Polizeiliche Fotografie: Anforderungen an das Beweismittel „digitales Foto“

Von EKHK Frank Rabe, Duisburg

 

1 Rückblick und Einleitung

 

In Ausgabe 2/2020 dieser Fachzeitschrift habe ich die Bedeutung von Tatortbefundberichten dargelegt, Zweifel an der Objektivität des Befundes geäußert und die Reduzierung von beschreibenden Textanteilen zugunsten von Lichtbildern empfohlen. Lichtbildern als Ergänzung/Ersatz von Textpassagen in Tatort-/ und Unfallbefundberichten kommt damit die Aufgabe der „Dokumentation“ der Situation vor Ort zum Zeitpunkt der polizeilichen Arbeit zu. Ich möchte diesen Beitrag allerdings mit dem Begriff der „fotografischen Spurensicherung“ ergänzen, die sich als kriminaltechnischer Standard in vielen Situationen als alternativlos etabliert hat. Wenngleich die Begriffe verschiedene Zielrichtungen verfolgen und unterschiedliche Aufnahmetechniken erfordern, so sind beide aus Strafverfahren nicht mehr wegzudenken. Während beschreibender Text in Berichtsform nach den Grundsätzen des Strengbeweises anerkanntermaßen als Urkunde ins Beweisverfahren eingebracht werden kann, stellt sich allerdings die Frage, welcher juristische Stellenwert Lichtbildern beigemessen wird und welche formellen und materiellen Anforderungen an die polizeiliche Fotografie zu stellen sind, um einerseits im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Gerichte ins Verfahren einfließen zu können und andererseits den verschiedenen Zielrichtungen zu genügen.

 

2 Juristische Einordnung


Mit Einführung der digitalen Beweisfotografie bei der Polizei NRW wurde in der Fachwelt erneut der Beweiswert von Lichtbildern im Strafverfahren generell diskutiert, obwohl der BGH analoge Fotos bereits im Jahr 1960 als Augenscheinobjekt im Verfahren anerkannt hat.2 Die Rahmenrichtline „Digitale Bildaufnahme und -übertragung zur Einführung der digitalen Fotografie bei den Polizeien des Bundes und der Länder“3 befasst sich ausführlich mit der Thematik und kommt letztendlich zu dem Ergebnis, dass polizeiliche Fotos sowohl unterstützende Funktion als Beweishilfsmittel haben können, beispielsweise zur Unterstützung einer Zeugenaussage oder eines Berichtes (z.B. Tatortbefundbericht; vgl. Abb. 1) als auch die von originären Beweismitteln, wenn die zu beweisenden Tatsachen sich ausschließlich aus dem Inhalt des Fotos ergeben, z. B. eine lediglich fotografisch gesicherte Spur, die per Gutachten einem Spurenleger zugeordnet wird (vgl. Abb. 2). In jedem Fall kann Lichtbildern somit erhebliches Gewicht durch unmittelbare Einbeziehung in gerichtliche Entscheidungsprozesse zukommen.

 

Abb. 1: Übersichtsaufnahme engerer Tatort


Diese erneute Diskussion wurde durch den Gedanken geleitet, dass die digitale Fotografie und insbesondere die digitale Nachbearbeitung von Lichtbildern Manipulationsmöglichkeiten bieten, die den Beweiswert von Lichtbildern sowohl im Einzelfall als auch generell infrage stellen können. Die Gerichte müssen in jedem Einzelfall in der Lage sein, die Zuverlässigkeit von Lichtbildern zu beurteilen und nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung4 über deren Zulässigkeit im Rahmen der Beweisaufnahme5 zu befinden. Als Grundlage solcher Entscheidungsprozesse war zunächst die Frage der generellen Eignung von digitalen Lichtbildern im Strafverfahren, bzw. die Frage nach den dazu notwendigen Voraussetzungen zu klären. Dieser Beitrag widmet sich hier zunächst den formellen Voraussetzungen.

