Menschenhandel in Deutschland

Von Heidemarie Rall, Kriminalhauptkommissarin, Bundeskriminalamt
Sachgebietsleiterin „Menschenhandel – sexuelle Ausbeutung“

Heidemarie Rall,
Kriminalhauptkommissarin
Bundeskriminalamt

Einleitung
Eine gewisse Aufgeregtheit macht sich in unserem Lande breit. Alle reden von der Fußball-Weltmeisterschaft (WM) in Deutschland unter dem Motto „Willkommen bei Freunden“ oder „Willkommen bei Huren“ wie eine Zeitung unlängst titelte. Die Presseberichte über Zahlen der zu erwartenden Prostituierten variieren. Mal wird von 40.000 Prostituierten, mal von derselben Anzahl an Frauen, die zwecks Ausübung der Prostitution Visa erschleichen wollen oder Zwangsprostituierte sind, gesprochen. Fest steht, keine dieser Zahlen ist belegbar.


Es kann davon ausgegangen werden, dass im Zusammenhang mit dem Großereignis WM die Anzahl von Prostituierten entsprechend der Nachfrage zunehmen wird; wie dies bereits bei anderen Großveranstaltungen – wie z.B. Messen – beobachtet wurde. In diesem Zusammenhang kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich darunter auch Zwangsprostituierte befinden und, um es deutlich zu formulieren, jedes Opfer ist eines zu viel. Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung ist eine besonders menschenverachtende Form der Kriminalität, die sich ausweislich statistischer Erhebungen in der Bundesrepublik Deutschland etabliert hat.
Die im Zusammenhang mit der WM initiierten Kampagnen von verschiedenen Nicht-Regierungs-Organisationen wie z.B. die Kampagne „Abpfiff“ des Deutschen Frauenrates tragen dazu bei, das Delikt Menschenhandel in das öffentliche Bewusstsein zu bringen. Es bleibt zu hoffen, dass auch nach der WM der Bekämpfung des Menschenhandels in allen Bereichen die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird. Menschenhandel ist ein gesamtgesellschaftliches Problem und mit polizeilichen Mitteln allein nicht zu bekämpfen.

Definition von Menschenhandel
Was ist Menschenhandel? Im Kontext mit Fußball könnte der Verdacht aufkommen, dass damit der Verkauf eines Fußballspielers von einem Verein zum anderen gemeint sein könnte. Wohl eher nicht! Der Handel mit Menschen, von dem ich hier spreche, ist im Strafgesetzbuch definiert. Mit dem 37. Strafrechtsänderungsgesetz wurde die strafrechtliche Definition des Menschenhandels entsprechend den Vorgaben der Vereinten Nationen (VN) und der Europäischen Union erweitert. Die Straftatbestände §§180 b und 181 StGB (Menschenhandel und schwerer Menschenhandel) wurden neu gefasst und in den Achtzehnten Abschnitt „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches überführt. Dabei wird unterschieden zwischen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§232 StGB) und Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§233 StGB). Der Straftatbestand Förderung des Menschenhandels (§233 a StGB) wurde neu hinzugefügt. Die neuen Straftatbestände traten am 19.02.2005 in Kraft. Bisher liegen noch wenig Erfahrungswerte im Umgang mit den neuen Strafvorschriften vor. Das aktuell vom Bundeskriminalamt veröffentlichte Bundeslagebild Menschenhandel datiert aus dem Jahr 2004, die Datenbasis ist somit noch auf Grundlage der „alten“ Straftatbestände §§180 b und 181 a.F. StGB erstellt worden.

