Diskriminierungsrisiken im polizeilichen Handeln
Teil 5: Sexarbeitende
Von Prof. Dr. Birgitta Sticher1 und Prof. Dr. Claudius Ohder2, Berlin
Sexarbeitende in Deutschland

Es wird geschätzt, dass in Deutschland ca. 200.000 bis 400.000 Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Geld oder andere Formen der Entlohnung erbringen. Diese Dienstleistungen werden als „Sexarbeit“ oder „Prostitution“ bezeichnet. Wie viele Personen diese sexuellen Dienstleistungen gegen ihren Willen erbringen, ist zahlenmäßig nur schwer zu ermitteln (BKA 2025). Der Paritätische Gesamtverband (2025) geht davon aus, dass die Personengruppe, die sexuelle Handlungen jenseits von Zwangsprostitution erbringt, sehr groß ist. Aktuell vorliegende quantitative und qualitative Forschung zu dem Thema Sexarbeit (KFN, 2025; Studie Aidshilfe, 2024) verdeutlicht, dass Sexarbeitende eine sehr heterogene Gruppe bilden: es sind alle sexuellen und geschlechtlichen Identitäten vertreten, ihr Bildungsniveau deckt das gesamte Spektrum ab, die ethnischen und kulturellen Hintergründe sind vielfältig. Mit Sexarbeit wird der Lebensunterhalt bestritten oder auch nur eine Nebeneinnahme erzielt. Ausgeübt wird diese Arbeit in sehr unterschiedlichen Settings: online, in der eigenen Wohnung, (Lauf-)Hotels, in Bordellen, Parks oder Autos.

Sexarbeitende gewinnen ihrer Tätigkeit Positives ab: Sie sehen sich als Expertin oder Experte in Bezug auf die unterschiedlichen Kundenbedarfe, schätzen die freie Zeiteinteilung und die guten Verdienstmöglichkeiten – dies sicherlich auch mangels akzeptabler Alternativen. Diese Bewertung kann sich im Laufe der Zeit verändern. Ausschlaggebend sind Erfahrungen mit den Kunden, der eigene gesundheitliche Zustand und die Arbeitsbedingungen. Bereits diese kurze Übersicht lässt erkennen, dass eine starre Unterteilung in „selbstbestimmte Sexarbeit“ und „unfreiwillige Prostitution“ der Realität nicht gerecht wird. Wichtig ist festzuhalten, dass Sexarbeit für viele Tausend Menschen eine wichtige Ressource ist und als beste oder sogar einzige Möglichkeit gesehen wird, den eigenen Lebensunterhalt und in manchen Fällen auch den ihrer Familien zu sichern. Zugleich gibt es viele Formen der Einflussnahme auf die Sexarbeitenden und des psychischen und physischen Zwangs.
2 Die rechtliche Situation in Deutschland
In Deutschland wurde 2002 das Prostitutionsgesetz (ProstG) eingeführt, welches die Sittenwidrigkeit von Sexarbeit abgeschafft hat. Durch dieses Gesetz wurde die rechtliche Stellung und soziale Lage der Prostituierten verbessert. Es wurden die Voraussetzungen für eine Durchsetzung von Entgeltforderungen mit rechtlichen Mitteln geschaffen. Auch sollten Prostituierte besser vor Zuhälterei (§ 181a StGB) geschützt werden. Weiter erhielten sie einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Das 2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) verfolgt das Ziel, die Prostituierten noch stärker zu schützen. Dafür wird von ihnen verlangt, dass sie an einem verbindlichen gesundheitlichen Beratungsgespräch teilnehmen, das durch eine für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde durchgeführt wird. Hierbei geht es um die Abklärung von Infektionskrankheiten sowie die Information über gesundheitliche Risiken und Schwangerschaftsverhütung. Auch müssen sie sich bei der Anmeldung über die Rechtslage, ihre soziale Absicherung und Hilfsangebote informieren lassen. Für das Prostitutionsgewerbe wurde eine Erlaubnispflicht eingeführt, die an bestimmte Bedingungen gebunden ist, wie z.B. die Umsetzung der Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten. Das Gesetz enthält auch behördliche Befugnisse zur Überwachung des Prostitutionsgewerbes und der Prostitution (§§ 29-31). Außerdem wurden zur Regulierung der Sexarbeit verschiedene verwaltungsrechtliche Instrumente geschaffen. So beispielsweise die Sperrgebietsverordnungen gemäß EGStGB Art. 297, auf deren Basis bei Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnenden die Prostitution im gesamten Gemeindegebiet verboten werden kann.

