Betreten verboten
Neues zum unmittelbaren Ansetzen und weiteren Problemen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls
Von Oberstaatsanwalt Dr. Sören Pansa, Schleswig1
1 Einleitung

„Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“, diese Trainerweisheit Sepp Herbergers lässt sich problemlos auf die Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls übertragen. Denn pünktlich zur dunklen Jahreszeit steigen zuverlässig die Fallzahlen und Hinweise auf etwaige Erfolge aus der Vergangenheit helfen nur wenig bei der Prävention bzw. Aufklärung weiterer Taten. Die Statistik des Bundeskriminalamtes für das Jahr 2023 verzeichnet einen Anstieg von etwa 18% im Vergleich zu 2022.2 Die gefühlte „Null-Lage“ während der Corona-Pandemie ist daher definitiv vorbei. Ebenso wie im Fußball ist eine gute Saisonvorbereitung dabei oft schon die halbe Miete. Insofern erscheinen sog. Strukturermittlungen gerade auch außerhalb der dunklen Jahreszeit als probates Mittel. Denn ein erheblicher Teil der Taten wird „reisenden Tätergruppierungen“ zugeschrieben, die sich nur kurze Zeit in einer Region aufhalten. Für die Ermittlungsbeamten stellt es insofern bereits eine erhebliche Herausforderung dar, innerhalb dieses engen Zeitfensters solche Personen zu identifizieren. Hierbei wirkt sich der Umstand erschwerend aus, dass diese oftmals kurzfristig in Wohnungen Dritter unterkommen und daher ihre Gegenwart meist erst mittelbar aus dem plötzlichen Anstieg der Fallzahlen gefolgert werden kann. Vor Ort haben diese Gruppierungen daher typischerweise Ansprechpartner, welche für die Unterkunft sorgen, lohnende Objekte ausweisen und auch mitunter an den Taten unmittelbar beteiligt sind. Sind solche lokalen Strukturen hingegen aufgrund entsprechender Schritte bereits aufgedeckt worden, können direkt zu Beginn des kritischen Zeitraums gezielte Aktionen getätigt werden, um „vor die Lage zu kommen“. Durch die Klassifizierung des § 244 Abs. 4 StGB als Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB kann sich dabei bereits aus entsprechenden Vorbereitungshandlungen ein Anfangsverdacht bezüglich der Verabredung eines Verbrechens i.S.d. § 30 Abs. 2, 3. Var. StGB ergeben, wenn zumindest zwei Tatverdächtige vorhanden sind. Sollte der Ermittlungsrichter diese Ansicht teilen, steht den Ermittlungsbeamten die ganze Bandbreite an Maßnahmen der Strafprozessordnung zur Verfügung, wobei sich die längerfristige Observation i.S.d. § 163f StPO unter Zuhilfenahme technischer Mittel i.S.d. § 100h StPO als effektivstes Werkzeug erwiesen hat. Denn hinsichtlich der Durchführung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen fehlt zumindest bei reisenden Tätergruppierungen oftmals die Zeit, relevante Gerätenummern zu ermitteln. Ferner ist inzwischen auch das Wissen um die Ermittlungsmöglichkeiten bezüglich der Nutzung von Mobiltelefonen weit verbreitet, so dass diese seitens der Täter im Bereich der Tatplanung und -ausführung nur sporadisch zum Einsatz kommen. Gelingt es im Rahmen der Observation, die Verdächtigen verdeckt zum potentiellen Tatort zu begleiten, muss, sobald diese mit der Tatausführung begonnen haben, die vorläufige Festnahme vollzogen werden. Bei der Entscheidung über den Zugriff wird die Frage virulent, wann ein unmittelbares Ansetzen i.S.d. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB vorliegt. Im Folgenden soll daher auf die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung eingegangen werden, welche den relevanten Zeitpunkt nunmehr erheblich vorverlegt.3 Des Weiteren erfolgt eine Darstellung rechtlicher Probleme, die oftmals im Zusammenhang mit Wohnungseinbruchdiebstählen auftreten und deren Kenntnis zu einer effizienteren Ausgestaltung der polizeilichen Ermittlungsarbeit führen kann.
2 Das unmittelbare Ansetzen bei dem Versuch des schweren Wohnungseinbruchdiebstahles
Ab welchem Zeitpunkt ein strafbarer Versuch vorliegt, ist gemäß § 22 StGB klar geregelt, nämlich sobald der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt. Entsprechend der Formel der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Täter dafür aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreiten. Das ist der Fall, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll.4 Obwohl diese Definition seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung einheitlich angewendet wird, führte diese bezüglich des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls5 zu erheblich divergierenden Ergebnissen. Zunächst sollte es hierfür erforderlich sein, dass der Täter sich Zugang zu dem Objekt verschafft.6 Ab dem Jahr 2020 war ein Hebeln an einer Tür oder einem Fenster, wobei der Täter das Objekt nicht betreten haben musste, als ausreichend angesehen worden.7 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nun über folgenden Sachverhalt entschieden8:
A, B und C verabredeten, in ein Einfamilienhaus einzubrechen, wobei der A das Haus nicht selbst betreten sollte. A fuhr B und C zu dem Einfamilienhaus. B und C kletterten über den 2,2 Meter hohen Metallzaun auf das Grundstück, gingen zur Terrassentür und schauten in das Haus. Da der Bewohner sie bemerkt hatte, verständigte er die Polizei. Als B und C die sich rasch nähernden Polizeikräfte bemerkten, flüchteten sie.
Der Senat bejahte einen Versuch bezüglich eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahl i.S.d. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB aller drei Angeklagter als Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB.
Hierzu ist auszuführen, dass Mittäter einheitlich in das Versuchsstadium eintreten, sobald auch nur einer von ihnen zu der tatbestandlichen Ausführungshandlung unmittelbar ansetzt.9 Als Mittäter kann dabei auch bestraft werden, wer nicht selbst am Tatort ist. Ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichend sein.10 Bei A bestand eine solche in der Mitwirkung bei der Planung und der Übernahme der Transportleistung.

Spurensicherung nach Wohnungseinbruch.
Auch setzten B und C durch das Betreten des Grundstückes unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an: „Das noch erforderliche Aufbrechen der Tür stellte hier demnach keinen eigenständigen Zwischenakt dar, sondern stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wegnahme von Gegenständen, die sich nach der Planung sofort anschließen sollte. Angesichts des beabsichtigten fortlaufenden Geschehens war zu diesem Zeitpunkt das geschützte Rechtsgut bereits gefährdet. Hierfür ist letztlich nicht entscheidend, ob stets bereits beim Übersteigen eines Gartenzauns, dem - wie hier - eine gewahrsamssichernde Funktion zukommt, ein unmittelbares Ansetzen anzunehmen ist, wenn der Täter in der Absicht handelt, in ein dahinterliegendes Haus einzubrechen“.11 Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Einsatz eines Werkzeuges für den Eintritt in das Versuchsstadium grundsätzlich nicht mehr nötig ist. Das Erfordernis des nach Tätervorstellung unmittelbaren Anschlusses von Wegnahmehandlungen an das Betreten des Objektes dürfte bezüglich sämtlicher Taten erfüllt sein, bei welchen die Täter schlicht planen, jegliches Stehlenswertes mitzunehmen. Dies trifft erfahrungsgemäß auf nahezu alle Wohnungseinbrüche zu. Ausnahmen könnten dann gegeben sein, wenn die Täter einen bestimmten Wertgegenstand suchen und bereits wissen, dass dieser sich in einem Raum befindet, zu welchem sie nach der Einbruchshandlung erst noch vordringen müssen. Ferner lässt sich dem Beschluss entnehmen, dass bereits das „Angehen“ eines Zaunes ein unmittelbares Ansetzen begründen kann, wenn diesem eine gewahrsamssichernde Funktion zukommt. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall nach der Beschaffenheit des Zaunes entschieden werden. Hierbei könnte auch eine Höhe von etwa 1 Meter ausreichend sein, wenn der Zaun Merkmale aufweist, wie etwa Spitzen oder andere Beschaffenheiten, welche ein Übersteigen erschweren.
Doch nicht nur das unmittelbare Ansetzen ist ein weites Feld. Vielmehr bietet der (schwere) Wohnungseinbruchdiebstahl zahlreiche weitere Problembereiche, die durchaus auch die tägliche Polizeiarbeit bereichern können. Insofern bietet der anstehende „Saisonbeginn“ einen hervorragenden Anlass, sich einen Überblick zu verschaffen.