Abgrenzung zur Schleusungskriminalität
Menschenhandel ist vielschichtig und sicherlich nicht ausschließlich im Zusammenhang mit Migration und Grenzkontrollen oder unter strafrechtlichen Bezügen zu sehen. Zum Beweis des Straftatbestandes bedarf es regelmäßig der Aussage der Opfer. Ohne diese Aussage und insbesondere auch ohne das persönliche Erscheinen der Zeuginnen vor Gericht, ist eine angemessene Verurteilung der Täter schwierig bis unmöglich. Eine Fokussierung auf Schleusungstatbestände wird weder dem Delikt noch den Frauen gerecht. Schleusung ist nicht mehr und nicht weniger als ein logistischer Tatbeitrag.
Dies verdeutlicht das folgende Zitat aus einer Studie der Niederländischen Stiftung zur Bekämpfung des Frauenhandels1:
„Abschließend ist festzuhalten, dass die illegale Grenzüberschreitung, was den internationalen Frauenhandel angeht, weder ein notwendiges Merkmal desselben darstellt, noch dass beides gleichzusetzen ist. Dies liegt, soweit der Frauenhandel innerhalb nationaler Grenzen stattfindet, natürlich auf der Hand. In diesem Fall wird überhaupt keine Grenze überschritten, ganz zu schweigen von einem illegalen Grenzübertritt.
Der wahrscheinlich größte Einwand gegen die Gleichsetzung von „Frauenhandel“ und „Schleusen von Ausländern“ liegt darin, dass sich der Gegenstand der Diskussion von der Gewalt gegen Frauen zur Illegalität hin verschiebt. Dadurch verschwinden sowohl das Gewalt- und Missbrauchselement als auch der geschlechtsspezifische Charakter des Frauenhandels aus dem Blickfeld. Im Falle der illegalen Migration ist es der Staat, der als „Opfer“ angesehen wird, und zwar als Opfer von Migranten, die illegal in das Land gelangen wollen, und als Opfer von Schleppern, die diesen Migranten helfen. Dies ist ein ganz anderes Phänomen als das des Frauenhandels, bei dem nicht die Staaten, sondern die Frauen die „Opfer“ sind, und zwar die Opfer von Frauenhändlern, die ihre Opfer zwingen, missbrauchen oder täuschen. Kern des Problems ist nicht die Tatsache, dass Menschen - legal oder illegal – von einem Land in ein anderes wandern, sondern dass Frauen gezwungen, missbraucht oder getäuscht werden.“

Nicht ohne Grund gibt es zwei Zusatzprotokolle zur VN-Konvention zur Bekämpfung der transnationalen Organisierten Kriminalität von 2000: zum einen das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum anderen das Protokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg.

Lagebeschreibung
Das Bundeskriminalamt erstellt seit 1994 jährlich das Bundeslagebild Menschenhandel. Somit liegen vergleichbare Hellfelddaten dieses Deliktsbereichs für Deutschland seit zehn Jahren vor. Sicher-lich handelt es sich bei diesen Daten nur um die Spitze des Eisberges, jedoch werden Entwicklungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht dargestellt und ermöglichen damit eine vergleichende Bewertung. Ich werde im Folgenden Ausführungen zu einigen über diesen Zeitraum festgestellten Trends unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen Bundeslagebildes aus dem Jahr 2004 machen.

Fallzahlen
Die tendenziell rückläufigen Verfahrenszahlen im Deliktsbereich Menschenhandel nahmen das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium des Innern (BMI) im Jahr 2000 zum Anlass, eine Evaluation der Strafverfolgung von Menschenhandel durch das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht Freiburg und die Kriminologische Zentralstelle Wiesbaden in Auftrag zu geben. Es handelt sich um die erste Studie, die umfassend aus empirischer Perspektive die Strafverfolgung von Menschenhandel von der Auslösung der Ermittlungen bis zur gerichtlichen Aburteilung untersucht.2
Für das Phänomen tendenziell rückläufiger Verfahrenszahlen wurden verschiedene Gründe festgestellt, u.a.:

– Nach Erkenntnissen der Untersuchung sind Polizei und Staatsanwaltschaft auf erhebliche Ressourcen angewiesen (Kontrollen im Rotlichtmilieu und zeit- und personalintensive Bearbeitung der Verfahren). So spiegelt sich in der Bereitstellung von Ressourcen zur Bekämpfung des Deliktes auch die kriminalpolitische Schwerpunktsetzung wider.

„Nach Aussage von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden sind bei einem Delikt wie dem Menschenhandel die statistisch erfassten Fall- und Verfahrenszahlen nicht so sehr ein Indikator für die tatsächliche Verbreitung dieses Delikts, sondern vielmehr für das Ausmaß der Ermittlungsaktivität der Strafverfolgungsbehörden“ (Seite 310 d. Studie).