Abb.: Straßenprostitution in einer Großstadt.
In § 38 ProstSchG wurde festgelegt, dass nach fünf Jahren (also 2022) überprüft werden muss, ob die mit dem Gesetz verfolgten Ziele erreicht worden sind (retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung). Diese sozialwissenschaftliche Evaluation wurde durch das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen durchgeführt, das im April 2025 den Abschlussbericht vorgelegt hat (KFN, 2025). Die Ergebnisse basieren auf quantitativen und qualitativen Studien. An der online-Befragung nahmen 2.350 Prostituierte teil. Zudem wurden ca. 800 Behördenmitarbeitende, 3.400 Kundinnen und Kunden und 280 Prostitutionsgewerbebetreibende einbezogen.
In dem Bericht wird herausgestellt, dass laut Bundesstatistik zum ProstSchG lediglich 30.636 Prostituierte als Gewerbetreibende gemeldet sind (KFN, 2025, S.169). Bei diesen handelt es sich überwiegend um Bürger/innen osteuropäischer Staaten (Rumänien, Bulgarien und Ungarn); 5.392 stammen aus Deutschland, 951 aus Thailand. Die übrigen sind Staatsangehörige von Ländern fast aller Regionen der Welt.
Die Evaluation kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesetz positive Wirkung zeigt und die zentralen Ziele, die Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung von Prostituierten und deren Schutz vor Zwang und sexueller Ausbeutung, „zu einem erheblichen Teil“ erreicht wurden. Dennoch wird ein Nachbesserungsbedarf gesehen, um beispielsweise die Akzeptanz des Anmeldeverfahrens durch die Prostituierten zu erhöhen. Hierzu – so der Bericht – bedarf es u.a. einer Verbesserung der Aus- und Fortbildung der Sachbearbeitenden in ProstSchG-Behörden.
Im Rahmen der Evaluationsstudie wurde auch ein Rechtsgutachten erstellt, das sich mit der Frage beschäftigt, ob Prostitution mit dem rechtlichen Konzept der Freiwilligkeit in Einklang steht. Die deutsche Rechtsordnung geht davon aus, dass niemand in vollkommener Weise frei von äußeren Einflüssen ist, aber die Freiheit haben muss, Entscheidungen bewusst und eigenständig zu treffen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Prostitution mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung vereinbar ist. Dazu gehört auch die Freiheit, für die eigene Person Risiken in Kauf zu nehmen, soweit Dritte oder die Allgemeinheit davon keine Nachteile haben (vgl. BmfSFJ, 2025, S.91f). Somit kann Prostitution im Rahmen sexueller und wirtschaftlicher Selbstbestimmung ausgeübt werden. Personen, die diese sexuelle Dienstleistung erbringen, benutzen deshalb auch den Begriff der „Sexarbeit“, um damit hervorzuheben, dass es sich um eine reguläre, nicht moralisch zu bewertender Tätigkeit handelt, für die sie sich frei entschieden haben.
Dagegen steht die Position, dass sexuelle Dienstleistung nie freiwillig, sondern immer aufgrund von strukturellen Zwängen und Notlagen ausgeübt wird und somit mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist. Die in der Prostitution Tätigen werden als Opfer der Verhältnisse aufgefasst (Drobnik, 2025). Die rechtlichen Konsequenzen dieser Position gehen in zwei Richtungen. Gefordert wird entweder die Kriminalisierung derer, die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen („Nordisches Modell“) oder (zusätzlich) die Kriminalisierung derjenigen, die diese Dienstleistungen anbieten oder ermöglichen.
