Fehlende Harmonisierung der Eingriffsbefugnisse

Eine föderale Herausforderung

 

Von Hartmut Brenneisen, Worms/Preetz1

 

 

Auf einer Fachtagung der GdP unter dem Titel „Brennpunkt Bereitschaftspolizei“ ging es unter anderem um die fehlende Harmonisierung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse und die damit verbundenen Probleme für bundesweit eingesetzte Polizeikräfte. Ich habe bei dieser sowie inhaltlich korrespondierenden Veranstaltungen in Güstrow, Hamburg, Münster und Berlin Impulsreferate gehalten und fasse nachfolgend wichtige Aussagen zusammen.

 

1 Gewaltenteilung und föderale Staatsordnung


Das Prinzip der Gewaltenteilung und die damit verbundene gegenseitige Kontrolle ist eine bedeutende Grundlage unseres heutigen demokratischen Rechtsstaates. Es handelt sich um ein tragendes Organisationsprinzip, das durch die sog. Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG gesichert wird und in Ansätzen bereits auf die zukunftsweisenden Staatstheorien von Montesquieu zurückzuführen ist. Zu unterscheiden sind die horizontale (Legislative, Exekutive, Judikative) und die vertikale (Bund, Länder, Gemeinden) Gewaltenteilung.2 Allerdings beinhaltet das Grundgesetz keine simple Aufteilung, sondern vielmehr differenzierte Abhängigkeiten, Gewaltenverschränkungen und -ausbalancierungen.3

Ihre Ziele liegen insbesondere in der Mäßigung der Staatsgewalt und damit in der Stärkung der Freiheitsrechte im Sinne des „status negativus“. Gerade die Vorzüge des Föderalismus werden aber auch darin gesehen, dass er zu einer hohen Verbundenheit der Bürger mit ihrem Land führen, identitätsstiftend wirken und die Demokratiezufriedenheit stärken kann. Zudem ist er als gelungene Reaktion auf den nationalsozialistischen Unrechtsstaat zu bewerten.4Zum föderativen Staatsaufbau gibt es jedoch auch kritische Stimmen. So wird konstatiert: „Terroristen finden Föderalismus gut5, Föderalismus kann Leben kosten6oder einfach nurFöderalismus ist Panne7. Darauf Bezug nehmend hat Bundeskanzlerin Merkel am 26.4.2017 angemerkt:8Wir werden nicht akzeptieren, dass wir 16 verschiedene Sicherheitsniveaus in 16 Bundesländern haben.


Ein Ausgleich möglicher Defizite soll durch die Einheit der Verfassung, die Homogenitätsklausel des Art. 28 I Satz 1 GG, eine ausbalancierte Verteilung der Gesetzgebungskompetenz sowie die Kollisionsregel des Art. 31 GG gewährleistet werden. Allerdings: Das Grundgesetz „will nicht Konformität oder Uniformität, sondern nur ein gewisses Maß an Homogenität.“9Es geht eben nicht um eine vollständige Übereinstimmung bis hin zur Aufgabe der landesspezifischen Individualität.

Im Ergebnis fehlt eine wünschenswerte Harmonisierung der bestehenden Rechtsnormen, so dass es häufig zu streitigen sicherheitspolitischen Diskussionen kommt. Musterschriften10 sollen die Rechtseinheit unterstützen, bilden jedoch allein keinen wirksamen Ausgleich.

 

2 Unterschiedliche sicherheitspolitische Ansätze


Eine fehlende Einheitlichkeit ist insbesondere in den Materien des allgemeinen Polizeirechts und des im Jahr 2006 aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes entlassenen Versammlungsrechts zu bemängeln.

