, er werde mit dessen Halbschwester wieder eine Partnerschaft eingehen, was den A weiter aufbrachte. Um sich der bedrohlichen Situation zu entziehen stieg O auf ein Fahrrad und fuhr los, wobei er herablassend lachte. A entschloss sich nun, O zu töten. Er gab aus etwa fünf bis sieben Metern Entfernung in Tötungsabsicht zehn gezielte Schüsse ab, von denen sechs Oberkörper und Kopf des Opfers trafen und ihn tödliche verletzten.

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder das sich keines erheblichen Angriffs versehende, mithin arglose Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren; mithin wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff keine Möglichkeit der Abwehr verbleibt. Wendet das Opfer dem Täter im Anschluss an einen Streit den Rücken zu und radelt davon, ist darin ein wesentliches Indiz für die erhalten gebliebene Arglosigkeit zu sehen. (BGH, Urt. v. 15.11.2017  –  5 StR 338/17)

 

§§ 242, 243 Abs. 1 S. 1 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls; hier: Einsatz Störsender. Der Angeklagte (A) entwendete Gegenstände aus Fahrzeugen, nachdem er in Parkhäusern abgewartet hatte, bis Geschädigte nach dem Aussteigen aus ihrem Fahrzeug eine Funkfernbedienung betätigt hatten, um es zu verriegeln. Dem A gelang es jeweils mittels eines Störsenders, den Schließmechanismus des Fahrzeugs so zu stören bzw. manipulieren, dass es entweder nicht verschlossen oder – von dem Geschädigten unbemerkt – wieder geöffnet wurde.

Andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB sind solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird. Bei Verwendung eines Störsenders ist das nur dann der Fall, wenn die Verriegelung eines Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, nicht hingegen, wenn durch den Störsender die Verriegelung des Fahrzeugs von Anfang an verhindert wird. Ein Fall, in dem die Verriegelung eines Fahrzeugs mit einem Störsender verhindert wird, ist seinem Unrechtsgehalt nach mit dem Öffnen eines verschlossenen Fahrzeugs mit Hilfe eines Störsenders vergleichbar, sodass die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 1 StGB nahe liegt. (BGH, Beschl. v. 17.10.2017  –  3 StR 349/17)

§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB – Schwerer Raub; hier: Mitgeführter Schlüssel (Objektiv ungefährliches Drohmittel) als sonstiges Werkzeug zur Überwindung des Widerstands des Opfers. Der Angeklagte (A) klingelte spontan an der in einem Behindertenwohnzentrum gelegenen Wohnung der 74-jährigen, behinderten Zeugin H. Diese ließ ihn mittels eines automatischen Türöffners in die Wohnung, weil sie ihren Therapeuten erwartete. Der A ging ans Bett der H, hielt ihr einen spitzen metallischen Gegenstand mit einer Länge von ca. 6 cm vor, forderte sie auf, ihm Geld zu geben und drohte, sonst müsse er ihr weh tun. Dabei hielt er einen Schlüssel so in der Hand, dass sie ihn für ein Messer halten konnte und sollte. Die H, die den Schlüssel wie beabsichtigt für ein Messer hielt, wies angesichts dieser Bedrohung auf ihr Portemonnaie hin, das zehn Euro enthalte. Der A nahm 14 Euro und ging.
Es reicht zur Erfüllung von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nicht aus, irgendeinen Gegenstand zur Überwindung des Widerstands eines Dritten einzusetzen. Nach dem weiten Wortlaut der Norm ist es zwar nicht erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen. Als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel scheiden aber solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht. Liegt danach aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf das äußere Erscheinungsbild die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand (beispielsweise Plastikrohr oder Holzstück), liegt kein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB vor. Ein Schlüssel ist ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen. (BGH, Urt. v. 12.7.2017  –  2 StR 160/16)

§§ 253 Abs. 1, 2, 255 StGB – Räuberische Erpressung; hier: Abgenötigte „Geldüberlassung“ am Bankautomaten. Der Angeklagte (A) betrat gegen 5.45 Uhr eine Bankfiliale, wie auch der Zeuge B, der Geld abheben wollte. A verwickelte B in ein Gespräch. Nachdem B seine Bankkarte in den Automaten eingeschoben und seine Geheimnummer eingegeben hatte, stieß ihn A vom Automaten weg, wählte einen Auszahlungsbetrag von 500 Euro und entnahm das vom Geldautomaten ausgegebene Bargeld. B  forderte die Herausgabe des Geldes, worauf A ihm bedeutete, er solle sich ruhig verhalten und keinen Ärger machen. Er könne ihn aber auch boxen. Dies verstand B als Androhung von Schlägen. Nachdem beide die Bank verlassen hatten, entfernte sich A mit dem Geld.

