Die Gefährdungspotenziale arabischer Clans und krimineller Rockergruppierungen

im Lichte staatlicher Reaktionsstrukturen


Von Prof. Michael Knape, Berlin1

1 Lagebild

Das Lagebild Innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland wird – abgesehen von terrorverdächtigen muslimischen Gefährdern – durch kriminelle arabische Clans und Rockergruppierungen intensiv geprägt. Hinsichtlich ihrer kriminellen Energie unterscheiden sich weder die in Rede stehenden Clans noch die kriminellen Rockergruppierungen voneinander. Vor allem Mord,2 Delikte der Körperverletzung, banden- u. gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, Betrug sowie Bestechung, Raub bzw. Erpressung, illegaler Handel mit Waffen und Betäubungsmitteln einschließlich des Kampfes um die Vorherrschaft im Prostitutionsmilieu stehen unzweifelhaft auf der Agenda beider kriminellen Rudel.3 Das „Kuttenverbot“ trug leider nicht dazu bei, dass kriminelle Rockerbanden ihre sozialschädlichen, kriminellen Tätigkeiten eingestellt haben.4 Sie sind nur aufgrund des Verbots des Tragens ihrer spezifischen Kleidung in der Öffentlichkeit für jedermann nicht mehr sichtbar; in der Gesellschaft präsent sind sie jedoch allemal und dies mit hoher krimineller Intensität. Hinsichtlich krimineller Handlungen bestehen weiterhin große Schnittmengen zwischen beiden Zielgruppen staatlicher – insb. polizeilicher und justizförmiger – Reaktionsstrukturen, einhergehend mit intensiver präventiver und repressiver Kriminalitätskontrolle.

1.1 Die arabischen Clans

Trauriger Befund ist, dass insb. arabische Clans die Unterwelt zahlreicher deutscher Großstädte längst beherrschen, wobei ihre Methoden zur Machtdurchsetzung – ähnlich die der kriminellen Rockergruppierungen – äußerst brutal und rücksichtslos sind, so dass man nur zu einem Ergebnis kommen kann: Die öffentliche Sicherheit in deutschen Landen ist aufs Höchste gefährdet. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine hohe abstrakte Gefährdung, sondern vielmehr längst um eine profunde konkrete Gefahr für Gemeinschafts- und Individualrechtsgüter einschließlich der geschriebenen Rechtsordnung. In Berlin, Bremen, Duisburg und Essen dominieren libanesisch-kurdische Großfamilien die Geschäfte mit Raub, Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Prostitution und Geldwäsche. Illegale Gelder müssen legalisiert werden, sonst sind sie nutzlos. Die klassischen Investitionsfelder waren immer und überall Immobilien und Gastronomie.5 Für ihre Operationen gründen die Gruppen der OK auch Firmen. In Bezug auf Geldgeschäfte dient oftmals das mittelalterliche arabische System der Hawala. Das ist ein informelles Überweisungssystem ohne Geldtransfer. Das Geld wird von den an der Transaktion Beteiligten an beiden Enden des Kontakts zur Verfügung gestellt;6 für Strafverfolgungsbehörden bestehen insoweit nur geringe Möglichkeiten, in das Räderwerk dieser mafiatypischen Geschäftsgebaren wirkungsvoll einzugreifen. Dreizehn Großfamilien – arabisch-kurdische Clans – haben sich die Straßen in Berlin untereinander aufgeteilt. Sie bereiten den Ermittlern der Polizei und StA dauerhaft Kopfzerbrechen.7 Mittlerweile sind diese kriminellen Clans so erstarkt, dass sie sogar zum Angriff auf die StA übergehen. Sie suchen die offene Konfrontation mit der Justiz, Polizei und den Jugendämtern und machen aus bestimmten Stadtteilen sog. No-Go-Areas. Der alarmierende Befund des Migrationsforschers Ghadban macht deutlich: Die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Justizbehörden müssen Clanstrukturen sprengen und muslimische Migranten auf jene Normen und Werte verpflichten, die unseren Staat seit vielen Jahren existenziell prägen, wenn unser Gemeinwesen keinen dauerhaften und nachhaltigen Schaden nehmen soll.8 Um es anders auszudrücken: Es ist nicht mehr nur „kurz vor Zwölf“, sondern schon längst „nach Zwölf“. 22% der Tatverdächtigen im Bereich der OK in Berlin werden aktuell deutsch-arabischen Familien zugeschrieben, in vierzehn von 68 dieser Verfahren wird gegen Angehörige berüchtigter Clans ermittelt. Die OK gehört in den Bezirken Berlins schon seit vielen Jahren zur Tagesordnung. Araber, Türken/Kurden sowie Afrikaner agieren vorrangig im Westteil der Stadt. Sie meiden den Ostteil, weil dieser Teil der Stadt als besonders fremdenfeindlich gilt. Das stört Russen (Angehörige ehemaliger GUS-Staaten), Osteuropäer und Asiaten weniger, belegen entsprechende Aufklärungsberichte der Berliner Polizei. Angehörige dieser Ethnien gehen dort systematisch organisiert ihren kriminellen Geschäften nach. Ende der 1980-er Jahre flüchteten die meisten der heute zugeordneten Clan-Mitglieder nach Deutschland, viele ohne Pässe oder andere Personaldokumente. Sie gaben an, vor dem Bürgerkrieg im Libanon geflohen zu sein. Doch das stimmte nicht. Eine Spezialdienststelle/-einheit des LKA bei der Berliner Polizei, die „AG Ident“, die von verantwortlichen Politikern eines rot-roten Berliner Senats Anfang des neuen Millenniums aufgelöste wurde, obwohl sie höchst effizient und insoweit auch sehr erfolgreich bzw. zielführende Arbeitsergebnisse auflieferte, fand Jahre später heraus, dass es sich um eine Vielzahl arabischer Kurden handelte, die unter falschen Angaben nach Deutschland eingereist sind. Die Politik trägt hierbei eine besondere Verantwortung, dass sich aufgrund mangelnder Integration seitdem kriminelle Strukturen entwickeln und schließlich Parallelgesellschaften bilden konnten. Statt Exempel zu statuieren, hätte es Rücksichtnahme gegeben, die dazu führte, dass Clans heute über unseren Rechtsstaat lachen. Ghadban konstatiert, dass Polizei und Justiz den Kampf gegen diese unheilvolle kriminelle Krake leider aufgegeben hätten. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann zwar bezweifelt werden, doch cum grano salis ist an dieser Bewertung nicht alles falsch. Laut Schätzungen des BKA beläuft sich deutschlandweit das Personenpotenzial der Clan-Familien auf 200.000 Mitglieder. Natürlich sind nicht alle Personen kriminell. Sicherheitsexperten gehen jedoch davon aus, dass sich ein beträchtlicher Prozentsatz bereits in die Illegalität und Kriminalität verabschiedet hat, mithin der OK und ihren Erscheinungsformen zuzurechnen ist. Als eine der ersten Maßnahmen soll das BKA nunmehr endlich (!) ein Bundeslagebild der Clan-Kriminalität erstellen.9 Im Land Berlin wird zwar noch über Begrifflichkeiten gestritten – die Bezeichnung Clan-Kriminalität wird von der Polizei öffentlich nach wie vor strikt abgelehnt, obwohl Ermittler als Insider der Materie eine andere Sichtweise vertreten –, doch aktuell steht endlich ein neuer Plan des Senators für Inneres und Sport, mit dem die Macht der Groß-Familien gebrochen werden soll. Nach Jahren, in denen die Clans ihren kriminellen Geschäften – mehr oder weniger – ungestört nachgehen konnten, versuchen die Innen- und Justiz-Senatoren jetzt mit konsequenten Maßnahmen, insb. mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln, zu unterbinden; sie vereinbarten, wirksam sowie nachhaltig gegen die kriminellen Groß-Familien vorzugehen. Denn das auf Straftaten größten Umfangs errichtete Imperium der arabisch-kurdischen Groß-Familien ist mittlerweile so undurchsichtig, dass es fast unmöglich ist, die für viele Straftaten verantwortlichen Oberhäupter hinter Gitter zu bringen. Das soll sich ab sofort ändern. Der Überwachungsdruck soll permanent hochgehalten werden. Abgeschottete kriminelle Strukturen, die den Rechtsstaat aufs Höchste gefährden, sollen nicht nur aus- bzw. durchleuchtet, sondern rigoros aufgebrochen werden. Auf das Konto dieser Groß-Familien gehen z.B. der spektakuläre Juwelierüberfall im KaDeWe im Januar 2017 und der Diebstahl einer 100-Kilo-Goldmünze aus dem Bode-Museum im März 2017. Die Münze, im Wert von 3,75 Millionen Euro, ist bis heute spurlos verschwunden. Im Juni 2017 waren Haftbefehle gegen vier dringend tatverdächtige Personen – drei davon der hoch kriminellen kurdisch/libanesischen Großfamilie R. zugehörig (20, 21 und 23 Jahre alt) – erlassen worden.10

