Editorial

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

 

vor Ihnen liegt die erste Ausgabe unserer Fachzeitschrift des Jahres 2026, in der wir im Schwerpunkt den Einsatz „Künstlicher Intelligenz (KI)“ aufgreifen.

KI ist längst kein Zukunftsthema mehr, sondern wird zunehmend zum Wettbewerbsfaktor und gewinnt auch an Schulen, Hochschulen sowie in Sicherheitsbehörden an Bedeutung. Der Anreiz ist groß, beispielsweise vorliegende Datenbestände durch intelligente Systeme effizient auswerten, komplexe Netzwerke analysieren und Videosequenzen zielorientiert bearbeiten zu können, denn wer diese Möglichkeiten nicht berücksichtigt, kann schnell ins Hintertreffen geraten. Entsprechendes gilt für individuelle Karrierechancen. Berechtigt stellt der zum Direktorium des Bucerius Centers gehörende Marc Ohrendorf fest, dass der Markt heute Persönlichkeiten sucht, „die fachliche Substanz mit technologischer und kommunikativer Kompetenz verbinden“ (beck-aktuell, 2.1.2026).


ORR`in Ann-Kathrin Graf stellt in ihrem Aufsatz die unionsweit verbindliche und technikneutral gehaltene Definition eines KI-Systems als ein maschinengestütztes System heraus, „das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite und implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können“ (Art. 3 Nr. 1 KI-VO). Die Referentin im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration geht zudem auf eine Entscheidung des BVerfG vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 – zum Einsatz KI-gesteuerter Datenverarbeitung durch Sicherheitsbehörden, auf unzulässige Praktiken, Hochrisiko-Systeme und zwingende Trainingserfordernisse ein. Die Polizei müsse, so ihre Bilanz, die durch KI eröffneten Chancen entschlossen nutzen, um auch in einer digitalisierten Kriminalitätslandschaft handlungsfähig zu bleiben. Sie sei aber auch in besonderem Maße gehalten, die verfassungsgerichtlichen Leitplanken und die sich dynamisch entwickelnden unionsrechtlichen Vorgaben aufmerksam zu beobachten und in ihre Entscheidungen zu integrieren. Nur wenn der KI-Einsatz als fortlaufender Prozess verstanden werde, könne er den hohen Anforderungen genügen.


Zum Mehrwert für Lehrende und Lernende und der damit verbundenen zunehmenden Bedeutung von KI an Hochschulen nimmt Prof. Dr. Dennis Bock Stellung und beschreibt in diesem Zusammenhang dringenden Reformbedarf. Dieser sei auch erkannt worden, denn inzwischen hätten zahlreiche Hochschulen eigene KI-Strategien etabliert. Lösungsansätze könnten unter anderem in Selbstverpflichtungserklärungen der Studierenden, Kennzeichnungspflichten und insbesondere in der Anpassung bestehender Prüfungsformate liegen. Denkbar sei hier der Wandel hin zu vermehrten mündlichen Prüfungen. Dennis Bock ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel sowie Direktor des dortigen Instituts für Kriminalwissenschaften. Den Beitrag hat er gemeinsam mit dem an seinem Lehrstuhl tätigen studentischen Mitarbeiter Eliah El Samadoni verfasst.


Stephan Ackerschott setzt sich mit Large Language Models (LLMs) und Open-Source Intelligence (OSINT) auseinander. Dabei nimmt er ebenfalls auf die KI-Debatte Bezug, stellt jedoch erläuternd heraus, dass es sich bei LLMs um keine KI im engeren Sinne handelt. Es geht vielmehr um statistische Modelle, die ausweisen sollen, welches Token als kleinstmögliche Verarbeitungseinheit in einem LLM mit der höchsten Wahrscheinlichkeit auf das vorhergehende folgt. Daraus ergeben sich neben Stärken allerdings auch signifikante Schwächen wie falsche oder frei erfundene Informationen (Halluzinationen), eine Instabilität der Antworten oder die Illusion von Verständnis. In seinen abschließenden Bemerkungen prognostiziert der Web-Intelligence Specialist, dass OSINT ohne KI künftig nicht mehr auskommen werde, KI ohne Kontrolle allerdings auch nicht.


In weiteren Aufsätzen geht es um ein einheitliches Fallbearbeitungssystem für die Kriminalpolizei (eFBS), einen Überblick über die wertegeleitete Rechtsprechung im Disziplinarrecht bei der Nutzung von Dating-Plattformen, empirische Erfahrungen und Möglichkeiten der Extremismusprävention an Schulen, Widersprüche zwischen dem Polizei-, Straf- und Familienrecht sowie die Vorstellung der durch den Verlag Deutsche Polizeiliteratur GmbH Buchvertrieb entwickelten App „Polizeitutor“. Hinzu kommen Besprechungen zu einem Urteil des BGH vom 19. Dezember 2024 – 5 StR 490/24 – zum tödlichen Ende einer Schleusungsfahrt und einem Beschluss des BVerfG vom 1. Oktober 2025 – 1 BvR 2428/20 – zu demonstrativen Straßenblockaden. Autoren dieser Beiträge sind KD a.D. Ralf Gerhards, Dr. Christopher Biermann, Dr. Erdmann Görg und Prof. Dr. Helen Schneider, Eva Adelseck, Prof. Dr. Antje Schumann, PD a.D. Rainer Becker und Unterzeichner.


Eine strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht, Aktuelles aus dem Netz, Rezensionen und gewerkschaftspolitische Nachrichten runden unsere Zeitschrift schließlich wie gewohnt ab.


Liebe Leserinnen und Leser, wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und freuen uns auf Ihre Rückmeldungen.

Für das Redaktionsteam


Ihr

Hartmut Brenneisen

 

 


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