Wird ein Geldautomat technisch ordnungsgemäß bedient, erfolgt die tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts. Dessen Gewahrsam wird nicht gebrochen. Wer jemanden vom Automaten wegstößt, einen Auszahlungsbetrag wählt und das vom Geldautomaten ausgegebene Bargeld entgegennimmt, um sich zu Unrecht zu bereichern, hat mangels Wegnahme keinen Raub i.S.d.  §  249 Abs.  1 StGB, aber eine räuberische Erpressung nach den  §§  253 Abs.  1, 2,  255 StGB  begangen, da auch der Berechtigte noch keinen Gewahrsam begründet hat. (BGH, Urt. v. 16.11.2017  –  2 StR 154/17)

 

II Prozessuales Strafrecht

§§ 102, 103, 105 StPO – Durchsuchung eines Wohnraums; hier: Mehrere Berechtigte. Zu Unrecht sei von einer „freiwilligen Zustimmung“ zur Wohnungsdurchsuchung ausgegangen worden, da nicht alle Grundrechtsträger in die Maßnahme eingewilligt hätten, namentlich allein eine entsprechende Erklärung des Angeklagten (A), jedoch nicht der Mieterin der Wohnung vorgelegen habe. Dass die Freundin des A Mieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei, habe sich für die Polizei auch eindeutig „aus dem Klingelschild“ ergeben.
Die Frage, wessen freiwillige Unterwerfung in eine Wohnungsdurchsuchung erforderlich ist, damit eine andernfalls nach § 105 StPO erforderliche richterliche bzw. in Eilkompetenz ergangene Anordnung entbehrlich wird, ist im Kontext mit der nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles einschlägigen Ermächtigungsgrundlage zu beantworten. Wird eine Wohnung neben dem Verdächtigen von einer oder mehreren weiteren Personen bewohnt, bedarf es hinsichtlich der Anforderungen an deren Durchsuchung – namentlich, ob diese allein nach § 102 StPO oder auch nach § 103 StPO zu beurteilen ist – der Differenzierung. Auszugehen ist davon, dass Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO alle Räumlichkeiten sind, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig ob er Allein- oder Mitinhaber ist. § 102 StPO verliert deshalb nicht seine Bedeutung als Eingriffsgrundlage, wenn weitere Personen Mitinhaber der tatsächlichen Herrschaft über Räumlichkeiten sind, die der Verdächtige bewohnt. Dagegen sind jedenfalls dann, wenn allein einer unbeteiligten Person zuzuordnende Räumlichkeiten (ebenfalls) Gegenstand der Durchsuchung sind, die engeren Anforderungen des § 103 StPO maßgeblich. (OLG Köln, Beschl. v. 26.1.2018 – 1 RVs 3/18)

§§ 163a Abs. 4 S. 1, 136 Abs. 1 StPO – Belehrung des Beschuldigten; hier: Unzureichender Eröffnung des Tatvorwurfs bei polizeilicher Vernehmung. Es besteht die Möglichkeit, aus ermittlungstaktischen Gründen, nicht stets jedes schon bekannte Detail offen zu legen; der Vernehmende hat einen gewissen Beurteilungsspielraum. Es ist jedoch dem Beschuldigten der ihm vorgeworfene Sachverhalt zumindest in groben Zügen zu eröffnen. Diese Grenzen sind überschritten, wenn dem Täter eines Gewaltdelikts der Tod des Opfers nicht eröffnet wird; fehlt dies also, ist die Tat nicht einmal in groben Zügen eröffnet.
Belehrungsdefizite begründen (jedoch) dann kein Verwertungsverbot, wenn sie das Aussageverhalten des Vernommenen nicht beeinflusst haben. Dieser Gesichtspunkt, der sich insbesondere dann auswirkt, wenn der Vernommene das Recht, über das er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, trotzdem kannte.
Der BGH stellte nochmals explizit heraus: Es gehört auch zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft, im Rahmen ihrer Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens, auch soweit es von der Polizei durchgeführt wird, auf die korrekte Einhaltung der Belehrungsbestimmungen und erforderlichenfalls möglichst auf die Korrektur erkennbarer Mängel hinzuwirken. (BGH, Beschl. v. 6.3.2012 – 1 StR 623/11)