Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche möglich ist


Von EPHK & Ass. jur. Dirk Weingarten, Wiesbaden

 

1 Materielles Strafrecht


§ 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; hier: Verwendung eines Pkw bei polizeilichem Zugriff. Der A floh mit seinem Wagen vor der Polizei; diese verursachte einen künstlichen Stau, wodurch er zum Stehen kam. Vier Polizeibeamte traten auf der Fahrerseite, ein weiterer auf der Beifahrerseite an den Pkw des A heran, versuchten, mit ihm zu sprechen und forderten ihn mit vorgehaltener Dienstwaffe vergeblich auf, die Tür zu öffnen und auszusteigen. Einer der Polizeibeamten auf der Fahrerseite versuchte, die Scheibe der Fahrertür mit seinem Schlagstock einzuschlagen, was jedoch nicht gelang. Der A, der sich der Festnahme durch die Polizeibeamten entziehen und fliehen wollte, entschloss sich daraufhin, mit seinem Pkw den Weg „frei zu rammen“. Er legte den Vorwärtsgang ein und fuhr mit seinem Pkw zunächst gegen den vor ihm stehenden Lkw, sodann gegen einen der links neben ihm stehenden Streifenwagen. Aufgrund des plötzlichen Vorwärtsfahrens mussten die umstehenden Polizeibeamten sich durch einen Sprung nach hinten – teilweise über die Mittelleitplanke auf die zu diesem Zeitpunkt unbefahrene Gegenfahrbahn – in Sicherheit bringen. Dies wiederholte er mehrfach, ein Sachschaden von wenigstens 30.000 € entstand.


Ein Kraftfahrzeug kann nicht als Waffe im Sinne von § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Es erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Denn trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. (BGH, Beschl. v. 22.5.2025 – 4 StR 74/25)


§ 184k Abs. 1 Nr. 3; § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen; Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen; hier: Freiwillig hergestellte Intimbilder in Wohnung; unzulässige Weiterverbreitung. A war mit der G liiert. In dieser Zeit übersandte sie ihm diverse Nacktfotos von sich, die sie privat in ihrem Schlafzimmer aufgenommen hatte, zur „eigenen Nutzung“. Nach dem Ende der Beziehung übermittelte der A diese Fotos ohne deren Einwilligung über soziale Medien an zwei Bekannte der G.


Die Strafvorschrift des § 201a StGB stellt auch Fallkonstellationen unter Strafe, bei denen Bildaufnahmen befugt hergestellt wurden, anschließend aber unbefugt verwendet werden. Dadurch soll ein nachträglicher Vertrauensbruch sanktioniert werden. Es können auch Selbstaufnahmen der Opfer Gegenstand der unbefugten Weitergabe sein. Dahingegen stellt der § 184k Abs. 1 StGB die unbefugte Herstellung oder Übertragung von Bildern nur dann unter Strafe, wenn die genannten Körperbereiche „gegen Anblick“ (zwingende Voraussetzungen bei Nr. 1 bis 3) geschützt sind. Dieses Tatbestandsmerkmal umfasst in Abgrenzung zu § 201a Abs. 1 StGB allein die Verdeckung der abgebildeten intimen Körperteile durch Kleidung oder sonstige am Leib getragene Sichtbarrieren, nicht aber den Sichtschutz durch einen Raum. Der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs bleibt eigenständig und darf nicht mit dem Schutz des textilverhüllten Intimbereichs gleichgesetzt werden. (BGH, Beschl. v. 16.4.2025 – 3 StR 40/2)

 

 

2 Prozessuales Strafrecht

 

§ 81g StPO – DNA-Identitätsfeststellung; hier: Anordnung molekulargenetischer Untersuchung von Körperzellen zur Verwendung in künftigen Strafverfahren; unzureichende Begründung. Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung muss sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich ist. Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssen auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und sind in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen. Einfachrechtlich umgesetzt sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen durch § 81g Abs. 3 S. 5 StPO. Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus. Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen eines Betroffenen genügt den an eine Gefahrenprognose von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen ebenso wenig wie der nicht weiter begründete Verweis auf die „Schwere der begangenen Straftat“ und das daraus angeblich abzuleitende „hohe Maß an krimineller Energie“. In den Abwägungsvorgang einzustellen sind auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder ein Straferlass, die Motivationslage bei der früheren Tatbegehung sowie Lebensumstände und Persönlichkeit des Betroffenen. (BVerfG, Beschl. v. 12.8.2025 – 2 BvR 530/25)


§§ 100a, 100e StPO – Telekommunikationsüberwachung; hier: Verpflichtung eines Telekommunikationsdiensteanbieters zur Überwachung von DNS-Server-Anfragen. Einen DNS-Dienst kann man sich dabei wie das Telefonbuch des Internets vorstellen. Der Dienst übersetzt leicht merkbare Webadressen wie www.kriminalpolizei.de in numerische IP-Adressen, die Computer benötigen, um Websites zu finden und zu laden. Jede Aktion, das Aufrufen einer Webseite, wie auch das Senden einer E-Mail, löst im Hintergrund eine DNS-Anfrage aus. Ziel der Strafverfolgungsbehörden war, sämtliche Anfragen an die DNS-Server des Anbieters in Echtzeit daraufhin zu filtern, ob sie sich auf einen bestimmten, mutmaßlich für Straftaten genutzten Server beziehen. Bei einem Treffer sollten die Kundendaten des entsprechenden Anschlussinhabers an die Ermittlungsbehörden übermittelt werden. Betroffen wären 12,96 Bill. Anfragen pro Monat.


