Schusswaffengebrauch unter strafverfolgender Zielsetzung (Teil 1)


Von Prof. Michael Knape, Berlin1

1 Vorbemerkungen

Setzt man sich mit der Problematik des Schusswaffengebrauchs zum Zwecke der Strafverfolgung auseinander, stößt der sachkundige Rechtsanwender zugleich auf zwei zentrale Fragen, die es vorab zu klären gilt. Zum einen ist zu prüfen, ob diejenigen Vorschriften der Länderpolizeigesetze, welche den Schusswaffengebrauch gegen Personen unter repressiver Zielsetzung regeln, gesetzessystematisch mit der Verfassung in Einklang stehen, zum anderen stellt sich die Frage, ob die einschlägigen Länderregelungen den unmittelbaren Zwang durch Schusswaffengebrauch, dessen gesetzliche Regelung seit jeher Teil des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts ist, in Hinblick auf Maßnahmen nach der StPO – strafprozessuale Handlungen wie z.B. die Identitätsfeststellung, vorläufige Festnahme oder Vollstreckung von Haft- bzw. Vorführungsbefehlen – rechtsdogmatisch überhaupt ergänzen dürfen.

Letzterer Aspekt mündet einmal mehr in der rechtlich so wichtigen wie diffizilen Problematik, ob Landesrecht Bundesrecht ergänzen, d.h. ob Landespolizeirecht strafprozessuale Materie aufgreifen und normieren darf, berücksichtigt man, dass die bundesrechtliche Regelungssystematik der StPO mit Blick auf § 6 EGStPO nach herrschender Meinung abschließender Natur ist. Die Problematik wird noch deutlicher, wenn man an die Stelle des Begriffs „Polizeigesetz“ den des „allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts“ setzt. Letzterer indiziert deutlicher denn je klassisches Gefahrenabwehrrecht, das – berücksichtigt man die jeweiligen Zweckbindungen – zur Strafverfolgung eindeutig im Widerspruch steht. Des Weiteren stellt sich aber auch die Frage, wie es mit dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot und dem Zitiergebot, beides sog. Schranken-Schranken2 und zugleich wichtige Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, im Rahmen der StPO bestellt ist. Damit ist sowohl die Diskussion um Art. 20 Abs. 3 als auch um Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eröffnet. Eine Reihe von Ländern orientierten sich strikt am „Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder“ (MEPolG)3, indem sie Bestimmungen, die den Schusswaffengebrauch zum Zwecke der Strafverfolgung regeln, unmittelbar – wortgleich – in ihren Polizei- bzw. Gefahrenabwehrgesetzen aufgenommen haben; beispielhaft sollen hier die gesetzlichen Varianten der Länder Brandenburgs und Nordrhein-Westfalens dienen. Diese Länder haben quasi „aus einem Guss“ in ihren Polizeigesetzen4 den Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Norm, so wie es der MEPolG 1977 mit präventiver und repressiver Zielrichtung vorsieht, geregelt. Es handelt sich hierbei um Vorschriften, die zum Regelungsbereich der Anwendung unmittelbaren Zwanges im gleichnamigen Abschnitt bzw. Unterabschnitt der jeweiligen Polizeigesetze beider Länder zählen. Berlin hat – ähnlich wie der Bund – für die Anwendung unmittelbaren Zwanges ein eigenes Gesetz geschaffen. Hier gelten neben dem Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, dem ASOG Bln,5 das Berliner Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz6 mit besonderen Vollzugsermächtigungen für Verwaltungsmaßnahmen als vorausgegangenen Grund-Verwaltungsakt – diesbezüglich ist auch von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung die Rede7 –, dem, soweit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges als schärfstes Zwangsmittel der Polizei zur Anwendung kommt, das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) angefügt ist. In Form einer kasuistischen Gesetzesstruktur hat der Berliner Gesetzgeber für diese Form polizeilichen Eingriffshandelns, der Anwendung unmittelbaren Zwanges durch hoheitlichen Schusswaffengebrauch, im UZwG Bln sechs Vorschriften für den Schusswaffengebrauch gegen Personen geschaffen: §  11: Schusswaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger Taten, § 