– Die Untersuchung hat weiter verdeutlicht, dass es in Menschenhandelsverfahren regelmäßig zu einer Verlagerung des Ermittlungsschwerpunktes auf alternative Strafvorschriften kommt und der Tatvorwurf Menschenhandel entfällt.
Entscheidend ist, dass die Strafverfolgungsbehörden für den Nachweis des Menschenhandels auf die – regelmäßig schwer zu erlangenden – Aussagen der Betroffenen angewiesen sind (Personenbeweis) und daher vermehrt auf Delikte ausweichen, bei denen schwerpunktmäßig mit Sachbeweisen gearbeitet werden kann (insbesondere die Schleusungsdelikte). Die Verurteilungswahrscheinlichkeit und -höhe steht hier im Vordergrund – aufgrund welchen Delikts diese erfolgt, ist zweitrangig.
Dies hat zur Folge, dass Fälle, in denen auf Schleusungsdelikte, Zuhälterei oder Ausbeutung von Prostituierten „ausgewichen“ wird, nicht im Bundeslagebild erfasst werden.

Der Ansatz zur Bekämpfung des Delikts Menschenhandel liegt im Rotlichtmilieu. Profunde Kenntnisse des Milieus, Erfahrungswerte in der Durchführung von Strukturverfahren und Sensibilität im Umgang mit den Opfern sind die Grundvoraussetzungen für eine nachhaltige Bekämpfung. Dies gelingt am effizientesten, wenn Fachdienststellen in den Polizeien der Bundesländer vorhanden sind. Untermauert wird diese Aussage durch die bereits zitierte Untersuchung „Straftatbestand Menschenhandel“ (Seite 339):
„Nach Erkenntnissen der Untersuchung resultiert die Bearbeitung von Menschenhandelsverfahren durch Fachdezernate auf polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Ebene in einer höheren Verurteilungsquote wegen Menschenhandels. Es zeigte sich außerdem, dass mit der Konzentration der Bearbeitung auf ein einziges Fachdezernat die Anzahl der bearbeiteten Verfahren steigt.“

Tatverdächtigenstatistik
Deutsche Tatverdächtige stellen mit ca. 40% aller Tatverdächtigen eine konstante Größe dar. Seit 1999 wird gesondert die Anzahl der Deutschen, die nicht in Deutschland geboren wurden, ausgeworfen. Auch hier ist ein konstanter Prozentsatz von einem Anteil von ca. 20% an den deutschen Tatverdächtigen zu verzeichnen. Als Geburtsstaaten sind insbesondere Kasachstan, Russland, Polen und die Türkei vermerkt.

Häufig wird die Frage gestellt, ob es sich bei Menschenhandel um Organisierte Kriminalität handelt. Hierzu wird in der Studie „Straftatbestand Menschenhandel“ (S. 344) folgendes ausgeführt:
„Den Ergebnissen der Untersuchung zufolge wird Menschenhandel mehrheitlich von Täterzusammenschlüssen bandenmäßiger bis netzwerkartiger Form begangen, die größtenteils aus drei bis fünf Tatbeteiligten bestehen. Es handelt sich dabei meist um ein organisiertes, arbeitsteiliges Zusammenwirken Gleichgestellter, das sich aus verschiedenen Tathandlungen (Anwerbung, Weitergabe, Beherbergung und spätere Aufnahme einer Person in der Prostitution) zusammensetzen kann.“

Opferstatistik
Nationalität der Opfer

Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass seit der Erstellung des Bundeslagebildes zwischen 80 und 90% aller Opfer aus den Mittel- und Osteuropäischen Staaten kommen. Dabei kommen in den einzelnen Jahren die Herkunftsstaaten unterschiedlich stark zum Tragen.
Im Bundeslagebild Menschenhandel 2004 wurde hierzu ausführlich Stellung bezogen und festgestellt, dass die Interpretation von Opfer- bzw. Tatverdächtigenzahlen des Lagebildes mitunter sehr unterschiedlich, stark vereinfacht und teilweise fehlerhaft vorgenommen wird.
Ein Kriterium sind Großverfahren, die statistische Aussagen verfälschen. Als Beispiel wird ein Verfahren des BKA aus dem Jahr 2001 angeführt, bei dem allein 114 weißrussische Opfer gemeldet wurden. Damit erklärte sich der für weißrussische Opfer in diesem Jahr im Vergleich zu den Jahren seit 1994 und nach 2001 abweichend hohe Anteil.3

