Clankriminalität in Deutschland

Eine Bestandsaufnahme (Teil 1)


Von Patrick Rohde M.A., Prof. Dr. Dorothee Dienstbühl
und Prof. Dr. Sonja Labryga, Essen/Mülheim1

Clankriminalität und die gegen sie gerichteten polizeiliche Bekämpfungsmaßnahmen gehören zu den gegenwärtig aktuellsten sicherheitspolitischen Themen in Deutschland. Um das Phänomen zu erfassen, müssen zunächst die Akteure und ihre Besonderheiten beschrieben werden. Darüber hinaus muss die Dimension der dieser Gruppe zugeschriebenen Kriminalität genauer erörtert werden, zumal die Kriminalität in subkulturellen Familienstrukturen mitunter auf einer Abschottung nach außen basiert. Umso wichtiger ist es, das Wesen der Clans sowie ihre Geschäfts- und Kriminalitätsstrategien zu begreifen.

1 Der Clan-Begriff, Historie und Wesen


Der Begriff „Clankriminalität“ ist in Deutschland umstritten. Daher muss auch die Bezeichnung „Clans“ für spezifische Familiengruppen zunächst genauer erörtert werden. Dies nicht zuletzt, um auf Clankriminalität ausgerichtetes staatliches und insbesondere polizeiliches Handeln nicht dem Verdacht des stigmatisierenden Umgangs mit einer ganzen Personengruppe auszusetzen.

Der Begriff „Clan“ wird im kriminologischen und polizeilichen Sinne in einem speziell festgelegten Kontext gebraucht. Gemeinhin wird mit ihm die arabische Großfamilie assoziiert, die den verwandtschaftlichen Zusammenschluss diverser Kernfamilien bezeichnet. Somit umfasst ein Clan häufig mehrere hunderte Mitglieder.2 Andererseits gehört jedoch nicht jede arabischstämmige Großfamilie zu einem der nachfolgend betrachteten Clans. Das nordrhein-westfälische Landeskriminalamt (LKA NRW) verengt daher den Begriff „Clan“ auf solche Familienstrukturen, deren „typischer Handlungsrahmen sich in der offensiven und öffentlichkeitswirksamen Beanspruchung regionaler oder krimineller Aktionsräume dokumentiert.“3 Weiterhin stellt das LKA NRW in erster Linie auf türkisch-arabischstämmige Großfamilien ab, deren Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Mhallamiye zuzuordnen sind und deren ursprüngliche Herkunft in der Südosttürkei liegt.4 Die Lebensverhältnisse der Mhallamiye waren in Familienbünden organisiert sowie landwirtschaftlich geprägt und dementsprechend prekär. Eine in den 1940-er Jahren wirtschaftlich bedingte Abwanderung in den Libanon erfolgte,5 bei der Tausende insbesondere nach Beirut und Umgebung migrierten. Aufgrund dieser Migrationshistorie und unklarer Staatsangehörigkeiten erfasst das Lagebild des LKA NRW somit zudem arabische Großfamilien mit vermeintlich libanesischen Wurzeln.

Im Libanon fand für die betrachteten Familiengruppen größtenteils kein sozialer Aufstieg statt. Sie erhielten zwar eine Arbeitserlaubnis, jedoch wurden sie streng kontrolliert und in Ghettos separiert, denn sie waren schlichtweg nicht erwünscht.6 Mit dem Ausbrechen des Bürgerkrieges im Libanon migrierten zwischen den 1970-er und 1990-er Jahren viele dieser seit wenigen Jahrzehnten dort lebenden Großfamilien nach Europa und hier insbesondere nach Deutschland und Schweden. Da sie im Libanon jedoch größtenteils nicht eingebürgert wurden, besaßen die meisten keine libanesische Staatsangehörigkeit.7 Ihre Asylanträge wurden entsprechend abgelehnt. Da die Gruppen jedoch keine Papiere vorlegten, konnten sie nicht abgeschoben werden. Gleichzeitig gab es die ersten Jahre keinerlei Maßnahmen zur Integration. Die fehlende gesellschaftliche Teilhabe mit Beginn der Migration in den 1970-er Jahren, die sich in den Folgejahren während des Aufenthalts in Deutschland fortführte, wird als mitursächlich für die auffällige kriminelle Entwicklung von Clan-Familienmitgliedern gesehen. Diese in Europa bis heute gelebte und verinnerlichte Abschottung der Familien gegenüber dem Rechtsstaat und seinen gesellschaftlichen Normen ist die Basis für das hohe Kriminalitätsaufkommen.