 

3 Formelle Voraussetzungen

 

Abb. 2: Daktyloskopische Spur

 

Bereits in den Anfängen der Nutzung von Lichtbildern in Gerichtsverfahren war unbestritten, dass sich hier ein großer Gewinn für die Sachaufklärung aus der technischen Möglichkeit ergeben würde, ein in der Vergangenheit liegendes Geschehen in seiner optischen Erscheinung mit allen Einzelheiten für die Zukunft festzuhalten. Die Zuverlässigkeit analoger Fotos galt als unbestritten.6 Die Gerichte signalisierten, dass sie generell Digitalfotos gleichwertig in die Verfahren einbeziehen würden, wenn „in besonderem Maße sichergestellt ist, dass ihnen bei individueller Überzeugungsbildung derselbe Beweiswert beigemessen werden kann, wie aufgrund ihres Vertrauens in die Unverfälschtheit eines Analogfotos.“7 Die Unverfälschtheit gilt als unbestritten, wenn keine Zweifel

 

  • an der detailgetreuen Fixierung und der objektiven Wiedergabe vergangener Begebenheiten8
  • bzw. an der Wiedergabe einer Szene, wie sie mit dem menschlichen Auge zum Zeitpunkt der Aufnahme gesehen wurde, direkt oder unter zu Hilfenahme technischer Hilfsmittel9 bestehen.


Damit wäre der Beweiswert im Einzelfall gefährdet, wenn die dem Foto eigene Objektivität und Vergangenheitsbezogenheit angezweifelt werden kann (Fälschung, Manipulation).10 An dieser Stelle schließt sich der Kreis im Hinblick auf die Definition des Begriffes „Objektivität“ unter Hinweis auf den Beitrag aus Heft 2/2020 „Die Subjektivität des objektiven Befundes“. Ich bitte die Leserinnen und Leser, die nachfolgenden Lichtbilder einmal nur vor dem Hintergrund der Objektivität einerseits und möglicher Hinweise auf Manipulationen andererseits zu betrachten:


Grundsätzlich wird die Objektivität eines Bildes unterstellt, wenn keine inhaltliche Veränderung (Integrität des Datensatzes) der Ursprungsdatei vorgenommen worden ist und die Aufnahme unter nachvollziehbaren Umständen zustande gekommen ist (Authentizität des Datenursprungs: Zeit, Ort, Fotograf) und.11 Authentizität und Integrität stehen in engem Zusammenhang und beeinflussen den Beweiswert eines Fotos nachhaltig.

3.1 Integrität des Datensatzes

Bei den Abb. 3 bis 8 kann man über die Integrität der Datensätze trefflich diskutieren: Kann ein Gericht die Aufnahmen im Einzelfall im Rahmen der freien Beweiswürdigung für das Beweisverfahren zulassen? Die Authentizität des Datenursprungs sei hier zunächst einmal unterstellt.

 

Abb. 3: FustKw; Aufnahmen mit verschiedenen Brennweiten


Die einzelnen Aufnahmen in Abb. 3 entstanden unmittelbar nacheinander am gleichen Standort, mit der gleichen Kamera, aber mit unterschiedlichen Brennweiten des Objektivs. Die Folge sind verschiedene Blickwinkel mit erheblich voneinander abweichenden Bildaussagen. Welche dieser Aufnahmen genügt dem Anspruch der Objektivität?


Abb. 4/links zeigt eine mit Cyanacrylat (Sekundenkleber)12 sichtbar gemachte daktyloskopische Spur auf einem schwarzen Untergrund. Die Papillarlinien stellen sich hell dar, der Hintergrund (die Zwischenräume) ist schwarz. Die Spur stellt sich, kriminaltechnisch betrachtet, farbverkehrt dar. Bei einer vergleichenden Untersuchung mit dem Ziel der Identifizierung des Spurenlegers würde die Spur hinsichtlich der „Übereinstimmung des allgemeinen Papillarlinienverlaufs und von 12 anatomischen Merkmalen (Minuzien) in Form und Lage zueinander“13 mit von Personen (Berechtigte oder Beschuldigte) gefertigtem Vergleichsmaterial untersucht. Das Vergleichsmaterial weist grundsätzlich schwarze Linien und weiße Zwischenräume auf. Für den gutachterlichen Vergleich wurde das Lichtbild 4 einer Farbumkehrung unterzogen. (vgl. Abb. 4/rechts). Handelt es sich hier um eine unzulässige inhaltliche Veränderung?