Alter der Opfer
Seit Erstellung der Lagebilder kann festgestellt werden, dass die Mehrzahl der Opfer im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ist. Vielfach wird behauptet, dass die Opfer von Menschenhandel immer jünger werden; dies kann anhand der Lagebilddaten nicht bestätigt werden. Im Jahr 2004 waren ca. 8% (79 Opfer) von insgesamt 972 Opfern zwischen 14 und 17 Jahren alt. Hervorzuheben ist, dass der Anteil von Minderjährigen bei deutschen im Vergleich zu ausländischen Opfern deutlich höher ist.Von den insgesamt 127 Opfern mit deutscher Staatsangehörigkeit waren 26 (20,5%) unter 18 Jahre bzw. 51 (40,2%) unter 21 Jahre alt. Im Vergleich hierzu waren bei den ausländischen Opfern 52 (5,4%) unter 18 Jahre und 325 (33,4%) unter 21 Jahre alt.

Anwerbung der Opfer
Immer häufiger wird die Behauptung aufgestellt, die Frauen wüssten alle, auf was sie sich einlassen. Sie seien alle freiwillig hier und wollten Geld verdienen. Im Bundeslagebild 2004 wurden insgesamt 972 Opfer erfasst, davon liegen zu 759 Angaben zur Anwerbung vor (Mehrfachnennung möglich). 157 (ca. 21%) waren mit der Prostitutionsausübung einverstanden. Dieses Einverständnis muss jedoch relativiert werden, da die Frauen über die tatsächlichen Bedingungen der Prostitutionsausübung getäuscht werden. Den Frauen werden überwiegend enorme Verdienstmöglichkeiten und selbstbestimmtes Arbeiten in Aussicht gestellt. Verschwiegen wird, dass sie – wenn überhaupt – nur wenig Geld bekommen und mit willkürlichen Geldforderungen belegt werden.

Personenbeweis
Wie bereits erwähnt, ist die Aussage der betroffenen Frauen vor Gericht zur Verurteilung der Täter unabdingbar. Bereits jetzt ist es für Polizeibeamte schwierig, Opfer von Menschenhandel zu erkennen. Die Opfererkennung durch die Polizei setzt zwingend einen Kontakt mit den potentiellen Opfern voraus. Diese Kontaktaufnahme mit den Opfern wurde erschwert, da z.B. die neuen EU-Bürgerinnen als selbständige Dienstleisterinnen arbeiten dürfen und lediglich bei der Steuer angemeldet sein müssen. Falls Formalitäten wie Anmeldung etc. von den Frauen nicht erfüllt werden bzw. sie ohne Arbeitserlaubnis arbeiten, begehen sie lediglich eine Ordnungswidrigkeit gem. SGB III. Diese berechtigt die Polizei nicht mehr, die Frauen vorläufig festzunehmen. Diese Festnahmen ermöglichten der Polizei in der Vergangenheit mit den Frauen in Kontakt zu kommen und so ggf. Opfer zu erkennen.

Problematisch ist weiterhin, dass sich die Frauen aus verschiedenen Gründen nicht sofort als Opfer bei der Polizei zu erkennen geben:
- Angst vor den Tätern,
- Sorge um die Angehörigen im Herkunftsstaat
- Angst vor der Polizei (aufgrund gezielter Täuschung durch die Täter)
- Traumatisierung
- Aufgrund der „Vorgeschichte“ mangelndes Opferbewusstsein.

Tatsache ist, dass Gewaltanwendungen der Täter, um die Frauen zur Prostitution zu zwingen bzw. sie in der Prostitution zu halten, nach wie vor sehr häufig vorkommen. Dabei kann eine Verlagerung von körperlicher zu subtilerer psychischer Gewalt festgestellt werden. Teilweise reicht der Hinweis auf das Kind im Herkunftsland, um den Frauen (berechtigte) Angst zu machen.
Unbestritten ist, dass die Aussage von Opferzeuginnen im Verfahren unabdingbar ist, um Menschenhandel beweisbar zu belegen. Das bedeutet, dass die Identifizierung von Opfern, die Aussagegewinnung, der Schutz und die professionelle Betreuung ein Schlüssel zur nachhaltigen Bekämpfung des Menschenhandels sind.

