Tödliches Ende einer Schleusungsfahrt
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, 5 StR 490/24
Von Prof. Dr. Antje Schumann, Lübeck1

Die Bekämpfung der Schleusungskriminalität ist eine Kernaufgabe der Bundespolizei (siehe §§ 1 Abs. 5, 2, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPolG). Sie erfordert eine hohe Sach- und Rechtskompetenz. Das gilt für die Straftatenverhütung im Bereich der Gefahrenabwehr ebenso wie für die Strafverfolgung. Der Beitrag stellt die für die repressive Polizeiarbeit wichtigen Rechtsausführungen des 5. Strafsenats des BGH in einer Revisionsentscheidung vom 19.12.2024 dar. Sie betreffen die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied einer Schleusungsbande, das auf die tödlich endende Schleusungsfahrt keinen unmittelbaren Einfluss hatte, auch den Tatbestand der Schleusung mit Todesfolge (§ 97 Abs. 1 AufenthG) verwirklicht.
1 Tatgeschehen
Der Sachverhalt betrifft eine Schleusungsfahrt auf der A 17 im Sommer des Jahres 2023, bei der eine geschleuste Person getötet und weitere Personen lebensgefährlich verletzt wurden. Nach den Feststellungen des LG Dresden, vor dem im Jahr 2024 die Strafverfahren gegen den Fahrer (P) des verunfallten Schleusungsfahrzeugs und den Fahrer (S) eines weiteren Schleusungsfahrzeugs stattgefunden haben, lässt sich das für die hier maßgebliche Rechtsfrage relevante Tatgeschehen2 folgendermaßen zusammenfassen:
P und S sind Mitglied einer Bande, die mit Transportern gewerbsmäßig Schleusungsfahrten von Ungarn nach Deutschland gegen Entlohnung durchführt. Die für die Beförderung der zu schleusenden Personen vorgesehene Ladefläche der gleichgebauten Transporter hat keine Festhaltemöglichkeiten; scharfkantige Aussparungen in der Karosserie bergen ein erhebliches Verletzungsrisiko bei Beschleunigungs- und Bremsvorgängen. Der gemeinsame Tatplan umfasst die von einem Hintermann vorgegebene Route, das Fahren im engen Fahrtenverband (Konvoi) und die Bildung einer Chatgruppe für die Kommunikation während der Fahrt. Weiterhin ist vereinbart, dass sich die Fahrer der einzelnen Transporter hinsichtlich der Anführung des Konvois abwechseln. Dem Fahrer des jeweils ersten Fahrzeugs (sog. Pilotfahrzeug) kommt dabei die Aufgabe zu, nach Polizeikon trollen Ausschau zu halten und ggf. die anderen Fahrer über die Chatgruppe zu warnen.
Zu der tödlich endenden Fahrt kommt es, nachdem das Fahrzeug des P durch eine Streife der Bundespolizei bemerkt wird und diese die Verfolgung zur Kontrolle aufnimmt. Als beide Autobahnspuren durch zwei Lkw blockiert sind, entschließt P sich zu einem hochriskanten Entziehungsmanöver, indem er an einer Stelle ohne Leitplanke den Transporter nach kurzer Bremsung über den Seitenstreifen auf ein leicht abschüssiges Feld lenkt. Dort beschleunigt er auf 120 km/h, um eine Böschung mit einer Steigung von 20 Prozent zu einer angrenzenden Verbindungsstraße hinaufzufahren. Dabei hebt der Transporter über zwei Meter vom Boden ab, fliegt über 42 Meter weit und prallt hinter der Verbindungsstraße mehrmals hart und mit Überschlägen auf. Bei einer auf der Ladefläche des Transporters befindlichen Person reißt der Herzbeutel und sie verstirbt noch am Unfallort. Die anderen auf der Ladefläche beförderten Personen erleiden lebensgefährliche Verletzungen. P flieht vom Unfallort, wird aber in dessen Nähe in einem Gebüsch aufgefunden und festgenommen.
