Produkt- und Markenpiraterie aus Sicht der Unternehmen
Von Volker Bartels, Berlin¹

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Produkt- und Markenpiraterie von einem Phänomen, das uns gefühlt nur während eines Strandurlaubs in Form gefälschter Sonnenbrillen begegnete, zu einem allgegenwärtigen Problem entwickelt, welches jeden Verbraucher und beinahe jeden Industriezweig in irgendeiner Weise betrifft. Dennoch sind sich viele Menschen noch immer nicht des enormen Ausmaßes und der Schäden durch Produktpiraterie bewusst. Auch viele Unternehmer sind sich unsicher, ob sie betroffen sind und wie sie sich gegebenenfalls vor Produkt- und Markenpiraterie schützen können.
1 Produkt- und Markenpiraterie und die Bedeutung des Schutzes geistigen Eigentums
Von Produktpiraterie spricht man in der Regel, wenn gewerbliche Schutzrechte wie Marken, Designs oder Patente verletzt werden. In den letzten Jahren erfolgten jeweils bis zu 97 Prozent aller Beschlagnahmen von Fälschungen durch die europäischen Zollbehörden aufgrund von Markenverletzungen. Die sog. Markenpiraterie macht also einen erheblichen Teil der Produktpiraterie aus.
Marken ermöglichen es den Konsumenten, sich am Markt zu orientieren, indem sie ähnliche Produkte voneinander abgrenzen und auf die jeweilige betriebliche Herkunft hinweisen. So helfen sie, qualitativ hochwertige von weniger hochwertigen Produkten zu unterscheiden und fördern damit letztlich den (qualitativen) Wettbewerb.
Produktfälscher entziehen sich allerdings diesem Wettbewerb und verfolgen ein parasitäres Geschäftsmodell: Sie sparen sich die Kosten für Forschung, Entwicklung und Marketing eines hochwertigen Produkts und nutzen stattdessen das Ansehen bekannter und beliebter Marken zur Absatzförderung ihrer oftmals billig produzierten und minderwertigen Nachahmungen aus.
Dabei ist Deutschland als rohstoffarmes Land mit vergleichsweise hohen Arbeitskosten in besonderem Maße auf den Schutz geistigen Eigentums angewiesen. Im (internationalen) Wettbewerb müssen sich deutsche Unternehmen mit Innovationen und der Qualität ihrer Produkte behaupten, sie leiden daher verstärkt unter den Folgen der Produkt- und Markenpiraterie.
2 Ausmaß und Schäden von Produkt- und Markenpiraterie
Betroffen sind längst nicht nur Luxus- und Lifestyle-Produkte. Gefälscht wird mittlerweile alles, was erfolgreich ist und daher Profit verspricht – von Sonnenbrillen, Handtaschen, Uhren und Sneakern über Kosmetik, Parfüm und Medikamenten bis hin zu Autoersatzteilen, Badarmaturen, Möbeln und Pfennigartikeln wie Dübeln, Halbleitern oder Zahnbürsten.
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gehen davon aus, dass es sich bei ca. 4,7 Prozent aller in die EU eingeführten Waren um Fälschungen handelt. Dies entspricht einem Warenwert von fast 100 Mrd. Euro. Die Durchsetzungsbehörden können die Warenströme nur stichprobenartig kontrollieren (die Zollbehörden kontrollieren z.B. nur Waren im niedrigen einstelligen Prozentbereich): 2023 beschlagnahmten die europäischen Zollbehörden sowie die Durchsetzungsbehörden im Binnenmarkt (u.a. Polizeibehörden) fast 152 Mio. Fälschungen im Wert von etwa 3,4 Mrd. Euro. Trotz Verbesserungen bei der Risikoanalyse landen daher noch immer die allermeisten Produktfälschungen irgendwann auf dem Markt.
Die Schäden durch Produkt- und Markenpiraterie sind enorm. Bereits vor über fünfzehn Jahren bezifferte das Bundeswirtschaftsministerium die Schäden für deutsche Unternehmen in einem Forschungsbericht auf ca. 50 Mrd. Euro pro Jahr. Fälschungen von Bekleidung, Schuhen, Accessoires und Kosmetik allein führen nach Schätzungen des EUIPO bei den europäischen Herstellern zu Umsatzverlusten von fast 55 Mrd. Euro. Da gefälschte Waren zudem häufig falsch deklariert bzw. geschmuggelt werden, kommen allein in diesen Bereichen Steuerverluste in Höhe von über 10 Mrd. Euro hinzu. Zusätzlich fallen mehr als 535.000 Arbeitsplätze weg.
