Die beiden Varianten des Wohnungseinbruchsdiebstahls

§ 244 I Nr. 3, IV StGB


Von Prof. Dr. Dennis Bock, Kiel1

 

1 Einleitung; Allgemeines


Laut Polizeilicher Kriminalstatistik von 2018 fielen 97.504 der erfassten Straftaten unter die Kategorie des Wohnungseinbruchsdiebstahls. Ähnliche hohe Zahlen werden für das Jahr 2019 erwartet. Schon dies ist Anlass, die nunmehr zwei Varianten des Wohnungseinbruchsstahls, normiert in § 244 I Nr. 3 und IV StGB, näher zu beleuchten.

Bei § 244 handelt es sich um eine Qualifikation des (einfachen) Diebstahls zu § 242 StGB, was bedeutet, dass beim kumulativen Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen des § 244, der reguläre Strafrahmen des § 242 auf den des § 244 angehoben wird.2 Die besondere psychische Belastung der Opfer bei Wohnungseinbruchbrüchen im Vergleich zum (regulären) Diebstahl veranlassten bereits den Gesetzgeber des 6. StrRG im Jahr 1998, die zuvor nur in § 243 I 2 Nr. 1 StGB enthaltene Regelung als schärfer bestrafte Qualifikation in § 244 I StGB festzuhalten. Im Vergleich zum Regelbeispiel nach § 243 StGB ist die Strafrahmenverschärfung bei § 244 StGB abschließend und zwingend.

Im Rahmen von Wohnungseinbrüchen dringen die oder der Täter regelmäßig tief in die Privat- und Intimsphäre des Opfers ein und können ernste psychische Störungen wie Angstzustände hervorrufen. Schlimmer als der materielle Verlust kann die Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls sein, welches sich letztlich oft psychisch stark belastend auswirkt.3 Hinzu kommt die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung für das Opfer und die darin zum Ausdruck kommende besondere Rücksichts- und Hemmungslosigkeit des Täters.4 Eine vergleichbare Vorschrift wie § 243 II StGB existiert im Rahmen von § 244 StGB nicht, so dass ein geringer Wert der Diebsbeute die Anwendung der Qualifikation nicht hindert. Eine analoge Anwendung des § 243 II StGB zugunsten des Täters kommt nicht in Betracht.5

Den minder schweren Fall des § 244 I Nr. 1-3 StGB regelt § 244 III StGB. Einen minder schweren Fall des 2017 neu geschaffenen § 244 IV StGB gibt es nicht.

Der Versuch ist gem. § 244 II StGB strafbar. Wie bei allen Qualifikationen ist zu beachten, dass die Versuchsstrafbarkeit ein unmittelbares Ansetzten auch zum Grunddelikt, also zur Wegnahmehandlung voraussetzt.6

 

 

2 Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB


Gemäß § 244 I Nr. 3 wird der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er einen Diebstahl begeht und bei Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

2.1 Wohnung

Wohnung ist eine zur (auch nur vorübergehenden) Unterkunft des Menschen dienende Räumlichkeit.7 Der Wohnungsbegriff ist abzugrenzen von bloßen Arbeits- oder Geschäftsräumen, die lediglich von § 243 I 2 Nr. 1 StGB erfasst werden. Im Ausgangspunkt ist der Wohnungsbegriff deckungsgleich mit dem des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB. Angesichts der qualifizierten Strafandrohung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist es nicht ganz unproblematisch, inwieweit der Wohnungsbegriff restriktiver als bei § 123 StGB auszulegen ist, da dessen Strafrahmen lediglich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe normiert.8