Dazu sind folgende ausländerrechtlichen Möglichkeiten zu schaffen:

• Ein mindestens vierwöchiges und im Einzelfall ohne hohen bürokratischen Aufwand verlängerbares Bleiberecht von potentiellen Opfern des Menschenhandels in Deutschland. Diese Frist soll dem Opfer Zeit geben, sich zu entscheiden, ob es aussagen will oder die Möglichkeit eröffnen, eine geordnete Rückkehr vorzubereiten.

• Die Opfer, die bereit sind auszusa-
gen, brauchen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland, zumindest für die Dauer des Verfahrens. Dabei muss ein erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt geschaffen werden und insbesondere auch die notwendige medizinische Versorgung gewährleistet sein (bis hin zur psychotherapeutischen Behandlung). Idealtypisch wäre, wenn die einzelnen Bundesländer landesweit Mittel zur Verfügung stellen würden. Damit entfielen die derzeit zu beobachtenden Streitigkeiten um Zuständigkeiten. Nach wie vor gibt es zwischen dem Sozialamt des Aufgriffsortes und dem des Unterbringungsortes von Opferzeuginnen Streitigkeiten um die Kostenübernahme für die Opferzeugin. Ausweislich der bereits zitierten Studie „Straftatbestand Menschenhandel“ handelt es sich hierbei um eine sehr geringe Anzahl, da grundsätzlich nur sehr wenige Opfer bereit sind, als Zeuginnen am Verfahren teilzunehmen und eine Aussage zu machen.

• Nach Abschluss der Verfahren, wenn die Opferzeuginnen ausgesagt haben und ihr Aufenthalt in Deutschland aus behördlicher Sicht nicht mehr notwendig ist, sollten die Hürden für ein humanes Bleiberecht gesenkt werden. Ich halte das Prinzip „Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan, der Mohr kann gehen“ für falsch. Die Frauen gehen ein hohes persönliches Risiko ein und verhelfen dabei nicht zuletzt dem Staat zu seinem Strafverfolgungsanspruch.
Die Entscheidung, ob eine Frau wieder in ihr Herkunftsland zurück kann oder aus Gefährdungsgründen besser in Deutschland bleiben sollte, muss durch die ermittlungsführende Dienststelle abschließend getroffen werden. Es macht keinen Sinn, diese Entscheidung ständig neu begründen zu müssen oder die Entscheidung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu übertragen.

• Nicht hinnehmbar ist aus Sicht der Ermittlungsbehörden, dass nach dem neuen Aufenthaltsrecht die Möglichkeit besteht, Frauen in Sammelunterkünften für Asylbewerber unterzubringen.

Zur Wertigkeit des Personenbeweises wird auch in der Studie „Straftatbestand Menschenhandel“ Stellung bezogen:

Anwesenheit der Zeuginnen vor Gericht:
„Die Einstellungsbegründungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte im Rahmen der untersuchten Akten verdeutlichten die Wichtigkeit eines stichhaltigen Personalbeweises bzw. die Notwendigkeit einer Anwesenheit der Opferzeugen in der Hauptverhandlung. So betrieben die Gerichte regelmäßig die Einstellung derjenigen Verfahren, bei denen die Opfer in der Hauptverhandlung nicht als Zeuginnen anwesend waren und persönlich aussagten.“ (Seite 321ff)

„An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Berücksichtigung von Opferinteressen nur für die Dauer des Strafverfahrens letztlich (auch) den Strafverfolgungsinteressen zuwider läuft, da hierdurch die Anzahl kooperationsbereiter Opfer von Menschenhandel angesichts der geschilderten Belastungssituation begrenzt bleiben dürfte. Weiterhin ist zu bedenken, inwieweit die Einführung einer grundsätzlich als sinnvoll erachteten, begünstigenden Regelung an der immer gegebenen Möglichkeit des Missbrauchs scheitern sollte.“ (Seite 343)