Das BVerfG hat sich nach gebotener Folgenabwägung zum Erlass der einstweiligen Anordnung entschieden und die Ermittlungsbehörden müssten vorerst auf herkömmliche Methoden zurückgreifen. Die Unternehmen müssten nämlich bei dieser neuartigen Maßnahme ihre Systeme massiv umbauen, um die über rund 13 Bill. DNS-Anfragen pro Monat analysieren zu können. Ohne die einstweilige Anordnung müssten die Firmen die Maßnahme vollziehen und riskierten einen Rufschaden, falls sich diese später als verfassungswidrig herausstelle. Gleichzeitig könnten Millionen unbeteiligter Nutzer in ihrer Privatsphäre verletzt werden, ohne die Möglichkeit, sich zu wehren. Auf der anderen Seite (der Strafverfolgungsbehörde) gebe es keine Hinweise darauf, dass das Strafverfolgungsinteresse besonders hoch sei oder andere Methoden aussichtslos wären. (BVerfG, Beschl. v. 25.11.2025 – 1 BvR 2317/25)


§§ 102, 105 StPO – Durchsuchung beim Beschuldigten; hier: Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei; besonders sorgfältige Prüfung Eingriffsvoraussetzungen und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen. Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme und zwar auch dann, wenn ein Rechtsanwalt selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist. Es gibt bei Durchsuchungen von Rechtsanwaltskanzleien allerdings keine darüberhinausgehenden strengeren Anforderungen auch an die Subsidiarität der Maßnahme. Insbesondere fordert die Verfassung nicht, dass die Erforschung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos erscheinen muss. (BVerfG, Beschl. v. 21.7.2025 – 1 BvR 398/24)


§ 261 StPO –Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung; hier: Sekundärübertragung, abstrakt-theoretische Möglichkeit. Zwei Personen betraten den Bürobereich einer Firma. Sie nahmen dort zwei Geldkassetten mit insgesamt 198.065 Euro an sich, um sie für sich zu behalten. Sie liefen mit der Beute aus dem Büroraum, verloren dabei jedoch eine der Kassetten, so dass ein sie verfolgender Mitarbeiter sie einholen konnte. In diesem Moment sprühte einer der Täter dem Verfolger Pfefferspray in das Gesicht, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Der Mitarbeiter brach aufgrund des sofort eintretenden brennenden Schmerzes die Verfolgung ab. Die Täter liefen sodann mit der gesamten Beute zu einem nahebei stehenden Pkw und konnten damit flüchten. Die Geldkassetten wurden kurz nach 11.00 Uhr aufgebrochen und entleert aufgefunden. An der äußeren Unterseite der einen Kassette sowie an der Plombe der anderen Kassette wurden DNA-Spuren sichergestellt. Diese entsprachen in allen 16 Merkmalssystemen der in der DNA-Analysedatei unter dem Namen des Angeklagten hinterlegten DNA. Ausweislich der Angaben der dazu gehörten Sachverständigen lag die Wahrscheinlichkeit „eines gleichen DNA-Inhabers […] bei 1 zu 57 Trilliarden“.


Ob sich das Tatgericht allein aufgrund dessen von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist vorrangig ihm selbst überlassen. Ein Rechtsfehler liegt indes darin, dass das Landgericht den Beweiswert der Spuren durch nicht tragfähige Erwägungen relativiert hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die DNA-Spuren nicht auf eine Täterschaft des Angeklagten hindeuten, sondern im Wege einer Sekundärübertragung entstanden sind, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Es fehlt jeder Bezugspunkt dafür, dass DNA des Angeklagten in anderer Weise, etwa über die Handschuhe der Täter, auf die Geldkassetten gelangt sein kann. Gleiches gilt für das aufgefundene Schmuckkästchen, zumal sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass daran überhaupt DNA-Spuren festgestellt worden sind. Das Landgericht hat insoweit vielmehr Zweifeln Raum gegeben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen. In der Folge: Freisprechendes Urteil, Neuverhandlung (BGH, Urt. v. 14.5.2025 – 6 StR 623/24)

 

3 Sonstiges


In der KRIMINALPOLIZEI 1/2025, S. 31 war zu lesen, dass die Verwertung der ANOM-Daten zur Aufklärung von Straftaten umstritten sei. Zwischenzeitlich hat das BVerfG mit seinem (Nichtannahme-)Beschl. v. 23.9.2025 – 2 BvR 625/25 – deutlich gemacht, dass derzeit keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend bestünden.