Aufgrund von fehlendem Heimatempfinden fühlen diese Personen sich noch enger an ihren Clan gebunden. So konnte sich eine Subkultur bilden, der ein hierarchisches meist patriarchalisches Ehrverständnis zu Grunde liegt, auf dessen Basis sie sämtliche Angelegenheiten intern klären – selbst dann, wenn es strafrechtlich relevant ist.
Die in Rede stehenden arabischen Großfamilien verfügen, sowohl durch ihre Migrationsgeschichte, als auch durch das Beibehalten eigener Regeln und Gesetze innerhalb der Familien, über wenig emotionalen Bezug zum deutschen Staat.

2 Besonderheiten der Clanstrukturen


In den 1980-er Jahren wurde, zunächst in Berlin, später in weiteren Bundesländern, mit den Altfallregelungen8 in vielen Fällen die Duldung aufgehoben und ein großer Teil der Clanmitglieder im Laufe der Jahre eingebürgert. Mittlerweile unterliegen die wenigsten Familien solcher Clans einer Kettenduldung.9 Mit den 2000-er Jahren wurden Integration und Inklusion zu wichtigen Eckpfeilern der Sozialpolitik; entsprechende Förderungsmaßnahmen sind gesetzlich v.a. in den Sozialgesetzbüchern II, III und VIII verankert. Allerdings nehmen staatliche Maßnahmen kaum noch Einfluss auf die innerfamiliäre Prägung, die sich ein eigenes Rechtsverständnis gibt und sich nicht mit Deutschland identifiziert. Trotz der fehlenden Identifikation mit Deutschland wurden viele Mitglieder durch den deutschen Staat eingebürgert, sodass bei der Bekämpfung ausländerrechtliche Maßnahmen nur sehr selten getroffen werden können.
Nicht zuletzt die Frage der Staatsbürgerschaft begründet eine strategische Endogamie10, die innerhalb der Clans praktiziert wird. Durch die Verheiratung zwischen den Familien innerhalb der Clanstrukturen wird der Zusammenhalt durch verwandtschaftliche Beziehungen intensiviert.11 Hochzeiten mit Deutschen werden nur vereinzelt und aus taktischen Gründen vorgenommen. So bleibt es bei einer eigenen Parallelgesellschaft, da eine Vermischung mit der Mehrheitsgesellschaft verhindert wird. Ein Eindringen in die inneren Kreise von arabischen Großfamilien ist daher ohne ethnologischen Hintergrund regelmäßig ausgeschlossen. Maßnahmen durch verdeckte Ermittler der deutschen Strafverfolgungsbehörden innerhalb der Clans sind dementsprechend nahezu unmöglich.
Für die Clans gilt die Familie bereits seit vorislamischer Zeit aufgrund von Kultur und Herkunft als wichtigste soziale Einheit.12 Früher gab es keine einheitlichen Landesgesetze; Herrschaftsgebiete waren ständig durch Stämme umkämpft. Der herrschende Stamm bestimmte die Regeln. Die Einführung des Islam brachte mehr Einheitlichkeit und gesetzliches Regelwerk. Die Familie blieb jedoch weiterhin die wichtigste soziale Einheit. Entsprechend sind vor allem im Koran und auch in den Hadithen familienrechtliche Regeln zu finden.13 Fehlende Akzeptanz gegenüber dem deutschen Rechtsstaat ist daher in den einzig gültigen familiären Regeln und den islamischen Normen zu sehen, die allein akzeptiert werden.
Die Geschlechterrollen sind innerhalb der arabischen Clanstrukturen relativ starr: Der Mann ist der Stammhalter, Entscheider, Beschützer der Familienehre und Geldverdiener. Die Frau ist die Hüterin der Familie, die für ausreichende Nachkommenschaft sorgt, um die Familie zu vergrößern und damit den Machterhalt zu gewährleisten. Vor allem sobald ihre Söhne verheiratet sind, steigt ihre Autorität und ihre Befehlsmacht. Sie ist dann gegenüber den Schwiegertöchtern weisungsbefugt. Die Mutter muss darauf achten, ihre Kinder so zu erziehen, dass sie der Familie nutzen und ihr nicht schaden.14Diese Familienpolitik steht unter dem Leitgedanken der Eroberung von Territorien. Staatliche Bekämpfungsstrategien müssen folglich darauf ausgerichtet sein, diesen Territorialanspruch der Parallelgesellschaften arabischer Clans zu unterbinden und bereits eingenommene Gebiete zurückzuerobern“.