Um die Zeuginnen für die Gerichtsverhandlung zu stabilisieren, ist die Kooperation mit Fachberatungsstellen wichtig. Menschenhandel ist ein Gewaltdelikt, das unabsehbare physische und psychische Schäden bei den Opfern verursacht, massiv in ihr Selbstbestimmungsrecht eingreift und oft traumatische Auswirkungen hat. Aus diesem Grunde bedürfen die Opfer neben einem effektiven Schutz einer intensiven Betreuung, die durch besonders qualifizierte Fachberatungsstellen geleistet werden muss. Ein gutes Kooperationsverhältnis zwischen Ermittlungsbehörde und Fachberatungsstelle ist dafür Voraussetzung. Das erste Kooperationskonzept wurde von der Bundesarbeitsgruppe Frauenhandel (jetzt: Bund-Länder-Arbeitsgruppe Frauenhandel) im Jahr 2001 erstellt. Dieses Konzept diente als Grundlage für verschiedene Vereinbarungen in den Bundesländern.
Die institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Polizei und Fachberatungsstellen hat sich bewährt. Dabei ist eine ausreichende Finanzierung der Fachberatungsstellen notwendig und sicherlich ein Beitrag zur nachhaltigen Bekämpfung des Menschenhandels.

Das neue Aufenthaltsgesetz, in das die EU-Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 20044 eingearbeitet wird, wird zeigen, wie ernst PolitikerInnen die Bekämpfung des Deliktes und den damit einhergehenden Schutz von Opfern wirklich nehmen – Betroffenheitsreden allein helfen weder den Opfern noch den Strafverfolgungsbehörden.

Bestrafung von Freiern, die zu Zwangsprostituierten gehen
Ein Gesetzesentwurf zur Bestrafung von Freiern von Zwangsprostituierten wurde bereits in der letzten Legislaturperiode von der Fraktion der CDU/CSU im Bundestag eingebracht. Zugegeben, diese Idee hat einen gewissen Charme. Im Zusammenhang damit wird jedoch häufig die Frage gestellt, wie ein Freier erkennen kann, dass es sich um ein Menschenhandelsopfer handelt. In Deutschland gibt es keinen klar abgegrenzten Bereich zwischen legaler und illegaler Prostitution.
Die Ausübung der Prostitution ist nach dem neuen ProstG grundsätzlich legal, es können jedoch durch Gesetze bzw. Rechtsverordnungen Beschränkungen erlassen werden.
Eine Möglichkeit, um den legalen Bereich besser zu erkennen und die Kontaktaufnahme mit den Frauen zu erleichtern, stellt die gewerberechtliche Anerkennung von Bordellen und deren Konzessionierung dar.

Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat in seiner Sitzung im Juni 2002 entschieden, dass Prostitution nach § 14 GewO nicht anmeldefähig sei. Es handele sich um eine höchstpersönliche Dienstleistung, das ProstG schaffe nur einen einseitigen Anspruch auf Geld. Dienstleisterin sei keine „freiberufliche Tätigkeit“ gemäß § 6 GewO.

Die Prostituierten müssen sich allerdings steuerrechtlich anmelden, da sonst ein steuerrechtlicher Verstoß gegeben ist.

Nachteilig an dieser Regelung ist, dass durch eine gewerberechtliche Anerkennung verschiedene Möglichkeiten bestünden, die zur Entkriminalisierung des Milieus, Kontaktaufnahme mit potentiellen Opfern, Abgrenzung des legalen und illegalen Bereichs und damit zur Bekämpfung des Menschenhandels beitragen könnten.

Prostitutionsstätten sind bisher nach unterschiedlichen gewerberechtlichen Vorschriften entweder genehmigungspflichtig, lediglich anmeldepflichtig oder unterliegen keinerlei gewerberechtlicher Vorschrift (z.B. Modellwohnungen).

Es gibt verschiedene Wege, die Möglichkeiten umzusetzen, die das neue Prostitutionsgesetz bietet und hierbei auch auf gewerberechtliche Möglichkeiten zurückzugreifen. Eine konsequente Umsetzung des ProstG findet beispielsweise mit großem Erfolg in Dortmund statt.

