Kurzmitteilung

Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

 

 

Kurzmitteilung: Änderung des Luftsicherheitsgesetzes


Am 26.2.2026 hat der Deutsche Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) verabschiedet und damit ein Signal für die Stärkung der Resilienz wichtiger Verkehrsinfrastrukturen gesetzt (vgl. BGBl. I 2026, Nr. 68 und Plenarprotoll der 59. Sitzung des Deutschen Bundestages, S. 7131 ff.). In der Vorlage ging es insbesondere um die Regelung der Zugangsberechtigung zur Luftseite von Flugplätzen und um geeignete Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen den unzulässigen Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge (Drohnen).


Begründet wurde der Gesetzentwurf neben problematischen Protestaktionen von Klimaschutzaktivisten an deutschen Flughäfen wie Sitzblockaden, Klebe- und Farbsprühattacken insbesondere mit der seit Beginn des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine festzustellenden vermehrten Sichtung illegaler Drohnen über kritischen Infrastrukturen (vgl. BT-Drs. 21/3252, 21/3506).


Mit der Gesetzesänderung wurden unter anderem die Zugangsberechtigung zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zu dessen Sicherheitsbereich (§ 10 LuftSiG) und die Einbindung der Streitkräfte bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG (§ 15a LuftSiG) konkretisiert. Darüber hinaus wurden die Ahndungsvorschriften verschärft (§§ 18, 19 LuftSiG). Wer sich oder einem Dritten vorsätzlich Zugang zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zu dessen Sicherheitsbereich verschafft und dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt, begeht nunmehr bereits gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG kriminelles Unrecht, das mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.


Hartmut Brenneisen, Worms/Preetz