Die herrschende Meinung wendet die Qualifikation bzgl. Nebenräumen und Nebengebäuden (z.B. Geräteschuppen, Gartenhäuschen, Terrasse, Garten, Keller, Dachboden) nicht an. Erfasst sind auch Wohnwagen9 und Wochenendhäuser10. Allerdings hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass mit Blick auf den anderen Schutzzweck und die Mindeststrafe des § 244 I Nr. 3 StGB zu weite Umschreibungen nicht unkritisch übernommen werden dürfen. Nebenräume wie Flure, Toiletten, Keller und Speicher werden bei § 244 I Nr. 3 StGB nur dann geschützt, wenn sie mit dem eigentlichen Wohnungsbereich unmittelbar verbunden und daher so integriert sind, dass insgesamt eine in sich geschlossene Wohneinheit vorliegt. Im Komplex dieser Wohneinheit kommt es auf die Art der Nutzung des Raumes nicht an.11

Innerhalb eines Einfamilienhauses gehören auch Kellerräume und geschäftlich genutzte Räume wie das Arbeitszimmer oder Büro etwa eines Rechtsanwalts oder Pfarrers zur Wohnung.12Nicht zur Wohnung gehören außerhalb der Wohneinheit liegende, d.h. von ihr völlig abgetrennte Geschäftsräume. Typisch dafür sind gemischt genutzte Gebäude (z.B. Ladenlokal im Erdgeschoss, wobei der Wohnbereich im Obergeschoss des Gebäudes liegt).


In entsprechender Weise nicht erfasst sind: Freistehende Gartenhäuser13; freistehende Garagen; „offene Zubehörflächen“ wie Terrassen und Gärten; Flure, Kellerräume und Aufzüge in Mietshäusern/Wohnblocks.14 Keine Wohnung sind ferner der Flur und der offene Empfangsbereich des Foyers eines Senioren- und Pflegeheims, es sei denn, dass diese Räumlichkeiten den Charakter von Nebenräumen der bewohnten Zimmer haben.15 Auch kurzfristig genutzte Hotelzimmer stellen keine Wohnung im Sinne des § 244 I Nr. 3 StGB dar, denn ein Tatopfer, das die Unterkunft bald aufgibt, ist nicht den typischen, sich wiederholten psychischen Belastungen ausgesetzt.16

Demgegenüber sind Wohnmobile und Wohnwagen jedenfalls dann als Wohnung einzustufen, wenn sie zumindest vorübergehend, etwa auf einer Urlaubsreise, zur Unterkunft diesen.17 Ob Wohnungseigenschaft nur solange besteht, wie Wohnmobil oder Wohnwagen auch tatsächlich als Unterkunft genutzt werden, lässt der BGH offen, ist aber zu bejahen.18

Der Wohnungsbegriff umfasst ferner Wochenendhäuser.19

2.2 Tatmodalitäten

Die in § 244 I Nr. 3 aufgeführten Tathandlungen sind deckungsgleich mit denen des § 243 I 2 Nr. 1 StGB.

2.2.1 Einbrechen

Einbrechen ist die Aufhebung der Umschließung durch eine nicht unerhebliche Gewaltanwendung, die dem Eindringen in den Raum dient.20 Hierfür genügt sowohl die Erweiterung einer bereits vorhandenen Öffnung21 als auch das Hineingreifen in eine so erweiterte Öffnung. Der Täter muss den Raum nicht betreten.22 Ein Hineingreifen in eine bereits bestehende Öffnung genügt aber nicht, da sich hier gerade nicht die erhöhte kriminelle Energie des Täters in der gewaltsamen Öffnung manifestiert.23

Strittig ist – dies betrifft alle Tathandlungsvarianten des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB –, ob es von Bedeutung ist, wenn der Täter im Allgemeinen berechtigt ist, sich in dem Gebäude (z.B. als Mitbewohner oder Angestellter) aufzuhalten bzw. es zu betreten.24 Während die Rspr.25 und die h.L.26 dies für irrelevant halten, setzt ein Teil der Lehre27 eine allgemeine Nichtberechtigung voraus. Zwar wird die kriminelle Energie eines gänzlich unberechtigten Täters noch größer sein als die eines Täters, der grundsätzlich Zugang zur Örtlichkeit hat. In der besonderen Tathandlung liegt aber ein hinreichend eigenständiger Unwert, dass die Anwendung des § 243 I 2 StGB auch dann geboten ist. Eine Aufenthaltsberechtigung ist eben keine Einbruchsberechtigung.