3 Die gesellschaftliche Wahrnehmung von Sexarbeitenden in Deutschland
Eine bundesweite Online-Befragung (Döring & Mohensi, 2024) von über 3.000 Erwachsenen im Alter von 18 bis 78 kommt zu dem Ergebnis, dass das in Deutschland bestehende Modell der Legalisierung der Prostitution mit 51,9% die größte Zustimmung findet. Für das „Nordische Modell“ und die umfassende Bestrafung von Prostitution gibt es nur geringe Zustimmung. Aber trotz dieser hohen Akzeptanz der Anerkennung von Sexarbeit als Gewerbe machen Sexarbeitende in Deutschland die Erfahrung, dass es für sie schwierig ist, mit ihrer beruflichen Tätigkeit offen umzugehen. Auch vor nahestehenden Personen wird sie verborgen. Die gesellschaftliche Stigmatisierung („Hurenstigma“) wird von den meisten Sexarbeitenden als große Belastung erlebt. Auch wenn sie eine breit nachgefragte Dienstleistung erbringen, wird ihnen der Zugang zu immateriellen Ressourcen wie Anerkennung und Wertschätzung wie auch zu materiellen Lebensgrundlagen (z.B. Wohnraum) erschwert. Sexarbeitende, die weitere Diskriminierungs- und Vulnerabilitätsmerkmale aufweisen wie eine von der Norm abweichende geschlechtliche Identität, dunkle Hautfarbe, Armut, eine chronische Erkrankung oder einen Fluchthintergrund, sind besonders von Diskriminierung betroffen („intersektionelle Diskriminierung“).
4 Einstellung von Polizist/innen zu Sexarbeitenden
Trotz des Endes der rechtlichen Benachteiligung von Sexarbeit/Prostitution kann man davon ausgehen, dass Sexarbeit auch bei Polizistinnen und Polizisten weiterhin mit Vorurteilen verknüpft ist, die sich in diskriminierenden Verhaltensweisen äußern. Denn wie kaum ein anderes Thema ist Sexarbeit mit gesellschaftlich tradierten und geformten Geschlechterverhältnissen und -beziehungen und damit einhergehenden normativen Vorstellungen von „Sittlichkeit“ bzw. „Gefährdung der Sittlichkeit“ verbunden, die auch bei Polizist/innen anzutreffen sind (siehe hierzu Beitrag 4 zu LGBTQ*, DIE KRIMINALPOLIZEI 3/2025, S. 20-23). Ein Blick in die Entwicklung der polizeilichen Aufgaben im 20. Jahrhundert verdeutlicht (ZDF Eco Media, 2023), dass deutsche Polizisten lange Zeit „Anstand und Moral“ überwachten. Die Zeiten der Polizei als Sittenwächter ist seit den 1980er-Jahren vorbei. Heute ermittelt die Polizei vor allem bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 180a, 181a StGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232, 232a StGB). Ein Blick auf die Berufsmotivation von Polizistinnen und Polizisten (MEGAVO-Studie, 2024) verdeutlicht, dass sie den Beruf nicht nur wählen, weil er spannend und vielseitig ist und sie finanziell absichert, sondern auch deshalb, weil sie gegen Ungerechtigkeit kämpfen und an der Seite der Schwachen stehen wollen. Da der mediale Blick auf Sexarbeitende überwiegend negativ gefärbt ist, sie mit Gewalt, Ausbeutung und Drogen in Verbindung gebracht werden, triggert dies vermutlich die starke intrinsische Motivation von Polizist/innen, Prostituierte als Opfer wahrzunehmen und schützen zu wollen. Ohne jeden Zweifel ist es eine polizeiliche Aufgabe, Straftaten gegenüber Prostituierten zu verhindern und Menschenhandel und Zwangsprostitution zu bekämpfen. Aber: Polizistinnen und Polizisten arbeiten auf der Grundlage bestehender Gesetze. Sie dürfen trotz möglicherweise vorhandener persönlicher Vorbehalte Sexarbeitende nicht moralisch bewerten und müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie ihre Tätigkeit aus freiem Willen ausüben. Erst wenn Anhaltspunkte für Ausbeutung und Zwang oder für die Verletzung gesetzlicher Pflichten bestehen, sind die Voraussetzungen für polizeiliches Handeln gegeben.