Zwei Monate später sollen zwei Angehörige der Familie R. einen Mann auf offener Straße getötet haben, weil er von dem Clan 100.000 Euro zurückerstattet haben wollte, die er dieser Familie geliehen hatte. Mitglieder der Großfamilie R. sind bereits seit Jahren der Polizei wegen besonderer Taten bekannt. So brachen sie schon im Oktober 2014 in eine Filiale der Sparkasse ein. Sie ließen sich einschließen und brachen innerhalb von zwei Tagen mehr als 100 Schließfächer auf. Die Beute betrug knapp zehn Millionen Euro. Bevor sie flüchteten, zündeten sie Gas. Dabei unterlief ihnen allerdings ein folgenschwerer Fehler; die Filiale explodierte.11 Einer der Einbrecher wurde bei diesem Straftatenkomplex schwer verletzt und verlor viel Blut. Durch die DNA, die bei der Polizei gespeichert war, kamen die Ermittler des LKA 4 dem Täter auf die Spur. Er wurde ein Vierteljahr später auf dem Flughafen in Rom erkannt und von der italienischen Polizei aufgrund eines europäischen Haftbefehls festgenommen. Der Straftäter war mit einem falschen Pass aus der Türkei nach Italien gereist. Kurze Zeit später wurde er nach Berlin überstellt. Am 27.8.2018 klingelte die Polizei im Morgengrauen zeitgleich an Adressen in den Bezirken Kreuzberg, Schöneberg und Tiergarten. Es ging wieder um die Familie R. und um Drogendeals. 2,4 Kilogramm Cannabis, 200.000 Euro in bar und mehrere Fahrzeuge wurden von der Polizei beschlagnahmt; Haftbefehle gegen zwei 19-jährige Familienmitglieder wurden erlassen.12 Als Schüsse am späten Nachmittag des 9.9.2018 gegen 17.40 Uhr im Bezirk Neukölln fielen, töten diese Nidal R. Die Täter waren Profis und zugleich eiskalte Killer. Zuerst wurde aus dem Hinterhalt auf das Opfer gezielt geschossen, dann mehrmals auf den am Boden liegenden polizeilich schon seit Jahren registrierten gefährlichen Intensivtäter.13 Die Familie R. ist eine von verschiedenen kriminellen Clans. In der Hauptstadt leben nach Schätzungen der Polizei knapp zwanzig arabische Großfamilien. Ihnen gehören jeweils bis zu 500 Mitglieder an. Auf dem Friedhof wurde anlässlich der Beerdigung wie auf einer Blaupause das ureigenste Problem sichtbar, dass die Stadt Berlin mit kriminellen arabischen Clans hat, seit Jahren, seit Jahrzehnten. Die strikte Geschlossenheit, kein Verraten, Probleme regelt der Friedensrichter14 oder die Waffe. Die Paralleljustiz der sog. Friedensrichter, mag sie – wie auch immer – religiös determiniert sein, ist im Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig; unser Rechts- und Justizsystem kennt keine sog. Friedensrichter, so dass sich der Schutzbereich, den Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG für die Religions- u. Glaubensfreiheit aller Konfessionen eröffnet, in diesem Fall strikt abzulehnen ist. Die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege ist als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips anzuerkennen. Das BVerfG verweist in unterschiedlichen Zusammenhängen auf den Topos der funktionstüchtigen Strafrechtspflege. Herangezogen wurde er beispielsweise bei der Beschränkung des Prozesszeugnisverweigerungsrechts auf den redaktionellen Teil von Tageszeitungen,15 dessen Nichtgeltung für selbst recherchiertes Material16 und bei der Entscheidung darüber, ob die grundsätzliche Unzulässigkeit der Beschlagnahme und Verwendung privater Tonaufzeichnungen Einschränkungen unterliegen kann.17 Die Tätigkeit der sog. Friedensrichter beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, so dass deren Tätigkeit eine konkrete Gefahr darstellt, die im Bereich der öffentlichen Sicherheit liegt, weil dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren staatlicher Einrichtungen gefährdet wird.18 Zudem verletzt die Tätigkeit der sog. Friedenrichter das staatliche Strafmonopol, das aus Art. 92 GG abzuleiten ist.19 Die Einheit der Rechtsordnung als eine wesentliche Voraussetzung für den Bestand des Staates spricht dafür, jegliche Rechtsprechung beim Staat zu monopolisieren. Die Duldung einer nicht der staatlichen Kontrolle unterliegenden Gerichtsbarkeit führt zur Bildung von Gruppen- oder Standesrecht, welches das staatliche Recht aushöhlt und dessen einheitlichen Geltungsanspruch in Frage stellt.20 Teilweise wird vertreten, Beeinträchtigungen des Funktionierens von staatlichen Einrichtungen durch Private seien erst dann polizei- und ordnungsbehördlich abzuwehren, wenn sie die Rechtsordnung (tatsächlich) verletzen. Die Grenze polizei- und ordnungsbehördlichen Einschreitens dürfe demnach nicht „dadurch eingeebnet werden, dass eine unbestimmte und unbestimmbare Funktionsfähigkeit zu einem Aspekt des Schutzguts der öffentlichen Sicherheit erhoben und die bloße Belästigung des Funktionierens zur Verletzung der Funktionsfähigkeit stilisiert wird.