12: Schusswaffengebrauch zum Anhalten flüchtender Verdächtiger, § 13: Schusswaffengebrauch zum Anhalten flüchtender Straftäter, § 14: Schusswaffengebrauch gegen Ausbrecher, § 15: Schusswaffengebrauch bei Befreiungsversuchen und § 16: Schusswaffengebrauch gegen eine Menschenmenge.8 Während § 11 UZwG Bln ausschließlich gefahrenabwehrende Ziele verfolgt, die Regelungen der §§ 12 und 13 UZwG Bln klassischer Weise der Strafverfolgung dienen, kann bei den §§ 14, 15 und 16 UZwG Bln typischerweise von einem doppelfunktionalen Handeln in Gemengelage ausgegangen werden, d.h., dass hier sowohl präventive als auch repressive Zweckbindungen eine Rolle spielen. Die Struktur der Berliner Gesetzeslage – der Weg vom ASOG Bln bis zum UZwG Bln – ähnelt in etwa der des BPolG mit Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang (UZwG Bund).9 Soweit reines polizei- und ordnungsrechtliches Handeln vorliegt, ist diese Normkette rechtlich völlig unproblematisch. Fragen und Probleme treten immer dann auf, wenn eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter unter repressiver Aufgabenstellung bzw. Zweckbindung10 von der Schusswaffe Gebrauch macht. Dann stellt sich sofort die Frage: Aus welcher Norm ergibt sich die Ermächtigung, Zwang im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Schusswaffengebrauch anwenden zu dürfen? Angemerkt sei: Abgesehen von der Sondervorschrift des Schusswaffengebrauchs gegen Personen in einer Menschenmenge, der in jedem Länderpolizei-/Gefahrenabwehrgesetz speziell geregelt ist, finden sich entsprechende Bestimmungen zu den §§ 11, 12, 13, 14 und 15 UZwG Bln auch in denjenigen Ländergesetzen, die den Schusswaffengebrauch gegen Personen nur in einer Vorschrift geregelt haben,11 und zwar in vergleichbarer Regelungssystematik, d.h. jeweils getrennt nach präventiver und repressiver Zielrichtung. Sprachliche Abweichungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zwischen dem UZwG Bln einerseits und dem MEPolG 1977, PolG NRW, BbgPolG und dem UZwG Bund andererseits sind zwar unverkennbar, führen jedoch im Ergebnis keinesfalls zu unterschiedlichen Folgerungen hinsichtlich der problematischen Frage nach dem Recht zur Zwangsanwendung beim Schusswaffengebrauch mit strafprozessualer Zielsetzung. An diesem rechtlichen Befund ändert weder § 12 noch § 13 UZwG Bln etwas, die speziell den Schusswaffengebrauch gegen einen flüchtenden Verdächtigen (§ 12) bzw. flüchtenden Straftäter (§ 13) regeln. Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich das „Wann“ und „Wie“, nicht aber des „Ob“ des Schusswaffengebrauchs bestimmen. Den Vorschriften des unmittelbaren Zwanges aller sechzehn Länder einschließlich des Bundes ist daher eigen, dass sie lediglich die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges regulieren wollen, insoweit reine Verfahrensgesetze sind, die unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten Befugnisnormen im materiellen Sinne darstellen sollen, mag auch der Gesetzestext z.B. des § 13 UZwG Bln, der die repressive Stoßrichtung des Schusswaffengebrauchs am deutlichsten widerspiegelt, womöglich etwas anderes suggerieren. Die Vorschrift bestimmt, dass „ein Vollzugsbeamter auf einzelne Personen schießen darf, die zu Freiheitsstrafe verurteilt sind oder deren Sicherungsverwahrung angeordnet ist und gegen die ein Vorführungs- oder Haftbefehl oder ein Steckbrief zur Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder zum Vollzug der Sicherungsverwahrung erlassen worden ist, wenn sie sich ihrer Festnahme durch die Flucht zu entziehen versuchen“. Diese Bestimmung ist im Übrigen eine Berliner Besonderheit, die so in dieser Form in den genannten Polizeigesetzen der Länder Brandenburg und Nordrhein-Westfalen sowie im UZwG Bund nicht existiert. Ein vergleichbarer Fall wird in den o.a. Ländergesetzen jeweils durch die Regelung der Nr. 4 der genannten Vorschriften aufgefangen, die sich – im Unterschied zum UZwG Bln – strikt am Wortlaut des § 42 Nr. 4 MEPolG 1977 orientieren.12

