Sexuelle Belästigung – Sexualstraftat?!

Von Erika Krause-Schöne, Rostock*


Seit „MeToo“ und „Nein heißt Nein“ wird zunehmend offen über sexuelle und sexualisierte Übergriffe gesprochen. Das ist besonders wichtig für die betroffenen Personen – und das sind überwiegend Frauen. Dennoch bleibt es oft ein harter Kampf. Gerade beim Thema sexuelle Belästigung gibt es nach wie vor viele Hürden. Betroffenen wird häufig Hysterie oder „Emanzengetue“ unterstellt. Oft heißt es, es handele sich nur um ein „Kavaliersdelikt“ oder die Frauen seien selbst schuld – „sie provozieren es doch“, sei es durch Kleidung, Aussehen oder bloße Anwesenheit. Aber ist es wirklich so einfach?


Unter einer sexuellen Belästigung ist jedes unerwünschte Verhalten mit sexuellem Bezug zu verstehen, das die Würde einer Person verletzt und als beleidigend oder abwertend empfunden wird. Es umfasst verbale, nonverbale und physische Handlungen wie sexuelle Anspielungen, anzügliche Kommentare, unerwünschte Berührungen, aufdringliche Blicke oder das Zeigen von pornografischem Material. Entscheidend ist die Perspektive der betroffenen Person, die Absicht der belästigenden Person ist nicht ausschlaggebend. Sie beginnt dort, wo die persönlichen Grenzen der betroffenen Person überschritten werden und dies als entwürdigend empfunden wird.


Verbale und non-verbale Belästigungen gelten jedoch rechtlich nicht als Sexualstraftaten und auch nicht als Ordnungswidrigkeiten. Das Strafgesetzbuch (§ 184i StGB) legt klar fest, dass für eine strafbare sexuelle Belästigung eine körperliche Berührung in sexueller Form Voraussetzung ist. Rein verbale oder sexuell anzügliche Kommentare sind nicht strafbar, solange keine körperliche Berührung erfolgt.


Nicht jede unangenehme oder unerwünschte Interaktion erfüllt also den Tatbestand der sexuellen Belästigung. Verbale und non-verbale Übergriffe fallen eher unter unangemessenes Verhalten – schlicht gesagt, wo war die „gute Kinderstube“.


Hierzu zählen das Anstarren, anzügliche Bemerkungen, unerwünschte Berührungen, eindeutige Einladungen sowie das Versprechen von Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen. Sexuelle Belästigung ist kein Flirt und kein harmloser Spaß. Sie erfolgt bewusst und mit voller Absicht. Für die Betroffenen ist sie beleidigend, zutiefst entwürdigend und verletzend.


Und es geht hier schlicht und einfach um Macht und Machtausübung. Den Betroffenen wird auf subtile Art und Weise suggeriert, dass sie klein und schwach sind und sich deshalb zu fügen haben.


Aktuell wird viel über den Begriff „Catcalling“ diskutiert und dies auf das „Hinterherpfeifen“ reduziert. Diese Diskussion greift jedoch oft zu kurz. Frauen und Mädchen berichten von ihren Erlebnissen, fühlen sich dadurch stigmatisiert und ihr subjektives Sicherheitsgefühl wird beeinträchtigt.


Auch heute wird oft verkannt, dass verbale und non-verbale Belästigungen ohne körperliche Berührung bei Betroffenen psychische Störungen, Ängste und Krankheitsbilder hervorrufen können. Prävention und Sensibilisierung stoßen dabei schnell an Grenzen – nicht nur im öffentlichen Raum, sondern besonders am Arbeitsplatz.


Auch die Polizei ist nicht frei von sexuellen und sexualisierten Belästigungen. Viele Behörden haben reagiert und Dienstvereinbarungen oder Leitfäden eingeführt. In der praktischen Umsetzung zeigen sich jedoch Schwächen: Häufig wird das Benennen von Übergriffen als „Nestbeschmutzung“ wahrgenommen.


Die Masterarbeit an der DHPol von Stephan Bockting aus dem Jahr 2021 zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Polizei zeigt, dass Betroffene, die die Übergriffe melden, oft mehrfach Opfer werden – sei es durch erste Ermittlungen, durch Getuschel am Arbeitsplatz oder im weiteren Verfahren, zum Beispiel bei Straf- oder Disziplinarverfahren. Solidarität mit den Opfern ist begrenzt, während Stimmen des Negierens stärker gehört werden. Oft verlässt das Opfer freiwillig den Arbeitsplatz – nicht die verursachende Person. Dadurch wird das Werteverständnis und das Vertrauen stark erschüttert. Viele Opfer schließen daraus: Besser nicht beschweren, sondern erdulden.


Verursachende Personen handeln selten einmalig, fühlen sich sicher und müssen selten Konsequenzen fürchten. Häufig erfolgt eine Bagatellisierung oder sogar Schuldumkehr. Ein großes Dunkelfeld bleibt: Nur etwa 25 Prozent der Betroffenen erheben tatsächlich Beschwerde; der Rechtsweg wird fast nie eingeschlagen. Das häufig genannte Argument „falscher Anschuldigungen“ spielt hier kaum eine Rolle – solche Fälle sind verschwindend gering.


Jede Person sollte sich überlegen: Wie würde ich reagieren, wenn mir jemand von hinten ins Ohr flüstert: „Du bist geil“ oder „Du willst es doch spüren“? Ein Perspektivwechsel kann das Verständnis für Betroffene stärken.


Behördenleiter sollten den Mut haben, auf wissenschaftlicher Basis zu prüfen, ob ein generelles Problem besteht oder ob nur Einzelne betroffen sind. Dies wäre insbesondere in Bezug auf die Personalgewinnung junger Menschen für den Polizeiberuf ein wichtiges Signal, um eigene Schwächen in der streng hierarchischen und maskulin geprägten Organisation zu erkennen und anzugehen.


Die Initiative, einen eigenen Tatbestand für verbale und non-verbale sexuelle Belästigung im Strafgesetzbuch aufzunehmen, sollte unterstützt werden. Sie würde insbesondere Mädchen und Frauen zusätzlichen Schutz bieten.


Es geht hierbei nicht um bloßes „Hinterherpfeifen“ oder ein „Kavaliersdelikt“ – es geht um die Würde der betroffenen Personen.

 

 

Anmerkungen


*Erika Krause-Schöne ist Bundesfrauenvorsitzende der GdP und stellv. Vorsitzende des GdP-Bezirks Bundespolizei/Zoll.