 

Abb. 4: Cyanacrylatspur farbverkehrt (links); Cyanacrylatspur Farbumkehrung per Bildbearbeitung (rechts).


Der Papillarlinienverlauf der daktyloskopischen Spur in Abb. 5/links wird durch den Aufdruck der Zigarettenverpackung überlagert. Es ist weder nachweisbar, dass es sich über und unter dem schwarzen Rechteck um ein und dieselbe Spur handelt, noch sind innerhalb des Rechteckes die für eine Auswertung notwendigen 12 Minuzien auszählbar. Die in der Aufnahme dargestellt Spur wäre so für einen daktyloskopischen Vergleich bzw. für eine Recherche in AFIS14 ungeeignet. Die Bildbearbeitung ermöglicht mit Hilfe einiger aufwändiger Bearbeitungsschritte die Unterdrückung der störenden Bereiche. Abb. 5/rechts zeigt das bearbeitete Foto mit der Folge, dass die Spur nun eindeutig als brauchbar klassifiziert werden kann. Auch hier stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Bearbeitung.

 


Abb. 5: Daktyloskopische Spur für eine Auswertung ungeeignet (links); geeignete Spur durch Nachbearbeitung (rechts)


Abb. 6 zeigt eine Übersicht der Spurenlage nach einem Tötungsdelikt mit anschließendem Suizid des Täters. In eine der beiden Aufnahmen wurde massiv sinnändernd eingegriffen. Nicht alle Veränderungen fallen sofort ins Auge. Hand aufs Herz, angenommen dem Leser läge nur eine der beiden Abbildungen vor, hätten Sie die Manipulationen auf Anhieb erkannt?

 

Abb. 6: Original und Manipulation.


Ähnlich verhält es sich bei den Abb. 7 und 8; erst die Gegenüberstellung beider Aufnahmen weckt beim Betrachter den Anfangsverdacht, dass es sich bei mindestens einer von beiden um eine Fotomontage (Fälschung) handeln könnte.

 


Abb. 7 u. 8: Original und Manipulation? Oder Manipulation und Original?


Die Beispiele dienen der Sensibilisierung in Bezug auf die Thematik und können beliebig erweitert werden. Theoretisch kann die Objektivität schon bei Fertigung einer Aufnahme beeinflusst werden, zum Beispiel durch die Wahl des Standortes, die Wahl von Brennweite, Blendengröße oder Belichtungszeit (vgl. Abb. 3). In Abhängigkeit der gewählten Parameter ändert sich die Bildaussage.


Die Projektgruppe „Digitale Bildaufnahme und -übertragung (PG DBÜ)“ hat hierzu festgestellt, dass die zur Fertigung eines Fotos notwendigen Entscheidungen (Wahl des Standortes/Entfernung) sowie die erforderlichen Kameraeinstellungen bereits zur Zeit der analogen Fotografie als „anerkannte Hilfsmittel“ keinen negativen Einfluss auf den Beweiswert hatten und diese Akzeptanz somit auf die digitale Fotografie übertragbar sei. In Bezug auf die nachträgliche Veränderung von Bilddaten hat sie sich dahingehend festgelegt, den übergeordneten Begriff „Bildbearbeitung“ in „inhalts- und sinnwahrende Bildbearbeitung“ sowie in „inhalts- und sinnändernde Bildbearbeitung“ zu gliedern.


Ersteres wird nunmehr durch die Bezeichnung „Bildaufbereitung“ konkretisiert, letzteres bezeichnet die Fälschung/Manipulation, die grundsätzlich die Integrität des Datensatzes aufhebt.


