Widersprüche zwischen dem Recht der Gefahrenabwehr, dem Strafrecht und dem Familienrecht

Mehr Kommunikation gefordert


Von PD a.D. Rainer Becker, Nordenham1



Wir haben ein Problem in Deutschland.


Vielen – auch in der Polizei – ist nicht bekannt, dass familienrechtliche Verfahren häufig strafrechtliche Ermittlungen gegen einen beschuldigten Elternteil, aber auch polizeirechtliche Maßnahmen zum Schutz von Gewalt betroffenen Kindern und dem anderen Elternteil unterlaufen können.

 

So wird in Fällen von häuslicher und auch sexueller Gewalt zwar immer wieder zur Anzeige aufgefordert, aber nicht selten wird den Anzeigeerstattern, in aller Regel Frauen, dann vorgehalten, dass das Erstatten einer Anzeige Bindungsintoleranz gegenüber dem anderen Elternteil offenbart und das betroffene Kind vom anderen Elternteil entfremden würde, was dann zu einem Entzug der elterlichen Sorge und sogar zu einer Umkehr der Aufenthaltsbestimmung führen kann.


Dabei ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein aufgrund seiner Fürsorgepflicht im Sinne von § 171 StGB nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dem Beschuldigten gegenüber „bindungsintolerant“ zu sein, wenn er sein Kind nicht gefährden und sich nicht strafbar machen möchte.


Ein von Staats wegen herbeigeführtes Dilemma, das auf dem Rücken der betroffenen Kinder und in aller Regel ihrer Mütter ausgetragen wird, und dies, obwohl das BVerfG derartige Auslegungen in 2023 final untersagt hat.2


Wer jetzt glaubt, dass der Fehler im System mit dieser Entscheidung geheilt sei und dass nun alles wieder gut ist, täuscht sich leider, denn die vorgenannte Entscheidung scheint noch immer nicht in allen Jugendämtern und Familiengerichten angekommen zu sein.


Der folgende Brief einer Großmutter3 macht betroffen und sehr anschaulich und bestechend logisch deutlich, was deutschlandweit in Jugendämtern und Familiengerichten zu oft an Unrecht zu geschehen scheint.


Nicht an allen, aber an zu vielen und immer noch zu oft. Und nicht selten wirken Beamte der Kriminalpolizei daran in aller Regel unbewusst mit.


Wir brauchen mehr Problembewusstsein, wir brauchen mehr Kommunikation mit anderen Akteuren und wir brauchen genauere Berichte, um Fehler im System zukünftig besser vermeiden zu können.




„Sehr geehrte....


wenn gegen einen Vater ein Ermittlungsverfahren wegen des schwerwiegenden Verdachts des sexuellen Missbrauchs seines Kleinkindes läuft, wird in aller Regel eine psychotherapeutische Behandlung des Kindes untersagt, um eine Einflussnahme auf das Ermittlungsergebnis zu verhindern. Sollten also begleitete Umgänge und familienrechtliche Begutachtungen mit Interaktionsanalyse nicht ebenfalls ausgesetzt werden, solange ein Ermittlungsverfahren läuft?


Ist es nicht erwartbar, dass ansonsten eine Einflussnahme und Einschüchterung sowie eine Retraumatisierung des Kindes durch den Vater erfolgt?

Ist eine Begleitung wirklich ein angemessener Schutz bei einem Umgang des Beschuldigten mit seinem Kleinkind?

Verstößt der erzwungene Umgang nicht gegen das 2018 in Kraft getretene Gewaltschutzabkommen, die Istanbul-Konvention?

Ist es rechtens, wenn die ‚Gefahr der Entfremdung‘ höher gewichtet wird, als die der Retraumatisierung?

Also in dubio pro reo und nicht in dubio pro infante?

Solange der Verdacht des sexuellen Missbrauchs nicht restlos ausgeräumt wurde, sollten Vater und Tochter dann überhaupt Umgang pflegen?

Widerspricht ein geforderter Umgang nicht dem Schutzauftrag und der Fürsorgepflicht der Mutter, den sie gegenüber ihrem Kind hat?

Würde ein Familiengericht sogar unter Androhung von Zwang versuchen, ein Elternteil zu Umgängen mit seinem Kind zu zwingen, auch wenn es keine Umgänge möchte?

 

Wenn nein, warum beschließt man dies dann bei betroffenen Kindern?


Als betroffene Großmutter bitte ich Sie aus tiefstem Herzen um eine möglichst kurzfristige Stellungnahme zu meinen Fragen.


Mit freundlichen Grüßen“

 

 

Anmerkungen



1 Rainer Becker ist Polizeidirektor und Hochschuldozent a.D. Er hat sich viele Jahre lang für den Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher und sexueller Gewalt engagiert.


2 BVerfG v. 17.11.2023, 1 BvR 1076/23.


3 Der Name der Verfasserin des Briefes ist dem Autor bekannt.