“21 Dem kann mit Blick auf die Paralleljustiz arabisch-kurdischer Stämme und Bevölkerungskreise in unserer durch das Grundgesetz und seiner Werteordnung geprägten Rechtsordnung nicht gefolgt werden. Infolgedessen kann mit der gesamten Eingriffspalette des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts gegen „Friedensrichtertätigkeiten“ in unserem Staat eingeschritten werden.22 Am schwierigsten für die Ermittler der Polizei sind die abgeschotteten Familienstrukturen. Beispielsweise kamen die sog. Mhallamiye-Kurden in den 1980-er Jahren aus dem Südosten der Türkei über den Libanon nach Deutschland, zumeist nach Berlin, Essen und Bremen. Um zu überleben, mussten die Familien eng zusammenhalten. Die Großfamilie ist daher alles und der Rest ist nichts.23„Der deutsche Staat interessiert mich nicht. Wir haben unsere eigenen Gesetze.“ Dies sind die Worte eines jungen Kokain-Dealers, der mit seiner arabischen Großfamilie im Berliner Bezirk Neukölln lebt.24 Mit der Nichtbeachtung dieser Gesetze signalisieren sie deutlich eine Ablehnung des Rechtsstaates der Bundesrepublik Deutschland. Ihre rechtlichen Vorstellungen werden ihnen in der islamischen Parallelgesellschaft vermittelt. Auf dem Friedhof versammelte sich eine Trauergemeinde, d.h. ein verschworener Haufen über Clangrenzen hinweg – und das musste es jetzt sein, weil sich die Machtverhältnisse neu zu ordnen schienen in Berlin. Die mächtigsten arabischen Familien-Clans Deutschlands trafen sich am muslimischen Gräberfeld: Remmo, Chahrour, Abou-Chaker, Miri und Al-Zein.25„Clans verhalten sich in ihrer deutschen Umgebung wie die Stämme in der Wüste: Alles, was außerhalb des Clans liegt, ist Feindesland und frei zu erobern. Die Umgebung, die wir öffentlicher Raum nennen, ist für Clans kein Lebensraum, in dem sie arbeiten und ihre materiellen sowie kulturellen Bedürfnisse befriedigen. Die Clans sind auch nicht sozial und institutionell an diesen Raum gebunden, sie sind dort nicht sozial engagiert. […] Vielmehr sehen Clans im öffentlichen Raum ein Gebiet für ihre Raubzüge.“26 Als Sozialdemokrat sagt Buschkowsky, langjähriger Bezirksbürgermeister des stark multi-ethnisch geprägten Bezirks Neukölln, dass junge Clanmitglieder offensichtlich nicht Opfer der ungünstigen Verhältnisse sind – kaum Deutschkenntnisse, mangelnde Schulbildung, keine beruflichen Perspektiven, fehlende soziale Bindung zum Rechtsstaat –, sie sind bewusste Täter von Familien, die ihre Kinder planmäßig zur Kriminalität erziehen.27 Auch im Bundeslagebild 2017 zur OK des BKA heißt es: „Kriminalität von Angehörigen türkisch- und arabischstämmiger Großfamilien zeichnet sich durch eine grundsätzlich ethnisch abgeschottete Familienstruktur aus, die unter Missachtung der vorherrschenden staatlichen Strukturen sowie deren Werteverständnis und Rechtsordnung eine eigene, streng hierarchische delinquente Subkultur bildet.“ Problematisch an dieser Entwicklung ist vor allem, dass sich diese importierte Kriminalität in der Bundesrepublik Deutschland rechtsfreie Räume geschaffen hat, in denen der Rechtsstaat und seine Institutionen sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung von den Mitgliedern krimineller arabischer Clans bzw. Groß-Familien außer Kraft gesetzt sind. Es gilt stattdessen das Recht des Stärkeren, welches letztendlich auch mit brutaler Gewaltanwendung einhergeht. Das erklärte Ziel staatlicher Institutionen – insb. von Polizei und Justiz im Verbund mit der Politik – muss also die effektive, konsequente, auf niedriger Einschreitschwelle angelegte präventive u. repressive Bekämpfung dieser kriminellen Subkulturen sein (Maßnahmen in Gemengelage, die sowohl präventiven als auch repressiven Zwecken dienen), um dadurch die öffentliche Sicherheit nachhaltig zu stabilisieren sowie das Sicherheitsgefühl28 der Bevölkerung positiv zu beeinflussen, vor allem deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates voll umfänglich wiederherzustellen.

