Gesetzliche Änderungen im Sexualstrafrecht

Von Prof. Dr. Dennis Bock und Cathrin Lebro, Kiel

 

1 Einführung

 

Kaum ein Deliktsbereich im Strafgesetzbuch unterlag in den vergangenen Jahrzehnten einem so starken Wandel wie das Sexualstrafrecht.2 Angesichts der hohen medialen Aufmerksamkeit und der gesellschaftlichen Brisanz der Thematik waren und sind die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches immer wieder Gegenstand von Reformbestrebungen. Obgleich erst durch das 49. StrÄndG vom 21.1.20153 sowie das 50. StrÄndG v. 4.11.20164 weitreichende Änderungen, Erweiterungen und Umstrukturierungen des Abschnitts vorgenommen wurden, setzte der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas im Jahr 2015 eine Reformkommission zur Untersuchung der (weiteren) Reformbedürftigkeit des Sexualstrafrechts ein. Diese attestierte in ihrem 2017 vorgelegten Abschlussbericht das Erfordernis einer grundlegenden Neuordnung und Neusystematisierung des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuches.5 Vorgeschlagen wurde dabei etwa die Streichung von Tatbeständen sowie die Einführung eines minder schweren Falles auch für den schweren Kindesmissbrauch.6 Nachdem aber im Jahr 2020 die bekanntgewordenen Kindesmissbrauchsfälle von Staufen, Bergisch-Gladbach, Lüdge und Münster die mediale Aufmerksamkeit erregten, häuften sich die politischen Forderungen nach härteren Strafen.7 Der Gesetzgeber gab diesem öffentlichen Druck nach, und so trat am 1.7.2021 das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder8 in Kraft, in dem die kritischen Stimmen der Sachverständigen weitgehend unberücksichtigt blieben.9 Eine weitere – punktuelle – Änderung des Sexualstrafrechts erfolgte noch durch das am 14.9.2021 verabschiedete Gesetz zur Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern.10


Der folgende Beitrag nimmt diese Reformen zum Anlass, um anknüpfend an den im vergangenen Jahr erschienenen systematischen Überblick zu den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung11 die wichtigsten Änderungen in Bezug auf das Sexualstrafrecht darzustellen.


Hinzuweisen ist darauf, dass angesichts des Ruhens der Verjährung gem. § 78b I Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers auch die früheren Gesetzesfassungen aktuell noch praktische Bedeutung haben. Schließlich gilt für „Altfälle“ gem. § 2 I StGB grundsätzlich das Tatzeitrecht, wenn nicht § 2 III StGB die Anwendung eines späteren Gesetzes vorschreibt.12

 

2 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021


Der deutsche Gesetzgeber sieht die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder als eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderung dieser Zeit und als zentrale Aufgabe des Staates an.13 Mit Blick auf den technischen Wandel und der damit einhergehenden veränderten Art der gegen die Kinder gerichteten Straftaten habe sich das Gefährdungspotenzial für Kinder in der virtuellen und realen Welt gleichermaßen erhöht.14 Angesichts der gestiegenen Fallzahlen im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Verbreitung, des Besitzes und der Besitzverschaffung von Kinderpornographie bestünde ein gesteigerter politischer Handlungsbedarf.15 Zur Verwirklichung des Ziels, Kinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen, enthält das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in erster Linie eine Verschärfung des Strafrechts, um potentielle Täter abzuschrecken.16 Daneben sieht es weitreichende Maßnahmen in den Bereichen Strafverfolgung, Prävention und Qualifizierung der Justiz vor.17

 

2.1 Änderungen im Strafgesetzbuch

2.1.1 §§ 174 ff. StGB

Unter Berücksichtigung einiger Vorschläge der Reformkommission18 sind zunächst die §§ 174 ff. StGB, die den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie den Missbrauch institutioneller Abhängigkeit erfassen, geändert worden.

2.1.1.1 § 174 StGB

Durch die Gesetzesänderung wurde in § 174 StGB die Altersschutzgrenze der Tatopfer auf 18 Jahre vereinheitlicht, indem das Schutzalter in § 174 I Nr. 1 StGB auf 18 Jahre heraufgesetzt und § 174 I 2 StGB entsprechend angepasst wurde. Zuvor wurde bei einem Missbrauch im Rahmen von Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnissen zwischen Personen unter 16 Jahren und Personen zwischen 16 und 18 Jahren differenziert. Während bei den Personen unter 16 Jahren bereits das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses den Missbrauch indizierte, musste i.Ü. ein Ausnutzen dieses Abhängigkeitsverhältnisses hinzukommen. Zudem wurde jeweils ein Satz in die Absätze 1 und 2 eingefügt, der auch Tathandlungen unter Einbeziehung Dritter unter Strafe stellt. Strafbar macht sich demnach auch, wer den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von dieser an sich vornehmen lässt. Zuletzt wurde der Anwendungsbereich des Straftatbestands von § 174 III StGB, der Handlungen ohne körperlichen Kontakt zwischen Schutzbefohlenen und dem Opfer betrifft,19 ausgeweitet, indem das einschränkende Tatbestandsmerkmal der Erregungsabsicht für § 174 III Nr. 2 StGB gestrichen wurde.

