„Auf Messers Schneide“
Von Strafanträgen und anderen gefährlichen Werkzeugen
Von Oberstaatsanwalt Dr. Sören Pansa und Staatsanwalt Daniel Patrzyk, Schleswig/Hamburg1
1 Einleitung
„Ich stelle Strafantrag bezüglich aller in Betracht kommender Delikte“. Solche oder ähnliche Formulierungen finden sich wohl in unzähligen Ermittlungsakten. Doch im Sommer 2024 hat der Gesetzgeber mit § 158 Abs. 2 StPO die zentrale Norm bezüglich Strafanträgen grundlegend geändert.2 War bisher ein Strafantrag schriftlich anzubringen, soll nun lediglich „die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein“. Da Polizeibeamte in der Bundesrepublik Deutschland wohl täglich tausendfach mit Strafanträgen umzugehen haben, soll in diesem Beitrag erhellt werden, welchen Anforderungen nun die wirksame Stellung eines solchen unterliegen dürfte. Hierbei werden ferner zahlreiche weitere Begriffe, etwa derjenige der Strafanzeige sowie relative und absolute Antragsdelikte, erläutert, deren Kenntnis für das Verständnis der Problembereiche unerlässlich ist.

Des Weiteren soll das Leitthema – „Messergewalt“ – der aktuellen Ausgabe zum Anlass genommen werden, auf die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung einzugehen. So werden von der Verwendung und dem Führen gefährlicher Werkzeuge zahlreiche Bereiche beeinflusst. Zum einen natürlich die Frage des bedingten Tötungsvorsatzes. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in jüngerer Zeit eine deutlich „großzügigere“ Linie vertreten. So gehört die „Hemmschwellentheorie“, nach welcher angeblich der (Eventual-)Vorsatz bezüglich der Tötung eines Menschen einer kritischeren Prüfung zu unterziehen ist als der entsprechende Vorsatz in anderen Deliktsfeldern, der Vergangenheit an.3 Zum anderen aber auch etwa das Vorliegen eines Diebstahls mit Waffen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder der Einsatz eines Werkzeugs im Rahmen der Notwehr i.S.d. § 32 StGB. Insofern soll dem geneigten Leser die unkomplizierte Möglichkeit verschafft werden, seine Rechtsansichten mit den aktuellen Entscheidungen abgleichen zu können.
2 Der Strafantrag
Was ist eigentlich ein Strafantrag? Sich über diese Frage kurz Gedanken zu machen, ist für dessen sichere Handhabung in der Praxis von grundlegender Bedeutung. Im Gesetz findet sich hierzu keine Definition. Der Strafantrag wird üblicherweise als an ein Strafverfolgungsorgan gerichtetes förmliches Verlangen verstanden, eine bestimmte Straftat zu verfolgen.4 Hierin unterscheidet er sich insbesondere von der Strafanzeige. Diese dient lediglich dazu, den Ermittlungsbehörden einen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen, der, soweit er zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine begangene Straftat enthält, deren Pflicht zur Sachverhaltserforschung (sog. Untersuchungsgrundsatz, § 152 Abs. 2 StPO) auslöst.5 Nun kann ein solches Verfolgungsverlangen freilich hinsichtlich jeder Straftat geäußert werden. Maßgebliche Bedeutung kommt dem jedoch nur bei den sogenannten Antragsdelikten6 zu. Unterschieden wird dabei in der Regel zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten7.

Bei absoluten Antragsdelikten ist eine Strafverfolgung überhaupt nur möglich, wenn ein Strafantrag vorliegt. Das ist beispielsweise beim Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 2 StGB), der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§§ 201, 205 StGB) und der unerlaubten Verbreitung oder Zurschaustellung von Bildnissen (§ 33 KunstUrhG) der Fall. Bei den absoluten Antragsdelikten soll auch der Staatsanwalt grundsätzlich nicht tätig werden, solange kein Strafantrag vorliegt8.
Bei relativen bzw. bedingten Antragsdelikten erfordert deren Verfolgung einen Strafantrag nur in bestimmten Sachverhaltsvarianten oder kann ein fehlender Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung9 durch die Staatsanwaltschaft kompensiert werden. So ist für die Verfolgung der schlichten Beleidigung (§§ 185-189, 194 StGB) oder des Diebstahls (§§ 242 ff. StGB) und der Unterschlagung (§ 246 StGB) im sog. Nahbereich (§ 247 StGB) ein Strafantrag nötig. Hingegen erfordern die Verfolgung der Beleidigung bestimmter, besonders geschützter Gruppen bei einer Versammlung (§ 194 Abs. 1 Satz 2 StGB) oder von Diebstahl außerhalb des Nahbereichs keinen Strafantrag. Der Diebstahl geringwertiger Sachen10 (§ 248a StGB) wiederum kann auch ohne Strafantrag verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Dasselbe gilt sowohl für die vorsätzliche als auch die fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB). Weitere Beispiele für derartige relative Antragsdelikte sind die Verletzung von Urheberrechten (§§ 106, 109 UrhG) oder die strafbare Kennzeichenverletzung (§ 143 Abs. 1 MarkenG). Diese Delikte werden im Falle gewerbsmäßiger Begehungsweise (§ 108a UrhG, § 143 Abs. 3 MarkenG) wiederum zu Offizialdelikten und von Amts wegen verfolgt.
An dieser Aufschlüsselung wird deutlich: Der Strafantrag ist im deutschen Strafrecht eine Ausnahmeerscheinung. Dem Antragsberechtigten – der häufig zugleich der durch die Tat Verletzte sein wird (§ 77 Abs. 1 StGB) – wird bei Delikten, die im Wesentlichen seine Interessensphäre betreffen, die Entscheidung zugemutet, die Strafverfolgung aktiv zu verlangen oder die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter ohne strafrechtliche Reaktion hinzunehmen.11 Der Untersuchungsgrundsatz wird insoweit zugunsten der Privatautonomie eingeschränkt.12
Seiner Rechtsnatur nach wird der Strafantrag üblicherweise als Verfahrens- oder Prozessvoraussetzung bezeichnet13. Er ist damit für das gesamte Verfahren, vom Ermittlungsverfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss, von entscheidender Bedeutung. Aus seiner Eigenschaft als Prozessvoraussetzung folgt, dass sein Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Immer wieder kommt es vor, dass erst in der Revisionsinstanz festgestellt wird, dass für die Verfolgung eines Delikts ein wirksamer Strafantrag fehlt, insbesondere weil er nicht formgerecht angebracht worden ist. Ein Nachholen des Antrags wird dann in aller Regel schon wegen der bereits abgelaufenen Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntniserlangung von Tat und Täter14 nicht mehr möglich sein. Unabhängig von einer Rüge des Angeklagten stellt in einem solchen Fall das Revisionsgericht das Verfahren betreffend die Verfolgung des Antragsdelikts mit einem Beschluss gemäß § 206a StPO ein15. Die Probleme dabei sind ganz grundsätzlich: Nicht nur ist eine Person zu Unrecht mit einem Strafverfahren belastet worden. Auch die Arbeit der Polizei und Justiz war dann insoweit umsonst.
Normative Bezugspunkte für den Strafantrag finden sich sowohl im materiellen Strafrecht (§§ 77 ff. StGB) als auch im Prozessrecht (§ 158 StPO). Das materielle Recht regelt insbesondere die Antragsberechtigung und Antragsfrist für den Strafantrag. Hierauf wird im Folgenden ebenfalls eingegangen werden. Den Schwerpunkt des Beitrags bildet indes die notwendige Form der Strafantragstellung, die in § 158 Abs. 2 StPO geregelt ist.
2.1 Rechtslage bis zum 16. Juli 2024
Nach der bis zum 16. Juli 2024 geltenden Rechtslage verlangte § 158 Abs. 2 StPO für die Anbringung bei der Polizei16 die schriftliche Antragstellung. Dafür war grundsätzlich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich.17 Die schriftliche Antragstellung war jedoch nicht Selbstzweck, sondern sollte dafür sorgen, dass die Identität des Antragstellers und die Ernsthaftigkeit des Willens zur Strafverfolgung (Verfolgungswille) eindeutig erkennbar und gewährleistet waren.18 Ein Nebeneffekt dieser Formstrenge war, dass die Ermittlungsbehörden vor einer allzu eiligen Inanspruchnahme geschützt waren, indem durch die Formstrenge für die Antragstellung eine gewisse Hürde gesetzt wurde.
Da die Feststellung von Identität und Verfolgungswille aber nicht zwingend eine eigenhändige Unterschrift des Antragstellers erfordert19, ließ die Rechtsprechung verschiedene Ausnahmen vom Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift zu. Diese Ausnahmen betrafen als Papierdokument angebrachte Anträge, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich war, von wem die Erklärung herrührte, und feststand, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelte, sondern es mit Wissen und Wollen der zuständigen Stelle zugeleitet worden war20. Das sollte beispielsweise der Fall sein, wenn ein vom Antragsteller unterschriebenes Vernehmungsprotokoll vorlag, sofern dadurch der Verfolgungswille unmissverständlich und schriftlich zum Ausdruck gebracht wurde.21 Ließ sich einem Vernehmungsprotokoll allerdings kein unmissverständlicher Verfolgungswille entnehmen, z.B. weil sich ein Zeuge zu den Vorfällen lediglich äußerte, nicht aber einen Verfolgungswillen zum Ausdruck brachte, genügte dies den Anforderungen nicht.22Auch die Videovernehmung eines Zeugen, über die im Anschluss ein Vermerk gefertigt wurde, die sodann verschriftet wurde und deren Transkript mit dem Namen der Person abschloss, die die Verschriftung gefertigt hatte, sollte ausreichen.23 Unklar blieb in dieser Entscheidung allerdings, ob der BGH das Vorliegen dieses Vermerks und Transkripts für sich bereits genügen ließ. So erwähnte er zusätzlich die spätere Verlesung des im Transkript enthaltenen Strafantrags in der Hauptverhandlung und in Anwesenheit des Geschädigten, der die Angaben bestätigte. Wäre die erforderliche Form auch ohne Verlesung in der Hauptverhandlung gewahrt gewesen, erscheint unklar, weshalb sich der BGH veranlasst sah, diesen Teil des Verfahrensgeschehens in seine Entscheidung aufzunehmen. Sollte das Verlesen in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Geschädigten für eine formgerechte Antragstellung aus Sicht des BGH hingegen erforderlich gewesen sein, ist fraglich, welche fehlende Anforderung der BGH dadurch kompensiert sehen wollte. Es schienen nämlich schon aufgrund des Transkripts weder die Identität des Antragstellers noch der Verfolgungswille zweifelhaft. Sollte die Verlesung und Bestätigung für eine derartige „Heilung” eines zunächst formunwirksamen Strafantrags ausreichend gewesen sein, bliebe unklar, warum eine solche Heilung in anderen Konstellationen anscheinend nicht möglich war. So etwa in den folgenden Beispielen: Als für die Erfüllung der Schriftform nicht ausreichend beurteilte der BGH eine von einem Polizeibeamten aufgenommene Strafanzeige, in der sich zwar der Vermerk „Ich stelle Strafantrag” befand, nicht jedoch die Unterschrift des Antragstellers.24 Ebenso die Strafanzeige einer Privatperson, aus der zwar ein hinreichendes Strafverfolgungsverlangen deutlich wurde, die allerdings keine Unterschrift der Antragstellerin enthielt, sondern im Nachhinein von einem Polizeibeamten verschriftlicht und unterschrieben worden war.25
Streng war der BGH auch bei über E-Mail gestellten Strafanträgen. Nachdem die wirksame Anbringung eines Strafantrags per E-Mail in der Kommentarliteratur durchaus für möglich gehalten wurde26, erteilte der BGH dieser Ansicht nach Einführung des § 32a StPO eine deutliche Absage.27 Er stufte E-Mails als elektronische Dokumente ein, für die damit die Formvorgaben aus § 32a StPO galten.28 Dieser sah für schriftlich abzufassende Dokumente in Abs. 3 insbesondere vor, dass sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein mussten oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden mussten.29 Die für die papiergebundene Schriftform entwickelten Lockerungen sollten gerade nicht auf die Übermittlung elektronischer Dokumente übertragen werden, da die Problematik des Zusammentreffens des Schriftformerfordernisses in § 158 Abs. 2 StPO mit den Formanforderungen des § 32a StPO im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden war, allerdings bewusst keine Ausnahme für den Strafantrag geschaffen wurde.30 Auch für unter Behörden ausgetauschte E-Mails sollten Ausnahmen nicht ohne weiteres möglich sein.31 An diese Rechtsprechung anschließend stellte der BGH sodann auch klar, dass ein mittels Online-Strafanzeige ohne Unterschrift erstatteter Strafantrag nicht die erforderliche Schriftform erfüllte.32
Der Ausdruck einer E-Mail, der sodann zur Akte genommen wird, kam zwar grundsätzlich als ein papiergebundener Antrag in Betracht, genügte aber mangels Unterzeichnung ebenfalls nicht den Anforderungen an die Schriftform.33 Offen blieb allerdings, ob ein im Anhang einer E-Mail übermittelter Scan eines eigenhändig unterschriebenen Dokuments, der ausgedruckt und zur Akte genommen wird, die Anforderungen an die Schriftform des Strafantrags wahren konnte, wie es in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung für die Wahrung der Schriftform für möglich gehalten wurde.34
Leidtragende dieser Rechtslage waren insbesondere Privatpersonen, für die eine elektronische Übermittlung eines formgerechten Strafantrags nur durch die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels der – nach gesonderter Aktivierung freigeschalteten – Online-Ausweisfunktion des Bundespersonalausweises oder durch Einrichtung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) möglich war.35
2.2 Aktuelle Rechtslage und Folgen für die Praxis
Diese Rechtsprechung zur nichtdigitalen Stellung eines Strafantrags in Gesetzesform zu gießen und zugleich auf die digitale Strafantragstellung zu übertragen, ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers betreffend die Änderung des § 158 Abs. 2 StPO.36 Nach der seit dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist es für einen formgerechten Strafantrag nunmehr ausreichend, dass aus der Erklärung des Antragstellers und den Umständen ihrer Abgabe unzweifelhaft hervorgeht, von wem sie herrührt und dass sie mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist.37
Zwar ist die Anpassung der Vorschrift an eine soziale Wirklichkeit, in der immer häufiger auf elektronischem Weg kommuniziert wird, durchaus zu begrüßen.38 Die Neuregelung in ihrer konkreten Ausgestaltung eröffnet aufgrund ihrer Begriffsunschärfe indes erhebliche Auslegungsspielräume. In welchem Fall die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person im Sinne von § 158 Abs. 2 StPO nun sichergestellt oder gerade nicht mehr sichergestellt sind, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes vollkommen unbestimmt. Es wird hier noch mehr als unter dem alten Regelungsregime auf eine Einzelfallbetrachtung ankommen.
Allgemeingültige Anforderungen an einen wirksam gestellten Strafantrag zu formulieren erscheint angesichts des vagen Gesetzeswortlauts kaum möglich. Im Ausgangspunkt wird man sich an der bisherigen Rechtsprechung zu § 158 Abs. 2 StPO orientieren können. Darüber hinaus lassen sich der Begründung des Gesetzesentwurfs und der bezeichneten Entscheidung des BGH vom 21. August 202439 bereits einige Leitlinien zur Handhabung des § 158 Abs. 2 StPO n.F. entnehmen:
Ausreichend soll sein, wenn eine Antragstellung über eine bereits dienstlich bekannt gewordene E-Mail-Adresse oder im Rahmen eines bestehenden Austauschs zwischen der Polizei und dem Antragsteller eine Feststellung der Identität hinreichend ermöglicht.40 Ein formgerechtes Anbringen des Antrags per einfacher E-Mail ist künftig also grundsätzlich möglich.41 Für Online-Strafanzeigen soll die Klärung der Identität des Antragstellers nun beispielsweise durch Abfrage der Personalausweisnummer in der Formularmaske möglich sein.42 Ermittlungsbehörden können die Identität und den Verfolgungswillen aber auch erst im Nachgang zu einer Erklärung feststellen, z.B. im Rahmen einer Zeugenvernehmung.43 Gleichwohl empfiehlt sich angesichts der noch unklaren Handhabung des § 158 Abs. 2 StPO n.F. durch die Rechtsprechung derzeit, nicht vorschnell von einem wirksam gestellten Strafantrag auszugehen, sondern falls Zweifel verbleiben sollten, beim Antragsteller nachzufragen und die Überprüfung seiner Identität und seines Verfolgungswillens in den Akten zu dokumentieren. Die Ernsthaftigkeit des Verfolgungsverlangens eindeutig zu klären und sauber zu dokumentieren, dürfte insbesondere in den Fällen der nach dem Wortlaut des § 158 Abs. 2 StPO n.F. nunmehr ebenfalls möglichen, rein mündlichen Strafantragstellung bedeutsam sein.44
Dass eine Mehrbelastung der Polizei und der Justiz nicht nur durch eine vorschnelle Stellung und anschließende Rücknahme von Strafanträgen45 droht, zeigt sich schon in der Begründung des Gesetzesentwurfs. Danach sollen Erforschungspflichten der Ermittlungsbehörden über Identität und Verfolgungswillen sogar dann bestehen, wenn über eine auf einen Fantasienamen lautende E-Mail-Adresse ein Strafantrag gestellt wird, der keine weiteren Angaben zur Überprüfung der Identität des Antragstellers enthält.46 Es scheint indes mit der eingangs aufgezeigten Koppelung an die Privatautonomie eines Strafantragsberechtigten zu brechen, wenn nunmehr von Ermittlungspersonen gefordert wird, die vom Antragsteller – gegebenenfalls bewusst – vorenthaltenen persönlichen Informationen von Amts wegen zu ermitteln. Davon sollte daher Abstand genommen werden.
Keine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen besteht hinsichtlich „Altanträgen”, also solchen, die vor der Änderung des § 158 Abs. 2 StPO in unwirksamer Form angebracht worden waren. Denn der geänderte § 158 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung auf bereits gestellte Anträge, bei denen die Antragsfrist bereits abgelaufen ist. Dieses Ergebnis ist allerdings nicht selbstverständlich. Denn ein anhängiges Verfahren ist bei einer Gesetzesänderung grundsätzlich nach dem aktuellen, geänderten Recht zu beurteilen.47 Diesen Grundsatz auf die Änderung des § 158 Abs. 2 StPO strikt anzuwenden hätte bedeutet, alle Verfahren, die wegen eines nach der bis zum 16. Juli 2024 geltenden Rechtslage formunwirksamen Strafantrags eingestellt worden waren, darauf prüfen zu müssen, ob der damalige Strafantrag nach der nunmehr geltenden Rechtslage wirksam und das Verfahren für diesen Fall wiederaufzunehmen ist. Der Aufwand für die Ermittlungsbehörden wäre in diesem Fall kaum überschaubar gewesen.48 Glücklicherweise hat der BGH sich dieses Problems angenommen und klargestellt, dass dieser Grundsatz nicht gilt, wenn es sich um ein bereits abgeschlossenes Prozessgeschehen handelt. Der Ablauf der Strafantragsfrist vor der Änderung des § 158 Abs. 2 StPO zum 17. Juli 2024 begründet eine solche abgeschlossene Prozesslage.49 Der bis dahin formunwirksame Strafantrag bleibt daher auch ab dem 17. Juli 2024 unwirksam, wenn die Frist zu seiner Anbringung zu dieser Zeit bereits abgelaufen war.
Von der Änderung des § 158 Abs. 2 StPO nicht betroffen sind die materiellen Voraussetzungen für die Stellung des Strafantrags, an die an dieser Stelle kurz erinnert werden soll. Er ist weiterhin durch den Antragsberechtigten – d.h. insbesondere den Verletzten selbst, § 77 Abs. 1 StGB – innerhalb einer Frist von drei Monaten ab seiner Kenntnis von der Tat und der Person des Täters zu stellen, § 77b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Tatbegriff reicht hierbei weiter als sonst in der StPO50: Es müssen weder die Person des Täters noch die genauen Umstände der Tat bekannt sein.51 Er kann sich sogar auf eine Tat beziehen, hinsichtlich derer der Antragsteller überhaupt keine Kenntnis hat, oder auf alle in einem Ermittlungsverfahren bekannt gewordenen Straftaten.52 Auch ein Strafantrag gegen „Unbekannt” bleibt möglich.53
Erhöhte Aufmerksamkeit ist bei der Strafantragstellung durch bzw. für Minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen geboten. Die Antragsberechtigung liegt dann grundsätzlich bei den gesetzlichen Vertretern bzw. Sorgerechtsberechtigten, § 77 Abs. 3 StGB. Bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts müssen grundsätzlich beide Erziehungsberechtigten den Strafantrag stellen.54 Möglich ist auch eine Antragstellung durch einen Erziehungsberechtigten mit Zustimmung des anderen, die allerdings innerhalb der Antragsfrist erteilt werden muss.55 Für die den Beginn der Antragsfrist auslösende Kenntnis von Tat und Täter kommt es jedoch lediglich auf die Kenntnis eines der beiden erziehungsberechtigten Elternteile an.56 Bei unter Betreuung stehenden Personen ist für die Antragsberechtigung des Betreuers der ihm zugewiesene Aufgabenbereich maßgeblich. Die ausdrückliche Zuweisung der Strafantragsbefugnis ist nicht erforderlich.57 Ob die allgemeine Befugnis zur Vertretung gegenüber Behörden ausreicht, ist allerdings weiterhin fraglich.58
Auch in diesen Fällen werden die Ermittlungspersonen die Identität des Antragstellers und seinen Verfolgungswillen zu dokumentieren haben. Angesichts dessen, dass Verletzter und Strafantragsberechtigter in diesen Fällen nicht dieselbe Person sind, ist hier besondere Sorgfalt angebracht. Eindeutig erscheint nach alledem jedenfalls, dass sich durch die Gesetzesänderung der Ermittlungs- und Dokumentationsaufwand für die Ermittlungspersonen erhöht.
3 Aktuelle Rechtsprechung zum Werkzeugeinsatz
Der Einsatz gefährlicher Werkzeuge prägt verschiedene Deliktsbereiche. Von besonderer Bedeutung ist er jedoch bezüglich der Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes. Ein solcher setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn zudem billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit ihm abfindet. Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, der Geschädigte könne zu Tode kommen und einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt, da er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Zwar kann im Einzelfall der (Eventual-)Vorsatz fehlen, wenn etwa dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein. Schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Geschädigten rechtfertigt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes.59 Diese Voraussetzungen erfüllt etwa grundsätzlich ein Stich in den Oberschenkel. Denn ein solcher stellt wegen der Gefahr, dort die Oberschenkelschlagader zu treffen, auch für den Laien erkennbar eine tatrelevante gefährliche Handlung dar.60 Selbiges gilt natürlich für einen Schuss in den Oberschenkel.61 Doch auch Faustschläge können einen bedingten Tötungsvorsatz begründen. So hat der BGH diesen bezüglich eines Angeklagte angenommen, der den Geschädigten zu Boden gestoßen und anschließend dem am Boden liegenden in vier Sekunden mindestens fünf Faustschläge gegen den Kopf versetzte, der hierbei auf den asphaltierten Straßenbelag aufschlug.62
Nach dem Einsatz eines Messers wird durch den Täter oftmals eingewendet, dass dies lediglich in Notwehr erfolgte. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung muss eine Notwehrhandlung in derartigen Konstellationen gewisse Voraussetzungen erfüllen, um gemäß § 32 StGB gerechtfertigt zu sein. Zwar ist der Angegriffene grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Er muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht.63 Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann danach durch Notwehr gerechtfertigt sein.64 Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist dessen Gebrauch regelmäßig anzudrohen und, sofern dies nicht ausreicht, der Versuch zu unternehmen, auf weniger sensible Körperpartien einzustechen. Diese Einschränkungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Drohung oder der weniger gefährliche Messereinsatz unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann. Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. 65 Insofern ist daher die „(potentielle) Kampflage“ entscheidend, welche bei den betreffenden Ermittlungen anhand der vorgefundenen Lage umfassend ausgewertet werden sollte, um nicht allein auf die Angaben des Beschuldigten angewiesen zu sein. Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer vorherigen Androhung des Messereinsatzes kann etwa die körperliche Überlegenheit des Angegriffenen oder die erhebliche Alkoholisierung des Angreifers sein. Selbiges gilt für die zahlenmäßige Überlegenheit der Gruppe des Angegriffenen, falls sich mehrere Personen gegen den Angriff zur Wehr setzen, wobei hierbei kritisch zu prüfen ist, ob ein solches Verhalten auch die übrigen Anforderungen einer Notwehrhandlung i.S.d. § 32 StGB erfüllt.66 Aufgrund des gegebenen Rahmens lediglich Erwähnung finden soll der Umstand, dass eine schuldhafte Provokation zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führen kann, wenn bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der Angriff als adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheint.67 Er muss dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen, nachdem er alle Möglichkeiten zur Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt. Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe dann nur in Ausnahmefällen in Betracht; es darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein.68 Insofern sollte das Verhalten des Beschuldigten vor der Tat umfassend gewürdigt werden, um die Prüfung einer etwaigen Notwehrprovokation zu ermöglichen. Relevantes Verhalten kann dabei auch schon etwas länger zurückliegen. Etwa erhebliche Schmähungen mittels sozialer Medien, welche bei einem anschließenden Aufeinandertreffen der Beteiligten noch erhebliche emotionale Auswirkungen haben können.
Die Bestimmung eines gefährlichen Werkzeuges bei einem Diebstahl mit Waffen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB gestaltet sich grundsätzlich schwierig, denn anders als bei einer gefährlichen Körperverletzung, die „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs begangen wird, stellt dieses beim Diebstahl gerade kein Tatmittel dar. Für die Verwirklichung des Tatbestandes reicht nach dem Wortlaut des Gesetzes vielmehr das bloße Beisichführen aus.69 Ein solches gefährliches Werkzeug ist daher gegeben, wenn ein Gegenstand seiner objektiven Beschaffenheit nach geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Diese Voraussetzungen sind bezüglich Messern gegeben. Dies gilt auch bezüglich Taschenmessern mit einer gewissen Klingenlänge, wobei 6 cm als ausreichend erachtet worden sind.70 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass jener weite Begriff des gefährlichen Werkzeuges nicht nur Einbruchswerkzeuge wie Schraubendreher erfasst71, sondern auch die Fälle, in welchen gefährliche Werkzeuge weggenommen werden, also die Tatbeute bilden.72
Problematisch ist aber oftmals nicht die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, sondern die Beweiswürdigung der erkennenden Gerichte im Rahmen der Hauptverhandlung. Diese gehen oftmals irrtümlich davon aus, die Angaben des Angeklagten „widerlegen“ zu müssen, um zu einer Verurteilung gelangen zu können. Wohl nur so ist zu erklären, dass die Einlassung eines Angeklagten, der den Getöteten drei Mal wuchtig in den Oberkörper gestochen hat, er habe diesen nicht umbringen wollen; außerdem habe dieser ihn angegriffen, zu einem Freispruch führen kann. Der BGH hat deshalb regelmäßig Große Strafkammern darauf hinweisen müssen, keine überzogenen Anforderungen an die Überzeugungsbildung anzulegen: „Die Urteilsgründe lassen die erforderliche eigenständige und kritische Würdigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vermissen. Dies lässt besorgen, dass das Tatgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen sind, wenn es für ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit keine Beweise gibt. Vielmehr ist die Einlassung des Angeklagten – ebenso wie andere Beweismittel – auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat.73 Auch entlastende Angaben des Angeklagten sind nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt.“74
4 Resümee
Die Neufassung des § 158 Abs. 2 StPO ist leider eines der vielen Beispiele fragwürdigen gesetzgeberischen Handelns jüngerer Vergangenheit. Die Wirksamkeit per E-Mail gestellter Strafanträge, welche wohl das primäre Ziel der Gesetzesänderung gewesen sein dürfte, hätte durch eine kurze Klarstellung im Gesetzestext erreicht werden können. Stattdessen wurde eine Formulierung gewählt, die der „Praxis“, wie ausführlich beschrieben, unnötige Schwierigkeiten bereiten könnte. Das Übersehen der offensichtlichen Rückwirkungsproblematik, welches den BGH zum Eingreifen zwang, bildet leider ebenfalls keinen Einzelfall fehlenden Problembewusstseins. So weist etwa das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“75 keine Regelungen für eine Übergangsfrist bis zu dessen Anwendung auf. Hieraus resultierte aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 3 StGB, welche die Anwendung eines milderen Gesetzes für den Angeklagten behandelt, seit dem 1. April 2024 die zwingende Aufhebung hunderter Landgerichtsurteile durch den BGH.76 Selbstverständlich sind neue Hauptverhandlungen durchzuführen. Dies mutet in einer Zeit, in welcher die Überlastung der Strafjustiz für jeden Bürger fühlbar ist und medial sowie politisch nahezu täglich thematisiert wird, wie blanker Hohn an. Es bleibt deshalb zu hoffen, die aktuelle Bundesregierung besinnt sich bei zukünftigen Gesetzesvorhaben wieder darauf, dass ein Gesetz nur (positive) Wirkung entfalten wird, wenn es ohne erhebliche Schwierigkeiten angewendet werden kann.
Anmerkungen
- Dr. Sören Pansa ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein und Daniel Patrzyk bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg tätig. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Verfasser wieder.
- Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 12. Juli 2024 – BGBl. I 2024, Nr. 234.
- Hierzu zusammenfassend: BGH, Urt. v. 22. März 2012 – 4 StR 558/11 –, BGHSt 57, 183.
- BGH, Urt. v. 29. Juli 2014 – 5 StR 46/14 –, Rn. 12, zitiert nach juris.
- Vgl. KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl. 2023, § 158 Rn. 3.
- Das Gegenstück hierzu bilden die immer von Amts wegen zu verfolgenden Offizialdelikte.
- Vgl. hierzu und im Folgenden BeckOK StGB/Dallmeyer, 64. Ed. 1. Februar 2025, StGB § 77 Rn. 3.
- Siehe Nr. 6 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV).
- Näheres hierzu regeln die RiStBV, die für manche Delikte Beispiele für das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses aufzeigen, z.B. in den Nrn. 234, 242a, 243 Abs. 3.
- D.h. Sachen bis zu einem Wert von 25 Ä (BGH, Beschl. v. 3. Mai 2016 – 3 StR 114/16 –, Rn. 3, zitiert nach juris).
- Vgl. BeckOK StGB/Dallmeyer, 64. Edition 1. Februar 2025, § 77 Rn. 6.
- Vgl. NK-StGB/Kargl, 6. Aufl. 2023, StGB vor § 77 Rn. 2.
- Wobei Einzelheiten hierzu strittig sind, siehe z.B. Überblick bei BeckOK StGB/Dallmeyer, 64. Ed. 1. Februar 2025, StGB § 77 Rn. 1.
- § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB.
- Etwa BGH, Beschl. v. 6. November 2019 – 4 StR 392/19 –, zitiert nach juris. Eine Ausnahme soll indes gelten, wenn das Verfahren entscheidungsreif und der Angeklagte freizusprechen ist. Dann hat der Freispruch Vorrang vor einer Verfahrenseinstellung (BGH, Beschl. v. 13. April 2021 – 5 StR 14/21 –, Rn. 5, zitiert nach juris).
- Die Antragstellung bei Gericht oder Staatsanwaltschaft zu Protokoll soll im Folgenden außer Betracht bleiben.
- BGH, Beschl. v. 23. August 2023 – 2 StR 176/23 –, zitiert nach juris; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2020 – 4 StR 168/20 –, zitiert nach juris; BGH, Beschl. v. 6. November 2019 – 4 StR 392/19 –, zitiert nach juris.
- Statt vieler BGH, Beschl. v. 23. August 2023 – 2 StR 176/23 –, zitiert nach juris.
- Vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2020 – 4 StR 168/20 –, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 23. August 2023 – 2 StR 176/23 –, zitiert nach juris; s. auch BGH, Beschl. v. 12.Mai 2022 – 5 StR 398/21 –, Rn. 11, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 21. November 2023 – 4 StR 72/23 –, Rn. 6, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 21. November 2023 – 4 StR 72/23 –, Rn. 8, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 23. August 2023 – 2 StR 176/23 –, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 4. November 2019 – 4 StR 392/19 –, Rn. 2, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 10. Juli 2023 – 5 StR 143/23 –, Rn. 8, zitiert nach juris.
- Fischer StGB, 69. Auflage 2022, § 77 Rn. 23; Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 77 Rn. 36; Dölling/Duttge/Rössner/Ambos, 5. Auflage 2022, StPO § 158 Rn. 20.
- BGH, Beschl. v. 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 –, Rn. 13 ff., zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 –, Rn. 15 ff., zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 –, Rn. 17, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 –, Rn. 20 ff., zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 –, Rn. 25, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 21. November 2023 – 4 StR 72/23 –, Rn. 7 f., zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 21. August 2024 – 3 StR 97/24 –, Rn. 4, zitiert nach juris; BGH, Beschl. v. 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 –, Rn. 24, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 –, Rn. 24, zitiert nach juris. In der Rechtsprechung am AG Hamburg ist dies jedenfalls teilweise für den ebenfalls schriftlich (oder zur Niederschrift) anzubringenden Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG) so gesehen worden.
- Graeber, NJW 2022, 2771.
- BT-Drs. 20/10943, S. 49. Zugleich auch die Vermeidung eines „Medienbruchs“, wenn angesichts der bevorstehenden Einführung der elektronischen Akte schriftliche Erklärungen in elektronische Dokumente übertragen werden müssen, BT-Drs. 20/10943, S. 35.
- S. auch BGH, Beschl. v. 21. August 2024 – 3 StR 97/24 –, Rn. 6, zitiert nach juris.
- S. auch Hagemeyer-Witzleb/Maroldt, LTZ 2024, 301, 307.
- BGH, Beschl. v. 21. August 2024 – 3 StR 97/24 –, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 21. August 2024 – 3 StR 97/24 –, Rn. 6, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 21. August 2024 – 3 StR 97/24 –, Rn. 6, zitiert nach juris, mit Verweis auf BT-Drucks. 20/10943, S. 49 f.
- BT-Drs. 20/10943, S. 50.
- BT-Drs. 20/10943, S. 50.
- Vgl. Hagemeyer-Witzleb/Maroldt, LTZ 2024, 301, 307.
- Vgl. Hagemeyer-Witzleb/Maroldt, LTZ 2024, 301, 307.
- Vgl. BT-Drs. 20/10943, S. 50.
- Sog. Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, BGH, Beschl. v. 21. August 2024 – 3 StR 97/24 –, Rn. 9, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 –, Rn. 28, zitiert nach juris.
- Und hätte schmerzliche Erinnerungen an die kurz zuvor eingetretene Belastung der Justiz durch die Amnestieregelung im Zuge der Einführung des Konsumcannabisgesetzes geweckt.
- BGH, Beschl. v. 21. August 2024 – 3 StR 97/24 –, Rn. 10, zitiert nach juris.
- Z.B. bei §§ 155, 264 StPO.
- KG, Beschl. v. 31. Juli 2015 – (1) 161 Ss 131/15 (8/15) –, Rn. 5, zitiert nach juris.
- KG, Beschl. v. 31. Juli 2015 – (1) 161 Ss 131/15 (8/15) –, Rn. 5, zitiert nach juris.
- KG, Beschl. v. 31. Juli 2015 – (1) 161 Ss 131/15 (8/15) –, Rn. 5, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 23. Juni 2022 – 2 StR 134/22 –, Rn. 4, zitiert nach juris; siehe auch OLG Hamm, Beschl. v. 24. November 2003 – 2 Ss 563/03 –, Rn. 12, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 23. Juni 2022 – 2 StR 134/22 –, Rn. 4, zitiert nach juris; siehe auch OLG Hamm, Beschl. v. 24. November 2003 – 2 Ss 563/03 –, Rn. 12, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 23. Juni 2022 – 2 StR 134/22 –, Rn. 4, zitiert nach juris.
- BGH, Urt. v. 29. Juli 2014 – 5 StR 46/14 –, Rn. 9, zitiert nach juris.
- BGH, Urt. v. 29. Juli 2014 – 5 StR 46/14 –, Rn. 9, zitiert nach juris; verneinend OLG Celle, Beschl. v. 21. Februar 2012 – 32 Ss 8/12 – Rn. 7 ff., zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12. Dezember 2012 – 3 Ws 397/12 –, Rn. 11, zitiert nach juris.
- BGH, Urt. v. 4. März 2021 – 5 StR 509/20 –, NStZ 2022, 224.
- BGH, Urt. v. 24. April 2024 – 5 StR 510/23 –, zitiert nach juris.
- BGH, Urt. v. 18. Mai 2022 – 6 StR 587/21 –, NStZ 2023, 160; BGH, Urt. v. 14. Mai 2024 – 6 StR 465/23 –, zitiert nach juris.
- BGH, Urt. v. 18. Januar 2024 – 4 StR 289/23 –, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 17. April 2019 – 2 StR 363/18 –, NStZ 2019, 598.
- BGH, Beschl. v. 23. September 2021 – 1 StR 321/21 –, NStZ 2022, 352.
- BGH, Beschl. v. 4. August 2022 – 5 StR 175/22 –, NStZ 2023, 152.
- BGH, Urt. v. 6. Juni 2024 – 5 StR 624/23 –, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 3. März 2021 – 4 StR 318/20 –, NStZ 2021, 607.
- BGH, Urt. v. 20. November 2019 – 2 StR 554/18 –, NStZ 2021, 33.
- BGH, Beschl. v. 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07 –, BGHSt 52, 257.
- OLG Köln, Urt. v. 10. Januar 2012 – III-1 RVs 258/11 –, NStZ 2012, 327.
- BGH, Urt. v. 14. März 2024 – 4 StR 354/23 –, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 3. Juli 2024 – 5 StR 535/23 –, zitiert nach juris.
- BGH, Beschl. v. 10. März 1988 – 4 StR 85/88 –, StV 1989, 86.
- BGH, Urt. v. 1. März 2023 – 2 StR 366/22 –, NStZ 2023, 757.
- BGH, Urt. v. 2. Februar 2022 – 5 StR 282/21 –, zitiert nach juris.
- BGBl. 2024 I Nr. 109 v. 27. März 2024.
- Vgl. statt vieler BGH, Beschl. v. 29. April 2024 – 6 StR 132/24 –, zitiert nach juris.