1.2 Kriminelle Rocker

Nach einem Mordanschlag und Razzien im Milieu krimineller arabischer Großfamilien war sie fast in Vergessenheit geraten: die organisierte Rockerkriminalität. Am 15.9.2018 feierten die „Brothers MC“ die Eröffnung ihres Rocker-Clubs in Berlin-Neukölln. Die Rockergruppierung zählt sich selbst zu den Outlaws (Gesetzlosen) und ist der Berliner Polizei seit Juli 2016 bekannt. Sie bedankten sich nach der Feier bei „Brüdern, Supportern, Freunden und Bekannten“ via Internet. Keine 24 Stunden später feuerten Angreifer nachts aus Schusswaffen zwölfmal auf das Clubhaus. Die Polizei äußerte sich aus Gründen der Deeskalation nicht zu den mutmaßlichen Tätern. Kriminelle Rockergruppierungen, hierarchisch straff organisiert, man denke an Gruppierungen wie die der „Hells Angels“, „Bandidos“, „Outlaws“, „Mongols“ u. dgl., begehen im gesamten Bundesgebiet Straftaten der bandenmäßig organisierten Kriminalität. Auch sie missachten unsere Rechtsordnung und unser Wertesystem unnachgiebig. Sog. 1%er Mitglieder bzw. Rocker dieser Gruppierungen akzeptieren nur die Regeln ihrer Organisation und nicht die des deutschen Bundes- und Landesrechts. In ihrer Tatausübung agieren Rocker ähnlich brutal und rücksichtslos gegen alles, was sich ihnen in den Weg stellt und dadurch ihre inkriminierten Geschäfte stört; hierzu zählt vor allem der illegale Handel mit Betäubungsmitteln und Waffen sowie alles das, was mit der Ausübung und Förderung der Prostitution zusammenhängt. Hinsichtlich ihrer kriminellen Energie stehen sie den kriminellen arabisch-kurdischen Familienclans in keiner Weise nach. Tötungsdelikte, z.B. Mordtaten,29 aus welchen Motiven auch immer, gehören selbstverständlich zu ihrem Handlungsrepertoire.30 All diese Straftaten sind ebenfalls geeignet, die objektive Sicherheitslage erheblich negativ zu beeinflussen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gleichermaßen zu beeinträchtigen. Immer wieder kommt es in der Hauptstadt zu Razzien gegen Rocker. So haben z.B. im Oktober 2018 wieder einmal insgesamt ca. 300 Beamte der Polizei, des Zolls und Gewerbeaußendienstes bei einer berlinweiten Razzia im Rockermilieu ein Dutzend Gaststätten und Wohnungen durchsucht. Die Maßnahmen, an denen auch Kräfte des SEK beteiligte waren und denen richterliche Durchsuchungsbeschlüsse nach §§ 102 ff. StPO zugrunde lagen, fanden im Zusammenhang mit Ermittlungen der StA zum organisierten Drogenhandel statt. Dabei wurde u.a. das Clubhaus des „Hells Angels MC Berlin Central“ sowie zwei Shisha Bars in Berlin Charlottenburg und Wedding durchsucht.31 Drei Personen wurden im Zuge der polizeilichen Maßnahmen vorläufig festgenommen, bei einem vierten lag ein zu vollstreckender richterlicher Haftbefehl vor. Beim Einsatz gegen kriminelle Rockergruppierungen ist Eigensicherung ein absolutes Muss, weil dieser Personenkreis grundsätzlich mit Hieb-, Stich- oder Stoßwaffen, ja sogar zum Teil mit scharfen Schusswaffen ausgerüstet sind, die sie auch gegen Hoheitsträger der Polizei rücksichtslos einsetzen, wenn sich ihnen dazu die Möglichkeit bietet. Die „Kutte“ ist für Rocker ein besonderes Statussymbol, es verleiht ihnen nach außen hin Macht und Stärke, einhergehend mit einem enormen Einschüchterungspotenzial gegenüber Dritten. Mit Änderung des Vereinsgesetzes im Jahre 2017, kann Rockern jedoch das Tragen dieser Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit untersagt werden, soweit ein entsprechendes Verbot – vom Bundesminister des Innern oder von einem zuständigen Innenminister eines deutschen Landes – gegenüber einer Teilorganisation – einem sog. „Chapter“ oder „Charter“ – der Gesamtorganisation der „Rockerfamilie“ wegen krimineller Machenschaften im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Anordnung – belastender Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG – wirksam erlassen wurde.32 Infolgedessen betrifft dieses Verbot kraft Gesetzes dann auch die anderen Teilorganisationen der betroffenen „Rockerfamilie“.

