Geld allein ist nicht alles; es muss einem schon gehören – Das Adhäsionsverfahren

Oberstaatsanwalt Dr. Sören Pansa, Schleswig¹

 

1 Einleitung


Das Adhäsionsverfahren ermöglicht dem Geschädigten einer Straftat, die daraus resultierenden Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen. Hierdurch sollen die Rechte der Geschädigten gestärkt und die Zivilgerichte entlastet werden, da eine entsprechende Klage dann unterbleiben wird. Diese Zielsetzung hat bereits 1943 zu einer entsprechenden Änderung der Reichsstrafprozessordnung geführt.2 Hierbei war das faktische Leitmotiv wohl jedoch eher die kriegsbedingte Abwesenheit der Justizbediensteten, welche so kompensiert werden sollte. Aber auch nach Entstehung der Bundesrepublik Deutschland hat der Gesetzgeber das Adhäsionsverfahren regelmäßig wieder aufgegriffen und erweitert.3


Aktuell ist dieses im Wesentlichen in den §§ 403-406c StPO geregelt. Für den Geschädigten weist das Adhäsionsverfahren im Vergleich zu der Erhebung einer Klage bei einem Zivilgericht zahlreiche Vorteile auf. So ist ersteres mit weniger Kosten verbunden und es besteht ab dem Landgericht auch kein „Anwaltszwang“. Ferner kann der Verletzte selbst als Zeuge vernommen werden. Auch gilt anders als im Zivilprozess der Amtsermittlungsgrundsatz, weshalb der Geschädigte nicht selbst die für die Durchsetzung seines Anspruches erforderlichen Beweismittel benennen und in das Verfahren einführen muss, sondern sich hierbei grundsätzlich auf die Aktivität des Strafgerichtes verlassen kann.


Die Geltendmachung des Anspruches steht einem Zivilprozess in seiner Komplexität jedoch wenig nach. Der Autor hat dabei in zahlreichen Verfahren erleben müssen, dass hierüber bei den Verletzten erhebliche Fehlvorstellungen bestanden haben. So ist ein Zettel mit der Aufschrift: „Ich beantrage, den Beschuldigten zu einer Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2000 EUR zu verurteilen“, leider ungeeignet, den gewünschten Erfolg herbeizuführen.


Gerade für Polizeibeamte, die im Einsatz durch einen Angeklagten verletzt worden sind, bietet das Adhäsionsverfahren jedoch eine gute Möglichkeit, etwaige Ansprüche schnell und kostengünstig geltend zu machen. Daher wird dieser Beitrag einen Überblick bezüglich der Voraussetzungen und Besonderheiten geben. Hierbei soll bereits jetzt ausdrücklich Erwähnung finden, dass aufgrund des Umfangs und der potentiellen Problemstellungen der Thematik eine detailliertere Darstellung den gegebenen Rahmen bei Weitem sprengen würde. Der Autor möchte vielmehr dem geneigten Polizeibeamten eine grundsätzliche Vorstellung vom Ablauf des Adhäsionsverfahrens vermitteln, damit dieser in einfach gelagerten Fällen (zunächst) ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes über die Geltendmachung eines Anspruches entscheiden kann.

 

2 Voraussetzungen der Geltendmachung eines Anspruches im Adhäsionsverfahren


Gemäß § 403 StPO kann der Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen. Bezüglich der Ansprüche, welche üblicherweise aus Widerstands- oder Körperverletzungshandlungen der Beschuldigten gegen Polizeibeamte resultieren, sind die genannten Voraussetzungen grundsätzlich unproblematisch gegeben. Lediglich der Begriff des Strafverfahrens ist näher zu beleuchten. So kann gemäß § 81 JGG ein entsprechender Anspruch nicht gegen einen Jugendlichen geltend gemacht werden; also gemäß § 1 Abs. 2 JGG eine Person, die zur Tatzeit 14 aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Bezüglich Personen, welche zur Tatzeit bereits 18 jedoch noch nicht 21 Jahre alt sind (Heranwachsende i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG), ist dies hingegen möglich, auch falls das Gericht auf diese Jugendrecht anwenden sollte.4 Ferner ist im Sicherungsverfahren gemäß §§ 413ff. StPO die Geltendmachung eines Anspruches ebenfalls nicht möglich.5 Dieses Verfahren wird bezüglich Beschuldigten betrieben, gegen welche aufgrund einer offensichtlichen Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB lediglich die Anordnung einer Maßregel des Besserung und Sicherung in Betracht kommt. Auch ein Strafbefehl i.S.d. § 407 StPO schließt das Betreiben des Adhäsionsverfahrens aus.6 Dies gilt ebenfalls, wenn nach Erhebung der öffentlichen Klage ein Strafbefehl gemäß § 408a StPO erst aufgrund des Fernbleibens des Beschuldigten von der Hauptverhandlung erlassen wird. Ist jedoch wegen eines Einspruches des Beschuldigten gegen den Strafbefehl eine Hauptverhandlung anberaumt worden, kann ein Antrag noch gestellt werden bzw. wird ein zuvor gestellter Antrag „wirksam“.