Unter Bildaufbereitung fallen gängige Arbeitsschritte, wie

  • Helligkeit
  • Kontrast
  • Schärfe
  • Ausschnittvergrößerung
  • aber auch komplexere Anwendungen, wie
  • Farbumkehrung (vgl. Abb. 4)
  • Spieglung
  • Filterung von störenden Bildelementen (vgl. Abb. 5)15

Unter sinnändernde und damit die Integrität und den Beweiswert negativ beeinflussende Bildbearbeitung fallen somit die Änderungen in den Abb. 6 bis 8. Diese Manipulationen verbieten sich grundsätzlich in der polizeilichen Fotografie. Dennoch sind Ausnahmen möglich. Einen Grenzfall stellt sicherlich die Panoramafotografie dar, insbesondere dann, wenn nachträglich mehrere Einzelaufnahmen zu einer Fotomontage zusammengesetzt werden. Insbesondere in diesen Grauzonen gewinnt die oben angeführte „Authentizität des Datenursprungs“ an Bedeutung. Bei Abb. 7 handelt es sich um eine Fälschung, die speziell für strafprozessuale Zwecke erstellt wurde und folglich eine Ausnahmestellung einnimmt. Diese Fotomontagen werden als Vergleichsbilder für das Wiedererkennungsverfahren „Wahllichtbildvorlage“ benötigt, für das es bei Verwendung von Originalbildern ansonsten in der StPO keine Rechtsgrundlage gibt.16

 

3.2 Authentizität des Datenursprungs

Die Akzeptanz eines Beweismittels erfordert, dass die Gerichte einerseits grundsätzlich auf dessen Unverfälschtheit vertrauen können, andererseits aber auch in der Lage sein müssen, den Beweiswert im Einzelfall nach individueller Überzeugungsbildung beurteilen zu können. Zur fachgerechten Beweiswürdigung bedient sich ein Gericht häufig eines Gutachters, der als „Gehilfe des Gerichtes“ die Entscheidungsfindung aufgrund seines Sachverstandes unterstützt. Das wäre grundsätzlich auch zur Prüfung von Digitalaufnahmen notwendig, weil weder die Integrität noch die Authentizität anhand der Abbildung selbst beurteilt werden können. Damit stünden aber Aufwand und Nutzen des Beweismittels Foto in einem inakzeptablen Missverhältnis zueinander. Die Projektgruppe hat zur Problemlösung Standards entwickelt, die die Authentizität der Aufnahmen im Einzelfall durch die Nachvollziehbarkeit des fotografischen Prozesses von der Aufnahme (z.B. Ort, Zeit, Fotograf) über die Speicherung (wann, womit, wo) und Bildaufbereitung (wer, wann, wie) bis zur mündlichen Verhandlung sicherstellen. Der Nachweis der Authentizität des Datenursprungs bildet dann die Basis für das Vertrauen in die Integrität des Datensatzes. Die Standards beinhalten sowohl Sicherungen technischer Art als auch organisatorischer Art in Form von Betriebskonzepten, die aufbau- und vor allem ablauforganisatorische Regelungen enthalten.

3.3 Standards zur Problemlösung

Die angebotenen und seit Jahren nunmehr in NRW erfolgreich umgesetzten Prozesse sollen nachfolgend nur kurz angerissen werden.


(1) Datums- und Uhrzeiteinstellung an der Kamera sind vor der Aufnahme zu aktualisieren.


(2) Vorhandene GPS-Module sind zu aktivieren.


(3) Die Bilddaten werden im Original durch die Fotografin/den Fotografen mit Hilfe einer speziellen Anwendung, dem Datentransfermodul, auf einen Bilddatenserver übertragen. Bei diesem Datenimport wird jeder Datensatz automatisch mit einer elektronischen Signatur des Importierenden verknüpft. Das System erstellt die personifizierte Signatur anhand der Anmeldetaten. Die Speicherung auf dem Server gewährleistet darüber hinaus die Sicherung vor Datenverlust und die fristgerechte Löschung in Abhängigkeit der Aufbewahrungsfristen, die sich anhand der Verfolgungsverjährung des jeweiligen Deliktes errechnen. Im Falle der Veränderung des Originaldatensatzes und anschließender Speicherung geht die Signatur verloren.


(4) Die Originaldateien bleiben unangetastet, Bildaufbereitung erfolgt ausschließlich anhand von Kopien. Die Schritte der Bildaufbereitung werden mit Hilfe des Bildbearbeitungsprogrammes elektronisch dokumentiert.