2.1.1.2 §§ 174a-c StGB

Der Tatbestand des § 174a StGB, der den sexuellen Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen unter Strafe stellt, wurde ebenfalls um Tathandlungen unter Einbeziehung Dritter erweitert.20 Gleiches gilt für den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB sowie den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB.21

2.1.2 §§ 176 ff. StGB

Während die §§ 174 ff. StGB nur kleinere Änderungen erfahren haben, wurden die Normen der §§ 176 ff. StGB, die den sexuellen Missbrauch von Kindern, also Personen unter 14 Jahren, zum Gegenstand haben, grundlegend umgestaltet und mit erheblichen Strafschärfungen und z.T. auch Straferweiterungen versehen.

2.1.2.1 Systematische Umgestaltung

Ziel der systematischen Neuordnung der §§ 176 ff. StGB war es, die Übersichtlichkeit innerhalb der Straftatbestände zu verbessern.22

2.1.2.1.1 § 176 StGB

Die Vorschrift des § 176 StGB stellt den sexuellen Missbrauch von Kindern unter Strafe und erfasst im Gegensatz zu der Vorgängerregelung nur noch Tatbestandsvarianten mit Körperkontakt zum Kind und die zugehörigen Vorfeldhandlungen.23 Die Tathandlungen des § 176 I, II StGB a.F. gehen inhaltlich unverändert in § 176 I Nr. 1, 2 StGB auf. Das zuvor in § 176 V i.V.m. § 176 I, II StGB a.F. geregelte Anbieten eines Kindes und das Versprechen des Nachweises eines Kindes für eine Tat nach § 176 I Nr. 1, 2 StGB n.F. findet sich nun in § 176 I Nr. 3 StGB n.F.24 Aus Verhältnismäßigkeitsgründen sieht § 176 II StGB für Fälle einvernehmlicher sexueller Handlungen annähernd gleichaltriger Personen eine Regelung vor, nach der im Einzelfall von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann.


Beispiel: Die 14-jähirge A gibt ihrem 13-jährigen Freund B einen Zungenkuss.


Mit der Kriminalisierung von Handlungen, die für die sexuelle Entwicklung von Kindern bzw. Jugendlichen wichtig sind, würde der gesetzgeberische Zweck der §§ 176 ff. StGB, nämlich die Möglichkeit des Kindes zur ungestörten Ausbildung der sexuellen Selbstbestimmung, konterkariert.25 Der Abs. 2 soll daher einen Freiraum sexueller Selbsterprobung mit (annähernd) Gleichaltrigen sicherstellen.26

2.1.2.1.2 § 176a StGB

Der zuvor als „Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern“ umschriebene § 176a StGB wurde völlig neu gefasst und beinhaltet nun den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind. In § 176a StGB finden sich die bisher in § 176 IV Nr. 1, 2, 4, V StGB a.F. geregelten Tatalternativen, die sog. „Hands-off-Delikte“.27 Mit der eigenständigen Regelung in einem eigenen Tatbestand soll dem unterschiedlichen Unrechtsgehalt von Tathandlungen mit und ohne Körperkontakt Rechnung getragen werden.28 Zudem wurde § 176a I Nr. 1 um die Tatvariante ergänzt, in der der Täter die sexuelle Handlung vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt. Hierdurch wurde die aufgrund der Unrechtsäquivalenz von Vornehmen und Vornehmenlassen wenig konsequente Lücke geschlossen und damit einer Empfehlung der Reformkommission nachgekommen.29

2.1.2.1.3 § 176b StGB

§ 176b StGB wurde neu gefasst und regelt in einem eigenständigen Tatbestand die zuvor von § 176 IV Nr. 3 StGB a.F. erfasste Strafbarkeit des sog. Cybergroomings, also Tathandlungen zur Vorbereitung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder.30 Experten äußern diesbezüglich nach wie vor Kritik an der Verlagerung der Strafbarkeit weit ins Vorfeld sexueller Handlungen. Es sei unverständlich, warum die Vorbereitung eines sexuellen Kindesmissbrauchs strafbar sein solle, die Vorbereitung eines Mordes dagegen nicht.31

2.1.2.1.4 §§ 176c, b StGB

Die §§ 176b, c StGB entsprechen weitestgehend den Regelungen der §§ 176a, 176b StGB a.F. Während § 176b StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) unterschiedliche Qualifikationstatbestände enthält, handelt es sich bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach § 176b StGB um eine Erfolgsqualifikation.