Anmerkung: Ist das UZwG Bln tatsächlich ein reines Verfahrensgesetz, das nur die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges regelt,13 mit der Folge, dass seine Regelungen insoweit lediglich besondere Ausprägungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne darstellen, fragt sich der geschulte Rechtsanwender, warum sich Politiker in Berlin seit Jahrzehnten der Normierung des „Finalen Rettungsschusses“ mit dem Argument verschließen, der Polizei keine Befugnis in die Hände legen zu wollen, um zu verhindern, dass die Polizei – ermächtigt durch den hoheitlich-rechtlichen Schusswaffengebrauch (!) – einen Täter womöglich tötet.14 Diese Auffassung zeugt von einem hohen Maß an Rechtsunkenntnis und ist in Hochzeiten des internationalen Terrorismus äußerst nachlässig, weil die Polizei auf Grundlage eines Gesetzes von der Schusswaffe Gebrauch machen muss, das der Gefährdungslage in keiner Weise gerecht wird, berücksichtigt man, dass jeder hoheitliche Schusswaffengebrauch im Land Berlin der vorherigen Androhung bedarf.15

2 Rechtsgrundlagen des polizeilichen Schusswaffengebrauchs

Wie in den Vorbemerkungen bereits angesprochen, sind für die Zulässigkeit des Schusswaffengebrauchs durch die Polizei rechtssystematisch zwei Fallgruppen zu bilden: Jene, die den Schusswaffengebrauch unter rein gefahrenabwehrenden Aspekten betreffen und solche, die den Schusswaffengebrauch unter strafverfolgender Zielsetzung regeln. Abgesehen davon wird eine weitere Rechtsgrundlage – ein dritter Normenkanon – für den Schusswaffengebrauch in den sog. Notrechten gesehen.16 Hierbei handelt es sich um die im StGB und im BGB verankerten Rechte der Notwehr, Nothilfe und des Notstandes. Deren Geltung als Rechtsfertigung war für Amtsträger lange Zeit umstritten. In Lehre und Schrifttum galt die Auffassung, dass Amtsträger, machen sie in Ausübung ihres Dienstes von der Schusswaffe Gebrauch, strikt an die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gebunden sind, die den hoheitlichen Schusswaffengebrauch regeln. Erst Anfang der siebziger Jahre des letzten Millenniums verfestigte sich zunehmend stärker – gestützt durch straf- und zivilgerichtliche Entscheidungen17 – die Auffassung, dass ein Amtswalter, der in eine Notwehrsituation gerät, nicht schlechter gestellt sein kann, als jeder andere Bürger, auch wenn der mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Amtsträger in Ausübung seines Dienstes von der Schusswaffe Gebrauch macht18 und infolgedessen besonderen Regelungen unterworfen ist, die sich aus dem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis mit den alt hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergeben.19 Die damals herrschende Meinung im Schrifttum ging davon aus, dass „Notrechtsvorschriften in einer Situation, welche das UZwG regelt, dem Amtswalter keine größeren Rechte einräumen können als diejenigen, die das UZwG gewährt“.Gobrecht begründete dies mit Rechtsmissbrauch, als welcher der Schusswaffengebrauch in solch einem Fall anzusehen sei.20„Ein Polizeibeamter, der in Ausübung öffentlicher Gewalt in Nothilfe handele, dürfe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht beherrscht, nicht außer Acht lassen.“

Anmerkung: Dazu gehört auch die Androhung des Schusswaffengebrauchs als allerletzte Warnung des Angreifers/Täters, bevor auf ihn gezielt geschossen wird.