3 Clankriminalität in Deutschland


Die Polizei hat schon seit Jahren in Ballungsgebieten wie Berlin, Bremen und dem Ruhrgebiet mit dem Phänomen der Clankriminalität zu kämpfen.15 Unter Clankriminalität fällt nach Definition des LKA NRW „die vom Gewinn- oder Machtstreben bestimmte Begehung von Straftaten unter Beteiligung Mehrerer, wobei

  • in die Tatbegehung bewusst die gemeinsame familiäre oder ethnische Herkunft als verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente einbezogen wird,
  • die Tatbegehung von einer fehlenden Akzeptanz der deutschen Rechts- oder Werteordnung geprägt ist und
  • die Straftaten einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind.“16

Die Ausübung der Kriminalität durch Clanangehörige zeichnet sich durch den inneren Zusammenhalt der Familie aus. Von einer familiär organisierten Zusammenarbeit bei der Tatausführung kann ausgegangen werden, da sie zum Wohle des Clans begangen wird. Das Deliktsspektrum der Clankriminalität ist vielfältig. „Angehörigen der Familien werden Straftaten wie Rauschgift- und Rohheitsdelikte, eine vermeintliche Besetzung des öffentlichen Raumes, häufig fehlender Respekt gegenüber Polizei und Rettungsdienst sowie ein aggressives Auftreten im Rahmen von sog. ‚Tumultlagen‘ zugerechnet“, heißt es dazu im Lagebild Organisierte Kriminalität des LKA NRW.17 Zwischen 2016 und 2018 wurden in NRW 14.225 Delikte registriert, die auf das Konto der Clanmitglieder gingen. Die meisten Fälle fielen in den Bereich der Gewalt-Kriminalität (5.606 Fälle), dahinter folgten Eigentums- und Betrugsdelikte (jeweils ca. 2.600 Fälle) und Drogendelikte (ca. 1.000 Fälle). Von den 6.449 in diesem Zeitraum erfassten Tatverdächtigen waren ca. 20% Frauen.18 Auch in Berlin fallen Mitglieder bestimmter Familienclans überproportional bei den ermittelten Tatverdächtigen auf. So ging nach Einschätzungen des LKA Berlin etwa 25% der Organisierten Kriminalität auf das Konto arabischer Familienclans. Andere OK-Strukturen seien derweil nahezu vollständig von ihnen verdrängt worden.19 Für Berlin wurde noch im Jahr 2014 von der Existenz ca. 20 arabischer Großfamilien ausgegangen, von denen etwa acht Familien kriminell auffällig sind.20
Das BKA stellte schon im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2017 eine überwiegende Aktivität der Großfamilien ethnisch abgeschotteter Subkulturen im Bereich des Rauschgifthandel/-schmuggel, der Wirtschafts- und Eigentums-kriminalität fest.21 Dabei erregen einzelne Delikte durch ihre spektakuläre Begehungsweise besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Der Überfall auf das Kaufhaus KaDeWe in Berlin 2014 etwa wurde Mitgliedern einer arabischen Großfamilie nachgewiesen.22 Im Bereich der Eigentumsdelikte ist die Herbeiführung einer Explosion zur Erbeutung mehrerer Millionen Euro in der Sparkassenfiliale Berlin Mariendorf, ebenfalls im Jahr 2014, einem Clanmitglied nachgewiesen worden.23 So reicht die durch arabische Clans begangene Kriminalität von OK-typischen Delikten bis hin zu spektakulären aufsehenerregenden Taten. Inkriminiertes Vermögen wird von Clanangehörigen anschließend mittels legaler Geschäfte gewaschen. Insbesondere auf dem Immobilienmarkt sind diese aktiv.24 Bei den mittlerweile kontinuierlich durchgeführten Razzien in Shisha Bars, die oftmals von Clanmitgliedern betrieben werden und als Rückzugsorte dienen,25 werden regelmäßig steuer- und gewerberechtliche Verstöße festgestellt. Diese dokumentieren einen weiteren Zweig der Kriminalität durch Clanmitglieder.
Im Gegensatz zu Strukturen der italienischen Mafia in Deutschland neigen kriminelle Clanmitglieder stets dazu, ihren Reichtum zu zeigen und mit Besitztümern zu provozieren. Vor allem im öffentlichen Raum, beispielsweise auch bei Hochzeiten oder einfach am Wochenende in gut besuchten Vierteln, werden hochpreisige, auffällige Fahrzeuge vorgeführt und dies regelmäßig mit verkehrswidrigem Verhalten.26 Vor allem männliche, aber auch weibliche Clanmitglieder präsentieren sich darüber hinaus in sozialen Netzwerken, wie Facebook und Instagram. Mit dieser Prahlerei demonstrieren sie Macht, aber vor allem auch ihre Verachtung für den Staat und jeden, der einer „normalen“ Beschäftigung nachgeht.