5 Diskriminierungsrisiken von Sexarbeitenden im polizeilichen Kontext
Lassen wir zunächst eine Prostituierte selbst zu Wort kommen: „Wir sind es leid, ausgeschlossen, kriminalisiert, pathologisiert und zum Schweigen gebracht zu werden“ so Kali Sudhra vom Vorstand der European Sex Workers Alliance (ESWA) auf dem 50. Jahrestag des Internationalen Hurentags in Berlin (2.6.2025). Trotz Prostituiertenschutzgesetz fühlten sich die Prostituierten nicht besser geschützt, sondern erlebten verstärkte polizeiliche Überwachung, Datenerfassung und Stigmatisierung. Sexarbeiter/-innen würden ein Ende von Geldstrafen, Stigmatisierung und Polizeischikanen fordern (Schröder, 20253).
Aber ist dieser Vorwurf berechtigt? Die Polizei muss ihren Aufgaben auch im Bereich der Prostitution nachkommen. Dazu zählen Personenkontrollen, die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung (z.B. bei Verstößen gegen die Sperrverordnung), Freiheitsentziehungen (wenn bspw. keine Ausweispapiere vorgelegt werden können oder keine Gewerbeberechtigung vorliegt) und selbstverständlich strafverfolgende Maßnahmen. Zudem leistet sie Vollzugshilfe für originär zuständige Behörden wie Ordnungs- und Gesundheitsämter. Die Durchführung dieser Tätigkeiten an sich stellt keine Diskriminierung dar, denn sie entspricht dem gesetzlichen Auftrag der Polizei. Einige Aufgaben sind sogar eine Folge der Entkriminalisierung der Prostitution und somit die Kehrseite ihrer rechtlichen Emanzipation. Es ist aber wichtig zu fragen, warum, bei wem und wie die einzelnen Maßnahmen konkret durchgeführt werden. Wird z.B. die Sexarbeit ohne zwingenden Grund stärker kontrolliert als andere Gewerbe, wie die Gastronomie oder Baubetriebe? Wäre das der Fall, läge Diskriminierung in Form des „overpolicing“ vor. Erhalten bestimmte Sexarbeitende von der Polizei weniger Schutz? Betroffen sein könnten männliche Prostituierte, Transvestiten, schwarze Prostituierte, oder Drogenabhängige. In diesen Fällen läge Diskriminierung in Form des „underprotection“ vor.
Die Ergebnisse aus den wenigen Forschungsarbeiten zum Handeln der Polizistinnen und Polizisten im Umgang mit Prostituierten, die durch Experteninterviews und teilnehmende Beobachtung gewonnen wurden, beziehen sich vor allem auf Razzien in Bordellen oder privaten Wohnungen, in denen Prostituierte tätig sind. In diesen Arbeiten (z.B. Künkel, 2013; Leser, 2018; Leser & Pates, 2019)ist fast immer nur von männlichen Polizisten und Sexarbeiterinnen die Rede. Eine Erkenntnis ist, dass vor allem Schutzpolizisten Sexarbeitende kategorisieren und ihr Verhalten danach ausrichten. Die Möglichkeit, dass Sexarbeiterinnen diese Tätigkeit freiwillig ausüben und als bezahlte Dienstleistung begreifen, wird gesehen. Aber viel präsenter und dominant ist die Vorstellung, dass sich Sexarbeiterinnen unter Zwang prostituieren, durch widrige Umstände wie Armut im Heimatland oder Abhängigkeit von „bad boys“ in dieses Gewerbe getrieben wurden und ihm mit eigener Kraft nicht entkommen können. Die Art und Weise, wie Polizisten ihre Interaktionen mit Sexarbeitenden im Rahmen von Razzien gestalten, ist stark durch das Narrativ geprägt, es gelte schutzbedürftige Opfer zu retten. Damit verbunden ist auch die Erwartung, dass die weiblichen Opfer hilflos sind und ihren Rettern Dankbarkeit entgegenbringen. Wird diese Erwartung nicht erfüllt, entsteht die Gefahr einer vergleichsweise schlechteren Behandlung („unmittelbare Benachteiligung“). Ausgelöst durch die Frustration der Erfolglosigkeit droht Hilfsbereitschaft der Polizisten in eine moralische Verurteilung der Sexarbeiterinnen umzuschlagen. Vor allem Personen, die sich den polizeilichen Kontrollbemühungen widersetzen oder diese erschweren, wie z.B. selbstbewusste Sexarbeiterinnen, sind diesem Diskriminierungsrisiko ausgesetzt. Treten weitere Merkmale wie Migrationshintergrund und fehlende Deutschkenntnisse hinzu, steigt das Diskriminierungsrisiko.
Ein weiteres Diskriminierungsrisiko, das in der Forschung angesprochen wird, besteht für Sexarbeitende, wenn sie sich aufgrund von „Konflikten“ mit Kunden an die Polizei wenden. Ursachen sind die Weigerung der Freier für die erbrachte Dienstleistung zu bezahlen, erzwungener ungeschützter Geschlechtsverkehr oder andere Formen sexueller Gewalt. Hier stellt sich die Frage: Werden diese Anzeigen mit der gleichen professionellen Haltung und Intensität bearbeitet wie dies bei Anzeigen durch andere Personen der Fall wäre? Dass hier Sexarbeitende Diskriminierung erleben, verdeutlicht folgender Ausschnitt aus einem Interview mit der Sexarbeiterin Margalit:
„… wenn ich ins Auto einsteige und es passiert etwas und du gehst zur Polizei und die sagen, ja wieso bist du eingestiegen. Ist doch scheißegal, ob du eingestiegen bist. Trotzdem kann der doch nicht irgendwas machen, was du nicht willst. Aber die werden nicht bestraft. Dann heißt es, ja du bist ja selber Schuld, weil du eingestiegen bist. So haben sie mir das auf der Wache gesagt. Hättest ja nicht einsteigen brauchen. Scheiß ist das.“ (Künkel und Schrader, 2020, 228)
Auch wenn sich die Sexarbeiterin durch den Einstieg in das Auto des Freiers einem erhöhten Risiko aussetzt, darf dies kein Grund sein, ihre Anzeige weniger ernst zu nehmen und ihr eine Mitschuld zu geben („underprotection“).
6 Lösungsansätze
Egal ob Schutz- oder Kriminalpolizei – Polizistinnen und Polzisten dürfen Prostituierte wegen ihrer Tätigkeit weder moralisch verurteilen noch diese vorrangig als Opfer wahrzunehmen. Es ist zunächst einmal davon auszugehen, dass Sexarbeitende eine Entscheidung getroffen haben, diese Tätigkeit auszuüben, auch wenn diese mit bestimmten Gefahren für sie verbunden ist. Somit ist ihnen mit Respekt zu begegnen. Um die Diskriminierungsrisiken im Umgang mit diesen Personen zu verringern, bedarf es einer intensiven Auseinandersetzung in Ausbildung, Studium und Beruf mit dem Thema, den gesellschaftlichen Vorurteilen gegen Sexarbeitende („Hurenstigma“) und den eigenen handlungsleitenden Narrativen.
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Quellen:
BKA (2025). Bundeskriminalamt - Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung 2023, aktualisiert 12.3.2025.https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Menschenhandel/menschenhandelBundeslagebild2023.html?nn=27956 (Abruf 12.7.2025).
