Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht
Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche möglich ist
Von EPHK & Ass. jur. Dirk Weingarten, Wiesbaden
1 Materielles Strafrecht

§ 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; hier jetzt ganz aktuell: K.O.-Tropfen sind KEIN gefährliches Werkzeug. Sollten Sie jetzt denken, darüber habe ich doch erst in der letzten Ausgabe (Die Kriminalpolizei 4/2024, S. 33) etwas gelesen, sagen wir: Glückwunsch, genauso war es. Jedoch hat sich nach Drucklegung der letzten Ausgabe der BGH höchstrichterlich zu den K.O.-Tropfen geäußert und konträr zu den bisherigen LG-Entscheidungen positioniert:
Sog. K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen, noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hineingetropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar. Bei einem „Werkzeug“ handele es sich um einen Gegenstand, der nur ein „fester Körper“ sein könne, Flüssigkeiten (hier Gamma-Butyrolacton (GBL)-Tropfen) und Gase haben keine feste Form und sind daher keine Gegenstände; ihnen könne damit auch keine Werkzeugqualität zukommen. (BGH, Beschl. v. 8.10.2024 – 5 StR 382/24)
§§ 273 Abs. 1 Nr. 1, 303 StPO – Verändern von amtlichen Ausweisen; Sachbeschädigung; hier: Übermalen des Fotos. Der Angeklagte (A) und seine Freunde tranken in wechselnder Besetzung lange in einer der Wohnungen erhebliche, nicht näher zu ermittelnde Mengen Alkohol. Der A betrachtet Ausweisdokumente als Bestandteil eines Systems, das täglich Menschen kontrolliert, diskriminiert und tötet. Er ließ es als Teil des gemeinsamen Herumalberns in der Gruppe zu, dass er oder einer der anderen Anwesenden auf seinem Personalausweis mit einem schwarzen alkohollöslichen Stift das Lichtbild bis auf die Augenpartie unkenntlich machte; sofern dies durch eine andere Person geschah, billigte er dies. Er wusste, dass der Ausweis in diesem Zustand seine Funktion, seine optische Identifizierung zu ermöglichen, verloren hatte. Er steckte den Ausweis in seinem betrunkenen Zustand lediglich wieder in seine Hosentasche. Zu diesem Zeitpunkt war die Steuerungsfähigkeit des A nicht ausschließbar erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben. Als er am nächsten Tag an einer Demonstration teilnahm und die Polizei seine mündlich angegebenen Personalien überprüfen wollte, fand PM O bei einer Durchsuchung den unverändert beschmierten Personalausweis in der Hosentasche des A.
Das besondere subjektive Merkmal der Täuschungsabsicht im Sinne des § 273 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter eine andere Person zu einem irrtumsbedingten rechtserheblichen Verhalten veranlassen will. Daran fehlt es, wenn die Übermalung des Fotos eines Personalausweises derart offensichtlich ist, dass angesichts dieser niemand eine entsprechende Fehlvorstellung hätte entwickeln können. Für eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung durch Unterlassen durch das Zulassen des Bemalens des Ausweises fehlt es an einer Rechtspflicht des Ausweisinhabers zur Tatbestandsverhinderung. Eine solche folgt insbesondere nicht aus § 27 PAuswG, der die Pflichten des Ausweisinhabers regelt. (KG Berlin, Beschl. v. 11.7.2023 – 2 ORs 23/23 – 121 Ss 100/23)
2 Prozessuales Strafrecht
§ 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO – Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten; hier: Abnahme von Fingerabdrücken beim Beschuldigten zur Entsperrung seines Mobiltelefons. § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO ermächtigt schon dem Wortlaut nach zur Abnahme von Fingerabdrücken beim Beschuldigten. Die Maßnahme hat der Beschuldigte als Passivmaßnahme zu dulden. Im Fall des Widerstands berechtigt die Norm die Anwendung von unmittelbarem Zwang, etwa durch Auflegen der Finger des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor. Deshalb verletzt die Maßnahme weder die in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Selbstbelastungsfreiheit, noch den Kernbereich des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK. Auch ist die Nutzung der festgestellten Fingerabdrücke für Zwecke des Entsperrens des Mobiltelefons des Beschuldigten als „ähnliche Maßnahme“ von § 81b Abs. 1 StPO umfasst.