Kein Einbrechen liegt vor, wenn der Täter die Gewaltanwendung erst anwenden muss, um aus dem Raum herauszugelangen.28

Zwar sind besondere Kraftanstrengungen oder Substanzverletzungen für ein Einbrechen nicht konstituierend, jedoch genügen ganz unerhebliche Kraftanstrengungen nicht.29 Hoch sind die Anforderungen freilich nicht.

 

2.2.2 Einsteigen

Der Täter steigt in den umschlossenen Raum ein, wenn er auf nicht ordnungsgemäße Weise in diesen hineingelangt30, z.B. durch ein Fenster oder eine Kelleröffnung. Eine Steigbewegung ist nicht erforderlich, so dass z.B. Kriechen erfasst wird.31

Der Täter muss den umschlossenen Raum nicht betreten, er muss sich aber wenigstens einen Stützpunkt in diesem verschaffen, so dass ein Hineingreifen nicht als Einsteigen anzusehen ist.32

Auch ein bloß verbotenes Betreten durch einen ordnungsgemäßen Eingang ist nicht erfasst.33 Daher genügt es nicht, wenn der Täter durch die Terrassentür in die Wohnung gelangt, selbst dann nicht, wenn der Täter zum Öffnen der Tür zunächst durch einen gekippten Türflügel in die Wohnung hineingreifen muss.34


2.2.3 Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug

Schlüssel ist jedes Instrument, das dem vom Berechtigten zum Öffnen des Schlosses benutzten gleicht.35 Hierzu zählen außer den üblichen mechanischen Instrumenten auch elektronische und computergesteuerte Zugangseinrichtungen erfasst, z.B. Chipkarten.36

Ein Schlüssel ist dann falsch, wenn er zur Tatzeit nach dem Willen des Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung des Verschlusses bestimmt ist.37

Zu denken ist insbesondere an nachgemachte Schlüssel, unbefugt einbehaltene Zweitschlüssel, aber auch Originalschlüssel, die der Berechtigte als verloren oder gestohlen erkannt und daher entwidmet hat.38 Bei mangelnder Kenntnis vom Verlust ist der Schlüssel hingegen noch zur Öffnung des Verschlusses bestimmt und daher nicht falsch.

Der bloß missbräuchliche Einsatz eines im Einverständnis erlangten Schlüssels ist nicht erfasst.39 Auch der Wille des Berechtigten, dass Unbefugte den Schlüssel nicht gebrauchen sollen, macht diesen nicht zum falschen.40

Andere nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind nur solche, die unmittelbar auf den Schließmechanismus einwirken (Schlüsselersatzfunktion), z.B. ein „Dietrich“, nicht aber ein Brecheisen.41

Wird der Verschluss aufgebrochen, liegt ein Einbrechen vor.42

Eindringen ist das Verbringen eines Körperteiles in den Raum ohne Einverständnis des Berechtigten.43

2.2.4 Sichverborgenhalten

Ein Täter hält sich in einem umschlossenen Raum verborgen, wenn er sich im Raum in einer Weise versteckt, die ihn den Blicken arglos Eintretender entzieht.44 Voraussetzung ist, dass der Täter sich dort unberechtigt aufhält. Unerheblich ist, wie der Täter in den Raum gelangt ist und ob er ihn zunächst berechtigt oder unberechtigt betreten hat.45

 

3 Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 IV StGB

 

