Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht
Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche möglich ist
Von EPHK & Ass. jur. Dirk Weingarten, Wiesbaden
1 Materielles Strafrecht

§§ 73, 73c StGB – Einziehung; hier: Streaming-Einnahmen bei Videos mit beleidigendem Inhalt. Der A ist Musiker und veröffentlicht unter seinem Künstlernamen auf unterschiedlichen Kanälen Lieder mit meist politischem Inhalt. Im streitgegenständlichen Fall veröffentlichte er einen „Offiziellen Wahlwerbespot der AFD“ und lief singend durch Frankfurt, teilweise hielt er eine Fahne mit der Aufschrift AFD in der Hand. In dem Musikvideo bezeichnete er Bundespolitiker der Regierungsparteien SPD, FDP und der Grünen unter anderem als „Hurensöhne“, „Missgeburten“ und „Verbrecher“. Durch die Verbreitung des Musikvideos über kommerzielle Streaming Plattformen und über PayPal Spenden hatte er jedenfalls auch kommerzielle Interessen verfolgt und Einkünfte in Höhe von 1322,83 € erzielt. Er wurde wegen Beleidigung durch das AG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt und die Einziehung der erzielten Streaming-Einnahmen wurde angeordnet. (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 9.8.2024 - 916 DS 6443 Js 211140/23)
§ 113 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; hier: Festkleben als Widerstand; Sekundenkleber als materielles Zwangsmittel. Der Angeklagte A leistete Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte dadurch, dass er sich auf den Straßengrund einer vielbefahrenen Kreuzung setzte, um den Straßenverkehr lahmzulegen und sich hierbei festklebte, um Polizeibeamten zu erschweren, ihn wegzutragen. Durch das Auftragen des Klebers auf die Hand und das feste Andrücken der Hand auf die Fahrbahn werden Adhäsionskräfte erzeugt, die später nur mittels körperlicher Gewalt oder physikalisch-chemisch wirkender Hilfsmittel, gelöst werden können. Die Vollstreckungsmaßnahme wurde durch die Verwendung des Klebers also substantiell erschwert. Die Verklebung war für Polizeibeamte körperlich spürbar.
Nicht nur die unmittelbar auf die Vollstreckungsperson wirkende Kraft unterfällt dem Gewaltbegriff des § 113 StGB. Daraus folgt, dass auch mehraktige Tatgeschehen, bei denen sich die eigentliche Tathandlung noch nicht sofort und unmittelbar gegen eine Vollstreckungsperson richtet und die Erschwerung der Vollstreckungshandlung erst später eintritt, den Tatbestand verwirklichen können. Die zur Überwindung des Zwangsmittels erforderliche Kraft hängt von der wirkenden Adhäsionskraft ab. Es stellt deshalb keinen qualitativen und damit rechtlich relevanten Unterschied dar, ob die Vollstreckungsperson robust mechanisch-körperlich vorgeht oder sich eines „sanft“ mikrophysikalisch-chemisch wirkenden Hilfsmittels bedient. (KG Berlin, Urt. v. 2.6.2025 – 3 ORs 22/25, 3 ORs 22/25 - 161 SRs 2/25)
§ 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB – Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten; bloße Veröffentlichung der Namen von Amtsträgern. Im Kontext mit einer Inobhutnahme wurden im Internet die Namen von Jugendamtsmitarbeitern benannt.
