Die BVerfG-Entscheidung vom 1.10.2024 zum BKAG

Ein Wendepunkt in der polizeilichen Datenspeicherung?

 

Von KR Philipp Kirmse, München1


Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu einzelnen Normen des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) befasst sich erstmals dezidiert mit der Datenspeicherung in polizeilichen Dateien. Der vorliegende Beitrag erörtert die diesbezüglichen konkreten Vorgaben des Urteils, stellt die Entscheidung in den Kontext der bisherigen BVerfG-Rechtsprechung und unterzieht die Judikatur einer kritischen Bewertung. Erfreulicherweise wurde seitens des Bundesinnenministeriums bereits im Dezember 2024 ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der BVerfG-Entscheidung vorgelegt,2 zu welchem sich die GdP im Rahmen der Verbändebeteiligung auch geäußert hat.3 Die Bedeutung einer zwingend notwendigen Handlungsfähigkeit bezüglich polizeilicher Datenspeicherungen wurde demnach vom Bundesgesetzgeber zumindest schon mal erkannt.

 

1 Einführung


Am 1.10.2024 hat das BVerfG über eine erneute Verfassungsbeschwerde zum BKAG entschieden und hierbei insgesamt drei Komplexe der Datenerhebung bzw. -weiterverarbeitung näher betrachtet: Zum ersten wurde eine Norm zum Einsatz eingriffsintensiver Maßnahmen gegen Kontaktpersonen (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG) mangels hinreichender Eingriffsschwelle für nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt.4 Die Korrektur dürfte sich als relativ einfach erweisen, nachdem es sich eher um einen Fehler der Verweisungstechnik im BKAG als einen tatsächlichen gesetzgeberischen Willen handeln dürfte.5 Zum zweiten wurde die Weiterverarbeitung von Daten, die das Bundeskriminalamt (BKA) aus eingriffsintensiven Maßnahmen erlangt hat, beurteilt und im Ergebnis festgestellt, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gegenständliche Norm in § 16 Abs. 1 BKAG bestehen.6 Der tatsächliche Mehrwert der diesbezüglichen Äußerungen des BVerfG ist denkbar gering. Die diesbezügliche Entscheidung fügt sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung ein, und betrifft im Übrigen nur einen sehr engen Anwendungsbereich, nämlich die zweckwahrende Nutzung im Informationssystem des BKA im Rahmen der ursprünglichen Zwecke der Datenerhebung nach § 5 BKAG. Eine Übertragung auf andere Formen der Datenweiterverarbeitung dürfte mithin nur schwerlich möglich sein. Zum dritten hat sich das BVerfG zur Speicherung von Daten im polizeilichen Informationsverbund geäußert und jedenfalls die Speicherung von Grunddaten von Beschuldigten (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BKAG) für nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt.7 Das BVerfG äußert sich hier soweit ersichtlich erstmals dezidiert zur Eingriffsintensität und Rechtfertigung einer vorsorgenden Speicherung von Daten und bemängelt konkret eine fehlende Speicherschwelle sowie eine ungenügend geregelte Speicherdauer der angegriffenen Norm.

 

2 Die vorsorgende Speicherung von Daten im polizeilichen Informationsverbund

 

2.1 Allgemeines zur polizeilichen (Verbund-)Speicherpraxis


Als wesentliche Neuerung der Entscheidung können die Äußerungen des BVerfG zur vorsorgenden Speicherung von Daten im polizeilichen Informationsverbund betrachtet werden. Hierzu bedarf es zunächst einiger einleitender Erläuterungen zur Praxis der polizeilichen Datenspeicherungen. Die Polizeien der Länder und des Bundes speichern Daten zu verschiedensten Zwecken, in einer Vielzahl von Dateien und Systemen sowie basierend auf einer Vielfalt von Normen.8 Man muss wohl kritisch und ungeschönt konstatieren, dass aufgrund vieler Faktoren ein tatsächlicher vollumfänglicher Überblick über die polizeiliche Datenspeicherung fehlen dürfte.9 Die vom BVerfG im Rahmen der aktuellen Entscheidung betrachtete Datenspeicherung beschränkt sich auf die Speicherung im polizeilichen Informationsverbund, an welchem das BKA mit seinem Informationssystem teilnimmt. Schon dieser begrenzte Teil polizeilicher Datenspeicherung erweist sich in einer Gesamtschau als komplex und kaum zu durchdringen.10 Bis zur BKAG-Novelle 2017 war das Verbundsystem in drei Arten von Dateien unterteilt, den Amtsdateien, den Zentraldateien und den Verbunddateien. Nach der Novelle spricht man im Verbundsystem nur noch von Verbundspeicherungen und arbeitet bis zur (zeitlich wie tatsächlich ungewissen) Realisierung des sog. Datenhauses beim BKA parallel in alten Dateien und neuen Verbundspeicherungen.11 Die Entscheidung des BVerfG zu § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BKAG bezieht sich auf Verbundspeicherungen nach dem aktuellen Verständnis, aber auch auf Speicherungen in „alten“ Verbunddateien.