Ein entsprechender Antrag ist gemäß § 404 Abs. 1 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge zu stellen. Dieser muss den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Diese Regelungen mögen harmlos klingen, was jedoch leider täuscht. Zunächst ist anzumerken, dass es sich aus noch zu erläuternden Gründen anbietet, den Antrag schriftlich vor Beginn der Hauptverhandlung zu den Akten zu reichen. An den Inhalt stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich erhebliche Anforderungen, da sie Parallelen zu einer zivilprozessualen Klageschrift i.S.d. § 253 ZPO zieht.7 Insofern wird die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie ein bestimmter Antrag verlangt. Bezugnahmen auf die Anklageschrift sollten daher vermieden werden. Vielmehr bietet es sich an, das tatsächliche Geschehen zu erläutern und die hierfür relevanten Beweismittel aufzuzählen. Sollte es sich dabei um Unterlagen handeln, welche sich nicht bei den Akten befinden, sind diese der Antragsschrift beizufügen. Auch bei einer begehrten Verurteilung des Beschuldigten zu einer Schmerzensgeldzahlung sollte aus den bezeichneten Gründen eine bestimmte Summe genannt werden. Da jedoch auch § 308 ZPO gilt8, also das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als beantragt, ist es unbedingt erforderlich, kenntlich zu machen, dass der genannte Betrag die Mindestsumme darstellt.9 Insofern warnt der Autor ausdrücklich davor, sich allein auf etwaige Formulare der Polizei- und Justizverwaltungen für das Adhäsionsverfahren zu verlassen. Diese mögen eine Formulierungshilfe darstellen, können aufgrund ihres allgemeinen Charakters den genannten Anforderungen bezüglich des zu schildernden Sachverhaltes und der Beweismittel des konkreten Falls aber nicht genügen. Sollte das Gericht den Antrag nicht als ausreichend erachten, hat es den Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO hierauf hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zur Ergänzung zu gewähren.10 Wird der Antrag erst in der Hauptverhandlung gestellt, kann dies sogar mündlich geschehen. Insofern ist eine Aufnahme des Antrages in das Hauptverhandlungsprotokoll erforderlich. Im eigenen Interesse sollte der Antragsteller jedoch auch in der Hauptverhandlung einen schriftlichen Antrag mit genügenden Ausfertigungen einreichen, damit alle Verfahrensbeteiligten diesen einsehen können und er als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen werden kann. Hinsichtlich des vor der Hauptverhandlung gestellten Antrages ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß § 404 Abs. 1 S. 3 StPO durch das Gericht zuzustellen ist. Die Zustellung ist dabei Voraussetzung für eine Wirksamkeit des Antrages. Unterbleibt eine solche, wird der Antrag als nichtexistent behandelt, kann also insbesondere keine drohende Verjährung hemmen.11 Insofern sollte der Antragsteller bei Gelegenheit höflich bei Gericht anfragen, ob eine Zustellung stattgefunden hat.


Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Antragsteller auch gemäß § 404 Abs. 5 StPO nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung für den Fall seiner Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe beanspruchen kann. Die Besoldung von Polizeibeamten bietet sicherlich kaum noch zählbare Ansätze zur Kritik; das erforderlich niedrige Niveau für eine solche Prozesskostenhilfe dürfte sie jedoch grundsätzlich nicht erreichen.