2 Zwischenergebnis

Unzweifelhaft liegt zurzeit ein besonderer Fokus – in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland – auf den kriminellen arabischen Groß-Familienclans. Der Berliner Senat, Polizei sowie Justiz nehmen nunmehr offensichtlich den Kampf gegen kriminelle arabischstämmige Clans weitaus intensiver und erfolgreicher in Angriff, sie nehmen deren Bekämpfung endlich ernst. Der Innenstaatssekretär kündigte im Innenausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin 2018 an, man werde eine Reihe von Projekten in Gang setzen.33 So werde die Berliner Kriminalpolizei (LKA Berlin) im Jahr 2019 endlich (!) ein eigenes Lagebild zum Thema OK erstellen. Die Vermögensabschöpfung galt bislang eher als strafrechtliches Nischenprodukt, das nur ausnahmsweise angewendet wurde und besonderen Fallkonstellationen vorbehalten war. Die Bedeutung der Vermögensabschöpfung ist durch das am 1.7.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung34 deutlich gestiegen.35

Anmerkung: Längst wird immer wieder gefordert, dem Staat das juristische Werkzeug der sog. Beweislastumkehr an die Hand zu geben. Das hieße, nicht mehr die Justiz müsse einem Clan-Mitglied beweisen, sein Geld sei illegal erworben, vielmehr müsse dann der Beschuldigte nachweisen, dass es legal erworben worden ist. Diesen rechtlichen Aspekt beinhaltet die am 1.7.2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung der StPO leider nicht, es reicht aber schon heute der nur begründete (hinreichende) einfache Verdacht36 gegen einen Beschuldigten aus, dass das Vermögen aus kriminellen Handlungen stammt, um es zu beschlagnahmen. Der Staat muss nunmehr nicht mehr bis ins letzte Detail nachweisen, dass ein mutmaßlicher Straftäter sein Vermögen aus illegalen „Geschäften“ erworben hat. Wenn StA und Polizei – insb. bei sog. Clanfamilien – große Geldsummen finden, die z.B. in Autoreifen oder Sitzen versteckt sind, können diese nach der Gesetzesnovellierung nunmehr problemlos sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, ohne beweisen zu müssen, dass das Geld aus kriminellen Geschäften stammt. Die Vermögensabschöpfung zeigt gerade bei jungen kriminellen Mitgliedern arabischstämmiger Großfamilien Wirkung. „Ohne Rolex-Uhr und teures Auto verlässt man ungern das Haus“, so OStA´in Leister anlässlich einer Expertenanhörung vor dem Innenausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin.37 Ob spektakuläre Aktionen wie etwa die im Juli 2018 erfolgte Beschlagnahme von 77 Immobilien wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen die Familie R. Bestand haben38, wird sich jedoch erst noch zeigen müssen, wenn vor Gericht geklärt ist, ob die Maßnahmen rechtmäßig waren.39 Insoweit sei der Hinweis auf §§ 73 ff. StPO geboten. § 73 Abs. 1 StPO gestattet die Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern, wenn der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat; dann ordnet das Gericht die Einziehung an. § 73a StPO lässt die erweiterte Einziehung von Taterträgen auch bei Tätern und Teilnehmern zu, wenn eine rechtswidrige Tat begangen worden ist und diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.40 § 73b StPO regelt die Einziehung von Taterträgen bei anderen Personen (sog. Dritteinziehung). Ist das Taterlangte nicht oder nicht mehr vorhanden, wird der Wert des Erlangten nach den §§ 73c, 73d StGB eingezogen (Wertersatzeinziehung).41 Abgeschöpft wir gem. § 73 StGB in erster Linie – in Übereinstimmung mit der bisherigen (alten) Rechtslage – prinzipiell der Tatertrag beim Täter bzw. Teilnehmer oder – unter den (deutlich engeren) Voraussetzungen des § 73b StGB – beim Dritten. Dies bezieht sich im Regelfall auf „brutto“ Beträge, soweit Geld als Gegenstand der Abschöpfung in Betracht kommt. Für die in der juristischen Praxis nicht seltenen Fälle, dass das ursprünglich Erlangte beim Tatbeteiligten oder Dritten nicht mehr vorhanden ist, muss zumindest dessen Wert auf der Grundlage des § 73c StGB eingezogen werden. Was konkret abzuschöpfen ist, regelt nach neuer Rechtslage § 73d StGB. Diesbezüglich kommt in begrenztem Umfang das Nettoprinzip zum Tragen.42 Längst haben die StAen im Rahmen der neuen Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung ihre Strategien geändert. Die Straftäter wollen durch ihre Taten nicht nur ihren Lebensunterhalt verdienen, sondern sie wollen Vermögen anhäufen, Immobilien erwerben, sich Luxusgüter anschaffen. Die StA muss daher dieses in aller Regel widerrechtlich erlangte Vermögen kurzerhand abschöpfen, d.h. sicherstellen bzw. beschlagnahmen. Dass Hartz IV-Empfänger keine Millionensummen anhäufen, Immobilien besitzen und Nobelkarossen ihr Eigen nennen können, liegt auf der Hand. Daher hat am 17.12.2018 im Land Berlin eine neue Spezialabteilung der StA bei der Hauptabteilung Wirtschaft ihre Arbeit aufgenommen und damit begonnen, die OK noch wirksamer zu bekämpfen; die Spezialabteilung zur Vermögensabschöpfung zielt im Rahmen ihrer Ermittlungen besonders auf Mitglieder arabischstämmiger Clans und anderer Banden.43 Durch das Gesetz vom 1.7.2017 begünstigt, hat der Staat mehr Möglichkeiten, durch Straftaten zusammengetragenes Vermögen zu beschlagnahmen. Es kann nunmehr dann eingezogen werden, wenn die Herkunft des Geldes unklar ist.44 Früher musste die StA noch haargenau beweisen, dass inkriminiertes Geld offensichtlich aus (bestimmten) Straftaten stammt; das ist nunmehr nicht mehr erforderlich. In der neu gebildeten Abteilung der StA bringen Experten des Steuerrechts, für Korruptionsdelikte und Geldwäsche ihr spezielles Wissen bei der Aufklärung von Finanzströmen und Vermögenswerten unbekannter Herkunft mit ein, arbeiten „Hand in Hand“. Damit, so die Hoffnung, sollen künftig häufiger Erfolge wie im Juli 2018 gelingen. Damals waren 77 Immobilien im Wert von mehr als neun Millionen Euro beschlagnahmt worden. Sie gehörten einer arabisch-kurdischen Großfamilie. Die Botschaften an das kriminelle Clan-Milieu sind klar und sollen auch so verstanden werden: Konsequente Verfolgung und Ahndung von Regelverstößen, Beschlagnahme von Vermögen (Vermögensabschöpfung bzw. Einziehung von Vermögen kriminellen Ursprungs), verstärkte Gewerbe- und Finanzkontrollen, Einstieg in kriminelle Karrieren junger Muslime verhindern, Ausstieg ermöglich, soweit dies überhaupt bei den spezifischen Clanstrukturen möglich ist (Ausstiegsszenarien für Mitglieder krimineller Clans) und ressortübergreifende Zusammenarbeit.