 

2.1 Allgemeines Polizeirecht

Die allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze des Bundes und der Länder haben sich trotz des seit den 1970er Jahren vorliegenden Musterentwurfs keinesfalls gleichmäßig entwickelt.11

 

2.1.1 Höchtsdauer des Polizeigewahrsams

Ein Beleg dafür ist die legislatorisch festgeschriebene Höchstdauer des Polizeigewahrsams. Die Regelungen der Länder gehen hier deutlich auseinander, lassen aktuell Freiheitsentziehungen zwischen vier Tagen (§ 33 I ASOG Bln, § 20 I BbgPolG, § 42 I BPolG, § 57 II BKAG, § 40 I SOG LSA), 3 Monaten (Art. 20 I BayPAG) und einem Jahr (§ 204 V LVwG SH, § 18 I BremPolG - jeweils i.V.m. § 425 I FamFG) zu und beinhalten zum Teil zusätzlich ein- oder mehrfache Verlängerungsmöglichkeiten (§ 38 II PolG NRW, § 21 NPOG, Art. 20 I BayPAG). Es entsteht der Eindruck „einer gewissen Beliebigkeit.“12Als ausgleichende Klammer führt auch der Richtervorbehalt aus Art. 104 II GG zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, wenngleich die Verfassungsnorm zumindest eine „absolute Grenze“ für eigenverantwortliche Maßnahmen der Polizeisetzt.13 Im Übrigen dürfte die allein subsidiäre Begrenzung durch das FamFG in Schleswig-Holstein und Bremen insbesondere aufgrund einer fehlenden Differenzierung zwischen den Gewahrsamsformen nur schwer mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot sowie der Verhältnismäßigkeit im engeren und weiteren Sinne zu vereinbaren sein.14

 

2.1.2 Schleierfahndungskontrollen

Neben den ermächtigungsbegrenzenden Bestimmungen zum Präventivgewahrsam sind die uneinheitlichen Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung besonders zu nennen. Von Bedeutung sind hier u.a. Kontrollen an sog. gefährlichen und gefährdeten Orten, lagebildabhängige, Schleierfahndungs- und automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen. Neben dem grundsätzlichen Streit15 über die Gesetzgebungskompetenz für die Strafverfolgungsvorsorge ist gerade auf die Regelungsvielfalt in den Länderpolizeigesetzen hinzuweisen. In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber sogar die „Fahndung nach Straftätern“ in § 26 I Nr. 4 u. 5 PolG dem Aufgabenkreis der „antizipierten Repression“ zugeschrieben. Berechtigt hat das BVerfG16 interveniert und die Regelung als verfassungswidrig zurückgewiesen.

Wiederholt wurden zuletzt landesrechtliche Vorschriften über Schleierfahndungskontrollen „als ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und illegalen Migration“ herausgestellt und eine schnelle Umsetzung empfohlen.17 Dabei ist zunächst festzustellen, dass Maßnahmen dieser Art keinesfalls anlass- und verdachtslos erfolgen dürfen. Insofern geht die Gleichsetzung der Schleierfahndung mit „anlass- und verdachtslosen Kontrollen“ fehl und berücksichtigt nicht die vorliegende Rechtsprechung zu diesem Fahndungsmodell. Willkürliche Kontrollen sind auch im Grenzgebiet abzulehnen. Die Polizei hat vielmehr in jedem Einzelfall „entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige Erfahrungen“ als handlungsbegrenzende Tatbestandsmerkmale zugrunde zu legen und damit auf die Verhältnismäßigkeit im engeren und weiteren Sinne abzustellen.18 Zudem bestehen deutliche Unterschiede bei der Ausgestaltung der aktuell vorliegenden Befugnisse. Während beispielsweise durch das BayPAG mit dem Anhalten (Art. 13 II), der Identitätsfeststellung einschließlich erforderlicher Folgemaßnahmen (Art. 13 I Nr. 5, 13 II), dem Datenabgleich (Art. 43 I) sowie der Personen- und Sachdurchsuchung (Art. 21 I Nr. 4, 22 I Nr. 4) ein umfangreiches taktisches Portfolio geschaffen wurde, ist dies nach § 27a Nr. 2 SOG MV grundlegend anders. Zulässig sind dort auf der Rechtsfolgenseite lediglich das kurzfristige Anhalten von Personen und die Inaugenscheinnahme mitgeführter Fahrzeuge, insbesondere deren Kofferräume und Ladeflächen. Unzulässig sind die Feststellung der Identität und damit auch der Datenabgleich sowie die Personen- und Sachdurchsuchung, zumal die Argumentation über sog. „Verbundstrategien“ zumindest fragwürdig erscheint.19