Neben dem wirtschaftlichen Schaden gibt es weitere Risiken: Die Zollbehörden haben in der Vergangenheit regelmäßig bis zu 40 Prozent der beschlagnahmten Fälschungen als potenziell gesundheitsgefährdend eingestuft. Billig nachgeahmte Bekleidung oder Kosmetik kann aufgrund toxischer Färbemittel bzw. Inhaltsstoffe Ausschläge oder Allergien auslösen. Gefälschte Kugellager, Airbags oder Medikamente können schlimmstenfalls sogar zur tödlichen Falle werden.
Passiert etwas oder entspricht das vermeintliche Originalprodukt nicht den Erwartungen, fällt das zudem häufig auf die Originalhersteller zurück, wenn Verbraucher die Fälschung nicht als solche erkennen. Die Folge: Die Marke wird beschädigt oder es werden sogar (unberechtigte) Forderungen geltend gemacht.
3 Wie wehren sich die Unternehmen?
Betroffene Unternehmen müssen zunächst ihre Marken, Design- und Patentrechte an den eigenen Produktionsstandorten, den Absatzmärkten und idealerweise auch in den Herstellungsländern der Fälschungen registrieren. Denn aufgrund des Territorialitätsprinzips lässt sich z.B. eine in Europa beim EUIPO registrierte Unionsmarke kaum gegen Fälschungen in Asien ins Feld führen. So schaffen die Unternehmen überhaupt erst die rechtliche Grundlage für ein behördliches, zivil- oder strafrechtliches Vorgehen gegen Produktfälschungen sowie für die sog. Notice & Takedownverfahren der Online-Handelsplattformen.
Insbesondere letztere haben sich zu einem integralen Bestandteil fast jeder Schutzstrategie entwickelt. Denn der Online-Handel mit Fälschungen boomt. Neben einfachen Möglichkeiten zur Täuschung der Käufer bietet der Fernabsatz über das Internet den Tätern noch immer eine gewisse Anonymität, die sie als willkommenen Schutz vor Rechtsverfolgung missbrauchen. Die Plattformökonomie bietet außerdem einen konkurrenzlos einfachen Zugang zu einem riesigen und weltweiten Kundenstamm. Beinahe 80 Prozent der Fälschungsaufgriffe des deutschen Zolls erfolgten daher zuletzt im Postverkehr. Der überwiegende Anteil dieser Sendungen stammt aus dem grenzüberschreitenden Onlinehandel. In diesem Massengeschäft ist es kaum möglich, zivil- oder strafrechtlich gegen die Anbieter der Fälschungen vorzugehen. Stattdessen werden rechtsverletzende Angebote den Plattformen gemeldet und von diesen gelöscht. Trotz Maßnahmen wie Accountsperren und der inzwischen verpflichtenden Verifizierungsprozesse für Händler auf Handelsplattformen tauchen die Angebote jedoch häufig innerhalb kürzester Zeit in identischer oder leicht abgewandelter Form wieder auf. Viele Unternehmen setzen daher auch externe Dienstleister für das sog. Online-Monitoring und die Durchführung des Notice & Takedown-Verfahrens ein. Es bleibt allerdings ein Kampf gegen Windmühlen.
Dasselbe gilt auch für das Grenzbeschlagnahmeverfahren des Zolls. Aufgriffe scheinen von den Versendern der Fälschungen einkalkuliert zu werden. Selbst verstärkte Kontrollen und große Aufgriffe scheinen eher zu einer Anpassung der Lieferwege zu führen als zur Aufgabe der illegalen Geschäftsmodelle. Dennoch können im Grenzbeschlagnahmeverfahren große Mengen gefälschter Produkte aus dem Verkehr gezogen werden, noch bevor sie auf den Markt gelangen. Darüber hinaus stellt dieses Verfahren für die Unternehmen eine gute Möglichkeit dar, an Informationen zur Herkunft und den Lieferwegen der Fälschungen zu gelangen.