Götz vertrat ebenfalls die Meinung, dass die Zwecke des hoheitlichen Schusswaffengebrauchs gesetzlich begrenzt seien, so dass insoweit rechtlich wie praktisch ein bedeutsamer Unterschied zur Nothilfe bestünde.21 Deshalb konnte Nothilfe – so Götz – als Grundlage der Amtsausübung nicht in Betracht kommen, weil die Vorschriften des Schusswaffengebrauchs ansonsten weitgehend gegenstandslos seien. Heute findet sich in allen Regelungskomplexen des Bundes und der Länder, die den unmittelbaren Zwang zum Gegenstand haben, Vorschriften, dass das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen durch einzelne Polizeivollzugsbeamte in den Fällen der Notwehr und des Notstandes unberührt bleibt.22 Dieser rechtliche Befund hat im Land Berlin allergrößte Bedeutung, sei es, dass eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter auf der rechtlichen Basis der Gefahrenabwehr schießt, sei es, dass die Vollzugsbeamten unter strafverfolgender Zielrichtung von der Schusswaffe sofort – ohne vorherige Androhung – Gebrauch machen. Der Schusswaffengebrauch wäre in solch einem Fall im Land Berlin sowohl unter öffentlich-rechtlichen/gefahrenabwehrrechtlichen als auch unter strafverfolgenden Aspekten in vollem Umfang rechtswidrig. Die Beamtin bzw. der Beamte würde jedoch in einer Notwehr- bzw. Nothilfesituation strafrechtlich exkulpiert, weil ein Rechtfertigungsgrund (§ 32 StGB) tatbestandsmäßigem Handeln – Tötung eines Täters nach §  212 StGB – entgegensteht.23 Auf die Frage rechtmäßiger Amtsausübung, die seit jeher ein Rechtsfertigungsgrund außerhalb des Straf- und Zivilrechts ist, kommt es dann nicht mehr an. Zivil- bzw. haftungsrechtliche Ansprüche der Hinterbliebenen des Getöteten gegen den Schützen würden insoweit in aller Regel ohne Erfolg bleiben.24 In allen anderen fünfzehn Polizei- bzw. Gefahrenabwehr-/Verwaltungsgesetzen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts gibt es keine vergleichbare krude Rechtslage; lediglich das UZwG Bund schafft der rechtlich inakzeptablen Gesetzeslage Berlins vergleichbare Voraussetzungen für seine Vollzugsbeamtinnen und -beamten. Um im Bild zu bleiben: Aufgrund der in Art. 2 Abs. 2 EMRK normierten Ausnahmesituationen ist ein gegebenenfalls tödlich wirkender Schusswaffengebrauch mit strafverfolgender Zweckbindung grundsätzlich nicht konventionswidrig.25 Dass die StPO nach dem Wortlaut ihrer Vorschriften ohne Ausnahme vom lebenden Verdächtigen oder Beschuldigten ausgeht, und dies auch nach einem möglichen Schusswaffengebrauch im Rahmen des unmittelbaren Zwanges, steht dem nicht entgegen, erst recht dann nicht, wenn im jeweiligen Teil des Polizeigesetzes, der den unmittelbaren Zwang durch Schusswaffengebrauch regelt, das Grundrecht auf Leben als einschränkbares Grundrecht zitiert wird.26 Grundrechtseingriffe in die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die möglicherweise tödlich enden, wie der zum Tode führende Schuss eines Polizeivollzugsbeamten bei vorläufiger Festnahme nach einem Gewaltverbrechen infolge großen Blutverlustes des Täters,27 steht auch nicht im Widerspruch zum Grundgesetz, weil Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG erklärt, dass in die im Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechte auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden darf. Das kann im äußersten Fall auch die Tötung des Straftäters sein. Mit Gesetz ist ein Parlamentsgesetz gemeint.28 Art. 102 GG (Verbot der Todesstrafe) steht einem womöglich tödlich wirkenden Schuss einer Polizeivollzugsbeamtin bzw. eines Polizeivollzugsbeamten nicht entgegen, weil dem strafverfolgenden Schusswaffengebrauch der Sanktionscharakter fehlt, der dem Verbot der Todesstrafe i.S.d. Art. 102 GG typischer Weise eigen ist.