Verbundspeicherungen alter wie neuer Art eint – trotz verschiedenster Zwecke – der gegenseitige Zugriff aller auf zur Verfügung gestellte Daten einzelner Verbundteilnehmer. Der vom BVerfG wie auch von der Literatur verwendete Begriff der Speicherung darf dabei nicht darüber hinwegtäuschen, dass technisch nicht zwangsläufig eine klassische Datenübermittlung an eine Datei erfolgt, sondern – insbesondere bei neuen Verbundspeicherungen – vielmehr mit Rechte- und Rollenkonzepten gearbeitet wird, die das jeweilige Datum für die Verbundteilnehmer sichtbar machen.12 Dies mag für die verfassungsrechtliche Bewertung unerheblich sein, wirkt sich aber auf die Praxis der Datenspeicherung bei Gesetzesänderungen aus, da unter Umständen alle Verbundteilnehmer ihre technische Speicherpraxis anpassen müssen, was es bei einer wünschenswert besonnenen Gesetzgebung zu berücksichtigen gilt.

 

2.2 Die Struktur des § 18 BKAG


§ 18 BKAG stellt die Voraussetzungen einer Weiterverarbeitung (zum Begriff sogleich) personenbezogener Daten auf und unterscheidet in seinem Abs. 1 zunächst vier Personengruppen (Verurteilte, Beschuldigte, Tatverdächtige und Anlasspersonen). Diese Unterscheidung knüpft an eine (rudimentärere) Differenzierung im BKAG vor 2017 an und dient insbesondere der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, nach der zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden ist.13 Während es – jedenfalls bis zur aktuellen BVerfG-Entscheidung – zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten von Verurteilten und Beschuldigten zunächst keiner weiteren Voraussetzungen bedarf, normiert § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BKAG für die Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten von Tatverdächtigen und Anlasspersonen eine (unterschiedlich) weitergehende Erforderlichkeitsprognose. § 18 Abs. 2 BKAG legt schließlich in Ansätzen fest, welche Daten von welcher Personenkategorie verarbeitet werden dürfen. Während gewisse Basisdaten gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BKAG von allen Personenkategorien unter den Voraussetzungen des Abs. 1 verarbeitet werden, verlangt § 18 Abs. 2 Nr. 2 BKAG für die Weiterverarbeitung weiterer personenbezogener Daten von Verurteilten und Beschuldigten zusätzliche Voraussetzungen hinsichtlich der Erforderlichkeit.14 Der Begriff der Weiterverarbeitung ist nicht legaldefiniert und umfasst nach Auffassung des BVerfG aufgrund des Wortlautes und der Systematik des BKAG nicht die Datenerhebung und Datenübermittlung; beinhaltet ist aber in jedem Fall die Speicherung sowie die einer Speicherung anschließende Nutzung von Daten.15 Über den Verweis in § 29 Abs. 4 S. 2 BKAG gilt § 18 Abs. 1, 2 BKAG für jegliche Verbundspeicherungen unabhängig von der eingebenden Stelle, so dass die entsprechenden Vorgaben des BVerfG für alle Verbundteilnehmer gelten und entsprechend berücksichtigt werden müssen.