4 Fazit


Clankriminalität konnte aus unterschiedlichen Gründen in Deutschland über Jahrzehnte zu einem großen Problem anwachsen. Dies ist historisch auf Fehler in der Integrationspolitik zurückzuführen, aber auch in einem falschen staatlichen Umgang mit kriminellen Personen arabischer Großfamilien. Daher wird es künftig erforderlich sein, das gewachsene soziale Problem auf verschiedenen institutionellen Ebenen und durch eine konsequente Strafverfolgung zu bekämpfen. Dies ist ein Prozess der Umerziehung, der von den unterschiedlichsten staatlichen Akteuren geführt werden muss. Neben der Polizei sind beispielsweise Zoll, Finanzbehörden, kommunale Ämter, wie die Gewerbeaufsicht und auch die Jobcenter wichtige Behörden. Sämtliche Maßnahmen zur gezielten Kriminalitätsbekämpfung und Prävention bedürfen grundlegender Kenntnisse hinsichtlich Strukturen, Kultur und Wirkmechanismen. Doch auch adäquates polizeiliches Handeln reicht nicht aus. Eine noch zu entwickelnde Präventionsarbeit, die nicht allein von der Polizei getragen werden kann, muss ebenfalls stattfinden, um das Phänomen Clankriminalität nachhaltig zu bekämpfen und einzudämmen. Zur Bekämpfung dieser Form von Organisierter Kriminalität wäre die vollständige Beweislastumkehr, wie sie in Italien zur Bekämpfung mafiöser Strukturen realisiert wurde,27 noch ein notwendiger Schritt. In dieser Hinsicht ist der Gesetzgeber bei der nachhaltigen Bekämpfung von solchen Kriminalitätsphänomenen gefordert.
Gleichzeitig verbietet sich eine Verallgemeinerung zu Lasten von Personen, die oder deren Angehörige aus etwaigen Strukturen kommen oder denselben kulturellen Hintergrund besitzen, die jedoch nicht in entsprechender Weise in Erscheinung treten. Es muss entsprechend betont werden, dass nicht jedes einzelne Mitglied eines Clans per se kriminell ist und nicht jede arabische Großfamilie, für die der Begriff Clan gefunden wird, allgemein als kriminell gilt.
Clankriminalität wird derzeit vor allem stark mediengestützt wahrgenommen. Es ist allerdings nur eine Frage der Zeit, bis die daraus resultierenden Probleme im öffentlichen Raum nicht nur mehr lokal, sondern auch überregional und unabhängig etwaiger Berichterstattungen wahrgenommen werden und sich negativ auf das allgemeine Sicherheitsgefühl auswirken. Kriminalität durch Mitglieder sogenannter Familienclans darf daher nicht nur als politisches Trendthema begriffen werden. Es handelt sich um Organisierte Kriminalität mit einem ausgeprägten Eroberungsanspruch. Somit stellen diese Strukturen eine erhebliche Gefahr für die Gesellschaft, den Staat und DEN grundlegenden Rechtsfrieden dar. Zudem ist die Annahme irrig, dass solche Strukturen nur in Ballungsgebiete vorgedrungen sind. Familien, die ähnlich patriarchalisch und strukturiert sind, sind längst großflächig in Deutschland organisiert und das bereits auch im ländlichen Raum. Es muss ein interbehördlicher Maßnahmenansatz gewählt werden, um nachhaltigen Erfolg im Kampf gegen die Clankriminalität zu erzielen und im Zusammenhang mit geeigneten Präventionsansätzen künftige kriminelle Clanstrukturen zu unterbinden.