 

2.1.2.2 Strafschärfungen

Großes Aufsehen hat unter den Experten die Anhebung der Strafrahmen der §§ 176, 176a StGB erregt.32 Der Strafrahmen des § 176 StGB wurde von sechsmonatiger bis zehnjähriger Freiheitsstrafe auf Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren erhöht und damit zu einem Verbrechen hochgestuft (§ 12 I StGB). Dies führt dazu, dass zum einen in materiell-rechtlicher Hinsicht der Anwendungsbereich des § 30 StGB eröffnet und somit auch eine Vorfeldbestrafung möglich ist, und zum anderen in prozessrechtlicher Hinsicht eine Einstellung von Verfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs gegen Kinder aus Gründen der Opportunität wegen Geringfügigkeit nach den §§ 153, 153a StGB ausgeschlossen ist.33 In § 176a StGB wurde der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Bei den übrigen Tatbeständen blieben die Strafrahmen weitgehend unverändert. Hervorzuheben ist in Bezug auf § 176b StGB aber noch, dass die Mindeststrafe für bestimmte Taten nach § 176 I Nr. 1, 2 StGB von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht und die Regelung für minder schwere Fälle (§ 176a IV StGB a.F.) gestrichen wurde. Der Gesetzgeber begründet die Strafschärfungen zuvorderst mit der gestiegenen Zahl bekanntgewordener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern und erhofft sich einen besseren Schutz von Kindern sexualisierter Gewalt durch Abschreckungsprävention.34 Dabei verschließt er sich aber kriminalpolitischen Erkenntnissen und ist insofern dem – berechtigten – Vorwurf einer „symbolischen ad-hoc-Gesetzgebung“35 ausgesetzt.36 Zugleich soll stärker als bisher das besonders schwere Unrecht der Tat widergespiegelt werden.37 Unter dem Aspekt der besonderen Wehrlosigkeit der Tatopfer und der psychischen Langzeitfolgen solcher Taten, mag die Einordung als schwerstes Unrecht und der damit einhergehenden Gestaltung des Strafrahmens gerechtfertigt sein.38

2.1.3 § 184b StGB

Neben dem sexuellen Missbrauch von Kindern wurde auch der Tatbestand des § 184b StGB, der die zentrale Norm für Erscheinungsformen der Kinderpornographie darstellt,39 neu gefasst und dabei der Strafrahmen enorm angehoben.

2.1.3.1 Strafschärfungen

Nunmehr werden unterschiedslos alle Umgangsformen mit tatsächlicher und wirklichkeitsnaher Kinderpornographie, namentlich das Verbreiten, der Besitz und die Besitzverschaffung, als Verbrechen ausgestaltet.40 Dabei sind die Strafrahmen der ersten drei Absätze gestaffelt. Bei der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte droht gem. § 184b I StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (zuvor: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren). Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren werden gem. § 184b II StGB Täter bestraft, die gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande bestimmte kinderpornographische Inhalte verbreiten (zuvor: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahre). Massiv angehoben wurde der Besitz und die Besitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten nach § 184b III StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (zuvor: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).


Anlass der Strafschärfungen war eine aus Sicht des Gesetzgebers zu milde Sanktionspraxis der Gerichte sowie gestiegene Fallzahlen, aus denen eine zu geringe Abschreckungswirkung gefolgert wurde.41 Ziel ist es, das Unrecht dieser Taten stärker widerzuspiegeln und eine der Schwere der Tat entsprechende Bestrafung zu ermöglichen. Zugleich sollen potentielle Täter von einer Straftatbegehung bereits im Vorfeld abgeschreckt und somit die Anzahl der Straftaten reduziert werden.42


In der Tat ist die Zahl der registrierten Taten nach § 184b StGB seit Jahren angestiegen.43 Der Ansatz, dieser Problematik allein durch eine Verschärfung des Strafrahmens Herr zu werden, greift jedoch zu kurz und hat sich auch in der Vergangenheit nicht als probates Mittel erwiesen.44 So beruht der massive Anstieg der Deliktszahlen nicht nur auf der ständigen Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel, sondern auch auf einer insgesamt bei den Sexualdelikten deutlich angestiegenen Wahrnehmungs-, Anzeige- und Verfolgungsbereitschaft.45 Hinzu kommt das Phänomen, dass zunehmend Kinder oder Jugendliche selbst entsprechende Inhalte herunterladen oder gar selbst erstellen und verbreiten.46 Letztere Tatgruppe dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzuordnen, scheint kaum angemessen.