 


 

2.3 Die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich § 18 BKAG


Die Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. richtete sich – neben anderen Rügen – gegen die Weiterverarbeitungsermächtigungen in § 18 Abs. 1 und 2 BKAG (auch i.V.m. § 29 Abs. 4 S. 2 BKAG), die den Verbundteilnehmern (i.S.v. § 29 Abs. 3 S. 1 BKAG) erlauben, personenbezogene Daten im polizeilichen Informationsverbund zu bevorraten und später zu nutzen. Gerügt wurde bezüglich der Bevorratung insbesondere eine fehlende ausreichende Erforderlichkeitsprüfung (hinsichtlich Daten von Verurteilten und Beschuldigten) bzw. eine fehlende, durch Gesetz angeleitete Kriminalprognose (hinsichtlich Daten von Anlasspersonen). Bezüglich der späteren Nutzung bezog sich die Rüge auf das Fehlen eigenständiger Voraussetzungen und der fehlenden Umsetzung der Grundsätze der hypothetischen Datenneuerhebung.16


Die Verfassungsbeschwerde wurde hinsichtlich der Rüge einer Weiterverarbeitung personenbezogener Daten von Verurteilten und Anlasspersonen für unzulässig erklärt. Begründet wurde dies mit einer fehlenden Darlegung der Betroffenheit der Beschwerdeführer sowie einem fehlenden Vortrag zur Wahrung der Anforderungen des Grundsatzes der Subsidiarität bzw. einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Weiterverarbeitung in § 18 Abs. 1 Nr. 4 BKAG, insbesondere der Frage, ob für eine Prognose statt strafrechtlich relevantem Vorverhalten auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr zukünftiger Straftaten ausreichen kann.17 Auch die Rüge bezüglich einer an eine Speicherung anschließenden Nutzung personenbezogener Daten wurde mangels hinreichender Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen für unzulässig erklärt.18 Zulässig gerügt wurde damit alleine die Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund (durch das BKA) gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BKAG (i.V.m. § 13 Abs. 3, § 29 Abs. 3 BKAG).

 

2.4 Die Entscheidung hinsichtlich § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BKAG


Die Ausführungen des BVerfG hinsichtlich der Begründetheit der gegenständlichen Rüge fallen – mittlerweile gewohnt – umfangreich aus, was grundsätzlich das Verständnis fördert, aufgrund der Detailtiefe und Verweisungstechnik aber auch zur Komplexität beiträgt. Zunächst wird die Eingriffsintensität einer (vorsorgenden) Speicherung allgemein dargestellt, bevor spezifisch das Eingriffsgewicht des § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BKAG betrachtet wird. Danach erfolgt wiederum allgemein eine Darstellung der in der Angemessenheit zur verortenden Rechtfertigungsanforderungen und schließlich die diesbezüglichen Mängel der konkret gerügten Norm. Zur Darstellung und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung soll dieser Weg im Folgenden verkürzt nachgezeichnet werden.


Die Eingriffsintensität einer (vorsorgenden) Speicherung allgemein wird ganz generell – und insoweit zunächst nicht neu – vor allem durch Art, Umfang und denkbarer Verwendung der Daten sowie der Gefahr ihres Missbrauchs bestimmt. Ausschlaggebend sind nach dem BVerfG u.a. die Zahl der betroffenen Grundrechtsträger, die Intensität sowie die Voraussetzungen einer Beeinträchtigung (insbesondere, ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben). Das anhand dieser allgemein gehaltenen Kriterien bemessene Eingriffsgewicht erhält im Falle einer vorsorgenden Speicherung, welche sich durch das Fehlen einer unmittelbaren konkreten nutzungsorientierten Zwecksetzung zum Zeitpunkt der Speicherung auszeichnet, durch sechs Kriterien eine spezifische Prägung: Datenherkunft, Art und dem Umfang der Daten, Anlass der betroffenen Person zu einer Speicherung, mögliche Weiterverwendungen sowie deren Folgen für die betroffenen Personen, Anzahl der beteiligten Behörden und deren Zugriff auf die Daten sowie Speicherdauer.19


Daran gemessen erachtet das BVerfG die Eingriffsintensität des § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BKAG als erheblich bis schwerwiegend. Eingriffsintensivierend wirkt sich aus, dass die Speicherung losgelöst vom ursprünglichen konkreten Erhebungszweck für noch nicht bekannte zukünftige Zwecke erfolgt und daher regelhaft eine zweckändernde Weiterverarbeitung darstellt. Die Betrachtung anhand der sechs spezifischen Kriterien führt jedenfalls nach Ansicht des BVerfG in fünf Fällen zu einem eingriffserhöhenden Ergebnis. Lediglich die Tatsache, dass die Art und der Umfang der Daten auf bestimmte Basisdaten von Beschuldigten begrenzt ist, denen zwar eine nicht unerhebliche, aber beschränkt bleibende Persönlichkeitsrelevanz zukommt, mindert das Eingriffsgewicht.20