Das Fahrzeug des S bleibt unbemerkt. S führt seine Fahrt, ohne Involvierung in das Verfolgungs- und tödlich endende Entziehungsgeschehen des P, bis zum Zielort fort, wo er gestellt und festgenommen wird.
2 Urteil des LG Dresden
Das LG Dresden hat P u.a. wegen Mordes in Tateinheit mit Einschleusen mit Todesfolge und mit gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. S hat es wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens in Tateinheit mit lebensgefährdendem Einschleusen von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft legte zu Ungunsten des S Revision ein und begehrte seine Verurteilung auch wegen Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Abs. 1 AufenthG), so dass der 5. Strafsenat des BGH sich mit der oben erwähnten Rechtsfrage auseinanderzusetzen hatte.
3 Grundsätzliches zum Schleusungsdelikt (mit Todesfolge)
Um die Rechtsausführungen des LG Dresden und des BGH besser einordnen und ihre Bedeutung für die Ermittlungspraxis in der gebotenen Tiefe nachvollziehen zu können, ist vorab auf drei wichtige rechtliche Besonderheiten der Schleusungsdelikte im Allgemeinen und der Schleusung mit Todesfolge im Besonderen hinzuweisen:
(1) Die Schleusungsdelikte (§§ 96, 97 AufenthG) gehören zum Nebenstrafrecht. Ihre Regelung im AufenthG zeigt die enge Verknüpfung mit dem Ausländer- bzw. Migrationsrecht als Teil des Besonderen Verwaltungsrechts. Eine rechtssichere Polizeiarbeit setzt daher Fachwissen im Verwaltungsrecht und im Strafrecht sowie Strafprozessrecht voraus. Weiterhin ist für das Verständnis einschlägiger Entscheidungen z.B. zur „unerlaubten Einreise“ als Bezugstat eines Schleusungsdelikts zu beachten: Anders als im Verwaltungsrecht gelten im Strafrecht der strenge Maßstab des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots gem. Art. 103 Abs. 2 GG (nulla poena sine lege) mit dem Verbot der Analogie in malam partem sowie das Schuldprinzip. Verwaltungsunrecht, das zu einreiseverhindernden oder aufenthaltsbeendenden Maßnahmen berechtigt, ist nicht gleichzusetzen mit Strafunrecht. Bsp.: Die verwaltungsrechtliche Beurteilung der „unerlaubten Einreise“ gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Fehlen des erforderlichen Aufenthaltstitels) folgt anderen Regeln als die strafrechtliche Würdigung einer „unerlaubten Einreise“ gem. § 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
(2) Die Tathandlung beim Schleusungsdelikt ist das „Anstiften“ oder „Hilfe leisten“ zur Bezugstat (z.B. unerlaubte Einreise) der geschleusten Person. Das sind typische Teilnahmehandlungen (vgl. § 26 StGB: Anstiftung; § 27 StGB: Beihilfe). Sie werden zur Täterschaft erhoben, wenn ein sog. Schleusungsmerkmal vorliegt (§ 96 Abs. 1 AufenthG: z.B. „Vorteil erhält“ oder „wiederholt handelt“). Die Struktur von Delikten mit einer solchen „zur Täterschaft erhobenen Teilnahmehandlung“ erfordert ein vertieftes Fachwissen zu den kriminalistischen und rechtlichen Grundlagen von Täterschaft und Teilnahme, Versuch und Vollendung eines Delikts, mithin aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts (§§ 1-79b StGB).