Besonders kritisch zu würdigen ist zudem die Anhebung des Strafrahmens für den Besitz und die Besitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten gem. § 184b III StGB. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Verschärfung damit, dass die Täter durch ihre Nachfrage den Markt für Kinderpornographie befeuerten und sich folglich am Missbrauch kindlicher Opfer mitschuldig machten.47 Auch wenn dies einleuchtet, ist es schwer verständlich, dass etwa der nach § 184b III StGB strafbare bloße Besitz eines einzigen Bildes mit der „sexuell aufreizenden Wiedergabe ... des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“ derselben Strafdrohung wie eine sexuelle Handlung mit Körperkontakt (§ 176 I StGB) unterliegt.48 Angezeigt wäre viel mehr eine differenzierende Betrachtung nach Tätertypen und Handlungsweisen.49

2.1.3.2 Privilegierung, § 184b I 2 StGB

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit enthält § 184b I 2 StGB noch einen Vergehenstatbestand (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) und privilegiert darin Taten nach § 184b I Nr. 1, 2 StGB, soweit lediglich fiktive, also erkennbar künstliche Kinderpornographie, betroffen ist.50 Hierunter fallen z.B. kinderpornographische Comics, Zeichnungen, Inhalte in virtuellen Welten oder Erzählungen. Mangels Beteiligung eines realen Kindes bestünde nicht in gleicher Weise die Befürchtung einer Nachahmung der Konsumenten, 51 sodass hier etwa eine Geldstrafe über § 47 II StGB oder Einstellungen gem. § 153a StPO möglich sind.52 Problematisch ist aber, dass angesichts des technischen Fortschritts in der Datenverarbeitung die Grenzen zwischen „wirklichkeitsnaher“ und „fiktiver“ Kinderpornographie verschwimmen und daher z.B. Formate der „virtuellen Realität“ kaum zuverlässig einzuordnen sind.53

2.1.3.3 § 184b V, VI StGB

Zuletzt wurde der Tatbestandsausschluss des § 184b V StGB a.F. für eine bessere Übersichtlichkeit und einfachere Zitierung in zwei Absätze aufgeteilt.54 § 184b V StGB schließt die Strafbarkeit für Handlungen nach § 184b I 1 Nr. 2, III StGB aus, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von staatlichen Aufgaben (Nr. 1), Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben (Nr. 2) oder dienstlichen oder beruflichen Pflichten (Nr. 3) dienen. In § 184b VI StGB wird die Strafbarkeit nach § 184b I Nr. 1 und 4 StGB für bestimmte „dienstliche Handlungen i.R.v. strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ ausgeschlossen.

2.1.4 § 184l StGB

Im Zuge der Gesetzesänderung wurde zudem mit § 184l StGB ein neuer Tatbestand geschaffen, der das Inverkehrbringen, den Erwerb und auch den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild pönalisiert.55 Anlass waren wohl Funde solcher Sexpuppen i.R.d. Ermittlungen bei den Missbrauchsfällen von Bergisch-Gladbach und Münster.56 Es handelt sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dem die Erwägung zu Grunde liegt, dass kindliche Sexpuppen die Neigungen von Missbrauchstätern bestärken und die Hemmschwelle, entsprechende Fantasien an echten Kindern auszuüben, senken könnte.57 Gleichsam ist es aber auch möglich, dass ein Umgang mit kindlichen Sexpuppen die sexuellen Fantasien potentieller Täter mit pädophilen Neigungen befriedigt und insofern die Hemmschwelle erhöht.58 In Anbetracht dessen, dass z.B. der Besitz entsprechender „erwachsener“ Sexpuppen nicht pönalisiert wird, um eine mittelbare Förderung der Begehung von Straftaten nach § 177 StGB zu verhindern,59 steht letztlich hinter der Gesetzesinitiative der Wille, ein unmoralisches Verhalten, die Pädophilie, zu bestrafen.60 Tatobjekt ist die körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteils eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist. Hierunter fallen i.d.R. Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild.61 Wirklichkeitsgetreu muss die Nachbildung nicht sein.62 Tathandlungen sind das Herstellen, Anbieten oder Bewerben (Nr. 1), das Handeltreiben oder Verbringen (Nr. 2), sowie das Veräußern, Abgeben oder sonstige Inverkehrbringen ohne Handeltreiben (Nr. 3). Sie entsprechen im Wesentlichen § 184b I Nr. 3 und 4 StGB.63


Beispiel: A schenkt B eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild und macht sich somit nach § 184b I Nr. 3 Var. 2 StGB strafbar.