(Fortsetzung folgt)

Anmerkungen

  1. Der Autor war als Direktor beim Polizeipräsidenten Direktionsleiter und Polizeiführer Schwerstkriminalität in Berlin.
  2. Sog. Schranken-Schranken bedeuten „Schranken des Beschränkenden“, d.h. es werden der Legislative bei der Gestaltung von Gesetzen und der Exekutive bei Ausführung von Gesetzen kraft Verfassung Schranken gezogen; so auch Brenneisen/Blauhut, Zulässigkeit und Grenzen des Schusswaffengebrauchs zur Durchsetzung strafprozessualer Maßnahmen – Teil I, DIE POLIZEI 2015, 185 (188).
  3. Vgl. § 42 ME PolG 1977.
  4. Vgl. § 64 PolG NRW und § 67 BbgPolG.
  5. Das ASOG Bln mit Anlage (ZustKat Ord) regelt die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Ordnungsbehörden und Polizei.
  6. Vgl. § 8 Satz 1 BlnVwVfG i.V.m. VwVG (das VwVG des Bundes gilt insoweit in der jeweils geltenden Fassung als inkorporiertes Landesrecht).
  7. Das VwVG kennt nach § 9 Abs. 1 VwVG drei Vollstreckungsmittel, die Ersatzvornahme (§ 10 VwVG), das Zwangsgeld (§ 11 VwVG) und den unmittelbaren Zwang (§ 12 VwVG), wobei neben dem Grund-VA nach allg. POR (z.B. „Halt, Polizei, Stehen bleiben, keine Bewegung, langsam die Waffe fallen lassen!“, gestützt auf die Befugnis-Generalklausel des allg. POR = § 17 Abs. 1 ASOG Bln) im Normalvollzug bzw. sog. gestreckten Verfahren des VwVG (§ 6 Abs. 1 VwVG) der Androhungs-VA gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG und der Festsetzungs-VA gem. § 14 Satz 1 VwVG mit Übergang ins UZwG Bln („oder ich schieße!“) zu beachten sind. Die Anwendung des Zwangsmittels (Schusswaffengebrauch) nach § 15 Abs. 1 VwVG stellt tatsächliches Handeln und somit einen Realakt dar. Der hoheitliche Schusswaffengebrauch hat im Land Berlin ausnahmslos im Normalvollzug zu erfolgen, darf weder im sofortiges Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG) noch im abgekürzten/verkürzten Verfahren erfolgen, weil nach dem UZwG Bln ohne jegliche Ausnahme vor Schussabgabe eine mündliche Androhung oder ein Warnschuss (§ 10 UZwG Bln) erfolgen muss; insoweit ist § 10 UZwG Bln lex specialis ggü. § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG; vgl. dazu Knape/Schönrock, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin mit Versammlungsrecht, 11. Aufl. (2016), Rdnrn. 11 ff. zu § 9 UZwG Bln (S. 1011 ff.); ferner Knape, Das UZwG Bln – ein taugliches Gesetz zur Bekämpfung terroristischer Gewalttäter?, DIE POLIZEI 2016, 93 ff.
  8. Um keinerlei Zweifel aufkommen zu lassen, handelt es sich bei § 16 UZwG Bln um eine Menschenmenge (ca. 15 bis 20 Personen [vgl. BGH, NStZ 1994, 483]), von der oder aus ihrer Mitte heraus Gewalttaten begangen werden, wobei unter Gewalttaten nach den Ausführungsvorschriften zum UZwG Bln (AV Pol UZwG Bln) „Gewalttätigkeiten“ i.S.d. § 124, 125 StGB gemeint sind, also die Anwendung allein mit physischer Kraft oder mit Hilfe von Gegenständen (z.B. Steinen, Latten, Brandflaschen [Waffen im nichttechnischen Sinne]), erst recht unter Verwendung von Waffen/Schusswaffen (Waffen im technischen Sinne) gegen Personen oder Sachen.
  9. Vgl. statt vieler Heesen/Hönle/Peilert/Martens, Bundespolizeigesetz/Verwaltungs-Vollstreckungs-Gesetz und Gesetz über den unmittelbaren Zwang, 5. Aufl. (2012).