Für dauerhaft genutzte Privatwohnungen gilt die gesteigerte Qualifikation des im Jahre 2017 neu geschaffenen46 § 244 IV StGB. Mit dem verschärften Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, Verbrechen ohne Milderungsmöglichkeit nach § 244 III StGB, will der Gesetzgeber dem besonderen Unrechtsgehalt Rechnung tragen47: § 244 IV StGB baut auf § 244 I Nr. 3 StGB auf, betrifft als Tatobjekt aber nur dauerhaft genutzte Privatwohnungen. Da insofern die Verletzung der Intimsphäre besonders bedeutsam ist, ist die Mindeststrafe gegenüber § 244 I StGB angehoben.Der Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung hat zunächst dieselben Voraussetzungen wie § 244 I Nr. 3 StGB, nimmt also insbesondere auch den Gedanken der Wohneinheit auf. Die amtliche Begründung nennt beispielhaft private Wohnungen, Einfamilienhäuser und Zweitwohunngen von Berufspendlern. Private Wohnungen können natürlich neben den üblichen Ein-, Zwei-, Dreizimmerwohnungen etc. auch Zimmer in Studenten- und Seniorenheimen wie in Wohngemeinschaften sein. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind Teil der geschützten Tatobjekte des § 244 IV StGB ebenso die zu privaten Wohnungen oder Einfamilienhäuser gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppe, Wasch- und Trockenräume.48

Mit Blick auf das „dauerhaft“ sind Abgrenzungsschwierigkeiten etwa bei Nutzungsunterbrechung programmiert.49 Ferner stellt sich z.B. die Frage, ob dauerhaft genutzt auch solche Räumlichkeiten sind, die als einzige Wohnung von einem Berufspendler, Studenten oder Wohnungssuchenden für eine relativ kurze Zeit von vielleicht zwei bis drei Monaten bezogen werden.50

 

4 Einbruch in gemischt genutzte Gebäude

 

Problematisch ist der Einbruch in gemischt genutzte Gebäude.51 Zu unterscheiden sind vier Konstellationen:

Erstens wird es unstrittig von § 244 I Nr. 3 StGB erfasst, wenn der Täter in einen als Wohnung genutzten Gebäudeteil einbricht und auch aus diesem Gebäudeteil etwas stiehlt.52

Zweitens greift die Norm jedenfalls nicht, wenn der Täter in einen nicht als Wohnung genutzten Gebäudeteil einbricht und auch aus diesem Gebäudeteil etwas stiehlt.53

Wenn der Täter drittens in einen als Wohnung genutzten Gebäudeteil einbricht, von diesem aus aber in einen nicht als Wohnung genutzten Gebäudeteil gelangt und erst dort etwas stiehlt, ist § 244 I Nr. 3 StGB erfüllt.54

Wenn der Täter viertens in einen nicht als Wohnung genutzten Gebäudeteil einbricht, von diesem aus aber in einen als Wohnung genutzten Gebäudeteil gelangt und erst dort etwas stiehlt, ist § 244 I Nr. 3 StGB nicht erfüllt.55 Dem steht nämlich der Wortlaut der Norm entgegen, der gerade den Einbruch „in eine Wohnung“ verlangt, so dass nicht jedes Hineingelangen in die Wohnung ausreicht. Hier bleibt es bei den §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB.

 

5 Konkurrenzen

 

Soweit die Voraussetzungen des § 244 StGB vorliegen, wird der (einfache) Diebstahl im Wege der Spezialität verdrängt, und zwar auch dann, wenn ein besonders schwerer Fall nach § 243 StGB vorliegt.56 §§ 123, 303 StGB werden im Wege der Gesetzeskonkurrenz von der Qualifikation konsumiert. Dies bedarf vor dem Hintergrund, dass die Abgrenzung zwischen Konsumtion und Tateinheit auf dem Boden einer konkreten Betrachtungsweise zu erfolgen hat, zumindest dann der Korrektur, wenn die Sachbeschädigung im konkreten Fall von dem regelmäßigen Verlauf eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall abweicht.57

 

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Anmerkungen

 