 

 

3 Rechte des Antragstellers im Adhäsionsverfahren


Der Verletzte hat im Strafverfahren eine Vielzahl von Rechten. Diese bestehen teilweise unabhängig von der Durchführung eines Adhäsionsverfahrens. So hat er gemäß § 406d StPO unter anderem einen Anspruch auf Mitteilung über den Termin der Hauptverhandlung und den Ausgang des Verfahrens. Sehr viel bedeutender ist jedoch das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 406e StPO. Durch dieses kann etwa die Formulierung eines detaillierten Adhäsionsantrages i.S.d. § 404 Abs. 1 StPO wesentlich erleichtert werden. Da der Verletzte aber auch oftmals als (einziger) Zeuge in der Hauptverhandlung in Betracht kommt, sei darauf hingewiesen, dass in Teilen der Rechtsprechung eine entsprechende Akteneinsicht in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussage kritisch gesehen wird, da der Zeuge seine Angaben an den Akteninhalt anpassen könnte.12 Diesem Ansatz hat der Bundesgerichtshof zwar grundsätzlich eine Absage erteilt.13 Der Antragsteller sollte sich jedoch dieses Umstandes bewusst sein und über die Durchführung einer Akteneinsicht erst nach gründlicher Abwägung entscheiden. Die Verteidigung dürfte eine Akteneinsicht im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der Aussage erwartungsgemäß problematisieren.


In der Hauptverhandlung ist die Position des Antragstellers weitaus stärker, als die eines durch die Tat verletzten Zeugen. Zunächst ist er gemäß § 404 Abs. 2 S. 1 StPO über Ort und Zeit der Hauptverhandlung zu unterrichten und zwar abweichend von § 406d StPO von Amts wegen und nicht erst auf Nachfrage. Ferner ist der geltend gemachte Anspruch vor Gericht zwingend zu erörtern14, auch kann der Antragsteller Zeugen befragen, Erklärungen abgeben und Beweisanträge stellen.15 Zentral ist aber das Recht der Teilnahme an der Hauptverhandlung gemäß § 404 Abs. 2 S. 1 StPO. Dies mag selbstverständlich erscheinen, weicht aber wesentlich von dem üblichen Verfahren bezüglich eines Zeugen ab. Denn dieser hat gemäß § 243 Abs. 2 S. 1 StPO vor seiner Vernehmung den Gerichtssaal zwingend zu verlassen, da er seine Aussage unbeeinflusst von der übrigen Beweisaufnahme, insbesondere der Einlassung des Angeklagten tätigen soll. Der Antragsteller hingegen darf während der gesamten Beweisaufnahme anwesend sein und diese sogar aktiv mitgestalten. Doch vergleichbar mit der Akteneinsicht ist dies ein zweischneidiges Schwert. Denn auch die Anwesenheit während der übrigen Beweisaufnahme wird zumindest von der Verteidigung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussage des Antragstellers kritisch gewürdigt werden. Dieser sollte daher erwägen, ob er von seinem Anwesenheitsrecht erst nach seiner Vernehmung Gebrauch machen möchte, um diesen Vorwurf von Vornherein zu entkräften. Diesbezüglich kann es für den Antragsteller Sinn machen, sich des Beistandes eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Dieser darf alle Rechte des Antragstellers ausüben, so dass letzterer in der Hauptverhandlung lediglich seine Aussage tätigen kann und im Übrigen nicht in Erscheinung tritt.


Doch trotz Durchführung einer Hauptverhandlung ist das Gericht keineswegs gezwungen, über den Adhäsionsantrag zu entscheiden. Hierbei spielt der bedauernswerte Umstand eine Rolle, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Richtern das Adhäsionsverfahren als Störfaktor wahrnimmt, der sie zwingt, von ihren langjährig eingeübten Routinen abzuweichen und sich mit ungewohnten Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen. Auch der Gesetzgeber hat die Problematik der Vermischung divergierender straf- und zivilprozessualer Grundsätze durch das Adhäsionsverfahren gesehen und die Regelungen der § 406 Abs. 1 S. 4, 5 StPO geschaffen. Nach diesen kann das Gericht von einer Entscheidung absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn seine weitere Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde16. Hiervon haben in der Vergangenheit leider viele dem Adhäsionsverfahren abgeneigte Richter extensiven Gebrauch gemacht. Dagegen kann der Antragsteller wenig unternehmen. Jedoch hat derjenige, der seinen Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt hat, gemäß § 406a Abs. 1 StPO die Möglichkeit, innerhalb einer Woche sofortige Beschwerde zum nächsthöheren Gericht bezüglich der Entscheidung zu erheben. Dies ist jedoch nur möglich, solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Der Richter hat es also faktisch selbst in der Hand, der Beschwerde die Grundlage zu entziehen. Gemäß § 406 Abs. 1 S. 6 StPO kann jedoch bei einem Antrag bezüglich Schmerzensgeld gerade nicht in der bezeichneten Weise von einer Entscheidung abgesehen werden, wodurch die üblichen von Polizeibeamten geltend gemachten Ansprüche hiervon nicht betroffen sein sollten.


