Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche möglich ist


Von EPHK & Ass. jur. Dirk Weingarten, Wiesbaden

 

I Materielles Strafrecht


§§ 113, 240 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung; hier: Festkleben auf der Fahrbahn. Der A wird vorgeworfen, sich in der Zeit von ca. 8:00 Uhr bis 09:16 Uhr im Rahmen der Straßenblockade der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ auf eine Fahrbahn gesetzt zu haben, um die auf der betreffenden Straße befindlichen Fahrzeugführenden bis zur Räumung der Blockade durch die Polizei an der Fortsetzung ihrer Fahrt zu hindern. Zudem soll sie ihre rechte Hand mit Sekundenkleber auf die Fahrbahn geklebt und dadurch die von ihr erwarteten polizeilichen Maßnahmen zur Räumung der Blockade erschwert haben.


Beim Festkleben mit der Hand auf einer Fahrbahn im Rahmen einer Straßenblockade, um Fahrzeugführer an ihrer Weiterfahrt zu hindern, bis die Blockade durch Polizeieinsatzkräfte geräumt wird, besteht hinreichender Tatverdacht hinsichtlich Nötigung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. (LG Berlin, Beschl. v. 21.11.2022 – 534 Qs 80/22)


§ 176 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 184h Nr. 1 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern; hier: Kuss auf den Mund eines Kindes. Der an einer pädophilen Störung und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidende Angeklagte (A) wurde wegen mehrerer Delikte verurteilt, nach Teilhaftverbüßung die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt und A aus dem Maßregelvollzug entlassen, obwohl „eine wesentliche Verbesserung der Persönlichkeitsproblematik“ trotz einer seit Jahren andauernden Psychotherapie nicht erreicht werden konnte. In der Folgezeit „bewarb“ sich A als „Kinderbetreuer“ über Ebay-Kleinanzeigen, betreute in der Folge selbige, nahm Kinder aber auch absprachewidrig mit in seine Wohnung. Er küsste die Kinder auf Stirn und Wange. Für wenige Sekunden auch auf den Mund und schlug mit der flachen Hand auf das bekleidete Gesäß.


Sexuelle Handlungen sind an einem Kind mit Körperkontakt vorgenommene Handlungen, wenn diese bereits objektiv die Sexualbezogenheit erkennen lassen, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild. Auch Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, können tatbestandsmäßig sein. Abzustellen ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Hierzu gehören auch die Zielrichtung des Täters und seine sexuellen Absichten. Der entsprechende Sexualbezug kann sich beispielsweise aus der den A leitenden Motivation ergeben, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen (hier: verurteilter Pädophiler bewirbt sich als Babysitter). Auch ein nur wenige Sekunden dauernder Kuss auf den Mund eines 9-jährigen Kindes kann daher verbunden mit einem Schlag auf dessen Gesäß nach objektiven Kriterien eine sexuelle Handlung darstellen, wenn der Täter das Opfer abredewidrig in seine Privatsphäre verbrachte. (BGH, Urt. v. 18.1.2023 – 5 StR 218/22)


§ 176 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 184h Nr. 1 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern; hier: Einspritzen von Wasser in den Anus eines Kindes. Der A verfolgte ein Kind und spritzte es mit einem handelsüblichen Wasserschlauch ohne Aufsatz nass. Er packte den sich wehrenden Jungen und legte ihn bäuchlings über seine Knie, drückte das Schlauchende zwischen die Pobacken und spritzte ihm – wie zuvor bereits zu anderer Gelegenheit angekündigt – für wenige Sekunden Wasser in den Anus und weiter in den Enddarm. Nachdem er ihn losgelassen hatte, rannte das Kind weinend davon, wobei er seinen Darm unkontrolliert auf den Rasen entleerte.


Nach diesen Maßstäben stellt das Einspritzen von Wasser in den Anus eines Kindes mittels eines fest zwischen den Pobacken angesetzten Gartenschlauches bereits unter Heranziehung ausschließlich objektiver Kriterien eine sexuelle Handlung dar. Die Motivation des Täters ist unerheblich. (BGH, Urt. v. 3.5.2022 – 3 StR 481/21)


§ 177 Abs. 1 StGB - Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; hier: „Stealthing“. Der Angeklagte (A) und eine Besucherin (B) wollten in seinem Schlafzimmer geschlechtlich verkehren. Nach einvernehmlichem Oralverkehr ging der A an eine Kommode, holte sichtbar ein Kondom heraus und öffnete die Verpackung. Ihm kam es darauf an, dass die B davon ausging, er werde es beim Geschlechtsverkehr überziehen. Tatsächlich beließ er es aber ausgepackt und nicht abgerollt im Bett. B sah dies nicht und ging davon aus, er werde das Kondom benutzen. Ungeschützter Geschlechtsverkehr wäre für sie nicht in Frage gekommen. Der A führte sodann bewusst ohne Kondom vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durch. Später bemerkte sie, dass er kein Kondom trug und verließ schließlich die Wohnung.