Die bloße Namensnennung von Amtspersonen im Kontext behördlicher Maßnahmen in sozialen Netzwerken genügt für sich nicht, um eine Gefährdungseignung im Sinne des § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu begründen, wenn keine eskalierenden oder aufstachelnden Elemente (Eskalationsmarker) hinzutreten. Insbesondere genügt die Einbettung einer Äußerung in eine breit angelegte, emotionalisiert-aufgeheizt geführte Debatte noch nicht zur Annahme hinreichender Anhaltspunkte für eine tatbestandsmäßige Gefährdung. Eine dahingehende Strafbarkeit setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass das Verbreiten personenbezogener Daten aus Tätersicht dazu geeignet ist, andere Personen zu gefährden; der Wille zu bloßer Kritik, Empörung oder „public shaming“ genügen nicht. Das hohe Gewicht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) verlangt bei bloßer Namensnennung ohne zusätzliche eskalierende Inhalte eine restriktive Auslegung zugunsten des Äußernden. (LG Bremen, Urt. v. 20.6.2025 – 63 NBs 220 Js 60790/23 (2/25))
§§ 202a, 263a, 303a StGB – Ausspähen von Daten; Computerbetrug; Datenveränderung; hier: „Kryptodiebstahl“ ist straflos. Greift ein Beschuldigter unter Nutzung der zutreffenden und nicht in rechtswidriger Weise erlangten – sondern ihm schlicht schon bekannten – Passwörter auf die Wallet eines Dritten zu, liegt hierin kein Überwinden der besonderen Zugangssicherung i.S.d. § 202a Abs. 1 StGB. Die Veranlassung einer Transaktion enthält in dezentralen Blockchain-Netzwerken nicht die Miterklärung einer echten Berechtigung hierzu. Es fehlt daher an einem – für § 263a StGB erforderlichen – täuschungsäquivalenten Datengebrauch. § 303a Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt, wenn lediglich eine Verletzung von Interessen des vom Inhalt der Daten Betroffenen vorliegt. Denn strafwürdiges Unrecht liegt nur dann vor, wenn ein anderer als der Täter von der Tathandlung betroffen ist, mithin eine fremde Rechtsposition verletzt wird. Die Protokollierung einer Transaktion in der Blockchain und die damit verbundene datenmäßige Veränderung der Zuordnung der Kryptowerte beinhaltet zwar eine Veränderung – und zugleich auch ein teilweises Unbrauchbarmachen – von Daten i.S.d. § 303a Abs. 1 StGB; diese Datenveränderung wird aber durch die Netzwerk-Betreiber und damit durch die diesbezüglich Verfügungsberechtigten selbst vorgenommen. (OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.9.2024 - Az.: 1 Ws 185/24)
§§ 212, 22, 23 StGB – Versuchter Totschlag; hier: Angriff mit Quarzhandschuhen weist auf Tötungsvorsatz hin. Ein Wettbüro verstieß während der Covid-Pandemie gegen die Corona-Verordnung und zog damit die Aufmerksamkeit einer Ordnungsbehörde auf sich. Der stellvertretende Behördenleiter B regte ein Bußgeldverfahren an und drohte mit der Schließung der Lokalität. Nachdem „alles Reden“ nicht half, fasste man den Plan, den B gemeinsam mit zwei weiteren Männern „abzustrafen“. Diese lauerten B vor dessen Haustür auf. Dabei zog einer der Täter Quarzsandhandschuhe an. Diese schlagkraftverstärkenden Handschuhe waren im Knöchelbereich mit Sand verstärkt. Der B verließ sein Haus, wurde von den Tätern überwältigt, zu Boden gedrückt und mindestens 20-mal mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Sie ließen ihn mit gebrochenen Augenhöhlen, einer Gehirnerschütterung und zahlreichen Prellungen zurück. Nach dreimonatiger Genesung suchte man ihn erneut auf, dieses Mal in seiner Wohnung. Unter einem weiteren Schlag ins Gesicht und der Drohung „ihm die Augen mit einem Löffel zu entfernen“, zwang man ihn dazu, sich telefonisch bei einem der vorherigen Mittäter zu entschuldigen. Der B ist seit diesen Taten in psychiatrischer Behandlung und läuft Gefahr, das Augenlicht zu verlieren.
Die Vorinstanz, das LG Magdeburg, sah keinen bedingten Tötungsvorsatz, da die Täter „aufgrund ihrer Verletzungshandlungen […] nicht auf die konkrete Lebensgefahr“ ihres Opfers hätten schließen müssen, da sie ihm „lediglich“ in einem Zeitraum von max. 30 Sekunden mit behandschuhten Fäusten ca. 20-mal ins Gesicht geschlagen hätten. Der BGH stellte fest, dass ein Angriff mit Quarzhandschuhen durchaus auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz hinweise. (BGH, Urt. v. 18.12.2024 – StR 297/24)
§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB – Schwere Körperverletzung; in erheblicher Weise dauernd entstellt; hier: Aus Rache tätowierter Schriftzug „Fuck“ im Gesicht. Der Angeklagte A geriet mit dem Geschädigten G über eine Tätowierung in Streit, die dieser ihm vor einiger Zeit auf dessen Wunsch auf die Fingerrücken gestochen hatte. A hielt dem G vor, er habe die aus einer Zahlenkombination bestehende Tätowierung falsch gestochen („1213“ statt „1312“ für „A.C.A.B.“), und kündigte an, ihn nun selbst im Gesicht zu tätowieren. Dabei kam es dem A auf eine Tätowierung an, die den G stigmatisiere, um ihn hierdurch für sein „Vergehen“ zu bestrafen. Er bestand deshalb darauf, die Tätowierung so vorzunehmen, dass sie auch in der Öffentlichkeit besonders ins Auge fiel; aus demselben Grund wählte er als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „FUCK“. Weder der A noch der G sind gelernte Tätowierer. In der Folge tätowierte der A dem G gegen dessen Willen das Wort „Fuck“ in einem etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue.