Insofern ist allein der Ruf nach der Schleierfahndung wenig zielführend. Es geht stets um die zugelassenen taktischen Maßnahmen. In Schleswig-Holstein bestand mit § 180 III Nr. 2 LVwG (a.F.) im Übrigen eine vergleichbare Regelung wie in Mecklenburg-Vorpommern. Die Norm ist jedoch aus gutem Grund mit Gesetzesänderung vom 16.12.2016 aufgehoben worden, wenngleich eine vorausgehende Normevaluation durch eine unabhängige Forschungsstelle wünschenswert gewesen wäre.20

2.2 Versammlungsrecht

Ausgesprochen problembehaftet ist das Versammlungsrecht, das mit der Föderalismusreform I in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt wurde.21 Von dieser Neuordnung haben bisher allerdings lediglich die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht – und dies trotz vorliegender Musterschriften in sehr unterschiedlicher Form.22 Eine wünschenswerte Angleichung ist nicht festzustellen.

Daneben gelten gemäß Art. 125a I GG in allen Ländern, in denen die bundesrechtlichen Regelungen nicht ersetzt wurden, diese auf unbestimmte Zeit und mit allen bekannten Mängeln23 fort, so dass der unhaltbare Zustand andauern dürfte. Den vorliegenden Koalitionsverträgen ist zu entnehmen, dass zumindest Berlin, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bremen in der jeweils laufenden Legislaturperiode ein vollständiges Versammlungsgesetz verabschieden wollen,24 auch wenn der Diskussionsstand noch sehr unterschiedlich ist.25

 

2.2.1 Anwendung des allgemeinen Polizeirechts

Umstritten ist die seit vielen Jahren unter dem Terminus „Polizeirechtsfestigkeit der Versammlungsfreiheit“ geführte Diskussion über die Anwendung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts im Schutzbereich des Art. 8 GG.26 Für präventive Maßnahmen gehen die Spezialgesetze in ihrem Anwendungsbereich den lückenfüllenden Normen vor und entfalten auch nach der Föderalismusreform 2006 eine Sperrwirkung, die mit Subsidiaritätserwägungen, den generell strengeren Anforderungen der Spezialregelungen sowie dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu begründen ist.

Insbesondere die hohe Bedeutung des Zitiergebots wird durch das BVerfG in seinen aktuellen „AKLS-Entscheidungen“ noch einmal ausdrücklich betont.27 Dennoch ist die tatsächliche Reichweite der Rückgriffsperre umstritten und Enders et al.28sprechen berechtigt von einem „notorisch problematische(n) Verhältnis“ der Rechtsnormen. Im Ergebnis muss berücksichtigt werden, dass bisher nur in den Polizeigesetzen der Länder Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und zuletzt Brandenburg und Sachsen Art. 8 GG zitiert wurde.29

Fraglich ist hingegen, ob eine mittelbare Anwendung polizeirechtlicher Normen über den Erst-Recht-Schluss „a maiore ad minus“ in Verbindung mit der „Ergänzungstheorie“ des BVerwG in Betracht kommt. Der Erst-Recht-Schluss entspringt der juristischen Methodenlehre und bedeutet, dass auf der Rechtsgrundlage für eingriffsintensivere Maßnahmen auch ungeregelte mildere Maßnahmen möglich sein müssen. Die „Ergänzungstheorie“ wurde vom BVerwG30 entwickelt und die Anwendung der Standardbefugnisse des allgemeinen Polizeirechts auf der Rechtsfolgenseite bejaht, soweit auf der Tatbestandsseite die Voraussetzungen des § 15 BVersG31 vorliegen. Dieser Argumentationsansatzstand wiederum gemeinsam mit § 9 MEVersG für die Einfügung einer „Transfer- oder Subsidiärklausel“ in das VersFG SH (§ 9) und stark eingeschränkt in das NVersG (§ 10 II) Pate. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts im Versammlungsgeschehen nur dann in Frage kommt, wenn für konkrete Maßnahmen keine abschließende Normierung im bereichspezifischen Versammlungsrecht vorliegt und zusätzlich das Zitiergebot Berücksichtigung findet oder alternativ eine ausdrückliche Transferklausel besteht oder dem vorgenannten Argumentationsansatz des BVerwG gefolgt wird.

 

2.2.2 Vermummung und Schutzausrüstung

Regelungen zum Vermummungs- und Schutzausrüstungs- bzw. Schutzwaffenverbot finden sich in § 17a BVersG, Art. 16 BayVersG, § 9 NVersG, § 17 SächsVersG, § 15 VersammlG LSA und § 17 VersFG SH. Problematisch ist allerdings erneut, dass die einzelnen Normen sehr unterschiedlich ausgestaltet sind und zum Teil, abhängig von den jeweiligen politischen Mehrheitsverhältnissen, auch nur eine geringe Halbwertszeit aufweisen. So wurden beispielsweise die Verbote in Bayern zunächst mit Gesetz vom 22.7.2008 grundsätzlich als Straftatbestand ausgewiesen, mit Änderungsgesetz vom 22.4.2010 zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft und mit Gesetz vom 23.11.2015 erneut zu kriminellem Unrecht erhoben.32 Ein ähnliches Verfahren ist in Niedersachsen erfolgt.33

Bis auf Schleswig-Holstein sehen zurzeit das BVersG und alle Landesregelungen Straftatbestände vor, allerdings ist in Niedersachsen wie in Schleswig-Holstein der Ansatz der „Verwaltungsakzessorietät“ gewählt worden. Das heißt, erst die Missachtung eines auf den Einzelfall bezogenen Administrativaktes stellt ein ahndungsrelevantes Verhalten dar, das strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen ermöglicht, nicht das alleinige Tragen oder Mitführen der Gegenstände. Als Rechtsgrundlagen für erforderliche Verfügungen sind § 10 II NVersG bzw. § 17 II VersFG SH heranzuziehen.34

Schließlich ist auch die uneinheitliche Regelung des Verbots „bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel“, das heute nur noch durch die §§ 17a, 27 II BVersG, Art. 16, 20 II BayVersG und §§ 17, 28 II SächsVersG erfasst wird, nicht akzeptabel. Da im Falle einer landespezifischen Vollregelung ein lückenfüllender Rückgriff auf das BVersG ausscheidet,35 ist ein alternativer Ansatz geboten, zumal die versammlungsgesetzliche Lösung bereits in der Vergangenheit berechtigt als „systemwidrig“ abgelehnt wurde.36 Möglich ist die Aufnahme in das StGB oder OWiG. Daneben kommt aber auch eine Landesregelung nach dem Vorbild des BayLStVG in Betracht.37

 

3 Abschließender Befund

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in den vorgenannten Rechtsgebieten zahlreiche unklare Regelungen bestehen, die den Willen der verfassten Gesetzgeber nicht eindeutig erkennen lassen. Die durch das BVerfG38 konkretisierten Vorgaben zum Bestimmtheitsgebot entsprechen nicht der legislatorischen Realität, so dass ein exekutives Handeln nach Gesetz und Recht im Sinne des Art. 20 III GG nur unter Vorbehalt möglich ist. Dadurch entstehen überflüssige Belastungssituationen für alle Beteiligten, denn normenklare Befugnisse sind sowohl im Interesse der Bürger als auch der Verwaltung von grundlegender Relevanz.

Eine Potenzierung dieser Problematik gilt durch höchst unterschiedliche sicherheitspolitische Ansätze, die gerade bei länderübergreifenden Einsatzlagen Wirkung entfalten. Ein wesentliches Ziel im freiheitlichen Rechtsstaat muss es indes sein, umfassende Rechtssicherheit zu gewährleisten. Neben der gebotenen Normenklarheit für das Eingriffshandeln im Einzelfall sind daher abgestimmte und unmittelbar an Musterschriften orientierte Regelungen zu fordern, die bundesweit einheitliche Sicherheitsstandards gewährleisten und einen größer werdenden „Flickenteppich“ verhindern.

Es geht um die Rechtssicherheit der Grundrechtsträger und der Polizei, und hier gerade um die besondere Ausgangslage bundesweit eingesetzter Einsatzkräfte wie die der Bereitschaftspolizei. Es kann nicht erwartet werden, dass die ohnehin schwierige Materie des hoheitlichen Eingriffsrechts für 16 unterschiedliche Länderregelungen gleichermaßen beherrscht wird. Insofern ist auf die Einsichtsfähigkeit der sicherheitspolitischen Verantwortungsträger zu hoffen, auch wenn eine durchgehende Verständigung wohl eher Wunschdenken bleiben dürfte.