Das BVerfG äußert sich im Anschluss an die Rechtfertigungsanforderungen einer vorsorgenden Speicherung und verortet diese – soweit ebenfalls bekannt – in der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also der Angemessenheit. Nachdem es sich um eine Zweckänderung handelt, muss die erforderliche Rechtsgrundlage insbesondere hinreichende Speicherschwellen und eine angemessene Speicherdauer bestimmen. Die Speicherschwelle (i.S.d. bereits in der Diktion bekannten Eingriffsschwelle) muss den Zusammenhang zwischen den vorsorgend gespeicherten Daten und der Erfüllung des Speicherzwecks in verhältnismäßiger Weise absichern und den spezifischen Gefahren der vorsorgenden Speicherung angemessen begegnen. Dies erfordert eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Daten zur Erfüllung der mit der Speicherung letztlich verfolgten Zwecke benötigt werden. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist im hier vorliegenden Fall nur gegeben, wenn die Betroffenen eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung angemessen beitragen können. Diese anzustellende Prognose muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen, z.B. der Art, Schwere und Begehungsweise der vormaligen Tat oder der Persönlichkeit und bisherigen Straffälligkeit der betroffenen Person; auch ist eine Ausrichtung an Delikts- oder Phänomenbereichen denkbar. Die festzulegende Speicherdauer unterliegt spezifischen Begrenzungen; so nimmt die Belastbarkeit der Prognose im Laufe der Zeit ohne Hinzutreten neuer relevanter Umstände ab. Erforderlich ist daher ein Regelungskonzept des Gesetzgebers (und nicht der Verwaltung), welches entsprechend differenzierte Prüfungs- und Aussonderungsfristen beinhaltet. Schließlich sind klare Verwendungsregeln, differenzierte organisatorische und verfahrensrechtliche Anforderungen sowie adäquate Kontrollmöglichkeiten erforderlich.21


Zuletzt hat das BVerfG zu den konkreten Mängeln des § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BKAG ausgeführt. So fehlt insbesondere eine hinreichende Speicherschwelle, da bislang nur die Beschuldigteneigenschaft ausreichend, aber insbesondere keine Negativprognose vorgesehen ist. Der Status eines Beschuldigten alleine begründet aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich der Beziehung zur vorgeworfenen Straftat keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer relevanten Beziehung zu anderen zukünftig zu verfolgenden oder zu verhütenden Straftaten. Zudem fehlt es an einem hinreichend ausdifferenzierten Regelungskonzept zur Speicherdauer, welches durch den Gesetzgeber vorgegeben werden muss; rein innerbehördliche Vorgaben sind nicht ausreichend.22 Die Norm gilt bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 unter der Maßgabe fort, dass der Speicherung eine spezifische Negativprognose zugrunde liegt.23

 


 

2.5 Zwischenfazit


Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Verfassungsbeschwerde nach Ansicht des BVerfG zwar nur zu einem geringen Anteil zulässig und begründet war, der Rüge hinsichtlich einer fehlenden Negativprognose für eine Speicherung aber Recht gegeben wurde, soweit personenbezogene Daten von Beschuldigten betroffen sind. Darüber hinaus wurde vom BVerfG auch die Speicherdauer kritisch hinterfragt – weniger hinsichtlich bereits vorhandener Aussonderungsprüffristen, sondern mehr wegen fehlender Konkretisierungen, die durch den Gesetzgeber anhand der Eingriffsintensität, der Belastbarkeit der Prognose sowie weiterer Gesichtspunkte vorgegeben werden müssen.