Stimmt eine Person Geschlechtsverkehr ersichtlich nur unter der Voraussetzung zu, dass dabei ein Kondom genutzt werde, stehen ohne Präservativ vorgenommene sexuelle Handlungen ihrem erkennbaren Willen entgegen und sind als strafbarer sexueller Übergriff zu werten. Dabei braucht ein entgegenstehender Wille nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Eine konkludente Äußerung genügt. Der Entscheidung der betroffenen Person, keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr zu wollen, liegt grundsätzlich keine Fehlvorstellung zugrunde, wenn der Täter vorspiegelt, diesem Wunsch nachzukommen; denn dadurch ändert sich nichts an der ablehnenden Haltung gegenüber einem Sexualkontakt ohne die Nutzung eines Kondoms. (BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 3 StR 372/22)


§ 221 StGB – Aussetzung; hier: Obhuts- und Beistandspflicht. Zusammen fuhren die Angeklagten (A) und das spätere Opfer (O), am Abend in eine Bar. Sämtliche Beteiligte konsumierten an den Wochenenden regelmäßig beträchtliche Mengen an Alkohol, nicht selten bis zum Eintritt von Rauschzuständen. Bereits während der Anfahrt tranken sie. In der Bar dann Wodka, bis der O letztlich auf dem Weg zur Toilette stürzte, die glühende Kohle einer Shisha-Pfeife mit der bloßen Hand aufnahm, vom Stuhl rutschte und eine Zeit lang auf dem Boden liegen blieb. Nach dem gemeinsamen Verlassen der Bar stürzte O eine Böschung hinab und blieb bäuchlings am Ufer eines Flutkanals liegen, wo die A ihn wenig später fanden und ihn filmten. Dieser äußerte: „Mir geht’s nicht gut“. Obwohl den A bewusst war, dass sich der O nicht mehr selbständig helfen konnte, unternahmen sie nichts. O konnte sich in der Folge nur noch kurzzeitig mit unkontrollierten Bewegungen über Wasser halten, entfernte sich dann aus dem Sichtfeld der A und ertrank innerhalb der nächsten Minuten.

 



Hilfspflichten wie diejenigen aus § 323c Abs. 1 StGB, die jedermann treffen, reichen zur Begründung einer Beistandspflicht nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus. Sie folgt auch nicht allein daraus, dass einem Hilfsbedürftigen Beistand geleistet wird, sondern entsteht erst dann, wenn der Helfende die Situation für den Hilfsbedürftigen wesentlich verändert, namentlich andere, nicht notwendigerweise sichere Rettungsmöglichkeiten ausschließt oder vorher jedenfalls nicht in diesem Maße bestehende Gefahren schafft. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Gruppe aufgrund eines gemeinsamen Ausflugs begründet noch keine gegenseitigen Hilfspflichten. Diese entstehen erst mit einer erkennbaren Übernahme einer besonderen Schutzfunktion gegenüber Hilfsbedürftigen aus dieser Gruppe in bestimmten Gefahrenlagen. Dies ist bei losen Zusammenschlüssen etwa zum gemeinsamen Konsum von Alkohol oder Drogen, bei Wohngemeinschaften, bei Fahrgemeinschaften und bei Personen, die sich lediglich zufällig in derselben Gefahrensituation befinden, regelmäßig nicht der Fall. (BGH, Urt. v. 21.9.2022 – 6 StR 47/22)


§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB – Wohnungseinbruchsdiebstahl; hier: „Eindringen“ durch den Briefkasten. Der Angeklagte (A) und drei weitere Mittäter brachen „auf unbekannte Weise in das von außen verwaist und heruntergekommen wirkende freistehende Einfamilienhaus“ des Geschädigten ein. „Vermutlich öffneten sie die nicht verschlossene Eingangstür über den Briefkasten des Hauses oder hebelten die rückwärtige Terrassentür auf.“ Sie durchsuchten das Haus nach Wertgegenständen und entwendeten u.a. Bargeld und Schmuck. Durch die Tat entstand ein Sachschaden in Höhe von 20.000 bis 30.000 Euro.