Bildrechte: H. Immel/GdP.

Anmerkungen

  1. „Brennpunkt“-Veranstaltung der GdP am 28./29.10.2019 in Berlin (dazu Schönwald/Zielasko, Deutsche Polizei 12/2019, S. 4), inhaltlich vergleichbar Vorträge am 13./14.11.2019 in Güstrow, am 10./11.12.2019 in Hamburg, am 29.1.2020 in Münster und am 4.2.2020 im Rahmen des 23. Europäischen Polizeikongresses in Berlin.
  2. Sachs, 2018, Grundgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 20, Rn. 81; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, 2018, Grundgesetz, Kommentar, 15. Auflage, Art. 20, Rn. 32.
  3. Sachs, 2018, a.a.O., § 20, Rn. 81.
  4. Vgl. dazu z.B. Voßkuhle, KN v. 4.10.2019 (Interview zum Tag der deutschen Einheit) und Seehofer, KN v. 15.6.2019.
  5. IKZ-online v. 4.1.2017.
  6. SZ-online v. 26.1.2012.
  7. Spiegel-online v. 24.11.2011.
  8. Handelsblatt-online v. 26.4.2017.
  9. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, 2018, a.a.O., Art. 28, Rn. 1 (unter Hinweis auf BVerfGE 9, 268; 88, 119; 90, 60).
  10. Vgl. insbesondere MEPolG, Beschluss IMK v. 10./11.6.1976, fortgeschrieben durch Beschluss v. 25.11.1977; MEVersG, Enders et al., 2011; MEVersG, GdP 2009. Die IMK hat in der Sitzung v. 12.-14.6.2017 zur Harmonisierung der Länderpolizeigesetze erneut die Erarbeitung eines Musterpolizeigesetzes beschlossen; vgl. dazu Andrick/Hoheisel-Gruler, Kriminalistik 2019, S. 472; Weingarten, DPolBl 1/2019, S. 21; Staack, Die Kriminalpolizei 3/2018, S. 9.
  11. Siehe dazu Knape, Deutsche Polizei 1/2018, S. 3 (Vortrag am 6.12.2017 in Potsdam: hat die Polizeigesetze des Bundes und der Länder metaphorisch mit einem „Strauß wilder Rosenarten“ verglichen); vgl. auch Petri, in: Bäcker/Denninger/Graulich, 2018, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage, A, Rn. 99 und Kingreen/Poscher, 2018, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Auflage, § 16, Rn. 4.
  12. Graulich in: Bäcker/Denninger/Graulich, 2018, a.a.O., E, Rn. 548; vgl. zum PolG NRW Arzt, Die Polizei 2019, S. 353 und Reuter, Die Polizei 2019, S. 360; siehe dazu Papier, 2019, Die Warnung - wie der Rechtsstaat ausgehöhlt wird, 3. Auflage, S. 25.
  13. Degenhart, in: Sachs, 2018, a.a.O., Art. 104, Rn. 34; Kingreen/Poscher, 2018, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Auflage, § 16, Rn. 9.
  14. So auch Schmidt, 2006, Bremisches Polizeigesetz; Studien- und Praxiskommentar, § 18, Rn. 3.
  15. Vgl. dazu nur Kniesel, Die Polizei 2017, S. 189, Degenhart, in: Sachs, 2018, a.a.O., Art. 74, Rn. 27 und Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2008, Polizeirechtsreform in Schleswig-Holstein, S. 456.
  16. BVerfG v. 18.12.2018, Az. 1 BvR 2795/09-juris; siehe auch VG Freiburg v. 4.4.2019, Az. 10 K 3092/18-juris.
  17. Siehe Protokollnotiz der Länder Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt in der 206. Sitzung der IMK v. 12.-14.6.2017.
  18. BayVerfGH v. 7.2.2006, Az. Vf. 69-VI-04-juris; v. 28.3.2003, Az. Vf. 7-VII-00-juris; schlüssig insofern z.B. § 14 III SOG LSA; zur Thematik siehe Kingreen/Poscher, 2018, a.a.O., § 13, Rn. 46,
  19. Vgl. dazu Brenneisen, Die Kriminalpolizei 2/2017, S. 8.
  20. GVOBl SH 2017, S. 8; dazu Brenneisen, Die Kriminalpolizei 2/2017, S. 8. Aktuell liegt ein erneuter Änderungsentwurf (LVwGPORÄndG) vor und die Kontrolle soll in modifizierter Form wieder eingeführt werden (§ 182 I Nr. 5 LVwG SH).
  21. Für eine Rückführung der Gesetzgebungskompetenz plädiert Bernhardt, Deutsche Polizei 10/2019, S. 33.
  22. Vgl. dazu Kniesel, in: Kniesel/Braun/Keller, 2019, Versammlungsgesetze, 18. Auflage, Teil I, Rn. 8 ff.; Bernhardt, Deutsche Polizei 10/2019, S. 33; Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, Kommentar, Vorbem., Rn. 13 ff.
  23. Brenneisen, Die Polizei 2017, S. 221.
  24. Koalitionsvereinbarung für Berlin zwischen SPD, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen (LP 2016-2021); Koalitionsvertrag für Nordrhein-Westfalen zwischen CDU und FDP (LP 2017-2022); Koalitionsvertrag für Hessen zwischen CDU und Bündnis 90/Die Grünen (LP 2019-2024); Vereinbarung zur Zusammenarbeit in einer Regierungskoalition für die 20. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE (LP 2019-2023).
  25. Laut aktuell vorliegendem Koalitionsvertrag „Gemeinsam für Sachsen“ zwischen CDU, Bündnis 90/Die Grünen und SPD (LP 2019-2024) soll das SächsVersG erneut modifiziert werden. Es wäre inzwischen bereits die fünfte Fassung des bereichsspezifischen Gesetzes.
  26. Vgl. dazu Brenneisen, Die Polizei 2018, S. 97 und Brenneisen/Staack, Kriminalistik 2017, S. 91 (m.w.N.).
  27. BVerfG v. 18.12.2018, Az. 1 BvR 142/15-juris; v. 18.12.2018, Az. 1 BvR 2795/09-juris; vgl. auch bereits BVerfG v. 27.7.2005, Az. 1 BvR 668/04-juris.
  28. Enders et al., 2011, Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes, S. 30.
  29. In Mecklenburg-Vorpommern liegt aktuell ein Novellierungsentwurf vor und Art. 8 GG soll in § 78 SOG MV zitiert werden; vgl. LT-Drucksache 7/3694 (5.6.2019).
  30. BVerwGE 64, 55 („Mörderbande-Fall“).
  31. Übertragen auf die Landesgesetze: Art. 15 BayVersG, § 8 NVersG, § 15 SächsVersG, § 13 VersammlG LSA und § 13 VersFG SH.
  32. BayGVBl 2008, S. 421, 2010, S. 190, 2015, S. 410; dazu Brenneisen/Wilksen, Die Kriminalpolizei 4/2018, S. 20.
  33. NGVBl 2010, S. 465; 2017, S. 106; 2019, S. 88.
  34. Vgl. dazu BVerfGE 122, 342 und Brenneisen/Wilksen, Die Kriminalpolizei 4/2018, S. 20; Brenneisen, Kriminalistik 2017, S. 221; Brenneisen/Martins, Die Polizei 2016, S. 258; dies., Kriminalistik 2015, S. 318.
  35. So überzeugend LG Stendal v. 4.4.2014, Az. 503 Qs 1/14-juris; dazu vertiefend Brenneisen/Wilksen, Die Kriminalpolizei 4/2018, S. 20.
  36. Vgl. z.B. Kniesel, in: Kniesel/Braun/Keller, 2019, a.a.O., Teil II, § 17a, Rn. 4; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, 2016, Versammlungsrecht, Kommentar, § 17a, Rn. 7; Ott/Wächtler/Heinhold, 2010, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 7. Auflage, § 17a, Rn. 46.
  37. Brenneisen/Wilksen, Die Kriminalpolizei 4/2018, S. 20.
  38. BVerfGE 8, 276; 9, 147; 49, 168; 59, 104; 62, 169; 80, 103; 113, 348; 139, 19; dazu Sachs, 2018, a.a.O., Art. 20, Rn. 126; Jarass, in: Jarass/Pieroth, 2018, a.a.O., Art. 20, Rn. 82.