 

3 Einordnung in die bisherige BVerfG-Judikatur


Das BVerfG hat sich in den letzten Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen mit dem polizeilichen und nachrichtendienstlichen Sicherheitsrecht befasst, konkret mit Normen des BKAG zuletzt im Jahr 2016. Neben einzelnen polizeilichen wie nachrichtendienstlichen Datenerhebungsbestimmungen standen zwischen 2013 und 2023 insbesondere die Voraussetzungen einer zweckwahrenden und zweckändernden Nutzung von bereits erhobenen personenbezogenen Daten im Fokus, welche in einer äußerst komplexen Rechtsprechungslinie mit dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung ausgeschärft wurden.24 Der zwischen Datenerhebung und anschließender Nutzung liegende Schritt einer Datenspeicherung wurde bislang nicht bzw. allenfalls speziell hinsichtlich einzelner Dateien betrachtet.25


Abgesehen von einer thematischen Einreihung lässt sich das aktuelle Urteil jedenfalls hinsichtlich der Ausführungen zur vorsorgenden Speicherung weniger als Fortführung, sondern eher als neue Verästelung einer eh schon kaum durchdringbaren Rechtsprechung bezeichnen.26 Das BVerfG stellt zwar an einer Stelle erfreulicherweise, wenn auch aufgrund der überschießenden Ausgestaltung des § 12 BKAG in der Praxis unerheblich, fest, dass das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung nur für die Nutzung von Daten aus besonders eingriffsintensiven Maßnahmen heranzuziehen ist.27 Die Ausführungen zur vorsorgenden Speicherung von Daten betreffen aber eine Form der Weiterverarbeitung, die zwar ebenfalls nach der Erhebung, aber vor der konkreten Nutzung liegt, und mithin nicht adäquat vom Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung geregelt werden können.28 Ebenfalls fortgeführt wird die bisherige Haltung des BVerfG, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, konkret die Angemessenheit, für nahezu sämtlich für erforderlich gesehene Nachbesserungspflichten zu bemühen.29 Hinsichtlich des Erfordernisses der Speicherschwellen mag das zumindest konsequent erscheinen, hinsichtlich Speicherdauer und sonstiger Vorgaben auch erwartbar; irgendwann dürfte indes selbst der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz endgültig überstrapaziert sein.

 

4 Kritische Bewertung


Ein erster kritischer Blick auf die Entscheidung lässt zunächst eine vorsichtig positive Bewertung zu. Schon aufgrund der sehr spezifischen Ausführungen zu einem einzelnen Aspekt der vorsorgenden Speicherung dürfte auch aufgrund der insoweit erwartbaren Entscheidung kaum ein Wendepunkt in der polizeilichen Datenspeicherung vorliegen. Der Sorgfalt des BVerfG geschuldet sind die dezidierten Ausführungen zur Eingriffsintensität einer vorsorgenden Speicherung, die aber nicht pauschal auf sonstige Speicherungen übernommen werden können, sondern stets in den richtigen Kontext zu setzen sind. Hierin liegt freilich eine wesentliche Schwierigkeit, insoweit sich die Entscheidung wieder in die Komplexität der bisherigen BVerfG-Rechtsprechung einreiht. Die Entscheidung ist dennoch dahingehend zu kritisieren, dass (erneut) deutlich wird, wie wenig die Folgeeingriffsdogmatik30 geeignet ist, Datenweiterverarbeitungen im Umfang der heutigen Komplexität abzubilden. Das BVerfG hat sich in den letzten Jahren insbesondere mit seiner ausdifferenzierten Rechtsprechung zum Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung quasi selbst verpflichtet, jede zu entscheidende Form der Datenweiterverarbeitung in dieses Rechtsprechungskorsett hineinzuzwängen. So erfolgen mit den neuen Ausführungen zur Speicherschwelle weitere feinziselierte Ausdifferenzierungen von Eingriffsschwellen, die schon bisher kaum voneinander abgrenzbar waren.31 Die mittelfristige Folge dürfte neben der jetzt schon nur schwerlich durchdringbaren Komplexität ein Vorgabendickicht sein, welches in der polizeilichen Speicherpraxis kaum mehr operabel sein dürfte – von der Berücksichtigung berechtigter fachlicher Bedürfnisse ganz zu schweigen. Es war nicht zu erwarten, dass das BVerfG in der aktuellen Entscheidung gänzlich neue Wege beschreitet; unkritisiert stehen lassen sollte man die Entscheidung deshalb aber nicht.