Literatur
BKA (2018): Organisierte Kriminalität - Bundeslagebild 2017, Wiesbaden.

Dienstbühl, Dorothee (2015): Ehrgewalt in Deutschland. Ein fremdes Phänomen zwischen Übertreibung und Verharmlosung, Frankfurt am Main.

Dienstbühl, Dorothee (2018): Kampf gegen Windmühlen? Clankriminalität in Deutschland, in: Homeland Security 3/2018, S. 5-11.

Dienstbühl, Dorothee (2019): Gegen kriminelle Clans: Die Taktik der Nadelstiche, in: Sicherheitsmelder vom 27.03.2019, zuletzt abgerufen unter: LINK, am 27.06.2019.

Duran, Hülya (2019): Clans – Ein Protokoll gescheiterter Integration und deutscher Ausländerpolitik, in: Kriminalistik 5/2019, S. 297-300.

Ghadban, Ralph (2008): Sind die Libanon-Flüchtlinge noch zu integrieren? Vortrag in der alten Synagoge Essen, zuletzt abgerufen unter: www.ghadban.de/de/wp-content/data/die-libanon-fluchtlinge2.pdf, am 13.2.2019.

Heine, Hannes (2019): Wie der Staat gegen Berliner Clans vorgeht, in: Tagesspiegel vom 20.2.2019, zuletzt abgerufen unter: https://www.tagesspiegel.de/berlin/treffpunkte-razzien-tatorte-wie-der-staat-gegen-berliner-clans-vorgeht/23989572.html, am 08.04.2019.

Hendrich, Karin/Losensky, Anne (2016): KaDeWe-Raub: Haupttäter wandert für 6 Jahre, 8 Monate in den Knast, in: Berliner Zeitung, zuletzt abgerufen unter: https://www.bz-berlin.de/berlin/kadewe-raub-werden-heute-die-taeter-verurteilt, am 27.2.2019.

Kamstra, Sjors (2014): Berlin im Griff der OK? Vortrag auf Landesdelegiertentag in Berlin, in: Der Kriminalist 7-8/2014, S. 18-26.

LKA NRW (Hrsg.) (2018): Organisierte Kriminalität – Lagebild NRW 2017, Düsseldorf.

LKA NRW (Hrsg.) (2019): Clankriminalität – Lagebild NRW 2018, Düsseldorf.

Mielke, Michael (2015): Millionen aus Schließfächern erbeutet - Angeklagter schweigt, Berliner Morgenpost, zuletzt abgerufen unter: www.morgenpost.de/berlin/article206259379/Millionen-aus-Schliessfaechern-erbeutet-Angeklagter-schweigt.html, am 27.2.2019.