 

3 Wirksame staatliche Reaktionsstrukturen einer wehrhaften Demokratie


  • Um die OK und insb. die Clan-Kriminalität in Berlin wirksam zu bekämpfen, kommt es auf die Erstellung eines detaillierten ebenenspezifischen Lagebildes „Organisierte Kriminalität – Schwerpunkt Clankriminalität“ an, um eine wirksame, offensiv ausgerichtete präventive und repressive Kriminalitätsbekämpfung durch Polizei und Justiz nachhaltig leisten zu können. Einmal mehr muss eine „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Straftätern aus dem OK-Milieu und den Clanstrukturen gelten.
  • Um Clankriminalität und OK wirksam bekämpfen zu können, müssen Täter permanent dort getroffen werden, wo es ihnen am meisten weh tut: beim Geld und ihren Vermögenswerten. Italien (Mafiabekämpfung) ist insoweit ein sehr gutes Vorbild.
  • Des Weiteren müssen die Sicherheits- und Justizbehörden der speziellen Bedrohungslage entsprechend personell wie materiell besser ausgestattet werden. Hierzu zählen ein gezielter Personalaufwuchs sowie eine moderne Ausrüstung mit Führungs- und Einsatzmitteln der Polizei; die StA muss mit modernster IT-Technik ausgestattet werden.
  • Dringend erforderlich ist die Wiedereinführung der aufgelösten „Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Ident“ beim LKA Berlin. Es darf nicht sein, dass Straftäter nicht zu ihren eventuellen Clans bzw. Großfamilien zugeordnet werden können, weil das notwendige Wissen um die Richtigkeit ihrer behaupteten Identität fehlt. Mit einer hierfür spezialisierten Organisationseinheit kann diese Erkenntnislücke wirksam und dauerhaft beseitigt werden. Darüber hinaus muss eine engere Zusammenarbeit zwischen den Sicherheits- und Ausländerbehörden in Bund und Ländern sowie zwischen den verschiedenen Behörden auf Landesebene erfolgen; hierzu zählen neben Polizei und Justiz die Zoll-, Steuer-, Ausländer- und Sozialbehörden sowie die Ordnungsämter.
  • Kriminelle Clans sind für ihren Fortbestand davon abhängig, die jeweils nächste Generation ebenfalls zu Kriminellen heranzubilden. Ein Mittel hierfür sind sog. Zwangsehen. Mittels gezielter Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sind solche Zwangsehen strikt zu verhindern und gem. § 237 StGB strafrechtlich zu ahnden. Werden Minderjährige systematisch zu Kriminellen erzogen, darf auch der Entzug des Sorgerechts kein Tabu mehr sein. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem AufenthG sind nicht möglich, weil sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Clanmitglieder, welche noch nicht kriminell geworden sind und sich dem Zugriff ihres Clans entziehen wollen, müssen mittels eines staatlich geförderten Aussteigerprogramms dabei unterstützt werden; ggf. können dabei wichtige Informationen abgeschöpft werden. Männlichen Kindern und Jugendlichen kurdisch/arabischer Clans muss durch ein gezieltes Integrationsprogramm ebenfalls der Ausstieg aus einer kriminellen Karriere ermöglicht werden.
  • Den Straftätern muss mit aller gebotenen Härte des Gesetzes und einer „Null-Toleranz-Strategie“ begegnet werden. Der Ermittlungsdruck auf diesen Täterkreis ist ständig hoch zu halten, so dass die Täter spüren, dass keine rechtsanwendungsfreien Räume entstehen.
  • Keine „Kuscheljustiz“: Wenn selbst Clanmitglieder über die „Dummheit der Richter“ spotten, müssen auch die Gerichte ihre Entscheidungen selbstkritisch dahingehend hinterfragen, ob bei Tätern aus dem Bereich der OK die Strafen angemessen hoch genug bemessen werden bzw. ob eine Strafaussetzung zur Bewährung auf Grundlage einer positiven Sozialprognose in Hinblick auf die anzustrebende abschreckende Wirkung bei den Tätern der OK sachgerecht erscheint. Der in den Verwaltungsvorschriften zu § 16 StVollzG vorgesehene regelhafte Ausschluss von Tätern aus dem Bereich der OK vom „offenen Vollzug“ muss konsequenter als bisher umgesetzt werden.