  1. Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und Direktor des dortigen Instituts für Kriminalwissenschaften sowie Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht.
  2. Statt aller Joecks/Jäger, StGB, 12. Aufl. 2018, § 244 Rn. 1.
  3. BGH StV 2001, 624; BGH NStZ 2008, 514; Eisele, BT II, 4. Aufl. 2017, Rn 234; Bock, BT II S. 185.
  4. Eisele, BT II, 5. Aufl. 2019, Rn. 168.
  5. Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 244 Rn. 1; Rengier BT I, 20. Aufl. 2018, Rn. 86.
  6. Näher BGH NStZ 2017, 86; Rengier BT I, 20. Aufl. 2018, Rn. 88.
  7. BGH NStZ-RR 2018, 14; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 244 Rn. 46.
  8. Rengier, BT I, 20. Aufl. 2018, Rn. 88.
  9. Vgl. aus der Rspr. BGHSt 61, 285; Bosch Jura 2017, 604; Hecker JuS 2017, 470; Mitsch NJW 2017, 1188; Bachmann JR 2017, 445.
  10. Vgl. aus der Rspr. BGH NStZ-RR 2018, 14.
  11. BGH StraFo 2012, 324 f.; BGH StV 2016, 639; BGH NStZ-RR 2018, 14.
  12. BGH StraFo 2012, 324 f.; BGH StV 2016, 639; Rengier, BT I, 20 Aufl. 2018, Rn. 84; a.A. Ladiges StraFo 2012, 326 f.
  13. AG Saafeld NStZ-RR 2004, 141.
  14. Vgl. OLG Schleswig NStZ 2000, 479.
  15. BGH StraFo 2012, 324 (325).
  16. Schmitz in: MüKo-StGB § 244 Rn. 60; Wessel/Hillenkamp BT II, Rn. 290; Eisele, BT II Rn. 235; a.A. BGH StV 2001, 624; BGH NStZ-RR 2018, 14; Sch/Sch/Eser/Bosch § 244 Rn. 30.
  17. BGHSt 61, 285 ff.; Hecker JuS 2017, 470 ff.; a.A. Wessel/Hillenkamp BT II, Rn. 290
  18. Rengier BT I, Rn. 84; a.A. Bosch Jura 2017, 604: genereller Widmungszweck genügt.
  19. BGH NStZ-RR 2018, 14.
  20. BGH StV 2014, 481; Joecks/Jäger, StGB, 12. Aufl. 2018, § 243 Rn. 15.
  21. BGH StV 2014, 481; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 243 Rn. 5.
  22. H.M. und stetige Rspr.: RGSt 4, 353; RGSt 13, 200; RGSt 54, 211; RGSt 56, 48; RGSt 60, 378; BGH NStZ 1984, 262 = StV 1984, 376; BGH NStZ 1985, 217 = StV 1985, 103 (Anm. Arzt StV 1985, 104); Eisele, BT II, 5. Aufl. 2019, Rn. 114.
  23. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 243 Rn. 5; aus der Rspr. vgl. BGH U. v. 16.5.1961 - 5 StR 52/61.
  24. S. Schmitz, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 243 Rn. 31; Wittkämper NJW 1960, 2036; aus der Rspr. vgl. RG U. v. 11.1.1883 - 3279/82 - RGSt 7, 419; RG U. v. 29.11.1897 - 3209/97 - RGSt 30, 388; RGSt 39, 104; RG U. v 19.5.1919 - III 92/19 - RGSt 53, 262; BGH U. v. 28.9.1960 - 2 StR 416/60 - BGHSt 15, 146 = NJW 1960, 2301; OLG Frankfurt U. v. 13.6.1962 - 2 Ss 258/62 - NJW 1962, 1879 (Anm. Kohlhaas NJW 1962, 1881; Westermann NJW 1962, 2216; Preuße JuS 1963, 81); OLG Hamm U. v. 26.3.1964 - 2 Ss 10/64 - NJW 1964, 1427 (Anm. Eser JuS 1964, 477); BGH U. v. 15.5.1968 - 2 StR 5/68 - BGHSt 22, 127 = NJW 1968, 1886 (Anm. Säcker NJW 1968, 2116).