Annette von Schmiedeberg, OK-Staatsanwältin beim Landgericht Frankfurt und ausgewiesene Fachfrau für die Bekämpfung des Menschenhandels (sexuelle Ausbeutung) nahm hierzu wie folgt Stellung:
„Ich halte eine Strafbarkeit von Freiern von Menschenhandelsopfern (im Bereich des schweren Menschenhandels §232 Abs. 3 und 4 StGB) für sinnvoll, aber nur praktisch durchsetzbar mit flankierenden Gesetzesänderungen im Gaststättengesetz, der Gewerbeordnung und ggf. auch dem Ausländerrecht“.5

Gewinne
Im Bundeslagebild Menschenhandel 2004 (S.19) wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Aus einzelnen Ermittlungsverfahren, in denen Angaben zur Tätigkeitsdauer und/oder dem „Verdienst“ vorlagen, können Durchschnittswerte angenommen6 werden. Demnach wird durch ein Opfer täglich ein Umsatz zwischen 100 E bis 300 E erzielt. Bei 30 Arbeitstagen würde der Umsatz zwischen 3.000 E bis 9.000 E pro Monat bzw. zwischen 35.000 E bis 100.000 E pro Jahr liegen. Hochgerechnet auf die Anzahl der gemeldeten 972 Opfer könnte dies einen Umsatz von 34 Millionen bis zu annähernd 100 Millionen Euro pro Jahr bedeuten. Bereits 1993 stellten Ulrich Sieber und Marion Bögel in ihrer Untersuchung zur „Logistik der Organisierten Kriminalität“ fest:
„Eine „durchschnittliche“ Prostituierte kann in einem Bordell zwischen 300 DM und 1.000 DM pro Tag einnehmen. Das ergibt eine Monatseinnahme zwischen 7.000 und 30.000 DM, wenn die Prostituierte sechs oder sieben Tage die Woche sechs bis acht Stunden täglich arbeitet.“7

Die Gewinnspannen in diesem Deliktsbereich sind hoch, gleichzeitig ist das Entdeckungsrisiko nach wie vor gering.

Schlussbemerkung
Bei Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung handelt es sich um ein komplexes Phänomen, das mit polizeilichen Mitteln allein nicht zu bekämpfen ist. Verschiedene Aspekte wie Menschenrechtsverletzungen, Migrations-
politik, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, aber auch moralische Aspekte spielen eine wesentliche Rolle.
Nicht zu vergessen ist die Armut und Perspektivlosigkeit in den Herkunftsstaaten und die Nachfrage in den Zielstaaten.
Die große Aufmerksamkeit, die dieses Delikt derzeit in der Öffentlichkeit und insbesondere im politischen Bereich auf nationaler und europäischer Ebene hat, zeigt, dass es nicht an der Sensibilisierung für dieses Phänomen fehlt. Das Problem liegt in der Umsetzung. Politische Willensbekundungen, Erlasse und Gesetze helfen wenig, solange sie nicht mit Leben gefüllt werden. Dazu bedarf es ausreichender personeller Ressourcen und finanzieller Mittel sowohl bei den Strafverfolgungsbehörden als auch bei den Fachberatungsstellen.


Fußnoten:
1 Hintergrundstudie über die Grundprinzipien für einen Verhaltenskodex innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verhinderung und Bekämpfung des Frauenhandels; Niederländische Stiftung zur Bekämpfung des Frauenhandels, Frau Trijntje Kootstra, M.A. Jahr 1996
2 Annette Herz/Eric Minthe: Straftatbestand Menschenhandel, Verfahrenszahlen und Determinanten der Strafverfolgung. Polizei + Forschung, Bd. 31, herausgegeben vom Bundeskriminalamt, Kriminalistisches Institut, Januar 2006
3 Siehe hierzu Bundeslagebild Menschenhandel 2004, Seite 3 und 4
4 EU-RICHTLINIE 2004/81/EG DES RATES vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren
5 Evangelische Frauenarbeit in Deutschland e.V. Mitteilungen 431, Oktober 2005, Seite 9 (Artikel Annette von Schmiedeberg)
6 Diese Schätzung deckt sich mit fundierten Schätzungen aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte sowie Berechnungen (auf Grundlage der Bar/Bordellprostitution) aus zurückliegenden Ermittlungsverfahren.7 Vergleiche hierzu auch BKA Schriftenreihe Band 28 Ulrich Sieber/Marion Bögel „Logistik der Organisierten Kriminalität“ 1993, S. 171ff.