4 Fazit


Der Rechtsstaat kann nur dann Bestand und die Akzeptanz der Bevölkerung haben, wenn seine Regelungen für jeden Bürger unserer Gesellschaft gelten. Kriminelle Parallelgesellschaften – wie z.B. im Berliner Bezirk Neukölln, so Buschkowsky – dürfen nicht weiter geduldet werden. Vielmehr muss der Staat gerade denen, die sein Gewaltmonopol und Rechtssystem aggressiv in Frage stellen, besonders entschieden und entschlossen entgegentreten. Er müssen konsequent alle rechtsstaatlichen Mittel genutzt werden, um der OK, der Clan- und Rockerkriminalität den Kampf anzusagen, wenn sich diese Strukturen u. Parallelgesellschaften nicht weiter verfestigen sollen. Die ethisch-sittlichen Wertvorstellungen der kriminellen Großfamilien harmonieren nicht mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die brutale Tötung eines SEK-Beamten Anfang dieses Millenniums im Problembezirk-Neukölln ist dafür ein beredtes Zeugnis; der Täter schoss mit eine Waffe, geladen mit Hochgeschwindigkeitsmunition, obwohl er wusste, dass die Polizei in seiner Wohnung vor ihm steht, um ihn nach einer Messerstecherei mit Angehörigen eines verfeindeten Clans (wieder einmal ging es um Revierstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel in einem Nachtclub) – vorläufig festzunehmen. Der Straftäter wurde wegen Mordes gem. § 211 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; das LG Berlin erkannte auf die besondere Schwere der Tat.

