Wirtschaftskriminalität

Lage und Herausforderungen


Von LKD a.D. Ralph Berthel, Frankenberg/Sa.1

 

Wirtschaftskriminalität als Phänomen weist wie kaum ein anderer Deliktsbereich Relevanz in gesamtgesellschaftlichen Dimensionen auf. Wirtschaftsstraftaten stellen für die Strafverfolgungsbehörden eine der anspruchsvollsten Herausforderungen hinsichtlich der Aufdeckung und Aufklärung dar. Diese Bedeutung resultiert insbesondere aus der Komplexität wirtschaftskrimineller Sachverhalte, der Wandlungs- und Anpassungsfähigkeit der Straftäter, der Mannigfaltigkeit der Begehungsweisen sowie nicht zuletzt aus den z.T. gravierenden gesellschaftsgefährdenden Auswirkungen dieser Delikte. Bereits einzelne Straftaten sind geeignet, erhebliche Schäden hervorzurufen, die teilweise sogar die Volkswirtschaft schädigende Dimensionen annehmen können. Sie können das Funktionieren nationaler und bisweilen auch bi- und multinationaler wirtschaftlicher Abläufe gefährden bzw. beeinträchtigen. Wirtschaftskriminalität weist dabei sowohl hinsichtlich der Phänomenologie als auch bezüglich der Fallentwicklungen eine Reihe von Spezifika auf, die in diesem Aufsatz kurz dargestellt werden sollen.

 

1 Das Phänomen


Die polizeiliche Erfassung von Wirtschaftskriminalität orientiert sich an der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)2 geregelten Zuständigkeit der landgerichtlichen Wirtschaftsstrafkammern. Eine Legaldefinition des Begriffs der Wirtschaftskriminalität existiert in Deutschland allerdings nicht. Eine international gebräuchliche Definition wurde von Sutherland bereits 1939 unter dem Begriff „White-Collar Crime“ entwickelt. Er definierte diese Delikte als „die Straftaten angesehener Personen mit einem hohen sozialen Status im Rahmen ihres Berufes”.3


Kein anderer Deliktsbereich ist so unmittelbar mit der aktuellen Entwicklung in Wirtschaft, Politik und Wissenschaft verbunden, wie die Wirtschaftskriminalität. Der wissenschaftliche und technische Fortschritt spiegelt sich direkt in der Art und Weise der Straftatenbegehung wider. Wirtschaftsstraftäter nutzen aktuell mehr oder weniger bewusst die Vorteile der Globalisierung, die Potentiale zunehmender Internationalisierung der Waren- und Finanzströme für die Begehung von Straftaten aus.4


Im Ersten Periodischen Sicherheitsbericht der Bundesregierung (PSB) wird dazu bereits 2001 ausgeführt: „Die Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität werden bestimmt durch Wirtschaftssystem und -verfassung, durch Sozialstruktur, technischen Stand und Wirtschaftsentwicklung. Veränderungen in diesen Bereichen beeinflussen Umfang und Formen der Wirtschaftskriminalität, führen zu neuen Delinquenzphänomenen und lassen andere nahezu bedeutungslos werden. Neben alten Formen, wie Buchhaltungs- und Bilanzdelikten, Schutzgelderpressungen und Korruption, Steuerhinterziehung, Bankrottdelikte, Wucher und Bestechung, Nahrungs- und Genussmittelverfälschungen, Wirtschaftsspionage und Insidergeschäften treten neue Formen, die erst durch Entwicklungen in Wirtschaft und Technik möglich geworden sind, wie Computerkriminalität und illegale Arbeitnehmerüberlassung, Produktpiraterie und betrügerische Warenterminoptionen, Geldwäsche, Waffenhandel, grenzüberschreitende und organisier-te Wirtschaftskriminalität.“5

 

2 Charakteristika wirtschaftskriminellen Handelns


Trotz dieses sehr komplexen und ständigen Wandlungen unterworfenen Bildes existieren eine Reihe von Charakteristika, die Wirtschaftsdelikten eigen sind. Die nachfolgende Aufzählung dieser Eigenschaften ist dabei nicht Selbstzweck. Sie soll vielmehr Grundlage für eine Strukturierung wirtschaftskriminellen Handelns sein und somit der exakteren Beschreibung der Lage und damit auch der zielgenaueren Ausrichtung von Bekämpfungsansätzen dienen.