(3) Bei der Schleusung mit Todesfolge gem. § 97 Abs. 1 AufenthG kommt hinzu, dass es sich um ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt handelt. Der Tatbestand dieses Deliktstypus setzt sich aus einem vorsätzlich begangenen Grunddelikt und einer mindestens fahrlässig herbeigeführten schweren (Tat-)Folge zusammen. Zu dieser Kategorie gehören neben der Schleusung mit Todesfolge weiterhin die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) oder der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB). Es handelt sich um Verbrechen, bei denen die vorsätzlich begangene Tat (Schleusung, Körperverletzung, Raub) zu einer Lebensgefahr führt, die sich im Tod einer Person realisiert. Der Ursachenzusammenhang verlangt jedoch mehr als bloße (Natur-)Kausalität (conditio sine qua non). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist ein Gefahrenzusammenhang erforderlich, bei dem sich aus Art und Weise der Tathandlung im Einzelfall konkrete tatsächliche Umstände ergeben, welche die Möglichkeit einer tödlichen Eskalation nahelegen.3 Hinsichtlich dieser „Möglichkeit einer tödlichen Eskalation“ ist mindestens Fahrlässigkeit erforderlich (§ 18 StGB). Eine Verurteilung wegen Schleusung mit Todesfolge gem. § 97 Abs. 1 AufenthG setzt somit den Nachweis (1) der vorsätzlichen Verwirklichung des Grunddelikts gem. § 96 Abs. 1 AufenthG, (2) von konkreten tatsächlichen Umständen einer möglichen tödlichen Eskalation der Schleusungstat und (3) der Vorhersehbarkeit der möglichen tödlichen Eskalation für den Täter voraus.
4 Rechtliche Würdigung des LG Dresden
Das LG Dresden hat eine Strafbarkeit des S wegen Schleusung mit Todesfolge gem. § 97 Abs. 1 AufenthG verneint. Das konkrete – tödlich endende – Entziehungsverhalten des P hat es als „Mittäterexzess“ gewertet. Dieses sei nicht mehr vom gemeinsamen Tatplan erfasst gewesen und könne daher dem Bandenmitglied S auch nicht zugerechnet werden. Das Gericht begründet den „Mittäterexzess“ damit, dass die Entscheidung des P „zur Flucht einzig auf seine Vorverurteilung [...] und die von ihm befürchtete erneute Verurteilung [...] zurückzuführen“ sei.4
Darüber hinaus verneint es die Zurechenbarkeit, weil S hinsichtlich des tödlich endenden Entziehungsmanövers des P keine Tatherrschaft hatte: „Zum Zeitpunkt der Flucht und des Unfallgeschehens habe keine enge räumlich und zeitliche Nähe zwischen den Fahrzeugen bestanden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die anderen Bandenmitglieder auf das konkrete Fluchtverhalten Einfluss ausgeübt hätten. Die bloße Warnung vor möglichen Polizeikontrollen durch sogenannte Pilotfahrzeuge genüge hierfür nicht.“5
5 Kritik des 5. Strafsenats des BGH
Die Auslegung des LG Dresden kritisiert das Revisionsgericht als „zu engen rechtlichen Maßstab“ und verweist auf seine jüngere (erweiternde) Rechtsprechung zu § 227 StGB.6 Die Kritik bezieht sich auf mehrere Argumentationsstränge des LG:
In einem ersten Schritt betont der Senat, dass die Schleusung vorliegend als einheitliche Tat darauf angelegt gewesen sei, durch planmäßiges, arbeitsteiliges Zusammenwirken der Bandenmitglieder durchgeführt zu werden. Auf dieser Grundlage ergibt sich für die wechselseitig zurechenbaren Tatbeiträge der einzelnen Bandenmitglieder: S hat durch seine tatplangemäße Fahrt im Konvoi und der Übernahme der Aufgabe, als Fahrer des Pilotfahrzeugs vor möglichen Polizeikontrollen zu warnen, die im Fahrzeug des P transportierten Personen ebenso bei ihrer unerlaubten Einreise unterstützt. Zugleich liege darin eine Unterstützung der Schleusungstat des P. Diese Form der „Kettenbeihilfe“ reicht nach Ansicht des BGH für die Verwirklichung des § 96 Abs. 1 AufenthG durch S hinsichtlich der Personen im Fahrzeug des P aus.7
Für die Rechtsausführungen zu den weiteren Voraussetzungen der Schleusung mit Todesfolge gem. § 97 Abs. 1 AufenthG ist zunächst an die oben erörterten Kriterien des Gefahrenzusammenhangs zwischen der Schleusung als Grunddelikt (§ 96 Abs. 1 AufenthG) und der mindestens fahrlässig herbeigeführten Todesfolge (§ 18 StGB) zu erinnern: Das Revisionsgericht benennt als konkrete tatsächliche Umstände für die „Möglichkeit einer tödlichen Eskalation“ die dem S bekannten lebensgefährdenden Verhältnisse der Schleusungsfahrt auf der Ladefläche der Transporter und zum anderen die Aufgabe, als Fahrer des Pilotfahrzeugs die anderen Fahrer vor Polizeikontrollen zu warnen. Mit der Warnung vor Polizeikontrollen kann – so der Senat – auch ein die Kontrolle und den Zugriff von Polizeikräften vermeidendes Verhalten der anderen Fahrer sowie eine zur tödlichen Eskalation führende Flucht verbunden sein.8 Das LG Dresden hätte daher, was es nicht getan hat, prüfen müssen, ob für S das lebensgefährdende Entziehungsverhalten des P vorhersehbar war.