Für Fälle, in denen das Tatobjekt erworben, besessen oder ins Inland verbracht wird, normiert § 184l II StGB einen Qualifikationstatbestand.64 Hier reicht die Strafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, während § 184l I StGB einen Höchststrafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe normiert. § 184l III StGB stellt den Versuch der § 184l I Nr. 2 und 3 StGB unter Strafe. In § 184l IV StGB wird der Tatbestand nach dem Vorbild des § 184b V StGB für Fälle ausgeschlossen, in denen durch die Tathandlung staatliche Aufgaben (z.B. Strafverfolgung) wahrgenommen werden bzw. dienstliche Pflichten erfüllt werden.65 Eine Strafbarkeit nach § 184l StGB kommt gem. § 184l I 2 StGB nur in Betracht, wenn die Tat nicht nach § 184b StGB mit schwerer Strafe bedroht ist (formelle Subsidiarität). Der Gesetzgeber ist folglich davon ausgegangen, dass Sexpuppen zugleich pornographische Inhalte nach § 184b StGB sein können, wobei unklar geblieben ist, welche Fälle dies sein könnten.66

2.2 Strafprozessuale Begleitmaßnahmen

Zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder wurden zudem einige Maßnahmen zur Effektivierung der Strafverfolgung getroffen. So ist zum einen durch eine Änderung des § 112 III StPO die Anordnung von Untersuchungshaft unter erleichterten Voraussetzungen bei schwerem sexuellem Missbrauch gegen Kinder möglich.67 Zum anderen besteht künftig gem. § 100a I, II Nr. 1 lit. g StPO die Möglichkeit zur Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung auch bei Ermittlungen wegen Sichverschaffens oder Besitzes von Kinderpornographie nach § 184b III StGB.68 Zuletzt kann nun bei sämtlichen Formen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie bei der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte eine Onlinedurchsuchung angeordnet werden (vgl. § 100b I Nr. 1, II Nr. 1 lit. e, f StPO).

 

3 Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern


Durch das Gesetz zur Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern69 wurde die Vorschrift des § 176e StGB eingeführt, die die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern unter Strafe stellt.

3.1 Rechtspolitischer Hintergrund und geschützte Rechtsgüter

Die Einführung des § 176e StGB beruht auf dem stetigen Anstieg der Fallzahlen des sexuellen Missbrauchs in den letzten Jahren sowie der Beobachtung, dass im Internet (insbesondere im Darknet) vermehrt Anleitungen aufzufinden sind, wie sexueller Missbrauch vorbereitet, durchgeführt und verschleiert werden könne.70 Solche „Missbrauchsanleitungen“ könnten die Hemmschwelle potentieller Täter absenken und ihre Bereitschaft zur Begehung von Straftaten nach den §§ 176-176d StGB fördern. Zudem seien derartige Anleitungen durch die bestehenden Strafvorschriften, z.B. § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte), § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 131 StGB (Gewaltdarstellung) oder § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) nur unzureichend erfasst.71 Neben der Verhütung von Straftaten und der Schließung von Strafbarkeitslücken verfolgt die Vorschrift ferner das Ziel, eine Störung des Öffentlichen Friedens zu verhindern, wenn unter Nutzung menschenverachtender Sprache in derartigen Missbrauchsanleitungen Kinder als Objekte sexuellen Missbrauchs objektiviert werden.72 Demnach schützt die Vorschrift sowohl den Schutz des Individualrechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung als auch das Kollektivrechtsgut des Öffentlichen Friedens.73 Sprachlich orientiert sich das abstrakte Gefährdungsdelikt an § 130a StGB.74

3.2 Tatbestand

3.2.1 § 176e I StGB

Tatgegenstand des § 176e I StGB ist ein Inhalt i.S.d. § 11 III StGB, der geeignet ist, als Anleitung zu einer rechtswidrigen Tat nach §§ 176-176d StGB zu dienen und zusätzlich dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Taten zu fördern oder zu wecken. Anleitung ist nach der Gesetzesbegründung eine „Schilderung, die Kenntnisse zu Möglichkeiten der Tatvorbereitung oder Tatausführung vermittelt.“75 Sie muss keine Aufforderung an den Adressaten oder eine Billigung der Begehung beinhalten, sondern es genügt bereits, wenn sie die inhaltliche Vermittlung der Art und Weise, sexuellen Missbrauch an Kindern vorzubereiten, durchzuführen oder zu verschleiern, enthält.76 Der Inhalt soll bereits dann als Anleitung geeignet sein, wenn er die Vorbereitung, die abstrakte Durchführung oder das Nachtatverhalten beschreibt. Konkrete Handlungsanweisungen sind nicht erforderlich.77