Wirtschaftskriminalität ist in diesem Kontext geprägt durch:

  • Überörtlichkeit, Überregionalität, Internationalität.
  • Ein besonders hohes Maß an Organisiertheit und Strukturierung der Tatbegehung.
  • Intensive Nutzung moderner (Kommunikations-)Techniken und Möglichkeiten der vorgefundenen Infrastruktur.
  • Schwere Wahrnehmbarkeit der strafbaren Handlungen und Anonymisierung der Folgen von Straftaten (Verflüchtigung der Opfereigenschaft, damit verbunden ist u.a. auch ein von anderen Deliktsbereichen deutlich abweichendes Anzeige- bzw. Aussageverhalten).
  • Eine überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquote.
  • Besondere Schadensträchtigkeit (das Einzeldelikt hat häufig einen gemeinschaftsschädigenden Charakter).
  • Spezialisierung und Professionalisierung auf Täterseite (diese Charakteristika korrespondieren mit der beruflichen Stellung, dem Wissen und den Erfahrungen der Täter).
  • Verflechtung mit anderen Deliktsbereichen (Korruption, Umweltkriminalität).
  • Schnittmengen mit Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität.
  • Wirtschaftskriminalität folgt in ihren aktuellen Ausprägungen den Entwicklungstrends moderner Informations- und Dienstleistungsgesellschaften.6

3 Das Lagebild


Im Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 20177 konstatiert das Bundeskriminalamt einen signifikanten Anstieg der Fallzahlen im Bereich Wirtschaftskriminalität. Dort heißt es: „Im Jahr 2017 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) insgesamt 74.070 Fälle der Wirtschaftskriminalität registriert, das entsprach einem Anstieg um 28,7% im Vergleich zum Vorjahr (57.546 Fälle). Die Fallzahl lag deutlich über dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre (65.484 Fälle). Der Anteil der Wirtschaftskriminalität an allen polizeilich bekannt gewordenen Straftaten betrug 1,3% (2016: 0,9%).“


Die nachfolgende Grafik stellt die Entwicklung der Fallzahlen seit 2013 dar:8




Eine statistisch relevante Spezifik von Wirtschaftsdelikten ist der Umstand, dass durch Zählweise der PKS einzelne Verfahren bzw. Verfahrenskomplexe mit einer Vielzahl von Delikten mit Eingang in die Statistik bisweilen erhebliche Verzerrungen in der PKS zur Folge haben. Im relevanten Zeitraum ging etwa ein umfangreicher Verfahrenskomplex aus Sachsen, in welchem 10 Tatverdächtige eine Vielzahl von Anlagebetrugsdelikten begangen hatten, in die Statistik ein. Dieser wirkte sich aufgrund der Vielzahl an aufgeklärten Fällen erheblich auf bestimmte Bereiche der Statistik aus. Darauf dürfte u.a. der Anstieg der Fallzahlen bei gleichzeitigem Rückgang der Tatverdächtigen zurückzuführen sein. Im Rahmen dieses Verfahrens wegen Anlagebetrugs wurden fast 24.000 Einzelfälle aufgeklärt. Es wurde ein strafrechtlich relevanter Schaden von 1.300 Mio EUR ermittelt. Immerhin konnten durch Maßnahmen der Vermögensabschöpfung 150 Mio EUR gesichert werden.

 

4 Schäden durch Wirtschaftskriminalität


Bei der Betrachtung der Wirtschaftskriminalität sind gerade mit Blick auf die gesellschaftlichen Auswirkungen diese Deliktsbereiches neben den materiellen, im Strafverfahren zu ermittelnden Schäden auch die immateriellen Schäden von Bedeutung. Die bezifferbaren Schäden durch Wirtschaftskriminalität betrugen im Jahr 2017 insgesamt 7.400 Mio. Euro. Das bedeutet, dass durch 1,3% aller Straftaten mehr als die Hälfte (50,5%; 2016 waren es 43,1%) des insgesamt durch Straftaten verursachten Schadens entstanden ist. Die Gesamtsumme der Schäden und deren Anteil am Gesamtschaden verdeutlichen einmal mehr die gesamtgesellschaftlichen Dimensionen der Wirtschaftskriminalität. Das Bundeslagebild 2017 weist folgende Schadensentwicklung seit 2013 aus:




Betrachtet man die Teilbereiche der Wirtschaftskriminalität, ist zu konstatieren, dass die erfassten Schäden in nahezu allen Bereichen signifikant angestiegen sind. Dabei verursachten die Betrugsdelikte9 mit 2.065 Mio. Euro die höchste Schadenssumme (2016: 772 Mio. Euro; +167,5%). Ein ebenfalls hoher finanzieller Schaden in Höhe von 1.617 Mio. Euro entstand bei Betrug/Untreue i.Z.m. Kapitalanlagedelikten (2016: 356 Mio. Euro; +354,2%), gefolgt von Anlage- und Finanzierungsdelikten mit 1.558 Mio. Euro Schaden (2016: 466 Mio. Euro; +234,3%). Der Schaden beim Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen fiel mit 120 Mio. Euro (2016: 29 Mio. Euro) im Verhältnis zwar relativ gering aus, jedoch wurde in diesem Bereich mit 313,8% ein hoher Anstieg verzeichnet.10

 



Bei der Bewertung des Schadenspotenzials der Wirtschaftskriminalität spielen, wie bereits erwähnt, die immateriellen Schäden eine bedeutende Rolle. Dazu werden insbesondere gezählt:

  • Gefahr, dass infolge finanzieller Abhängigkeiten und Verflechtungen bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch auch jene Geschäftspartner betroffen sein können, die an den kriminellen Handlungen der Täter nicht beteiligt waren.
  • Reputationsverluste von einzelnen Unternehmen oder auch ganzen Wirtschaftszweigen.
  • Wettbewerbsverzerrungen durch Wettbewerbsvorsprünge des mit unlauteren Mitteln arbeitenden Wirtschaftsstraftäters sowie die Folgewirkungen von Wettbewerbsverzerrungen, die entstehen durch Wettbewerbsvorsprünge des mit unlauteren Mitteln arbeitenden Wirtschaftsstraftäters. Es wird befürchtet, auf Mitbewerber ginge eine Ansteckungs- oder Sogwirkung aus, auf gleiche oder ähnliche Weise illegalen Gewinn zu erzielen bzw. Wettbewerbsvorsprünge aufzuholen. Eine zweite Folgewirkung wird darin gesehen, dass Dritte veranlasst werden, durch kriminelle Handlungen, wie z.B. Urkundenfälschung oder Bestechung, Wirtschaftsstraftaten zu unterstützen (Fernwirkung).
  • Kettenreaktion, d.h. die Gefahr, dass infolge finanzieller Abhängigkeiten und Verflechtungen bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch auch jene Geschäftspartner mitgerissen werden, die an den kriminellen Handlungen der Täter keinen Anteil hatten.
  • Gesundheitlichen Gefährdungen und Schädigungen als Folge von Verstößen gegen das Lebensmittel- und Arzneimittelgesetz, gegen das Arbeitsschutzrecht und das Umweltstrafrecht.
  • Als allgemeine Folge der Wirtschaftskriminalität wird befürchtet, auf Dauer schwinde sowohl bei den am wirtschaftlichen Wettbewerb Beteiligten als auch bei den Verbrauchern nicht nur das Vertrauen in die Redlichkeit einzelner Berufs- und Handlungszweige, sondern auch „das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der geltenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung“.11

Als weitere immaterielle Folge von Wirtschaftskriminalität kann gewertet werden, dass eine vermeintliche oder tatsächliche Zurückhaltung bzw. Unfähigkeit des Staates bei Repression und Prävention von Wirtschaftsdelikten als Nachahmungs- und Neutralisierungsgrund in Teilen der Bevölkerung angesehen werden kann. Im weiteren Sinne zählt auch die Schmälerung bzw. der Verlust geistiger und innovativer Potenziale der Mitarbeiter von Unternehmen zu diesen Folgen.


Problematisch ist allerdings der empirische Nachweis dieser immateriellen Folgen. Mittlerweile ist zumindest in Teilen der Wirtschaft eine deutlich größere Sensibilität als noch vor Jahren zu verzeichnen. Compliance-Programme werden auch und gerade vor dem Hintergrund potentieller Bedrohungen durch die wachsenden Risiken in der digitalen Wirtschaft in einer Vielzahl von Unternehmen eingeführt.12

 

5 Aufklärungsquote


Die Aufklärungsquote bei Wirtschaftsstraftaten betrug im Jahr 2017 94,6% (2016 waren es 94,0%.). Damit lag sie signifikant über der Gesamtaufklärungsquote aller in der PKS erfassten Straftaten (57,1%). Ursächlich dafür ist insbesondere der Umstand, dass es sich bei Straftaten der Wirtschaftskriminalität überwiegend um Delikte handelt, bei denen in der Regel Täter wie Opfer bekannt sind, so dass der Fall nach den Erfassungsregeln als aufgeklärt gilt.


Bei Wirtschaftsstraftaten handelt es sich zum großen Teil um sog. Kontrolldelikte, also Straftaten, die die durch proaktive Überwachung formeller oder informeller Instanzen aus dem Dunkelfeld in das Hellfeld gerückt werden.13 Kontrollinstanzen sind etwa die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung, Bewilligungsbehörden (etwa bei Subventionsbetrug), Staatsanwaltschaften, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Rechnungshöfe, Rechnungsprüfungsämter, Anti-Korruptionsstellen von Verwaltungen oder Ombudsleute.

 

6 Verflüchtigung der Opfereigenschaft


Eine Spezifik von Wirtschaftsstraftaten ist die sog. Verflüchtigung der Opfereigenschaft. Typisch für dieses Merkmal sind etwa Straftaten im Gesundheitswesen. Die durch derartige Straftaten verursachten Schäden, müssen z.B. durch höhere Beiträge der Versicherten ausgeglichen werden. Ähnlich sind auch Delikte des Subventionsbetruges zu bewerten. Der sog. Steuerzahler, dessen Leistungen Grundlage für die Vergabe von Subventionen sind, ist sich seiner Eigenschaft als Geschädigter, also Opfer regelmäßig nicht bewusst. Die Kausalität zu den jeweiligen Delikten und den Tätern kann damit durch das Opfer meist nicht erkannt werden. Eine Anzeigeerstattung erfolgt daher durch die Opfer regelmäßig nicht. Das Dunkelfeld bei Wirtschaftsdelikten dürfte also erheblich sein. Im Ersten Periodischen Sicherheitsbericht wird dazu folgende Feststellung getroffen: „Das Ausmaß und die deliktsspezifisch unterschiedliche Größe des Dunkelfeldes der Wirtschaftskriminalität hat strukturelle Gründe. Wirtschaftsstraftaten sind häufig so angelegt, dass das Delikt mangels eines unmittelbar und persönlich Geschädigten gar nicht bemerkt wird. Beispiele hierfür sind die Steuerhinterziehung, der Subventionsbetrug, die Nichtabführung von Beiträgen zur Sozialversicherung, die Preisabsprachen bei Kartellbildungen. Nicht selten sind die Mitwisser zugleich die Mittäter bzw. die am Delikt Beteiligten, wie bei Korruption. Hinzu kommt, dass die üblichen Mechanismen sozialer Kontrolle weitgehend versagen. Wie die ‚Bundesweite Erhebung von Wirtschaftsstraftaten nach einheitlichen Gesichtspunkten‘ (BWE) gezeigt hat, handelt es sich bei knapp 50% der von schwerer Wirtschaftskriminalität Geschädigten um Kollektivopfer (Staat, soziale Einrichtungen), von den Individualopfern wiederum waren die Hälfte Unternehmen. Die Opfereigenschaft ‚verflüchtigt‘ sich bei Kollektivopfern.“14


Betrachtet man die gesellschaftlichen Folgen, sowohl materieller als auch immaterieller Natur, dürfte nahezu jeder Deutsche im Laufe seines Lebens Opfer von Wirtschaftsstraftaten werden. Anzeige erstattet hingegen nur ein Bruchteil der Opfer.