Der kurzfristige Handlungsbedarf ist überschaubar, ganz konkret muss sich zunächst der Bundesgesetzgeber unmittelbar mit den zwei festgestellten Mängeln des § 18 BKAG befassen: Erstens muss er für die Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten eine hinreichende Speicherschwelle einziehen, die eine Negativprognose beinhaltet. Zweitens muss er sich Gedanken um ein, jenseits konkreter – schon bisher vorhandener – Aussonderungsfristen, ausdifferenziertes Regelungskonzept zur Speicherdauer machen. Hinsichtlich der fehlenden Speicherschwelle könnte der Gesetzgeber entweder § 18 Abs. 1 Nr. 2 BKAG schlicht um einen entsprechenden Zusatz versehen und sich damit an vorhandene Aspekte einer Prognose für Tatverdächtige und Anlasspersonen in § 18 Abs. 1 Nr. 3, 4 BKAG sowie für weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten in § 18 Abs. 2 Nr. 2 BKAG anlehnen.32 Damit würde man indes die Ausführungen des BVerfG auch auf Speicherungen im Informationssystem des BKA beziehen. Alternativ – und so vom Gesetzgeber jedenfalls im ersten Entwurf vorgesehen – wäre auch eine separate Regelung denkbar.33 Damit bezieht man – richtigerweise – die Ausführungen des BVerfG nur auf Verbundspeicherungen, schafft allerdings eine gewisse zusätzliche Komplexität in der Wechselwirkung zwischen verschiedenen Speicherungen. Wünschenswert wäre in jedem Fall, wenn der Gesetzgeber den vom BVerfG offen gelassenen Spielraum sinnvoll ausfüllt und nicht allein eine personenbezogene Ausrichtung vornimmt.34 Die Änderung hinsichtlich des fehlenden Regelungskonzepts zur Speicherdauer dürfte sich ungleich komplizierter gestalten. Der bisherige hauptsächlich einschlägige § 77 Abs. 1 BKAG genügt nicht den Anforderungen des BVerfG, obwohl die dort genannten Fristen selbst nicht geprüft wurden.35 Dies deutet darauf hin, dass dem Gericht weniger an pauschalen Fristen als mehr an einem Konzept, welches insbesondere die jeweilige Eingriffsintensität berücksichtigt, liegt. Diese Ansicht wird auch dadurch bestätigt, dass man anhand der genannten sechs spezifischen Kriterien zur Bestimmung der Eingriffsintensität einer Speicherung innerhalb des polizeilichen Informationsverbundes je nach konkretem Zweck zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, was sich dann auch in der jeweiligen Speicherdauer niederschlagen muss. Vielleicht muss man perspektivisch doch den Weg über die Regelung in Rechtsverordnungen, die einzelne Verbundspeicherzwecke hinsichtlich der Speicherdauer näher konkretisieren, beschreiten – ein Weg freilich, der einem System einheitlicher Verbundspeicherungen zuwiderläuft und eher an das alte Dateisystem erinnert.

 

 

5 Resümee


Die Entscheidung ist wie aufgezeigt eher eine moderate bis maßvolle Einhegung eines eng begrenzten Aspektes polizeilicher Datenspeicherungen. Weder lassen sich die Ausführungen des BVerfG unmittelbar auf andere polizeiliche Speicherungen übertragen, noch kann man von einem Wendepunkt in der polizeilichen Datenspeicherung sprechen. Der Bundesgesetzgeber hat bereits ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung im BKAG in die Wege geleitet; diesen gilt es zeitnah zum Abschluss zu bringen, um rechtssichere Befugnisse zu erhalten. Die große Herausforderung für den Gesetzgeber besteht darin, insbesondere die Bedeutung, aber auch Komplexität des Verbundsystems nicht aus dem Blick zu verlieren – soweit dieses überhaupt eines Gesamtüberblicks zugänglich ist. Nur dann ist gewährleistet, dass den Vorgaben des BVerfG genüge getan wird, es aber nicht doch in der polizeilichen Speicherpraxis zu einem ungewollten Wendepunkt kommt.