Die Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls in der Tatbestandsvariante des „Eindringens“ ist nicht belegt, wenn nicht nachgewiesen ist, ob der Täter ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung der Tür bestimmtes Werkzeug benutzt hat, um durch den Briefkastenschlitz beispielsweise auf den Schließmechanismus der Haustür durch Herunterdrücken der Türklinke einzuwirken, auf diese Weise die nicht verschlossene Eingangstür zu öffnen und in das Gebäude einzudringen. (BGH, Beschl. v. 25.10.2022 – 2 StR 296/22)


§ 244a StGB – Schwerer Bandendiebstahl; hier: Alleingänge von Bandenmitgliedern. B, H und K schlossen sich mit dem Ziel zusammen, fortan nachts in zuvor durch den B „ausbaldowerte“ Restaurants einzudringen, um dort den Inhalt von Tresoren oder Kassen sowie andere werthaltige Gegenstände zu entwenden. B hatte sich geeignete Spezialwerkzeuge, darunter mehrere hydraulische Spreizer besorgt, die das Eindringen in die Gebäude und das Öffnen der Tresore ermöglichen sollten. Bevor die drei Angeklagten zu ihren Einbruchstaten aufbrachen, instruierte B jeweils die beiden anderen über den von ihm ausgewählten Tatort. Dort angekommen, gingen sie regelmäßig arbeitsteilig derart vor, dass zumeist entweder H oder B unter Einsatz der Werkzeuge in das Gebäude einbrachen und einer der weiteren Beteiligten davor „Schmiere“ stand. Von der Tatbeute erhielt B wegen seiner Vorarbeiten jeweils einen größeren Anteil. In 11 Fällen begingen jedoch H und K die Taten ohne B und teilten die Beute hälftig unter sich auf. Danach hielten diese ihre „Alleingänge“ bewusst vor B „geheim“, da dieser ein solches eigenmächtige Vorgehen nicht gebilligt hätte.


Zwar kann nach vorheriger Bandenabrede eine von nur zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat zu qualifizieren sein; denn das für das Vorliegen einer Bande erforderliche dritte Mitglied muss nicht in die konkrete Tatbegehung eingebunden sein. Voraussetzung für die Annahme einer bandenmäßigen Begehungsweise ist neben der Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds jedoch, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird. (BGH, Beschl. v. 15.11.2022 – 6 StR 68/22).

 

 

II Prozessuales Strafrecht


§ 81b S. 1 Alt. 2 StPO – Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten; hier: Wiederholte Begehung von Bagatelldelikten. Die A beging über einen Zeitraum von ca. 6 Jahren mehrere Diebstähle (drei Mal davon bis 20 €), eine Verkehrsunfallflucht und Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem. § 132 StGB. Die Verfahren wurden überwiegend in Strafbefehlsverfahren erledigt.


Die wiederholte Begehung minderschwerer Delikte kann dazu führen, dass diese in ihrer Gesamtheit nicht mehr als Bagatelldelikte eingestuft werden können und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung künftiger Straftaten besteht, das die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigt. (OVG Bautzen, Urt. v. 13.3.2023 – 6 A 284/20)


§§ 102, 105 StPO – Durchsuchung beim Beschuldigten; hier: Mögliches Fehlen gebotener Einzelfallprüfung. Das Fehlen der gebotenen Einzelfallprüfung durch den Ermittlungsrichter folgt nicht schon daraus, dass er den Durchsuchungsbeschluss nicht selbst ausformuliert, sondern den ihm von der StA vorformuliert vorgelegten Beschlussentwurf unterzeichnet hat. (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 7.11.2022 – 12 Qs 49/22)


§§ 102, 105 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten; hier: Gefahr im Verzug, Tataufdeckung durch Telefonat. Infolge eines Telefonats zwischen der Mutter der Geschädigten und dem Angeklagten war die Tat aufgedeckt. In solchen Fällen droht durch die zeitliche Verzögerung, die mit der Befassung des Ermittlungsrichters verbunden gewesen wäre, unmittelbar der Verlust von Beweismitteln. Daher lagen die Voraussetzungen der Eilanordnung vor. (BGH, Beschl. v. 22.11.2022 – 5 StR 377/22)

 

III Sonstiges


Einen lesenswerten Beitrag „Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Aspekte beim Zünden von Pyrotechnik im Fußballstadion“ von Till Porner finden Sie in der SpoPrax 2023, 34-39.


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