Wie wird nun Wirtschaftskriminalität in der Gesellschaft wahrgenommen? Hans See, Mitbegründer von Business Crime Control stellte dazu fest: „Wirtschaftskriminalität wird von großen Teilen der Bevölkerung in ihrer Auswirkung auf ihr persönliches Leben, ihre soziale Sicherheit, Gesundheit, ihre Arbeits- und Wohnbedingungen, ihr physisches und psychisches Wohlergehen weit unterschätzt, oft überhaupt nicht erkannt. Ahnungslosigkeit und Interessenlosigkeit machen es schwer, Journalisten und Publizisten für die Aufklärung über die Sozialschädlichkeit von Wirtschaftskriminalität zu gewinnen. Sie interessiert allenfalls der Sensationswert einer Story – nicht der tiefere Zusammenhang. Politik und Wissenschaft hängen schon zu sehr am Tropf der Wirtschaft, als dass von dieser Seite die zum Erhalt und zur Weiterentwicklung einer sozialökologisch orientierten Demokratie notwendige Aufklärung geleistet würde, die der Größe und dem Ernst des Problems angemessen wäre.“15


Auch wenn See bezüglich der journalistischen Aufbereitung von Wirtschaftsverbrechen nur bedingt zuzustimmen ist, steht fest: Das Wahrnehmen von Wirtschaftskriminalität ist unmittelbar mit dem Umstand verbunden, dass gerade in diesem Deliktsbereich viel häufiger Kollektivopfer anzutreffen sind. Die Opfereigenschaft verflüchtigt sich, die Bürger fühlen sich nicht betroffen und geschädigt.

 

7 Anzeige- und Aussagebereitschaft


„Entsprechend gering ist die Anzeigebereitschaft, da sich die Geschädigten selten ihrer Opferrolle tatsächlich bewusst sind. Nicht nur die Bereitschaft zur Anzeigeerstattung wird durch die Spezifik der Wirtschaftsdelinquenz beeinflusst. Auch das Aussageverhalten und die Bereitschaft zur Aussage im Strafverfahren stellen sich signifikant anders, als bei anderen Delikten dar. Einer Vielzahl von Geschädigten kommt es bei der staatlichen Reaktion auf wirtschaftskriminelles Handeln lediglich auf die Wiedergutmachung des ihnen entstandenen Schadens an. Sie ziehen daher nicht selten zivilrechtliche Regelungsmöglichkeiten vor. Zudem darf bei der Betrachtung der Mitwirkungs- und Kooperationsbereitschaft von Geschädigten nicht vergessen werden, dass sie in vielen Fällen mit den Tätern als Marktteilnehmer vertragsrechtliche Beziehungen eingegangen waren und auch zukünftig an solchen Interesse haben könnten. Auch die Gefahr eigener strafrechtlicher Verantwortlichkeit, etwa bei der Anlage nicht versteuerter Einkünfte, kann das Aussageverhalten beeinflussen.“16


Das bedeutet, dass eine präzise Beschreibung des Ausmaßes und der Schäden, die durch Wirtschaftsstraftaten verursacht werden, kaum möglich ist. Einen gewissen, wenngleich ebenfalls nicht vollständigen Einblick können Täterbefragungen liefern. Die wenigen in Deutschland vorliegenden Untersuchungen erlauben allerdings einen zumindest gewissen Einblick in das Dunkelfeld der Wirtschaftskriminalität und die Struktur und Motivlage der Täter.

 

8 Die Täter


Mittlerweile existiert eine Reihe von Untersuchungen zur Persönlichkeitsstruktur von Wirtschaftsstraftätern. Häufig ist darin von der sog. machiavellistischen Intelligenz der Täter die Rede.17 Gemeint ist damit eine besondere sozialmanipulative Intelligenz. Benannt ist diese Fähigkeit nach dem Politiker und Schriftsteller Niccollo Machiavelli, der von 1469 bis 1527 lebte und der zu seiner Zeit eine Führungsphilosophie der Skrupellosigkeit entwickelte. Moralvorstellungen ordnet Machiavelli darin allein dem Erfolg unter. Eine Reihe von Autoren griff dieses Konzept, das sich zunächst auf das Staatswesen bezog, auf und wandte seine Inhalte auf die Beschreibung von Wirtschaftsstraftätern an. So stellte Hare 2001 folgende Spezifika von Persönlichkeitsprofilen von Wirtschaftsstraftätern heraus:

  • Egozentrizität
  • Grandiosität
  • Anspruchsdenken
  • Impulsivität
  • Hemmungslosigkeit
  • Machtstreben
  • Manipulativität
  • Gefühls- und Reuelosigkeit.18


In diesem Kontext legte Müller 2010 eine interessante Untersuchung zu Persönlichkeitsprofilen von Wirtschaftskriminellen vor.19 Er interviewte insgesamt neun verurteilte Wirtschaftsstraftäter. Dabei bezog er die bereits von Knecht zitierten „Big Five“ in die Beschreibung der Persönlichkeiten ein. Dabei handele es ich um:

  • Extraversion vs. Introversion
  • Offenheit
  • Verträglichkeit
  • Hohe vs. geringe Stabilität (Neurotizismus) sowie
  • Gewissenhaftigkeit.

 

9 Deliktische Schwerpunkte



Im Rahmen des Bundeslagebildes werden folgende Phänomenbereiche betrachtet:

  • Betrug als Wirtschaftskriminalität
  • Anlage- und Finanzierungsdelikte
  • Betrug/Untreue i.Z.m. Kapitalanlagen
  • Wettbewerbsdelikte
  • Insolvenzdelikte sowie
  • Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen


Gesondert betrachtet werden zudem die Straftaten, bei denen das Internet genutzt wurde, um Wirtschaftsstraftaten zu begehen. Im Bundeslagebild wird dazu ausgeführt, dass sich die Anzahl der Fälle, in denen das Internet für die Begehung von Wirtschaftsdelikten genutzt wurde, seit 2013 kontinuierlich verringert hat. Lediglich im Jahr 2016 hatte sich die Fallzahl etwa verdoppelt. Die rückläufige Entwicklung wird damit begründet, dass im Jahr 2016 umfangreiche Verfahren unter Nutzung des Internets als Tatmittel in die PKS eingeflossen waren. Da diese Verfahren im Jahr 2016 abgeschlossen wurden, fanden sie folglich auch keinen Eingang mehr in die statistische Erfassung im Jahr 2017.


Aus der Betrachtung der deliktischen Schwerpunkte soll hier exemplarisch der Betrug mit dem Modus Operandi CEO-Fraud kurz dargestellt werden. Seit dem Jahr 2014 hat das Phänomen CEO-Fraud zum Nachteil deutscher Unternehmen kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Gleichwohl hat sich die Zahl der vollendeten CEO-Fraud-Fälle im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr mehr als halbiert und sank auf 23 Fälle (2016: 56 vollendet Fälle). Der Wirtschaftsprüf- und Unternehmensberatungsdienstleister PricewaterhouseCoopers (PWC) spricht in diesem Zusammenhang gleichwohl von einem Massenphänomen. Im Februar 2018 informierte PWC darüber, dass im Rahmen der 9. Studie Wirtschaftskriminalität, die auf einer repräsentativen Befragung von 500 deutschen Unternehmen beruht, 46% der Firmen angegeben hätten, sie seien innerhalb der vergangenen 24 Monate zumindest einmal Ziel einer CEO-Fraud-Attacke gewesen. In fünf Prozent der Fälle hatten die Angreifer dabei Erfolg gehabt. Die durchschnittliche Schadenssumme liege deutlich höher als bei anderen Cyber-Delikten.20 Beim CEO-Fraud geben sich Täter – nach Sammlung jeglicher Art von Information über das anzugreifende Unternehmen – beispielsweise als Geschäftsführer (CEO) des Unternehmens aus und veranlassen einen Unternehmensmitarbeiter zum Transfer eines größeren Geldbetrages ins Ausland.21


Wenngleich die für 2017 erfassten Fälle einen Rückgang des Phänomens suggerieren, ist weiterhin von einem erheblichen Gefährdungspotenzial auszugehen und von einem beachtlichen Dunkelfeld, allein wegen des befürchteten Reputationsverlustes bei Bekanntwerden eines erfolgreichen Angriffes.