  10. Vgl. §§ 152 Abs. 2 und 163 Abs. 1 Satz 1 StPO mit strafprozessualen Anfangsverdacht für eine konkret begangene Straftat und strafprozessualem Legalitätsprinzip.
  11. Vgl. § 42 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 MEPolG 1977, § 64 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 PolG NRW, § 67 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 BbgPolG und § 10 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 UZwG Bund.
  12. Vgl. Schütte/Braun/Keller, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (2012), Rdnr. 13 zu § 64 PolG NRW mit dem Beispiel B: Die mit der Schusswaffe von der Polizei beschossene Person ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und soll nun erstmals in die JVA zum Zwecke des Strafvollzugs verbracht werden. Rechtsgrundlage der Zuführung sind das rechtskräftige Strafurteil und der Haftbefehl der Vollstreckungsbehörde (vgl. § 457 StPO) gegen den nicht freiwillig zum Straf-/Haftantritt erschienen Verurteilten.
  13. Vgl. § 1 Abs. 2 UZwG Bln.
  14. Vgl. Knape, Das UZwG Bln – ein taugliches Gesetz zur Bekämpfung terroristischer Gewalttäter?, DIE POLIZEI 2016, 93 (96).
  15. Vgl. Knape, a.a.O.
  16. Vgl. Neuwirth, Polizeilicher Schusswaffengebrauch gegen Personen, 2006, S. 24; dazu Krüger, Polizeilicher Schusswaffengebrauch, 1979, S. 12.
  17. Vgl. Knape/Schönrock, a.a.O.
  18. Vgl. Brenneisen/Blauhut, a.a.O., 185; ferner Knape/Schönrock, a.a.O.
  19. Vgl. Art. 33 Abs. 5 GG.
  20. Dazu Gobrecht, Polizeirecht des Landes Berlin, 6. Aufl. (1974), S. 150 ff. mit UZwG Bln v. 22.6.1970 (GVBl. S. 921).
  21. Vgl. schon Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. (1975).
  22. Vgl. statt vieler §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 4 Satz 1 UZwG Bln, dazu AV Pol UZwG Bln Nr. 6a zu § 1 i.V. mit Nr. 34 lit. a UZwG Bln: Unberührt bleiben die Vorschriften über die Notwehr (§§ 32, 33 StGB, § 227 BGB), den Notstand (§§ 34, 35 StGB, §§ 228, 904 BGB) und die Selbsthilfe (§ 229 BGB).
  23. Tatbestandsmäßiges Handeln indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, dass ein Rechtfertigungsgrund dem entgegensteht.
  24. Vgl. Knape/Schönrock, a.a.O.; dazu Brenneisen/Blauhut, a.a.O.
  25. Vgl. Brenneisen/Blauhut, a.a.O., 186 mit Literaturhinweis auf Schädler/Jakobs in: Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. (2013), S. 2934.
  26. Vgl. z.B. § 113 SOG M-V und § 261 LVwG S-H; dazu Becker, Anmerkungen zu: >>Darf der Staat töten?<< von Dr. Tonio Gas, DIE POLIZEI 2007, 136.
  27. Trotz Schussabgabe auf Arme oder Beine des flüchtenden Straftäters trifft die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte aus größerer Entfernung den Rumpf des Täters, so dass dieser verstirbt.
  28. Vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 15. Aufl. (2018), Rdnr. 92 zu Art. 2 GG; vgl. statt vieler z.B. § 41 Abs. 2 Satz 1 ME PolG 1977, der in zwölf Vorschriften – „Polizeigesetzen“ der Länder – entsprechenden Niederschlag erfahren hat. Dass diese Norm eindeutig präventive Zweckbindungen aufweist, steht dem in diesem Beitrag behandelten Thema nicht entgegen, man denke nur an doppelfunktionales Handeln in Gemengelage.