 

Anmerkungen

 

  1. Der Verfasser ist Referent im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.
  2. Referentenentwurf BKAG Teil 1, verfügbar unter: www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/OESI3/BKAGes_Teil1.html (letzter Abruf: 20.12.2024).
  3. Stellungnahme GdP, verfügbar unter: www.gdp.de/bund/de/media/stellungnahmen/stellungnahme-der-gewerkschaft-der-polizei-(gdp)-zu-den-referentenentwuerfen-des-bundesministeriums-des-innern-und-fuer-heimat-sowie-der-bundesregierung-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-bundeskriminalamtgesetzes-teil-1-und-2-(bkag-novelle) (letzter Abruf: 20.12.2024).
  4. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1741 ff.), Rn. 96 ff.
  5. Ähnlich, mit kritischer Anmerkung zur Verweisungstechnik an sich, Thiel, KriPoZ 2024, 465 (467).
  6. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1744 ff.), Rn. 118 ff.
  7. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1747 ff.), Rn. 152 ff.
  8. Arzt, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Abschnitt G, Rn. 1130.
  9. Golla, Die kriminalbehördliche Informationsordnung, S. 44.
  10. Vgl. etwa die Auflistung in BT-Drs. 20/13130, Anlage 1.
  11. Barczak, Nomos-Kommentar BKAG, 1. Auflage 2023, § 2, Rn. 35.
  12. Vgl. Arzt, (Anm. 8), Abschnitt G, Rn. 1132 ff.
  13. Vgl. Eichenhofer, (Anm. 11), § 18, Rn. 3.
  14. Vgl. ebd., Rn. 8 f.
  15. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1744), Rn. 120 m.w.N.
  16. Vgl. Verfassungsbeschwerde der GfF vom 21. Mai 2019, S. 50 ff.; verfügbar unter: freiheitsrechte.org/uploads/documents/Freiheit-im-digitalen-Zeitalter/BKA-Gesetz/Verfassungsbeschwerdeschrift-Gesellschaft_fuer_Freiheitsrechte-2019-BKA_Gesetz-Freiheit_im_digitalen_Zeitalter.pdf (letzter Abruf: 20.12.2024).
  17. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1738 f.) Rn. 74 ff.
  18. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1738), Rn. 73 f., (1747), Rn. 154.
  19. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1748 f.), Rn. 157 ff.
  20. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1749 f.), Rn. 165 ff.
  21. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1750 f.), Rn. 179 ff.
  22. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1751 f.), Rn. 193 ff.
  23. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1753), Rn. 209, 211.
  24. Vgl. hierzu grundlegend Schwartmann/Köhler, NVwZ 2024, 1709 (1711 f.).
  25. So auch die Verfassungsbeschwerde der GfF (Anm. 16), S. 39 f.
  26. Vgl. schon zur bisherigen Komplexität Löffelmann, GSZ 2021, 33.
  27. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1746), Rn. 138; vgl. zu § 12 BKAG erfreulich deutlich Golla (Endnote 9), S. 213 f.
  28. So sogar die Verfassungsbeschwerde selbst (Anm. 16), S. 48.
  29. Plakativ kritisch schon Graulich, GSZ 2021, 121 (122).
  30. Zur Begrifflichkeit Folgeeingriffsdogmatik vgl. Löffelmann, JR 2022, 433 (437).
  31. So zutreffend Wittenberg, NVwZ 2024, 1753 (1754 f.).
  32. Zur (nicht möglichen) Übertragbarkeit dieser Aspekte auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 BKAG vgl. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1752), Rn. 196.
  33. Vgl. Referentenentwurf BKAG Teil 1 (Anm. 2), S. 3.
  34. Zu zumindest in der Gesetzesbegründung entsprechend erfolgten Ausführungen vgl. ebd., S. 4.
  35. So explizit BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1752), Rn. 203.

 

 

KURZNACHRICHT 

 

Zum Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO


Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.11.2022 (BGBl. I S. 1982), wurde der Straftatenkatalog der Telekommunikationsüberwachung um den Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gemäß § 244 Abs. 4 StGB erweitert. Diese Normierung wurde auf fünf Jahre befristet und wäre ohne Verlängerung am 12.12.2024 außer Kraft getreten.

Auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 20/12788, 20/13093) und einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 20/13647) ist die in § 100a Abs. 2 Nr. 1j StPO enthaltene Regelung in der 200. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14.11.2024 um weitere fünf Jahre befristet verlängert worden, so dass eine umfassende Evaluation unter Berücksichtigung polizeilicher Erkenntnisse erfolgen kann. Zur Verwaltungsvereinfachung tritt sie dabei nicht exakt nach fünf Jahren, sondern erst nach Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft (Plenarprotokoll 20/200, S. 25939 ff.; BGBl. 2024 I Nr. 395).


Hartmut Brenneisen, Preetz/Worms