Nachhaltige Erfolge gegen Produkt- und Markenpiraterie erfordern oft ein zivil- und/oder strafrechtliches Vorgehen gegen die Hersteller und/oder Händler der Fälschungen selbst. Zunächst können (auch außergerichtlich) zivilrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Ergänzend lassen sich über Auskunftsansprüche Informationen zu Umsatz, Abnehmern und Vorlieferanten und damit auch zur Höhe von etwaigen Schadensersatzansprüchen gewinnen. Gerichtliche Verfahren können jedoch gerade im Ausland zeit- und kostenintensiv sein. Auch die Erfolgsaussichten können je nach Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und anderer Faktoren mehr oder weniger unkalkulierbar sein. Hinzu kommt das Insolvenzrisiko, also die Möglichkeit, dass der unterlegene Gegner am Ende schlicht weder einen etwaigen Schadensersatz noch die Prozesskosten tragen kann. Die Anrufung der Gerichte ist daher für viele Unternehmen nur in Einzelfällen sinnvoll und sollte wohl überlegt sein.
Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf Strafverfahren. Die hohen Profitmargen im Bereich der Produkt- und Markenpiraterie haben zu einem sehr hohen, grenzübergreifenden Organisationsgrad der Tätergruppen geführt. Produktpiraterie ist Teil der internationalen Organisierten Kriminalität. Häufig sind die Täter auch noch in anderen Bereichen wie dem Drogen- oder Menschenhandel aktiv. Da die Hintermänner und Hersteller der Fälschungen ihren Sitz meistens außerhalb der Europäischen Union haben, stellen sich die Ermittlungen für die nationalen europäischen Polizeibehörden oft als schwierig heraus. Auf ortsansässige Händler (oder Hersteller) lässt sich durch Strafanzeigen allerdings durchaus Druck aufbauen, auch wenn Verurteilungen zu hohen Geld- oder Freiheitsstrafen eher selten sind. Voraussetzung ist dabei in der Regel allerdings, dass ein Vorsatz nachweisbar ist. Denn Händler bestreiten natürlich regelmäßig gewusst zu haben, dass es sich bei den Waren um Fälschungen handelt.Wenn Unternehmen Strafanzeigen erstatten, dann üblicherweise wegen einer strafbaren Kennzeichenverletzung nach § 143 MarkenG (bzw. § 143a MarkenG bei Verletzung einer Unionsmarke). Daneben sind oft noch weitere Straftatbestände verwirklicht, z.B. Betrug (§ 263 StGB, z.B. bei Verkauf gefälschter Ware als Originalprodukt), Urkundenfälschung (§ 267 StGB, z.B. wenn Echtheitszertifikate oder Sicherheitslabels mitgefälscht werden), Steuerhinterziehung (§ 370 AO, z.B. wenn Händler kein Gewerbe angemeldet haben und folglich auch keine Gewerbesteuer zahlen) sowie verschiedene Straftatbestände im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren „am Zoll vorbei“ oder bei falscher Deklaration (z.B. Bannbruch, Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel oder Steuerhehlerei (§ 372 ff. AO).
Die meisten dieser Straftatbestände sind Offizialdelikte und können auch ohne einen Strafantrag verfolgt werden (auch die häufig verwirklichte bandenmäßig begangene strafbare Markenverletzung nach § 143 Abs. 2 MarkenG). In jedem Fall unterstützen die Unternehmen die Behörden in der Regel gerne im Rahmen ihrer Möglichkeiten, sei es mit Gutachten zur Echtheit der aufgegriffenen Waren oder allgemein mit weiterführenden Informationen. Auch der APM bietet den Polizeibehörden seine Unterstützung an, vertreibt z.B. einen kostenlosen Ermittlungsleitfaden und organsiert online oder vor Ort kostenlose Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Produktpiraterie und Fälschungserkennung. Darüber hinaus unterstützt er auch gerne bei der Herstellung von Kontakten zu betroffenen Rechteinhabern.
Anmerkungen
1 Volker Bartels ist Vorsitzender des Aktionskreises gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. (APM), in dem sich namhafte Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen für ein Umfeld engagieren, das Wirtschaft und Verbrauchen vor Schäden durch Produktpiraterie schützt. Der APM ist eine Gemeinschaftsinitiative der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) und des Markenverbands.