Beispiel: A gibt dem B Hinweise, wie man am besten zu einem Kind Kontakt aufnimmt, ohne Rückschlüsse auf die eigene Identität zuzulassen.


Zusätzlich muss der Inhalt aber aus objektiver Sicht dazu bestimmt sein, die Bereitschaft anderer zur Begehung von Taten nach §§ 176-176d StGB zu fördern oder zu wecken. Dabei braucht das Fördern und Wecken der Bereitschaft aber nicht das alleinige Ziel sein. Diesbezüglich genügt Eventualvorsatz.78 Wie bei § 130a StGB reicht bereits das Hervorrufen einer generellen subjektiven Geneigtheit zur Begehung der Taten aus, ein konkreter Tatentschluss muss nicht hervorgerufen werden.79 Die Tathandlungen des Verbreitens und des öffentlich Zugänglichmachen orientieren sich an den Begrifflichkeiten des § 130a StGB.80

3.2.2 § 176e II StGB

§ 176e II StGB enthält zwei Tatvarianten. Nach § 176e II Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Inhalt, der geeignet ist, als Anleitung zu einer Tat nach §§ 176-176d StGB zu dienen, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht. Im Unterschied zu § 176 I StGB ist hier keine objektive Bestimmtheit zur Anleitung erforderlich, so dass für sich betrachtet „neutrale“ Inhalte, wie z.B. eine medizinische Abhandlung über die Besonderheiten der Geschlechtsorgane eines Kindes,81 erfasst werden.82 Als Ausgleich muss der Täter in der Absicht handeln, die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Taten zu fördern oder zu wecken. § 176e II Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter öffentlich bzw. in einer Veranstaltung eine Anleitung zu solchen Taten gibt und in der Absicht handelt, die Bereitschaft Dritter zu wecken oder zu fördern. Hierunter fallen gerade auch nicht verkörperte Äußerungen, v.a. Reden.83

3.2.3 § 176e III StGB

§ 176e III StGB qualifiziert Fälle, in denen der Täter den Inhalt i.S.d. § 176e I StGB tatsächlich abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder dieser den Besitz an ihm verschafft. Der im Vergleich zu § 176e I StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) niedrigere Strafrahmen (Freiheitsstrafe mit bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) rechtfertigt sich aus der unterschiedlichen Größe der Empfängergruppe und dem damit einhergehenden geringeren abstrakten Gefährdungspotential.84 Für Straftaten nach § 176e III StGB ermöglicht § 176e VI StGB die Einziehung der Tatgegenstände (§§ 74 ff. StGB). Sie ist der Regelung des § 184b VII StGB nachgebildet.85

3.2.4 § 176e IV, V StGB

Die § 176e IV, V StGB enthalten nach dem Vorbild der § 184b V, VI StGB Tatbestandsausschlüsse für Tathandlungen, die der Erfüllung rechtmäßiger Aufgaben bzw. dienstlichen Pflichten (§ 176e IV StGB) und bestimmten Aufgaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 176e V StGB) dienen. Verdeckte Ermittler können sich dadurch zur Identifizierung einzelner Täter und Betreiber von kriminellen Handelsplattformen im Internet mit computergenerierten Bildern Zutritt zu kinderpornographischen Foren verschaffen, die oftmals als „Eintrittskarte“ verlangt werden (sog. „Keuschheitsprobe“).86

 

4 Fazit


Im Zuge der letzten Gesetzesänderungen hat der Gesetzgeber zumindest punktuell eine systematisch sinnvolle Neuordnung der Straftaten gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgenommen.87 Bedauerlicherweise hat er es aber verpasst, die sorgfältig ausgearbeiteten Empfehlungen der Reformkommission umzusetzen, v.a. was die Streichung von Straftatbeständen angeht.88 Angeheizt von der politischen Debatte und medienwirksamen Fällen wurde stattdessen in kurzer Zeit ein Reformpaket auf den Weg gebracht und trotz zahlreicher kritischer Stellungnahmen umgesetzt, das die Anhebung von Strafrahmen und die Ausdehnung der Strafbarkeit als Allzweckwaffe für die Bekämpfung von sexuellem Missbrauch ansieht und auf generalpräventive Abschreckung setzt. Ob dies zum Ziel führt, scheint unter Berücksichtigung kriminalpolitischer Erkenntnisse äußerst zweifelhaft.89 Insofern bleibt zu hoffen, dass bei dem nächsten Gesetzesvorhaben die von den Sachverständigen geäußerten Bedenken ernst genommen und entsprechend berücksichtigt werden. Eine rein symbolische Strafrechtspolitik hilft weder Täter noch Opfer.