Abschließend kritisiert der Senat, dass das LG Dresden für die Zurechnung eine Tatherrschaft des S über das tödliche Entziehungsverhalten des P verlangt. Eine solche enge Auslegung werde den Besonderheiten des Schleusungsdelikts nicht gerecht. Die Tathandlungen („anstiften“ oder „Hilfe leisten“) stellten zur Täterschaft erhobene Teilnahmehandlungen dar. Dafür reicht nach Ansicht des Strafsenats jede mit Vorsatz verübte Beihilfe zur unerlaubten Einreise aus, wenn sie gegen Entgelt vorgenommen wird. Auf eine Tatherrschaft komme es nicht an.9
6 Fazit für Praxis und Studium
Die Schleusungsdelikte sind anspruchsvolles Terrain; ihr Schwerpunkt liegt im Allgemeinen Teil des Strafrechts. Im Fall der „unerlaubten Einreise“ als Bezugstat kommt die Dimension des sog. verwaltungsakzessorischen Strafrechts hinzu. Diese Komplexität muss im Lehrplan der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei mit einer angemessenen Schwerpunktsetzung im Allgemeinen Teil des Strafrechts (§§ 1-79b StGB) hinreichend abgebildet werden. Denn die Ermittlung eines äußeren und inneren Sachverhalts, der den Anfangsverdacht einer Straftat begründet, setzt Fachkenntnisse darüber voraus, welche Umstände einer Tat (kriminalistische Tatsachen- bzw. Spurenebene) zum Straftatbestand (Tatbestandsmerkmale) gehören.
Für eine qualifizierte Strafverfolgung im Bereich der Schleusungsdelikte ist zudem die Kenntnis der maßgeblichen Rechtsprechung und ihrer Entwicklung unerlässlich. Das vorliegend fragliche Merkmal der „Vorhersehbarkeit“ des tödlich endenden Entziehungsverhaltens eines anderen Bandenmitglieds vor einer Polizeikontrolle ist eine innere Tatsache. Ihr Nachweis setzt die akribische, rechtssichere Ermittlung des äußeren Sachverhalts voraus. Nur dann kann ein Gericht nach dem Maßstab des § 261 StPO eine entsprechende Entscheidung treffen. Denn bei Zweifeln gilt im Rechtsstaat bekanntlich: In dubio pro reo!
Anmerkungen
- Prof. Dr. jur. habil. Antje Schumann ist außerplanmäßige Professorin an der Universität Leipzig und hauptamtlich Lehrende am Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Sie lehrt, forscht und veröffentlicht u.a. zur Schleusungskriminalität.
- Zu den Feststellungen siehe BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn. 2ff.
- BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn. 35 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
- Siehe BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn. 21.
- Siehe BGH, Urt. v. 19.12.2024 - 5 StR 490/24, Rn. 21.
- BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn. 26ff., 35.
- BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn. 32.
- BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn. 33.
- Siehe BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn. 36.