 

10 Gefährdungspotenzial durch Wirtschaftsspionage und Konkurrenzausspähung


Ein nicht im Rahmen des Bundeslagebildes Wirtschaftskriminalität 2017 thematisiertes, gleichwohl hinsichtlich des Gefährdungspotenzials beachtliches Phänomen umfasst Delikte der Wirtschaftsspionage und der Konkurrenzausspähung. Die statische Erfassung von Wirtschafsspionage und Konkurrenzausspähung ist einerseits durch ein doppeltes Dunkelfeld und ein verdecktes Hellfeld charakterisiert. Dadurch werden die Aussagen über den Umfang, die Schäden und die Begehungsweisen erheblich erschwert. Teilweise bemerken betroffene Unternehmen den illegalen Verlust von Informationen überhaupt nicht. Die Straftaten bleiben somit im absoluten Dunkelfeld, wenn etwa ein Mitarbeiter unerlaubt Daten auf einen USB-Stick speichert und an ein konkurrierendes Unternehmen weitergibt. Selbst wenn ein Vorfall bemerkt wird, erstatten viele Unternehmen keine Strafanzeige (relatives Dunkelfeld). Bei den angezeigten und in die PKS eingeflossenen Fällen kann es zu einem verdeckten Hellfeld kommen, indem ein Vorfall nicht als Verrat eines Geschäftsgeheimnisses erkannt wird.


Als Täter kommen Mitarbeiter von Nachrichtendiensten anderer Staaten, eines anderen Unternehmens, ebenso wie Dritte oder eigene Mitarbeiter in Frage. Der Phänomenbereich ist trotz seines hohen Schadenspotentials bislang unzulänglich erforscht. Mit dem Projekt „Wirtschaftsspionage und Konkurrenzausspähung in Deutschland und Europa (WISKOS)“ wurde dieser bislang nur rudimentär untersuchte Phänomenbereich systematisch und mit verschiedenen methodischen Ansätzen analysiert. Das im Zeitraum von 2015 bis 2018 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Projekt wurde von einem Forschungsverbund durchgeführt, dem das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht und das Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung angehörten. Als assoziierte Partner nahmen am Projekt das BKA, das Landeskriminalamt Baden-Württemberg und die Hochschule der Sächsischen Polizei mit ihrer Expertise teil.22

 

 

11 Zusammenfassung

 

Dieser Beitrag konnte nur einige Aspekte, die sich u.a. auf das Gefahrenpotenzial von Wirtschaftsstraftaten bezogen, beleuchten. In der polizeilichen Praxis hat, so die eigene Wahrnehmung aus vielen Jahren Führungsverantwortung u.a. bei der Bekämpfung der Wirtschafts- und Organisierten Kriminalität nicht immer den herausgehobenen Stellenwert, den das Phänomen im gesellschaftlichen Kontext verdienen würde. Betrachtet man allein das im Text kurz skizzierte Ermittlungsverfahren des LKA Sachsen, ergeben sich viele Gründe, daran etwas zu ändern. Einen beachtlichen Beitrag könnte etwa das Bundeskriminalamt leisten, wenn es den Deliktsbereich nach zuletzt 200823 wieder einmal auf die Agende einer Herbsttagung setzen würde.

 

Anmerkungen

 