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Anmerkungen

 

  1. Prof. Dr. Dennis Bock ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und Direktor des dortigen Instituts für Kriminalwissenschaften sowie Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht. Frau Cathrin Lebro ist studentische Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Bock.
  2. S. für einen Überblick der Gesetzesänderungen Renzikowski, in: MK-StGB, 4. Aufl. 2021, Vor § 174 Rn. 89 ff.
  3. BGBl. I 2015, S. 10.
  4. BGBl. I 2016, S. 2460.
  5. BMJV (Hrsg.), Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, 2017, S. 180 ff., 343; näher zu möglichen Änderungen Bezjak ZStW 130, 328 ff.; Laubenthal FS Fischer, 2018, 435 ff.
  6. Vgl. Renzikowski/Schmidt KriPoZ 2018, 325 ff.
  7. Vgl. Spiegel Online v. 8.6.2020, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/deutschland/kindesmissbrauch-in-muenster-herbert-reul-wir-werden-garantiert-nie-alle-erwischen-a-02e52d17-b2f6-4637-8720-533e79fa985b (zuletzt abgerufen am 22.7.2022).
  8. BGBl. I 2021, S. 1810 ff.
  9. Vgl. Hoven/Obert JA 2021, 441 ff.
  10. BGBl. I 2021, S. 4250 ff.
  11. Bock/Lebro Die Kriminalpolizei Nr. 2 2021, 4 ff.; Nr. 3 2021, 8 ff.
  12. LPK-StGB, 9. Aufl. 2022, Vor 174 ff., Rn. 5.
  13. BT-Drs. 19/27928, S. 2.
  14. BT-Drs. 19/27928, S. 2.
  15. Vgl. BT-Drs. 19/23676, S. 2.
  16. BT-Drs. 19/27928, S. 2.
  17. Näher hierzu BT-Drs. 19/27928, S. 25 ff.
  18. Vgl. BMJV (Hrsg.), Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, 2017, S. 158, 324 f., 335.
  19. Vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 174 Rn. 13.
  20. Ziegler, in: BeckOK StGB, 53. Ed., Stand: 1.5.2022, § 174a Rn. 1.
  21. Ziegler, in: BeckOK StGB, 53. Ed., Stand: 1.5.2022, § 174b Rn. 1, § 174c Rn. 1.
  22. Vgl. Bussweiler ZRP 2021, 84, der an der Erreichung dieses Ziels zweifelt.
  23. Hoven/Obert JA 2021, 441 (444).
  24. BT-Drs. 19/23707, S. 38.
  25. Vgl. BT-Drs. 19/23707, S, 38.
  26. BT-Drs. 19/23707, S, 38.
  27. Ziegler, in: BeckOK StGB, 53. Ed., Stand: 1.5.2022, § 176a Rn. 1; zur Begrifflichkeit s. Bussweiler ZRP 2021, 84.
  28. BT-Drs. 19/23707, S, 39.
  29. BT-Drs. 19/23707, S. 39; Hoven/Obert JA 2021, 441 (446); BMJV (Hrsg.), Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, 19.7.2017, S. 108; Bezjak, in: Abschlussbericht der Reformkommission, 841 (849).
  30. LPK-StGB, 9. Auf. 2022, § 176b Rn. 1.
  31. So etwa Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 176 Rn. 14.
  32. Vgl. Renzikowski KriPoZ 2020, 308 (312); Hörnle ZIS 2020, 440 (443); Kreuzer KriPoZ 2020, 263 (266); Stellungnahme des Deutschen Richterbundes, September 2020, S. 3 f.; Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins, September 2020, S. 9; Luczak/Martens DRiZ 2020, 382 f.
  33. LPK-StGB, 9. Aufl. 2022, § 176 Rn. 1; BT-Drs. 19/23707, S. 38.
  34. Vgl. BT-Drs. 19/23707, S. 1, 21, 60.
  35. Eisele LTO v. 6.7.2020, www.lto.de/recht/hintergruende/h/lambrecht-bekaempfung-kindesmissbrauch-kinderpornografie-strafen-gewalt-bmjv-muenster-verbrechen (zuletzt abgerufen am 22.7.2022).