Ein Rechtsmittel, also Berufung oder Revision, gegen das den Angeklagten betreffende Urteil hat der Antragsteller nicht. Möchte der Antragsteller diese und weitere prozessuale Möglichkeiten nutzen, kann er einen Anschluss als Nebenkläger i.S.d. §§ 395ff. StPO erwägen. Dies schließt einen Antrag im Adhäsionsverfahren nicht aus. Hierbei sei darauf hingewiesen, dass ein dem Nebenkläger beigeordneter Rechtsanwalt nicht automatisch auch befugt ist, für diesen Anträge im Adhäsionsverfahren zu stellen17. Insofern sollte mit einem mandatierten bzw. beigeordneten Rechtsanwalt die Rechtslage im Vorhinein erörtert werden.

 

 

4 Vollstreckung und Kosten im Adhäsionsverfahren


Im Vergleich zu einem Zivilprozess hat das Adhäsionsverfahren für den Antragsteller den Vorteil, dass er formell nicht „verlieren“ kann. Denn sollte das Gericht den Anspruch des Antragstellers oder Teile davon als nicht gegeben ansehen, so weist es diesen nicht ab, sondern sieht von einer Entscheidung ab. Das hat zum einen den Vorteil, dass der Anspruch mangels entgegenstehender Rechtskraft grundsätzlich nochmals zivilgerichtlich geltend gemacht werden kann, und zum anderen hat der Antragsteller niemals die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Gerichtsgebühren zu tragen, da diese nach Nr. 3700 KV GKG nur in Höhe einer zusprechenden Entscheidung anfallen und daher stets den Angeklagten treffen. Auch existiert im Adhäsionsverfahren keine sog. sekundäre Kostenschuldnerschaft des Antragstellers18; das Gericht kann also die Gebühren nicht von diesem fordern, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Angeklagten erfolglos geblieben ist. Jedoch trifft auch den Antragsteller ein gewisses Kostenrisiko. Denn gemäß § 472a StPO hat das Gericht eine Entscheidung bezüglich der Verfahrenskosten sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten und Antragstellers zu treffen. Hierbei hat es zu berücksichtigen, falls von einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers in wesentlichen Teilen abgesehen wurde, da diese nicht oder nicht in der entsprechenden Höhe bestanden haben. In diesem Fall hat der Antragsteller die dem Angeklagten durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen zu tragen. Diese umfassen dabei auch die Kosten eines notwendigen Verteidigers, da sich dessen Bestellung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung automatisch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt.19 Die Entscheidung i.S.d. § 472a StPO kann der Antragsteller nicht gerichtlich überprüfen lassen.20


Ist dem Antragsteller durch Urteil oder einen i.S.d. § 405 StPO geschlossenen Vergleich ein Betrag zugesprochen worden, kann er die Zwangsvollstreckung i.S.d. § 406b Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 704ff. ZPO betreiben21, falls der Angeklagte nicht freiwillig zahlen sollte. Diese wird aufgrund Vermögenslosigkeit jedoch oftmals keine Aussicht auf Erfolg haben. Jedoch sehen zahlreiche Beamtengesetze vor, dass der Polizeibeamte gegen den Dienstherrn einen Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Schmerzensgeldes hat, wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben sein sollte.22

 