(5) Für das Gerichtsverfahren stehen sowohl die Originaldaten als auch die aufbereiteten Daten zur Verfügung. Das Ergebnis der Bildaufbereitung ist so jederzeit reproduzierbar.


Obwohl auf Grundlage der Rahmenrichtlinie im Nachgang nie eine Erlasslage gefertigt wurde, haben die Polizeibehörden in NRW die wesentlichen empfohlenen Standards als bindend betrachtet und in Form von Dienstanweisungen und Spezialverfügungen in die Arbeitsprozesse integriert. Sie stellen meiner Auffassung nach einen guten Kompromiss zwischen Aufwand und Nutzen dar, wohlwissend, dass es die absolute Sicherheit als Grundlage für die Vertrauensbildung der Gerichte nicht geben wird. Bei berechtigten Zweifeln an der Eignung als Beweismittel müssen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Einzelfall die Authentizität des Datenursprungs und die Integrität des Datensatzes gutachterlich bestätigt werden. Die mittlerweile langjährige Erfahrung zeigt allerdings, dass Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verteidiger das Beweismittel Digitalfoto bei Beachtung der dargelegten Richtlinien grundsätzlich als Beweismittel nicht nur akzeptieren, sondern es als zusätzliche Möglichkeit betrachten, sich in die Situation am Tat- oder Ereignisort hineinzuversetzen.

 

4 Ausblick


Weitere Fachbeiträge sindfür diese Zeitschrift in Vorbereitung und befassen sich mit den materiellen Anforderungen an das Beweismittel „digitales Foto“ sowie den Wiedererkennungsverfahren „Lichtbildvorzeigedatei“ und „Wahllichtbildvorlage“.


Bildrechte: Frank Rabe.

 

Anmerkungen


 

  1. EKHK Frank Rabe ist Behördengutachter bei der KTU Duisburg und leitet dort seit 2016 das KK 33 (KTU, ED, digitale Bildtechnik, Kriminalaktenhaltung). Als Lehrbeauftragter unterrichtet er seit 1993 an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (HSPV NRW), Abteilung Duisburg bzw. Mülheim/Ruhr die Fächer Kriminalistik und Kriminaltechnik. Er referiert im Ne-benamt regelmäßig beim Landesamt für Aus- und Fortbildung NRW (LAFP) zum Thema „kriminalistische Fotografie“ und ist Mitautor der im Rahmen der Lehr- und Studienbriefe beim VDP-Verlag erschienenen „Grundlagen der Kriminaltechnik“, nunmehr „Basislehrbuch Kriminaltechnik“.
  2. Vgl. BGH, NJW 1960, 1582.
  3. Vgl. RR-DBÜ2502041 aus 2004; erarbeitet durch die Bund/Länder-Projektgruppe „DBÜ“ im Auftrag des AK II-
  4. Vgl. § 244 III StPO.
  5. Vgl. § 261 StPO, § 286 I ZPO, § 108 I 1 VwGO
  6. Vgl. Hahn, Ton- und Bildträger als Beweismittel im Strafprozeß, jur. Diss., München 1964, S. 2.
  7. Vgl. Rahmenrichtlinie „Digitale Bildaufnahme und Übertragung“.
  8. Vgl. Rahmenrichtlinie „Digitale Bildaufnahme und Übertragung“.
  9. Vgl. Dipl.-Ing. Dietmar Wueller „Richtlinien für die Erstellung und Verwendung elektr. Stehbilder“, 2003
  10. Vgl. Rahmenrichtlinie „Digitale Bildaufnahme und Übertragung“.
  11. Vgl. Rahmenrichtlinie „Digitale Bildaufnahme und -übertragung“.
  12. Anmerkung des Autors.
  13. „Standard des daktyloskopischen Identitätsnachweises“, Hrsg: BKA -Referat KI 32 vom 30.6.2010.
  14. AFIS: Automatisiertes Fingerabdruck Identifizierungs-System.
  15. Die Aufzählungen sind keinesfalls abschließend.
  16. Zum Thema „Wiedererkennungsverfahren“ ist ein weiterer Fachbeitrag geplant.