  36. Vgl. Eisele, in: Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. 2019, StGB Vor §§ 174 ff. Rn. 9; Kreuzer KriPoZ 2020, 263 (264); Renzikowski KriPoZ 2020, 308 (312); Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins, September 2020, S. 9.
  37. Vgl. BT-Drs. 19/23707, S. 60.
  38. So Hoven/Obert JA 2021, 441 (443); kritisch Hörnle ZIS 2020, 440 (441).
  39. LPK-StGB, 9. Aufl. 2022, § 184b Rn. 1.
  40. Bussweiler ZRP 2021, 84 (86).
  41. BT-Drs. 19/23707, S. 20 f., 41.
  42. Vgl. BT-Drs. 19/23707, S. 41.
  43. Vgl. PKS 2019 Tatziffer 143200.
  44. Vgl. Laue NJOZ 2020, 1441 ff.
  45. Vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 184b Rn. 2a.
  46. Vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 184b Rn. 2a; Bussweiler, ZRP 2021, 84 (86).
  47. Vgl. BT-Drs. 19/23707, S. 41.
  48. Vgl. Renzikowski KriPoZ 2020, 308 (315).
  49. Näher zu Lösungsansätzen Bussweiler ZRP 2021, 84 ff.
  50. Vgl. BT-Drs. 19/23707, S. 41.
  51. Vgl. BT-Drs. 19/23707, S. 41.
  52. Vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 184b Rn. 46.
  53. So Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 184b Rn. 14.
  54. Vgl. BT-Drs. 19/23707, S. 41.
  55. Vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 184l Rn. 2.
  56. Plenarprotokoll 19/187 Deutscher Bundestag 187. Sitzung am 30.10.2020, S. 23561.
  57. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 184l Rn. 2 f.; Renzikowski KriPoZ 2020, 308 (315 f.).
  58. So Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 184l Rn. 3.
  59. Vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 184l Rn. 3.
  60. So Renzikowski KriPoZ 2020, 308 (315 f.) m.w.N; kritisch zur Einführung des Delikts auch Frommel NK 2021, 150 ff.
  61. BT-Drs. 19/23707, S. 42; LPK-StGB, 9. Auf. 2022, § 184l Rn. 2.
  62. BT-Drs. 19/23707, S. 42
  63. Renzikowski KriPoZ 2020, 308 (315).
  64. LPK-StGB, 9. Auf. 2022, § 184l Rn. 5.
  65. LPK-StGB, 9. Auf. 2022, § 184l Rn. 7.
  66. Vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 184l Rn. 8.
  67. Vgl. BT-Drs. 19/23707 S. 46.
  68. Vgl. BT-Drs. 19/23707, S. 45.
  69. BGBl. I 2022, S. 4250.
  70. Vgl. BT-Drs. 19/31115, S. 11.
  71. Vgl. BT-Drs. 19/31115, S. 11.
  72. Vgl. BT-Drs. 19/31115, S. 11.
  73. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022. § 176e Rn. 2.
  74. LPK-StGB, 9. Aufl. 2022, § 176e Rn. 1.
  75. BT-Drs. 19/31115, S. 12.
  76. BT-Drs. 19/31115, S. 12.
  77. BT-Drs. 19/31115, S. 12.
  78. BT-Drs. 19/31115, S. 12.
  79. BT-Drs. 19/31115, S. 12.
  80. LPK-StGB, 9. Aufl. 2022, § 176e Rn. 4.
  81. BT-Drs. 19/31115, S. 12.
  82. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 176e Rn. 8.
  83. Ziegler, in: BeckOK StGB, 53. Ed., Stand: 1.5.2022, § 176e Rn. 11.
  84. BT-Drs. 19/31115, S. 13.
  85. Ziegler, in: BeckOK StGB, 53. Ed., Stand v. 1.5.2022, § 176e Rn. 20.
  86. Näher zu verdeckten Ermittlungen wegen §§ 176e, 184b StGB s. Soiné NStZ 2022, 321 ff.
  87. So Hoven/Obert JA 2021, 441 (448); kritischer Bussweiler ZRP 2021, 84 f.
  88. Näher hierzu BMJV (Hrsg.), Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, 2017, S. 180 ff., 343; näher zu möglichen Änderungen Bezjak ZStW 130, 328 ff.; Laubenthal FS Fischer, 2018, 435 ff.
  89. Vgl. zur mangelnden Wirksamkeit präventiver Strafschärfungen Laue NJOZ 2020, 1441.