N.N. (2019): Essen: Polizei-Hundertschaft stoppt Hochzeits-Korso, in: Welt vom 29.3.2019, zuletzt aufgerufen unter: https://www.welt.de/vermischtes/article191020769/Essen-Polizei-Hundertschaft-stoppt-Hochzeits-Korso.html, am 9.4.2019.

Nydell, Margaret K. (1987): Understanding Arabs. A Guide for Westeners, Yarmouth, Main.

Rohde, Patrick/Dienstbühl, Dorothee/Labryga, Sonja (2019): Hysterie oder reale Bedrohung? Eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland, in: Kriminalistik 5/2019, S. 275-281.

Zigmann, Friederike (2015): Macht und Ohnmacht des Staates? Struktur und Einfluss arabischer OK-Strukturen in deutschen Großstädten, in: Kriminalistik 12/2015, S. 753-760.

Anmerkungen

  1. Patrick Rohde (M.A.) ist KOK im Polizeipräsidium Essen. Prof. Dr. Dorothee Dienstbühl und Prof. Dr. Sonja Labryga lehren und forschen an der FHöV NRW, Standort Mülheim an der Ruhr.
  2. Vgl. Dienstbühl (2018), S. 5.
  3. LKA NRW (Hrsg.) (2019), S. 7.
  4. Vgl. Ghadban (2008), S. 5.
  5. Der Libanon hatte als wohlhabendes Land bereits eine soziale Infrastruktur, die allerdings den Libanesen selbst vorbehalten war, vgl. Ghadban (2008), S. 6.
  6. Vgl. Rohde/Dienstbühl/Labryga (2019), S. 275.
  7. Vgl. Zigmann (2015), S. 753.
  8. Die sog. Altfallregelungen des Berliner Senats aus den Jahren 1984, 1987, 1989 sollten es erfolglos gebliebenen Asylbewerbern ermöglichen, den dauerhaften Aufenthalt zu legalisieren. Sie wurde auch als „Berliner Regelung“ bezeichnet. Ab 1990 wurde das Ausländergesetz entsprechend reformiert.
  9. Als Kettenduldung bezeichnet man ein Zustand, bei dem eine Duldung über Jahre immer wieder verlängert wird, womit beispielsweise das Arbeitsrecht eingeschränkt und die praktische Arbeitsaufnahme generell eingeschränkt ist, vgl. Rohde/Dienstbühl/Labryga (2019), S. 281.
  10. Endogamie bezeichnet die Bestimmung, nach der nur innerhalb eines bestimmten sozialen Verbandes geheiratet werden darf.
  11. Vgl. Rohde/Dienstbühl/Labryga (2019), S. 277.
  12. Vg. Nydell (1987), S. 11 f.
  13. Das islamische Recht (Scharia) ist ein komplexes Regelwerk ohne kodifizierten Gesetzestext. Grundlagen dafür sind der Koran, die Hadithe (Überlieferungen der Taten und Aussprüche des Propheten Mohammeds) und die Sunna (Handlungsweisen des Propheten). Die Sunna bezeichnet Regeln und Gebräuche von Stämmen bereits in der vorislamischen Zeit. 
  14. Vgl. Dienstbühl (2015), S. 19 f.
  15. Vgl. Dienstbühl (2018), S. 5.
  16. LKA NRW (2019), S. 7.
  17. LKA NRW (2018), S. 21.
  18. Vgl. LKA NRW (2019), S. 9 ff.
  19. 2017 wurden in Berlin 14 von 68 OK-Verfahren von deutsch-arabischen Familien dominiert, das reale Aufkommen kann bisweilen jedoch nur geschätzt werden, vgl. Heine (2019), Dienstbühl (2019).
  20. Vgl. Kamstra (2014), S. 22.
  21. Vgl. BKA (2018), S. 17.
  22. Vgl. Hendrich/Losensky (2016).
  23. Vgl. Mielke (2015).
  24. Vgl. Dienstbühl (2018), S. 6.
  25. Vgl. LKA NRW (2018), S. 22.
  26. Vgl. N.N. (2019).
  27. Vgl. Duran (2019), S. 299.