  1. Leitender Kriminaldirektor a.D. Ralph Berthel studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin. Von 2001 bis 2005 war er Dozent für Kriminalistik an der damaligen PFA in Münster-Hiltrup (heute: DHPol). Von 2005 bis 2013 leitete er die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Rothenburg/O.L. und unterrichtete Kriminalistik im Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“. Von 2013 bis 2015 leitete er das Projekt „Die sächsische Polizei im digitalen Zeitalter - Die Nutzung von sozialen Netzwerken und von Mobilfunk-Applikationen (Polizei-App) durch die sächsische Polizei (DigiPol)“. Von 2015 bis 2019 war Ralph Berthel Abteilungsleiter im LKA Sachsen. Er ist Ehrenprofessor (Pocetnyi Professor) der Belgoroder Juristischen Hochschule des Ministeriums des Innern Russlands, Dozent im Masterstudiengang Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum und Modulverantwortlicher im Masterstudiengang Kriminalistik an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg. Der Autor ist Gründungsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik e.V. Erreichbarkeit: [email protected].
  2. Weiterhin werden der Wirtschaftskriminalität Taten zugerechnet, die zwar nicht vorbehaltlos Wirtschaftsstraftaten sind, jedoch einer entsprechenden Professionalität in der Begehung bedürfen. Dies sind Delikte, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen werden und über eine Schädigung von Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen können und oder deren Aufklärung besondere kaufmännische Kenntnisse erfordern. Insbesondere Straftaten aus strafrechtlichen Nebengesetzen sind unter dieser Betrachtungsweise zu bewerten.
  3. Sutherland, White-Collar Criminality, American Sociological, 1, 2/1940, S. 4.
  4. Berthel, Aktuelle Herausforderungen bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, Schriftenreihe der Polizei-Führungsakademie, 2003, S. 14.
  5. PSB, 2001, Bundesministerium des Innern, Bundesministerium der Justiz, Berlin, S. 133.
  6. Berthel, Im Osten etwas Neues? Lagedarstellung im Bereich Wirtschaftskriminalität in einem neuen Bundesland und Überlegungen zu Bekämpfungsansätzen bei Wirtschaftsdelikten, der kriminalist, 2/2000, S. 79 sowie Berthel, 2003, S. 15f.
  7. Während des Erstellens des Beitrages lag dem Verfasser erst das Lagebild 2017 (https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Wirtschaftskriminalitaet/wirtschaftskriminalitaet_node.html, Stand, 20.6.2019) vor.
  8. Bundeskriminalamt, Wirtschaftskriminalität Bundeslagebild 2017, S. 3.
  9. Betrugsstraftaten werden nur dann der Wirtschaftskriminalität zugerechnet, wenn sie die in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6b GVG der EN 2 dargestellten Kriterien erfüllen.
  10. Bundeskriminalamt, Wirtschaftskriminalität Bundeslagebild 2017, S. 5.
  11. PSB, a.a.O. S. 151.
  12. PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Wirtschaftskriminalität 2018, Mehrwert von Compliance - forensische Erfahrungen, www.pwc.de/de/risk/pwc-wikri-2018.pdf, Stand: 22.6.2019.
  13. Berthel/Lapp, Kriminalstrategie, 2017, S. 95.
  14. PSB, a.a.O. S. 134.
  15. See, Bedrohungspotenzial für Staat und Gesellschaft in der organisierten Wirtschaftskriminalität, in: Rechtliche und strategische Aspekte der Kontrolle der organisierten Wirtschaftskriminalität, Polizei-Führungsakademie, Münster, 2001, S. 115.
  16. Berthel, 2003, S. 23f.
  17. Knecht, Das Persönlichkeitsprofil des Wirtschaftskriminellen, Kriminalistik, 2006, S. 201-205; Schuchter, Persönlichkeitsprofile von Wirtschaftsstraftätern – Bedeutung für die Prävention dieser Handlungen in Unternehmen, ZRFC Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance, 2010, > mehr, Abruf: 23.6.2019.
  18. Hare, Psychopaths and their nature, In: Raine, Violence and psychopathy2001, S. 5-34.
  19. Müller, Persönlichkeitsprofile von Wirtschaftsstraftätern, Schriftenreihe der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik, 2010.
  20. PWC, Wirtschaftskriminalität in Deutschland: CEO-Fraud wird zum Massendelikt, obwohl Compliance Programme insgesamt Wirkung zeigen, www.pwc.de/de/risk/wirtschaftskriminalitaet-in-deutschland-ceo-fraud-wird-zum-massendelikt-obwohl-compliance-programme-insgesamt-wirkung-zeigen.html, Stand: 23.6.2019.
  21. Bundeskriminalamt, CEO-Fraud – Warnhinweis, www.bka.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Expertensuche_Formular.html, Stand: 23.6.2019.
  22. Ausführlich dazu: BKA, Projekt „Wirtschaftsspionage und Konkurrenzausspähung in Deutschland und Europa“ (WISKOS), www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Spionage/WISKOS/WISKOS.html (Stand: 23.6.2019 sowie Knickmeier/Bruhn, Wirtschaftsspionage und Konkurrenzausspähung in Deutschland und Europa, erscheint demnächst in DIE POLIZEI.
  23. Berthel, Wirtschaftskriminalität und Globalisierung – die Polizei vor neuen Herausforderungen, DIE POLIZEI, 2009, S. 61-71.