5 Resümee


Das Adhäsionsverfahren stellt ein probates Mittel zur beschleunigten Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen dar. Um ein erfolgreiches Vorgehen zu ermöglichen, müssen jedoch unbedingt die beschriebenen Formalien beachtet werden. Ferner sollte der Antragsteller grundsätzlich davon ausgehen, dass das „Strafgericht“ sich hiervon in seinen Routinen gestört fühlen könnte. Insofern hat er seine Anliegen nachdrücklich vorzutragen, um zu garantieren, dass diese berücksichtigt werden. Hierzu empfiehlt es sich, den Antrag bereits im Ermittlungsverfahren zu den Akten zu bringen. Ein zusätzliches Kostenrisiko wird hierdurch nicht geschaffen, da die Rechtsprechung dahin tendiert, von einer Kostenentscheidung gänzlich abzusehen, falls es nicht zur Erhebung der öffentlichen Klage kommt oder das Verfahren gemäß § 408a StPO durch einen Strafbefehl beendet werden sollte.23 Ein Aspekt dieses Misstrauens gegen das Adhäsionsverfahren und die Unsicherheit im Umgang mit den diesbezüglichen Normen stellt auch der Umstand dar, dass die zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge teilweise hinter den von Zivilgerichten in vergleichbaren Konstellationen gewährten Summen zurückblieben.24 Insofern sollte in komplexeren Sachverhalten erwogen werden, doch den zivilgerichtlichen Weg zu beschreiten. Denn zwar entfaltet eine Adhäsionsentscheidung nur eine begrenzte Sperrwirkung für eine spätere zivilgerichtliche Klage. Dies gilt jedoch nicht für ein zu niedrig bemessenes Schmerzensgeld. Ein solches kann durch ein Zivilgericht nicht mehr erhöht werden. Um eine aus Sicht des Antragstellers unbefriedigende Entscheidung zu verhindern, ist daher grundsätzlich die Konsultation eines Rechtsanwaltes zu empfehlen. Hierbei kann verlässlich auf den Rechtsschutz der Gewerkschaft der Polizei und weiterer Vereinigungen zurückgegriffen werden.

 

Anmerkungen

 

  1. Dr. Sören Pansa ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein tätig. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder.
  2. Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 57 vom 1. Juni 1943, Seite 343.
  3. Vgl. etwa BT-Drucksache 10/5305.
  4. Vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 1 StR 613/19 –, StV 2020, 695.
  5. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 4 StR 468/22 –, NStZ-RR 2023, 383.
  6. Vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 25. November 1981 – VIII ZR 318/80 –, NJW 1982, 1047.
  7. Vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15 –, NStZ-RR 2016, 351.
  8. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09 –, NStZ-RR 2009, 319.
  9. Hinsichtlich eines Antrages bezüglich Zinsen ist folgende Ergänzung des Antrages ausreichend: „[…] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem auf den Eingang dieses Antrages bei Gericht folgenden Tages.“
  10. Vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 67. Aufl. 2024, § 404 Rdnr. 3.
  11. Vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 2 StR 390/14 –, StV 2015, 474.
  12. So etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14 –, NStZ 2015, 105.
  13. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 52/16 –, StV 2017, 146.
  14. Vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1990 – 4 StR 519/90 –, BGHSt 37, 260.
  15. So bereits BGH, Urteil vom 21. September 1956 - 2 StR 68/55 -, NJW 1956, 1767.
  16. Vgl. hierzu ausführlich Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2005 – 1 Ws 92/05 –, NStZ-RR 2006, 347.
  17. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09 –, NStZ-RR 2009, 253.
  18. Vgl. §§ 22 Abs. 1, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 2 GKG.
  19. BGH, Urteil vom 30. Juni 2022 – 1 StR 277/21 –, NStZ-RR 2022, 316; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 StR 307/21 –, NJW 2021, 2901.
  20. OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2014 – III-2 Ws 211/14 –, zitiert nach juris.
  21. Es ist zu beachten, dass bei einem rechtskräftigen Urteil eine Zustellung an den Angeklagten nicht erfolgt, weshalb der Antragsteller dieses gem. §§ 191 ff. ZPO im Wege der Parteizustellung an den Angeklagten zustellen muss, um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können.
  22. Vgl. etwa § 78a Bundesbeamtengesetz; § 82a des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen; Art. 97 des Bayerischen Beamtengesetzes; § 83a Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein.
  23. Vgl. mit weiteren Nachweisen OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. September 2022 – 1 Ws 201/22 –, zitiert nach juris.
  24. Mit Beispielen Jaeger, VersR 2017, 449.