BmfSFJ (2025). Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend. Zur Freiwilligkeit in der Prostitution. Rechtsgutachten im Rahmen der Studie zur Evaluation des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen („ProstSchG“) vom 21.10.2016. (https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/266222/ea8784deb9facce667614f8da1fea49f/evaluation-prostschg-gutachten-freiwilligkeit-in-der-prostitution-data.pdf)
Döring, N. & Mohensi, R. (2024). Welches Modell der Prostitutionsregulierung präferiert die Bevölkerung in Deutschland? Ergebnis einer bundesweiten Online-Befragung. Neue Kriminalpolitik, 147-170. (DOI:10.5771/0934-9200-2024-2-147)
Drobnik, J. (2025). Nordisches Modell und Menschenhandel. Datenbezogene Analyse zur rechtlichen und ethischen Auswirkung der Nordischen Modelle in Schweden – Norwegen – Frankreich. Habilitationsschrift Universität Erfurt. (https://www.db-thueringen.de/receive/dbt_mods_00066057)
KFN (2025). Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. Abschlussbericht. Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von den in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz- ProstSchG). Im Auftrag vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BmfFSFJ) (https://kfn.de/forschungsprojekte/evaluation-des-prostituiertenschutzgesetzes-prostschg/)
Künkel, J. (2013). Wahrnehmungen, Strategien und Praktiken der Polizei in Gentrifizierungsprozessen – am Beispiel der Prostitution in Frankfurt a. M. Kriminologisches Journal, 45(3), 180-195.
Künkel, J. & Schrader, K. (2020). Prekarität und Vulnerabilität in der Sexarbeit. Kritische Anmerkung zum Diskurs der „Armutsprostitution“ aus intersektionaler Perspektive. In Dackweiler, R. -M., Rau, A. & Schäfer, R. (Hrsg.). Frauen und Armut – Feministische Perspektiven. Geschlechterforschung für die Praxis, Bd. 5, Opladen, Berlin & Toronto, Verlag Barbara Budrich, 219-237.
Leser, J. (2018). Policing the absence of the victim: an ethnography of raids in sex trafficking operations. In: Sanders, T. & Laing, M. (2018). Policing the sex industry. Protection, paternalism and politics. London and New York, Routledge,109-127.
Leser, J. & Pates, R. (2019). On the affective governmentality of anti-trafficking efforts: an ethnographic exploration. Journal of political power. Routledge (1-19)
MEGAVO-Studie (2024). Motivation, Einstellung und Gewalt im Alltag von Polizeivollzugsbeamten. Deutsche Hochschule der Polizei, Projektbericht 2012-2024.
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ProstSchG (Prostitutiertenschutzgesetz).
SAG (2025): SexArbeitsSchutzgesetz. Gesetz für Gleichstellung, Respekt und Rechte in der Sexarbeit. smart-berlin.org/ressourcen/sexarbeitsgesetz-sag/
Schrader, K. (2013). Drogenprostitution. Eine intersektionale Betrachtung zur Handlungsfähigkeit drogengebrauchender Sexarbeiterinnen. Bielefeld, transcript Verlag.
Schröder, L. (2025). Internationaler Hurentag. Schutz statt Strafe. (TAZ vom 2.6.2025).
Studie Aidshilfe (2024): Was brauchen Sexarbeiter*innen für ihre Gesundheit? Eine qualitativ-partizipative Studie zu den gesundheitlichen Bedarfen von Sexarbeiter*innen in Deutschland. (https://www.aidshilfe.de/medien/en/md/what-do-sex-workers-need-for-their-health/)
ZDF EcoMedia (2023). Die Sitte – Wie Staat und Polizei über die Moral wachten. (https://www.zdf.de/video/dokus/die-sitte-wie-staat-und-polizei-ueber-die-moral-wachten-100/die-sitte-wie-staat-und-polizei-ueber-die-moral-wachten-von-weimar-bis-zur-nachkriegszeit-100
Anmerkungen
- Prof. Dr. Birgitta Sticher ([email protected]) ist Professorin für Psychologie und Führungswissenschaft. Sie hat bis Oktober 2025 am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin gelehrt.
- Prof. Dr. Claudius Ohder ([email protected]) ist Professor für Kriminologie und hat bis 2020 am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin gelehrt. Er ist am Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin) tätig.
- Die Sexarbeitenden haben ihre Forderungen der aus ihrer Sicht notwendigen Veränderungen in einem SexArbeitsSchutzgesetz (SAG, 2025) formuliert.