§ 81b Abs. 1 StPO deckt lediglich die Verwendung der festgestellten Fingerabdrücke zur Entsperrung des Mobiltelefons. Davon unterschieden werden muss unweigerlich der Zugriff auf die im Mobiltelefon gespeicherten Daten selbst, welcher auf § 110 StPO zu stützen ist. (LG Ravensburg, Beschl. v. 14.2.2023 – 2 Qs 9/23 jug; OLG Bremen, Beschl. v. 8.1.2025 - 1 ORs 26/24)
§§ 94, 98, 110 StPO – Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken; Verfahren, Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien; hier: Sicherstellung von Unterlagen zur Durchsicht in einem Steuerstrafverfahren; Verhältnismäßigkeit. Werden im Rahmen einer Durchsuchung Unterlagen nach §§ 94, 98 StPO zur Durchsicht nach § 110 StPO „mitgenommen“, ist grundsätzlich eine richterliche Beschlagnahme (§§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO) oder jedenfalls eine richterliche Bestätigung der Sicherstellung (§ 98 Abs. 2 StPO) erforderlich, bevor die Unterlagen ausgewertet werden dürfen.
Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherstellung der asservierten Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht ist § 110 StPO. Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO oder § 103 StPO bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Sind sie nicht mehr gegeben, dann ist auch die Durchsicht als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss also weiterhin ein Anfangsverdacht bestehen und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein.
Daher hat sich die Ermittlungsbehörde zügig an die Durchsicht der vorgefundenen, mitgenommenen Unterlagen mit dem Ziel zu machen, in angemessener Zeit potenziell Beweiserhebliches zu identifizieren und die Beschlagnahme herbeizuführen. Die übrigen Unterlagen sind wieder an den Betroffenen herauszugeben. Welche Dauer hierzu angemessen ist, hängt wesentlich von der Menge des zu überprüfenden Materials und der Schwierigkeit der Auswertung ab. Wegen außerordentlich umfangreicher Unterlagen sowie internationaler Bezüge des in diesem Fall streitigen Verfahrensgegenstandes mag eine Durchsicht innerhalb von 15 Monaten noch als hinnehmbar erscheinen; eine fast fünf Jahre währende Durchsicht, ohne dass der Richtervorbehalt beachtet und die erforderliche Beschlagnahmeanordnung erwirkt wurde, ist jedenfalls zu lang und damit unverhältnismäßig. (LG Stralsund, Beschl. v. 26.7.2022 – 26 Qs 45/21)
§§ 98, 110 StPO – Verfahren bei der Beschlagnahme; Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien; hier: Eilrechtsschutz zur Versiegelung eines Datenträgers. Eilrechtsschutz muss soweit wie möglich der Schaffung solch vollendeter Tatsachen zuvorkommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Ein Ermittlungsrichter verletzt den Anspruch des von einer Durchsuchung betroffenen Betreibers eines Online-Nachrichtenportals auf effektiven Rechtsschutz, wenn er dessen gestellten Eilantrag auf sofortige Versiegelung eines Umschlags, unter Berufung auf den journalistischen Quellenschutz (Beschlagnahmeverbot, § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO) selbst nach Ablauf mehrerer Monate nicht bescheidet. In dem Umschlag befand sich ein bei einer Durchsuchung sichergestellter digitaler Datenträger (USB-Stick), der gegen jede Einsichtnahme der Ermittlungsbehörden gesichert werden sollte. (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2023 - 1 BvR 491/23)
§ 100b StPO – Online Durchsuchung; hier: Verwertbarkeit ANOM-Daten. Erkenntnisse aus der Auswertung des über den Kryptomessenger-Dienst ANOM geführten Chatverkehrs sind unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Verwendungsschranke des § 100e Abs. 6 StPO verwertbar; insbesondere liegt kein Fall der verdachtslosen Telekommunikationsüberwachung, der Tatprovokation oder des „Befugnis-Shoppings“ vor. Eine Beweisverwertung derart erlangter Daten ist demnach stets unzulässig, sofern diese den Kernbereich privater Lebensführung im Sinne von § 100d Abs. 2 Satz 1 StPO betreffen. Darüber hinaus dürfen die Erkenntnisse in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der überwachten Person nur zur Aufklärung des Verdachts einer Katalogtat im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden. Ferner sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO zu beachten, wonach die Straftat auch im Einzelfall besonders schwer wiegen und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein muss.
Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Katalogtat im Sinne von § 100b StPO erfüllt sind, ist auf den Zeitpunkt der Verwendung der Beweisergebnisse abzustellen. Vor dem 1.4.2024 im Zuge der Überwachung der ANOM-Chats erlangte Erkenntnisse sind demnach nur verwertbar, wenn die betreffenden Delikte auch im Verwertungszeitpunkt noch den Anforderungen des § 100e Abs. 6 StPO genügen, wenn sie also auch nach Inkrafttreten des KCanG zum 1.4.2024 noch als Katalogtaten im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO einzustufen sind.
Die Verwertung von Informationen, die aufgrund der Überwachung und Entschlüsselung von Kommunikationsvorgängen in den Kryptiersystemen SkyECC und ANOM durch Ermittlungsbehörden ausländischer Staaten erhoben und im Wege der Rechtshilfe erlangt wurden, erfüllt dann die Voraussetzung der strikten Verhältnismäßigkeit, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen gegeben sind. (OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2024 – 4 Ws 154/24; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.1.2024 – 3 Ws 353/23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.9.2024 – 7 Ws 29/24; Hinweis: Entgegen beispielsweise OLG Frankfurt a.M. v. 13.06.2024 – 1 Ws 175/24; OLG Köln v. 6.6.2024 – 2 Ws 251/24; KG Berlin v. 30.4.2024 – 5 Ws 67/24; OLG München v. 19.10.2023 – 1 Ws 525/23; abschließend: Mit Urt. v. 9.1.2025 – 1StR 54/24 hat jüngst der BGH entschieden, dass ANOMChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertet werden dürfen.)
§ 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO – Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen; hier: Verlesbarkeit von Observationsberichten. Der BGH lässt offen, inwieweit im Einzelfall der individuelle Urheber einer Urkunde ersichtlich sein muss, die eine Erklärung der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen enthält und die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden soll.
Werden durch die Strafverfolgungsbehörden in einem Bündel von Schriftstücken auch Observationsberichte mit einem namentlich unterschriebenen Vorblatt überreicht, wird so deutlich gemacht, auf wen die zugehörigen Berichte zurückzuführen sind. Dadurch wird belegt, dass es sich nicht nur um bloße Entwürfe handelt. Darauf, ob die erklärende Person die Erkenntnisse unmittelbar selbst gewonnen hat oder lediglich aufgrund fremder, namentlich durch mehrere Observationsbeamte zusammengetragener Erkenntnisse – gleichsam vom Hörensagen – berichtet, kommt es nicht an.
Die mit dem jeweiligen Vorblatt zu den Akten gelangten Observationsberichte durften unabhängig davon als Beweismittel genutzt werden, ob die vorangestellten Schreiben selbst verlesen wurden. Die Verlesung von Urkunden kann nach Maßgabe der Aufklärungspflicht auf die für die Entscheidung bedeutsamen, aus sich heraus verständlichen Teile beschränkt werden. (BGH, Beschl. v. 4.4.2023 – 3 StR 68/22).
3 Sonstiges
Einen lesenswerten Beitrag „Sicherstellung und Beschlagnahme von Mobiltelefonen bei Kindern und Jugendlichen“ von Prof. Dr. Thiel finden Sie in der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ), ZJJ 4/2023, S. 300-306.
Zur o.a. Entscheidung des LG Stralsund (Beschl. v. 26.7.2022 – 26 Qs 45/21) äußern sich die Rechtsanwälte Dr. Hiéramente und Dr. Wagner im Strafverteidiger Spezial (StV-S), StV-S 4.2023, S. 172-180, in ihrem informativen Beitrag „Illegale Durchsicht nach den §§ 102, 103, 110 StPO und ihre Folgen“.
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