  25. S.o.
  26. Eisele, BT II, 5. Aufl. 2019, Rn. 118.
  27. Säcker NJW 1968, 2116.
  28. Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 243 Rn. 11; aus der Rspr. vgl. RG U. v. 3.1.1921 - III 1123/20 - RGSt 55, 210; BGH B. v. 11.5.1951 - GSSt 1/51 - BGHSt 1, 158 = NJW 1951, 669.
  29. Eisele, BT II, 5. Aufl. 2019, Rn. 113; aus der Rspr. vgl. RG U. v. 28.11.1882 - 2638/82 - RGSt 7, 262; RG U. v. 10.12.1885 - 3027/85 - RGSt 13, 200; RG U. v. 19.10.1926 - I 592/26 - RGSt 60, 378; BGH U. v. 15.12.1955 - 1 StR 494/55 -NJW 1956, 389; BGH B. v. 7.12.1982 - 1 StR 725/82 - NStZ 1983, 168 = StV 1983, 149.
  30. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 243 Rn. 6; aus der Rspr. vgl. zuletzt BGH B. v. 26.2.2014 - 4 StR 584/13 - StV 2014, 481 (Anm. Bosch JK 2014 StGB § 243/7; RÜ 2014, 374); BGH B. v. 3.6.2014 - 4 StR 173/14 - StV 2015, 113; OLG Oldenburg B. v. 14.9.2015 - 1 Ss 81/15 - NStZ 2016, 98 (Anm. RÜ 2016, 171); BGH B. v. 10.3.2016 - 3 StR 404/15 - BGHSt 61, 166 = NJW 2016, 1897 = StV 2016, 637 (Anm. Theile ZJS 2016, 667; RÜ 2016, 434; Schulz-Merkel jurisPR-StrafR 15/2016 Anm. 4; Heinrich JR 2017, 170).
  31. Eisele, BT II, 5. Aufl. 2019, Rn. 115
  32. H.M., Joecks/Jäger, StGB, 12. Aufl. 2018, § 243 Rn. 16; aus der Rspr. vgl. zuletzt BGH B. v. 26.2.2014 - 4 StR 584/13 - StV 2014, 481 (Anm. Bosch JK 2014 StGB § 243/7; RÜ 2014, 374).
  33. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 243 Rn. 6; aus der Rspr. vgl. BGH U. v. 12.3.1969 - 4 StR 46/69; OLG Köln B. v. 23.5.2002 - Ss 171/02 - NStZ-RR 2002, 247 = StV 2003, 662.
  34. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 243 Rn. 6; aus der Rspr. vgl. zuletzt OLG Oldenburg B. v. 14.9.2015 - 1 Ss 81/15 - NStZ 2016, 98 (Anm. RÜ 2016, 171); BGH B. v. 10.3.2016 - 3 StR 404/15 - BGHSt 61, 166 = NJW 2016, 1897 = StV 2016, 637 (Anm. Theile ZJS 2016, 667; RÜ 2016, 434; Schulz-Merkel jurisPR-StrafR 15/2016 Anm. 4; Heinrich JR 2017, 170).
  35. Schmitz, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 243 Rn. 27.
  36. Kindhäuser/Hilgendorf, LPK, 8. Aufl. 2019, § 243 Rn. 16; aus der Rspr. vgl. BayObLG U. v. 14.11.1986 - RReg. 2 St 91/86 - NJW 1987, 665 (Anm. Otto JR 1987, 221).