Bei der Beurteilung einer Entstellung ist die Beschaffenheit und Lage der Verletzung sowie die Beeinträchtigung des Geschädigten im Einzelfall zu berücksichtigen. Eine Tätowierung im Gesicht ist ebenso wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen, vom Hautbild abweichenden Färbung grundsätzlich geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene – wie hier – bislang im Gesicht nicht tätowiert war. Die dadurch verursachte Veränderung ist auch entstellend. Denn dem Gesicht des G wird dadurch ein Merkmal hinzugefügt, das ihm eine bis dahin nicht vorhandene Bestimmung gibt und von dem bisherigen Zustand abweichend charakterisiert. Diese Wortbotschaft („Fuck“) wird durch weite Teile der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen und wird mit dessen Träger identifiziert. Dadurch erfährt der G eine Stigmatisierung. Schließlich war die schwere Körperverletzung auch dauerhaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Beseitigung der Tätowierung durch eine Lasertherapie möglich ist. (BGH, Beschl. v. 10.4.2025 – 4 StR 495/24)
2 Prozessuales Strafrecht
§ 81b Abs. 1 StPO (i.V.m. §§ 94 ff. StPO) – Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten; hier: Entsperrung Mobiltelefon durch erzwungene biometrische Merkmale; Auflegen eines Fingers. Zu dieser Thematik urteilte nunmehr auch der BGH wie folgt: Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist. (BGH, Beschl. v. 13.3.2025 – 2 StR 232/24)
§§ 94, 110 StPO – Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken; Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien; hier: Auswertung, Zeitablauf, Verhältnismäßigkeit. Die StA Gera ermittelt gegen den Beschwerdeführer B wegen der Verbreitung kinder- bzw. jugendpornografischer Dateien. Grundlage der Ermittlungen war ein standardisierter Hinweis einer ausländischen Ermittlungsbehörde. Im Zuge der Durchsuchung wurden folgende Datenträger als potentielle Beweismittel beschlagnahmt: I-Phone 13 Pro Max, Tablet Huawei, USB-Stick und 2 Festplatten, 480 GB (aus einem stationären PC).
Die mehrjährige Beschlagnahme (zwei Jahre und zehn Monate) von Datenträgern zum Zwecke der Durchsicht und Auswertung kann rechtswidrig sein, wenn kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist und dringende Gründe fehlen. Eine derart überlange Beschlagnahme bleibt unverhältnismäßig, auch wenn die Ermittlungsbehörden sie aufgrund personeller oder sachlicher Überlastung nicht zeitnah bearbeiten können. (LG Gera, Beschl. v. 11.6.2025 – 1 Qs 187/25)
3 Sonstiges
Passend zu o.a. BGH-Entscheidung im Hinblick auf die Entsperrung von Mobiltelefonen durch erzwungene biometrische Merkmale stellt Andreas Ruch in der Kriminalistik 3/2025, 151-157, eine Entscheidung des EuGH in ähnlicher Sache dar (EuGH, 4.10.2024 – C-548/21) und konstatiert wie folgt: „In praktischer Hinsicht verschärft der EuGH dabei die […] zu beachtenden verfahrensrechtlichen Anforderungen, indem der Zeitpunkt umfassender gerichtlicher Kontrolle vorverlagert wird. Noch vor Entsperrung der Geräte haben Ermittlungsbehörden dem Gericht darzulegen, welche Bedeutung den auf einem Mobiltelefon mutmaßlich gespeicherten Daten für die Aufklärung und Verfolgung der Straftat zukommt. Darzulegen ist zudem, auf welche konkreten Apps und Daten der Zugriff begehrt wird und ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass besonders sensible personenbezogene Daten vom Zugriff der Ermittler betroffen sein können. Erst auf diese Weise wird das Gericht in die Lage versetzt, seiner Funktion als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden nachzukommen und zu überprüfen, ob der von den Ermittlern begehrte Zugang zu den Mobiltelefonen zu gewähren, zu versagen oder in der Eingriffstiefe auf bestimmte Daten oder Apps zu begrenzen ist.“