Anmerkungen

  1. Der Autor war als Direktor beim Polizeipräsidenten Direktionsleiter und Polizeiführer Schwerstkriminalität.
  2. Vgl. versuchter Mord in Köln durch „Hells Angels“ zum Nachteil eines „Bandidos“, dazu dpa-Meldung v. 11.1.2019.
  3. Dazu ausführlich Goertz, Die Antwort auf die OK im Wandel ist Vernetzung, Deutsche Polizei 2/2019, 4 ff.
  4. Vgl. Knape, Änderung des Vereinsgesetzes, DIE POLIZEI 2017, 120 ff.
  5. Vgl. Ghadban, Arabische Clans – Die unterschätzte Gefahr, Econ Berlin, 2. Aufl. (2018), S. 238.
  6. Vgl. ders., a.a.O., S. 238.
  7. So der BERLINER KURIER v. 28.11.2018, S. 5.
  8. Vgl. Ghadban, a.a.O.
  9. Ein Bundeslagebild 2017 „Organisierte Kriminalität“ existiert u. belegt Schäden von 209 Mio. Euro, 145 Mio. Euro kriminelle Erträge u. 24 Mio. Euro an Sicherungssumme.
  10. Der Diebstahl erfolgte unter brachialer Gewalt gegen die Panzerglas-Vitrine.
  11. Bericht der BERLINER ZEITUNG v. 19.07.2018 im Tweet Facebook.
  12. Vgl. BERLINER ZEITUNG, a.a.O.
  13. Acht Geschosse wurden abgefeuert, vier trafen lebenswichtige Organe. Hintergrund der Bluttat war ein Streit mit Mitgliedern einer anderen kriminellen Familie gewesen sein.
  14. Vgl. Wagner, Richter ohne Gesetz – Islamische Paralleljustiz gefährdet unseren Rechtsstaat, Econ Berlin, 2. Aufl. (2011); dazu Bauwens, Religiöse Paralleljustiz – Zulässigkeit u. Grenzen informeller Streitschlichtung u. Streitentscheidung unter Muslimen in Deutschland, Duncker & Humblot Berlin, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 1332 (2016) u. Rohe/Jarabe, Paralleljustiz, Eine Studie im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz u. Verbraucherschutz; ferner Mönch, Staat der Gewalt? – Integrations- u. Erziehungsprobleme in Parallelgesellschaften, Akademie für Politische Bildung Tutzing (2008); des Weiteren Schmitz, Ich war ein Salafist, Bundeszentrale für politische Bildung, Schriftenreihe Band 1739.
  15. Vgl. BVerfGE 64, 108 (116).
  16. Vgl. BVerfGE 77, 65 (83).
  17. Vgl. BVerfGE 34, 238 (243).
  18. Zur gemeinschaftsbezogenen Schutzrichtung der öffentlichen Sicherheit vgl. Knape/Schönrock, Allgemeines Polizei- u. Ordnungsrecht für Berlin mit Versammlungsrecht, 11. Aufl. (2016), Rdnrn. 16 f. zu § 1 ASOG Bln.
  19. Vgl. BVerfG, NJW 1967, 1219.
  20. Vgl. Bauwens, a.a.O., 117.
  21. So schon Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- u. Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 9. Aufl. (2016), § 8 Rdnr. 41; nunmehr Kingreen/Poscher, a.a.O., 10. Aufl. (2018).
  22. Vgl. Bauwens, a.a.O., S. 223 ff.
  23. BERLINER ZEITUNG, a.a.O.
  24. Vgl. Ghadban, a.a.O., S. 1.
  25. 128 namentlich bekannte Personen aus der arabischen OK-Szene wurden von szenekundigen PVB zweifelsfrei gezählt; Clan-Chefs mafiatypisch geschützt von Bodyguards (Ergebnis einer Kleinen Anfrage im AbgHs. 2019 in BERLINER Morgenpost v. 12.1.2019).
  26. Vgl. ders., a.a.O., S. 183.
  27. Vgl. ders., a.a.O., S 182 f.
  28. Vgl. PDV 100, 1.1, Abs. 11.
  29. In Berlin findet vor dem Landgericht seit knapp zwei Jahren ein Prozess im Rockermilieu statt, in dem es um die Tötung eines Rockers aus einem anderen Rockerclub („Bandidos“) geht.
  30. In Berlin sind in den letzten zehn Jahren vier Rocker gezielt von verfeindeten Rockern getötet worden.
  31. Vgl. BERLINER MORGENPOST v. 13.10.2018, S. 11.
  32. Vgl. §§ 41 u. 43 VwVfG.
  33. Vgl. BERLINER MORGENPOST v. 11.12.2018.
  34. Vgl. BGBl. I S. 872.
  35. Vgl. Rettke, Vermögensabschöpfung im kriminalpolizeilichen Alltag, Die Kriminalpolizei 2/2018, 13 ff.; dazu ausführlich Reitemeier, Vermögensabschöpfung, VDP (2018), S. 238
  36. Sog. strafprozessualer Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StPO, gestützt auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.
  37. Vgl. BERLINER MORGENPOST v. 25.9.2018.
  38. Das erbeutete Geld hat der Clan R. u.a. auch in „Betongold“ angelegt.
  39. Bsp.: Beschlagnahme teurer Nobelkarossen nach §§ 111b Abs. 1 Satz 1 u. 2, 111c Abs. 1 Satz 1, 111j Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 u. 3 sowie 111k Abs. 1 Satz 1 u. 3 StPO bei einem kriminellen libanesischen Familienclan, der über mehrere Jahre in zahlreichen Spielhallen u. Automatencasinos im Ruhrgebiet mittels manipulierter Spielgeräte (u.a. banden- u. gewerbsmäßige Fälschung techn. Aufzeichnungsgeräte) ca. 50 Mio. Euro Steuern hinterzogen hat. Kritik äußerte dennoch Fiedler, Vorsitzender des BDK, in der BERLINER MORGENPOST v. 17.2.2019, der die Strategie der „kleinen Nadelstiche“ gegen die Clankriminalität insofern als wirkungslos bezeichnet, als nicht ein ganzheitliches, auf Dauer angelegtes Vorgehen auf bundeseinheitlichem Lagebild gewährleistet wird. Er sieht insoweit Parallelen zur Bekämpfung der Rockerkriminalität, weil dort die Geschäfte trotz staatlicher Interventionsmaßnahmen nach wie vor laufen.
  40. Die Polizei setzte immer wieder auf Ebene der Nulltoleranz-Strategie neben Kräften des Zolls, der Finanzbehörden und der Ordnungsämter eine hohe Anzahl von Einsatzkräften ein, so z.B. am 11./12.1.2019 ca. 1.300 PVB im Ruhrgebiet bei Razzien u.a. in Shisha-Bars zur Bekämpfung der Geldwäsche u. Steuerhinterziehung gegen die arabische Clankriminalität; dabei kam es zu 14 Festnahmen u. diversen Sicherstellungen durch Beschlagnahme insb. von BtM, Waffen u. dgl.; zudem wurden 100 Strafanzeigen gefertigt (dazu BERLINER MORGENPOST v. 14.1.2019, S. 4).
  41. Vgl. Karfeld, Das neue Recht der Vermögensabschöpfung, Die Kriminalpolizei 4/2018 (Teil 2), 25.
  42. Ders., Das neue Recht der Vermögensabschöpfung, Die Kriminalpolizei 3/2018 (Teil 1), 28.
  43. Im Jahr 2019 soll zudem beim LKA Berlin ein Analysezentrum „kriminelle Clankriminalität“ eingerichtet werden.
  44. Z.B. 100.000 Euro im Haus eines Mitglieds einer kriminellen arabisch-kurdischen Großfamilie. Neben dem personalen Anfangsverdacht gibt es nach wie vor den tatbezogenen Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO.