Cybergrooming und die Gefahren im Netz

Von KOK Michél Odenthal, Freyburg/Unstrut.

 

1 Einleitung

 

Der Begriff „Cybergrooming“ (Pädokriminalität) kommt aus dem englischen Sprachraum und bedeutet übersetzt „vorbereiten/anbahnen“.2 Diesen Begriff kann man auch für sexuelle Belästigung im Internet gleichsetzen. Die Deliktshandlung bezieht sich auf das gezielte Ansprechen und Anbahnen von sexuellen Beziehungen, insbesondere mit Kindern oder Jugendlichen im Internet. Dabei nutzen Täter häufig die Anonymität des Internets, um ihre Opfer zu identifizieren und sich ihnen zu nähern. Oft geschieht dies, indem sie sich als jemand anderes ausgeben, um das Vertrauen der Kinder oder Jugendlichen zu gewinnen. Cybergrooming kann zu schwerwiegenden emotionalen bzw. psychischen Schäden bei den Opfern führen und ist daher eine ernste Straftat. Wir leben in einer sich ständig wachsenden und insbesondere vernetzten Welt. Unsere Kommunikationsmöglichkeiten haben sich rasend schnell entwickelt. Die Einstiegshürden sind sehr gering. Aber auch im analogen Leben kann es zu Grooming kommen. In diesem Beitrag soll es jedoch vorrangig um das Deliktsfeld Internet gehen.

 

2 Strafbarkeit


In Deutschland ist Cybergrooming strafbar und kann mit hohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden. Die genaue Strafbarkeit hängt dabei von den konkreten Umständen des Falls ab und kann je nach Schwere der Tat unterschiedlich ausfallen. Bspw. ist laut § 176 Abs. 1 StGB das gezielte Ansprechen von Kindern oder Jugendlichen mit dem Ziel, sie für sexuelle Handlungen zu gewinnen, strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

 

3 Umfrageergebnisse


Die Zahl der Kinder, die Erfahrung mit sexueller Belästigung und Erpressung im Internet macht, wird einer Umfrage zufolge immer höher. Das zeigt eine repräsentative Umfrage der Landesanstalt für Medien NRW mit 2002 befragten Kindern und Jugendlichen. Ein Viertel der Kinder gab an, von einem Erwachsenen bereits nach einem persönlichen Treffen gefragt worden zu sein. Vor allem von den unter Zehnjährigen wurden 2022 – im Vergleich zur Vorjahresbefragung mit 9% – 20% von einem Erwachsenen nach einer Verabredung gefragt, wie aus der Befragung zur Erfahrung von Kindern und Jugendlichen mit Cybergrooming hervorgeht.3


Es gibt keine eindeutigen Kommunikationsmuster. Bei mehr als einem Drittel der Befragten, die bereits Erfahrungen mit Cybergrooming gemacht hatten, stellte sich erst während des Kontakts heraus, dass hinter einer vermeintlich gleichaltrigen Person ein Erwachsener steckt. In 7% aller Fälle kam es auf Wunsch der Erwachsenen zu einem Treffen. Da das Verhalten der Täter keine eindeutigen Muster aufweise, sei es für die Kinder schwierig, möglicherweise gefährdende Kommunikationssituationen zu erkennen. Auch ist der Anteil der Kinder gestiegen, die ein Nacktbild von einem Erwachsenen erhalten haben, nämlich von 12,2% im Jahr 2021 auf 14% im Jahr 2022.


Ungefähr 40% der Jungen und 35% der Mädchen chatten mindestens gelegentlich mit ihnen unbekannten Personen. Mit zunehmendem Alter der Befragten lässt sich eine steigende Tendenz erkennen. Ungefähr 75% der Kinder hatten nach den Erfahrungen mit Cybergrooming zum Teil sehr negative Gefühle.4


Es ist aber nicht nur strafbar, Minderjährige zu sexuellen Handlungen zu überreden, sondern auch strafbar, ihnen pornografische Inhalte zu zeigen. Bereits der Versuch in allen genannten Fällen ist eine Straftat. Cybergrooming kann überall dort stattfinden, wo Kontakt über digitale Medien möglich ist: in sozialen Netzwerken, wie Facebook und Instagram, in Chats, Foren oder über Messenger wie WhatsApp, auf Spieleseiten, in Spielenetzwerken etc. Jungen und Mädchen können dort auch schnell mit pornografischen oder sogar kinderpornografischen Inhalten konfrontiert werden. Vielen Kindern und Jugendlichen ist zudem nicht bewusst, dass sich Erwachsene im Internet bisweilen als Gleichaltrige ausgeben, um auf diese Weise schlimmstenfalls einen realen Missbrauch anzubahnen. Zudem gehört es für viele junge Menschen schon fast dazu, dass im Netz freizügige Fotos veröffentlicht werden, um anderen zu imponieren. Dadurch steigt das Risiko, belästigt zu werden.5

 

4 Schutz-/Präventionsmöglichkeiten


Um sich vor Cybergrooming zu schützen, gibt es einige einfache Schritte, die man beachten sollte:

  • Maximale Vorsicht, mit wem man online interagiert. Es ist zu vermeiden, persönliche Informationen wie bspw. den vollständigen Namen, Adresse oder Telefonnummer mit Fremden zu teilen.
  • Verwenden eines oder mehrere Online-Nicknamen oder ein Pseudonym, wenn man im Internet unterwegs ist.
  • Wachsam sein, wenn man im Internet chattet oder Nachrichten austauscht. Wenn jemand fragt, sich zu treffen oder persönliche Informationen über sich selbst mitteilt oder von Gesprächspartner fordert, sollte man vorsichtig sein und überlegen, ob man diese Informationen zwingend teilen muss/möchte.
  • Wenn man das Gefühl hat, dass jemand im Internet versucht zu betrügen oder einem sexuell zu nahe zu kommen, sollten Kinder dies sofort den Eltern oder einer anderen vertrauenswürdigen Person mitteilen.
  • Nutzen und Ausschöpfen der Privatsphäre-Einstellungen der sozialen Netzwerke und anderer Online-Dienste, um persönliche Informationen und Online-Aktivitäten zu schützen.
  • Immer wachsam sein und darauf achten, was man im Internet teilt. Es ist stets daran zu denken, dass alles, was man online postet, für jeden sichtbar sein kann und nur schwer widerrufbar ist.
  • Es gibt zahlreiche Organisationen, welche sich auf das Thema Cybergrooming und die Prävention sexueller Übergriffe im Internet spezialisiert haben. Hier sind einige Beispiele:
  • Die Initiative „Safer Internet“ ist ein Zusammenschluss von europäischen NGOs und staatlichen Institutionen, die sich dem Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet widmen. Sie bieten Informations- und Aufklärungsmaterialien zu verschiedenen Themen rund um das Internet und bieten auch Unterstützung für Betroffene von Cybergrooming und sexuellen Übergriffen.6
  • Die „Stiftung Digitale Chancen“ ist eine deutsche NGO, die sich für die Förderung der digitalen Bildung und des verantwortungsvollen Umgangs mit dem Internet einsetzt. Sie bietet unter anderem Schulungen und Fortbildungen für Lehrer und Eltern an und hat auch eine Hotline für Betroffene von Cyber-Grooming und sexuellen Übergriffen im Internet.7
  • Die „European Schoolnet“ ist ein Netzwerk von europäischen Bildungsministerien, das sich für die Förderung der digitalen Bildung in Europa einsetzt. Sie bieten unter anderem ein Programm namens „Safer Internet“ an, das Schulen und Lehrern bei der Prävention von Cybergrooming und sexuellen Übergriffen im Internet unterstützt.8
  • Die „Initiative gegen Kinderpornographie und -handel im Internet“ ist eine deutsche NGO, die sich gegen die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet einsetzt und Betroffene unterstützt. Sie bieten auch Informations- und Aufklärungsmaterialien zu verschiedenen Aspekten des Themas an und haben auch eine Hotline für Betroffene und deren Angehörige.9

Dies sind nur einige Beispiele von Organisationen, die sich mit dem Thema Cybergrooming und sexuellen Übergriffen im Internet befassen. Es gibt noch viele weitere, die bei diesem Thema weiterhelfen können. Selbstverständlich sollte man sich an die örtliche Polizei oder eine andere zuständige Stelle wenden. Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass die aufnehmenden Beamtinnen und Beamte zu diesem Deliktsfeld hinreichend geschult und sensibilisiert sind. Besonderer Bedeutung verlangt das Ermitteln der subjektiven Strafbarkeit.

 

5 Subjektive Strafbarkeit


Die subjektive Strafbarkeit bezieht sich auf die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Person für eine bestimmte Straftat strafrechtlich verfolgt werden kann. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Person bei der Begehung der Tat die erforderliche Schuld besaß. Im Allgemeinen müssen folgende Voraussetzungen für die subjektive Strafbarkeit erfüllt sein:

  • Das subjektive Element der Straftat muss erfüllt sein. Dies bedeutet, dass die Person die Tat bewusst und willentlich begangen haben muss.
  • Die Person muss die erforderliche Schuld besessen haben. Dies bedeutet, dass sie bei der Begehung der Tat entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben muss.
  • Die Person muss die erforderliche Zurechnungsfähigkeit besitzen. Dies bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat in der Lage gewesen sein muss, die Konsequenzen ihres Handelns zu erkennen und zu verstehen.

Sind die Voraussetzungen für die subjektive Strafbarkeit nicht erfüllt, kann die Person für die betreffende Straftat nicht strafrechtlich verfolgt werden, auch wenn die objektiven Elemente der Straftat vorliegen. Die subjektive Strafbarkeit ist also ein wichtiger Bestandteil des Strafrechts und muss bei der Beurteilung einer bestimmten Handlung berücksichtigt werden.10

 

6 Zum Abschluss


Ein Bereich, bei dem seit Jahren kontinuierlich Anstiege zu verzeichnen sind, ist die Cyberkriminalität. Hier wurden im Jahr 2021 146.363 Fällen erfasst, eine Zunahme um 12,1%. Bei der Verbreitung pornografischer Inhalte ist statistisch eine Steigerung um plus 87,8% zu beobachten, bei der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte haben sich in der PKS aus dem Jahr 2021 die Fallzahlen im Vergleich zu 2020 mehr als verdoppelt (plus 108,8%).11


25% der Befragten gaben an, bisher noch nicht mit anderen über das Thema Cybergrooming gesprochen zu haben. Zwar seien die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen zu dem Thema, allerdings wünschten sich zwei Drittel, dass die Schule mehr dazu informiert. Kinder, die sich bereits zu Cybergrooming geäußert hatten, empfanden es als unangenehm, darüber zu sprechen.12


Diese erschreckenden Zahlen zeigen, dass Aufklärungsarbeit dringend geboten ist und auch für die gewerkschaftliche Arbeit von Bedeutung sein muss. Insbesondere die Frauengruppe machte mit ihrem Antrag beim GdP-Bundeskongress 2022 auf dieses Kriminalitätsphänomen aufmerksam.13 In Zusammenarbeit zwischen Bundesfrauenvorstand, Bundesvorstand, Bundesfachausschuss Kriminalpolizei und ggf. im Verbund mit der GEW sollte diese Präventionsarbeit (am besten bereits im Kindergarten) mit geeigneten Maßnahmen forciert werden. Eine stärkere Fokussierung der Studien- und/oder Schul-Curricula im Bereich der Daten- und Digitalkompetenz wären ferner von Vorteil. Des Weiteren müssen den Kolleginnen und Kollegen im Streifeneinsatz- und Kriminaldienst hinreichende Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Damit diese Delikte nicht in den zum Teil endlosen Weiten des Dunkelfeldes bleiben, ist es wichtig, junge Internetnutzer frühzeitig zu sensibilisieren bzw. zu ermutigen, sich den Eltern oder anderen geeigneten Ansprechpartnern zu öffnen und Strafanzeige zu stellen.

 

Nachtrag von KOK Michél Odenthal, Freyburg/Unstrut:

Aufgrund des berechtigten Hinweises eines Lesers möchte ich die Ausführungen zur Strafbarkeit von Erscheinungsformen des sog. „Cybergrooming“ in meinen Kurzbeitrag in der Ausgabe 2/2023 dieser Zeitschrift (Seite 36-37) richtigstellen.

Die Strafbarkeit ergibt sich nach einer Neufassung der §§ 176 ff. StGB durch Gesetz vom 16.6.2021 (BGBl. I, 1810) nunmehr aus § 176b Abs. 1 StGB (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 70. Aufl. 2023, § 176b, Rn. 2; Heger, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2023, § 176b, Rn. 1) und nicht mehr aus § 176 Abs. 1 StGB. § 176b StGB sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Ich bedanke mich für den Hinweis und bitte diese Ungenauigkeit zu entschuldigen.

 

Anmerkungen

  1. KOK Odenthal ist Angehöriger des Polizeireviers Burgenlandkreis. Er leistet seinen Dienst beim Revierkriminaldienst und ist als Sachbearbeiter PIAV/operative Auswertung tätig. Daneben ist er seit Januar 2022 stellv. Bundesjugendkassierer im GBJV.
  2. sexuelle-gewalt.alp.dillingen.de/index.php/elektronische-medien/98-grooming (zuletzt aufgerufen am 19.12.2022 um 08:50 Uhr).
  3. www.medienanstalt-nrw.de/presse/pressemitteilungen-2022/2022/november/watchdog22-eindeutig-online-werbekennzeichnung-im-netz/immer-mehr-kinder-und-jugendliche-machen-erfahrungen-mit-cybergrooming.html (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 15:54 Uhr).
  4. www.heise.de/news/Cybergrooming-Umfrage-Ein-Zehntel-der-Kinder-wurde-bereits-online-erpresst-7343073.html (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 15:52 Uhr).
  5. www.polizei-beratung.de/startseite-und-aktionen/aktuelles/detailansicht/cybergrooming-ist-missbrauch-im-netz/ (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 15:58 Uhr).
  6. www.saferinternet.de (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 16:00 Uhr).
  7. www.digitale-chancen.de (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 16:01 Uhr).
  8. www.eun.org (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 16:03 Uhr).
  9. jugendhilfeportal.de/projekt/initiative-gegen-kinderpornografie-im-internet/ (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 16:04 Uhr).
  10. www.iurastudent.de/content/der-subjektive-tatbestand (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 16:06 Uhr).
  11. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kriminalstatistik-2016154; vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2021 Ausgewählte Zahlen im Überblick S.9; (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 16:08 Uhr).
  12. www.heise.de/news/Cybergrooming-Umfrage-Ein-Zehntel-der-Kinder-wurde-bereits-online-erpresst-7343073.html (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 15:52 Uhr).
  13. Antrag C062 „Cybergrooming“ (GdP-Bundeskongress 2022 in Berlin).