3 Ausgewählte Probleme des Wohnungseinbruchdiebstahls
Erstaunlich ist bereits, was unter den Wohnungsbegriff i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Räumlichkeit zur Tatzeit von Menschen bewohnt wird. Sie darf nur nicht gänzlich für Wohnzwecke entwidmet worden sein. So gilt als Wohnung ein Hotelzimmer12, ein Wohnmobil bzw. Wohnwagen13 und ein Ferienhaus14. Auch nach dem Versterben eines Bewohners handelt es sich bei dessen Heim zwar nicht mehr um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB, aber noch um eine Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.15 Da die Täter in diesen Konstellationen aber wohl typischerweise von einem bewohnten Objekt ausgehen, kommt grundsätzlich auch ein tateinheitlicher Versuch des § 244 Abs. 4 StGB in Betracht.16
Als weitaus schwieriger erweisen sich Konstellationen, in welchen sog. gemischt, also gewerblich und privat, genutzte Gebäude bzw. Teile eines Wohngebäudes betroffen sind, welche nicht unmittelbaren Wohnzwecken dienen. Hierbei ist entscheidend, ob der Täter sich auf eine in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschriebene Weise Zugang zu einem Wohnbereich verschafft. Denn nur dann ist eine vollendete Tat i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 4 StGB möglich.17 Dem Wohnbereich unterfallen auch Kellerräume, die mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen.18 Dies ist bei den Kellerräumen eines Einfamilienhauses, nicht aber bei solchen eines Mehrfamilienhauses der Fall, da dort typischerweise besonders gesicherte Wohnungstüren vorhanden sind und deshalb kein direkter Zugang aus den Kellerräumen möglich ist.19 Liegt aber ein solcher „erweiterter Wohnbereich“ vor, reicht auch ein Diebstahl von Sachen aus diesem, ohne dass der „zentrale Wohnbereich“ betreten werden müsste; also etwa die Wegnahme des Fahrrades aus dem Keller eines Einfamilienhauses.20 Auch ein Wintergarten wird daher von § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB umfasst.21 Sind indessen die geschäftlich genutzten bzw. nicht Wohnzwecken dienenden Bereiche nicht derart in den Wohnbereich integriert, dass sie einen einheitlichen Bereich darstellen, kommt § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB nicht in Betracht, auch wenn sich der Täter von dort aus ungehindert in den Wohnbereich begeben konnte. Das soll etwa der Fall sein, bei einer durch einen Zwischenraum vom Wohnbereich abgetrennten Garage22 und bei einem Werkstatt-Büro im Erdgeschoss samt von dort aus frei zugänglicher Wohnung im Obergeschoss23. Dann ist grundsätzlich nur eine Strafbarkeit i.S.d. §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB gegeben. Jedoch ist auch immer eine versuchte Tat i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB in Betracht zu ziehen. Zum einen etwa, wenn die geschäftliche Nutzung für den Täter von außen nicht erkennbar sein konnte und dieser von einem nur Wohnzwecken dienenden Objekt ausgegangen sein dürfte. Zum anderen, wenn der Täter um den geschäftlich genutzten Bereich zwar wusste, jedoch bereits vor dem Einbruch auch aus dem Wohnbereich Stehlenswertes entwenden wollte und hierbei billigend in Kauf nahm, auch weitere Hindernisse, wie etwa besonders gesicherte Wohnungstüren, überwinden zu müssen. Denn ein unmittelbares Ansetzen bezüglich § 244 Abs. 4 StGB ist spätestens mit dem Beginn der Zutrittsbemühungen bezüglich des nicht Wohnzwecken dienenden Bereiches gegeben.24
4 Resümee
Der aktuelle Beschluss des 3. Strafsenates erleichtert die Arbeit der eingesetzten Polizeibeamten erheblich. Man stelle sich die Situation vor, dass die Tatverdächtigen durch Observationskräfte in den Bereich einer aus freistehenden Einfamilienhäusern bestehenden Wohnsiedlung verdeckt begleitet worden sind. Es ist hierbei angesichts der typischerweise engen Bebauung bereits eine erhebliche Herausforderung, einerseits die Fühlung nicht abreißen zu lassen, aber andererseits auch einen Abstand einzuhalten, der die Gefahr einer Entdeckung minimiert. Ferner ist der Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme sorgfältig zu wählen. Denn bei „reisenden Tätergruppierungen“ muss zwingend innerhalb der kurzen Frist des § 128 StPO ein dringender Tatverdacht bezüglich einer Straftat begründet werden, auf welche ein Haftbefehl gestützt werden könnte. Ohne einen solchen werden sich die Tatverdächtigen erfahrungsgemäß unverzüglich nach ihrer Entlassung der weiteren Durchführung eines Strafverfahrens effektiv entziehen. Erfolgt der Zugriff vor dem Vorliegen eines unmittelbaren Ansetzens i.S.d. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB, liegt ggf. nur ein Hausfriedensbruch i.S.d. § 123 StGB vor, auf welchen sich ein Haftbefehl kaum stützen lassen dürfte. Der bereits erwähnte § 30 Abs. 2, 3. Var. StGB hilft hierbei nur eingeschränkt weiter. Zum einen bedarf es mindestens zweier Tatverdächtiger. Zum anderen muss ein dringender Tatverdacht bezüglich der Verabredung eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens vorliegen.25 Ein solches ist jedoch oftmals mangels detaillierter Kenntnis der verabredeten Vorgehensweise und jeweiligen Tatbeiträge zu diesem frühen Ermittlungszeitpunkt nicht ohne Weiteres zu belegen. Ein zu früh durchgeführter Zugriff könnte folglich den Fortgang der Ermittlungen zu einem abrupten Ende führen. Andererseits ist ein bewusstes „Durchlaufenlassen“ eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und eine anschließende vorläufige Festnahme samt Stehlgut aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen. Insofern sollte der Zugriff idealerweise im Moment des unmittelbaren Ansetzens erfolgen. Anhand der Anforderungen, die der 3. Strafsenat nunmehr hinsichtlich eines solchen konstituiert hat, können die Observationskräfte grundsätzlich bereits beim Betreten des Grundstücks aktiv werden. Dem bisher für ein unmittelbares Ansetzen geforderten Werkzeugeinsatz, der vor einem Zugriff abgewartet werden musste, war dabei auch immer die Gefahr immanent, dass ein Eindringen in das Tatobjekt und eine damit verbundene unmittelbare Drittgefährdung nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnten. Dieses Risiko kann nun minimiert werden.
Ferner erscheint die Vorverlegung des unmittelbaren Ansetzens aber auch hinsichtlich der potentiellen Tatfolgen als konsequent. Denn das geschützte Rechtsgut des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB ist nicht nur das Eigentum, sondern ebenfalls das Sicherheitsgefühl der Inhaber der dauerhaft genutzten Privatwohnungen.26 Für die psychische Verfassung eines Bewohners, der während der Tatausführung im Haus anwesend ist und diese unmittelbar wahrnimmt, dürfte es jedoch kaum einen Unterschied machen, ob der Täter, der mit gezücktem Schraubendreher auf der Terrasse steht, mit diesem noch leicht den Fensterrahmen touchiert.
Bildrechte: ProPK.
Anmerkungen
- Dr. Sören Pansa ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein tätig. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder.
- Abrufbar unter: www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2023/BundesdatenDelikte/07_WohnungseinbruchdiebstahlBRD.html.
- Vgl. umfassend zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung: Pansa, Die Kriminalpolizei 4/2020, 10.
- Vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 – 4 StR 429/78 –, BGHSt 28, 162.
- Hinsichtlich der Terminologie ist klarzustellen, dass eine Tat i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB als „schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl“ und eine solche i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB als „Wohnungseinbruchsdiebstahl“ bezeichnet wird, vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19 –, NStZ 2019, 674.
- Vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. August 2019 – 5 StR 185/19 –, NStZ 2019, 716.
- BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 4 StR 397/19 –, NStZ 2020, 353.
- BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 422/23 –, zitiert nach juris.
- Vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 6. September 1989 – 3 StR 268/89 –, BGHSt 36, 249.
- Vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 23. März 2023 – 3 StR 363/22 –, NStZ-RR 2023, 169.
- BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 422/23 –, zitiert nach juris.
- BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01 –, NStZ-RR 2002, 68.
- BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16 –, BGHSt 61, 285.
- BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 361/17 –, NStZ-RR 2018, 14.
- BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 3 StR 526/19 –, NJW 2020, 1750.
- Vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – 4 StR 265/22 –, NStZ 2023, 291.
- Vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08 –, NStZ 2008, 514.
- Vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 – 1 StR 378/11 –, NStZ 2013, 120.
- BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 112/16 –, StV 2016, 639.
- BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 361/17 –, NStZ-RR 2018, 14.
- BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 StR 28/21 –, NStZ 2021, 537.
- BGH, Beschluss vom 24. August 2021 – 6 StR 344/21 –, NStZ 2022, 42.
- BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – 6 StR 46/21 –, zitiert nach juris.
- So auch BGH, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 2 StR 18/18 –, zitiert nach juris.
- Vgl. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung statt vieler BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 – 3 StR 437/81 –, NStZ 1982, 244.
- BT-Drucks. 18/12359., S. 1.
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