  37. Joecks/Jäger, StGB, 12. Aufl. 2018, § 243 Rn. 18; aus der Rspr. vgl. zuletzt BayObLG U. v. 20.11.1986 - RReg. 3 St 146/86 - NJW 1987, 663 = StV 1987, 204 (Anm. Geppert JK 1987 StGB § 263a/1; Otto JR 1987, 221); BGH B. v. 10.3.1993 - 2 StR 43/93 - StV 1993, 422; BGH U. v. 28.1.1997 - 1 StR 724/96; BGH U. v. 25.9.1997 - 1 StR 481/97 - NStZ-RR 1998, 68 = StV 1998, 204; OLG Hamm B. v. 7.5.2001 - 2 Ss 134/01 - NStZ-RR 2001, 300; KG B. v. 30.3.2004 - (4) 1 Ss 405/03 - StV 2004, 544 (Anm. LL 2005, 114); BGH B. v. 20.4.2005 - 1 StR 123/05 (Anm. RA 2005, 414).
  38. S. nur Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 243 Rn. 8, 8a.
  39. Joecks/Jäger, StGB, 12. Aufl. 2018, § 243 Rn. 18; aus der Rspr. vgl. BGH B. v. 11.7.1986 - 2 StR 352/86 - StV 1987, 20.
  40. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 243 Rn. 8; aus der Rspr. vgl. BGH B. v. 11.7.1986 - 2 StR 352/86 - StV 1987, 20; BGH U. v. 25.9.1997 - 1 StR 481/97 - NStZ-RR 1998, 68 = StV 1998, 204; OLG Hamm B. v. 7.5.2001 - 2 Ss 134/01 - NStZ-RR 2001, 300.
  41. Joecks/Jäger, StGB, 12. Aufl. 2018, § 243 Rn. 19; aus der Rspr. vgl. zuletzt BGH B. v. 17.10.2017 - 3 StR 349/17 (Störsender) - NStZ 2018, 212 = StV 2018, 428 (Anm. Kudlich JA 2018, 229; RÜ 2018, 99; Hoven NStZ 2018, 212).
  42. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 243 Rn. 9; aus der Rspr. vgl. BGH U. v. 9.12.1955 - 2 StR 354/55 - NJW 1956, 271.
  43. Kindhäuser/Hilgendorf, LPK, 8. Aufl. 2019, § 243 Rn. 15; Schmitz, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 243 Rn. 25.
  44. Eisele, BT II, 5. Aufl. 2019, Rn. 118; aus der Rspr. vgl. RG U. v. 23.10.1899 - 4129/99 - RGSt 32, 310.
  45. Schmitz, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 243 Rn. 31.
  46. Zum Reformprozess Claus jurisPR-StrafR 12/2017 Anm. 1; Mitsch KriPoZ 2017, 180.
  47. BT-Drs. 18/12359, S. 1, 7.
  48. BT-Drs. 18/12359, 7, 10; s. auch Wittig, in: BeckOK-StGB, Stand 1.2.2019, § 244 Rn. 22.
  49. Vgl. Bosch Jura 2018, 55.
  50. Bejahend wohl MüKo-StGB/Schmitz § 244 Rn. 66 f.
  51. Hierzu Bachmann NStZ 2009, 667; aus der Rspr. vgl. zuletzt BGH U. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11 - NStZ 2013, 120 (Anm. Bosch JK 2012 StGB § 244 I Nr. 3/3; Ladiges StraFo 2012, 325); BGH B. v. 8.6.2016 - 4 StR 112/16 - NStZ-RR 2016, 281 = StV 2016, 639 (Anm. Jäger JA 2016, 872; RÜ 2016, 581).
  52. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 244 Rn. 48.
  53. Eisele, BT II, 5. Aufl. 2019, Rn. 236.
  54. H.M. BGH NJW 2001, 3203; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 244 Rn. 48; Rengier BT I, 20 Aufl. 2018, Rn. 85; a.A. Eisele, BT II, 5. Aufl. 2019, Rn. 237.
  55. BGH NStZ 2008, 514; Eisele, BT II, 5. Aufl. 2019, Rn. 236.
  56. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 244 Rn. 53; aus der Rspr. vgl. zuletzt BGH U. v. 14.6.2017 - 2 StR 14/17 - NStZ-RR 2017, 340.