Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§§ 212, 13, 22, 23 StGB, § 1618a BGB – Versuchter Totschlag durch Unterlassen; hier: Garantenpflicht eines Kindes gegenüber Elternteil. §§ 221 Abs. 1 Nr. 2, 323c, 32 Abs. 2 StGB – Aussetzung durch Zurücklassen des tödlich getroffenen Angreifers; hier: Notwehrlage. § 238 Abs. 3 StGB – Nachstellung; hier: Stalking mit Todesfolge. (...)

Von Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar & Ass. jur., Polizeiakademie Hessen

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist.

I Materielles Strafrecht

§§ 212, 13, 22, 23 StGB, § 1618a BGB – Versuchter Totschlag durch Unterlassen; hier: Garantenpflicht eines Kindes gegenüber Elternteil. Der Angeklagte (A) ist der gemeinsame Sohn des 1938 geborenen Mitangeklagten und dessen Ehefrau, der am 30.10.2015 verstorbenen G. Bis zu seinem 22. Lebensjahr lebte der A bei seinen Eltern und bezog sodann eine eigene Wohnung im selben Mehrfamilienhaus. Seine Eltern besuchte er regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich. Im Laufe der Jahre verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Mutter, so dass sie schließlich bettlägerig war. Zuletzt besuchte der A seine Mutter am Vorabend ihres Todes. Zu diesem Zeitpunkt lag sie bereits in ihren eigenen Fäkalien. Der hiervon und von den Liegegeschwüren ausgehende Geruch wurde von dem A wahrgenommen. Spätestens jetzt erkannte er den lebensbedrohlichen Zustand und die Hilfsbedürftigkeit seiner Mutter. Dennoch unterließ er es, die gebotene ärztliche Hilfe herbeizuholen. Hierbei war ihm bewusst, dass seine Mutter versterben könnte. Er nahm diese – von ihm nicht erwünschte – Folge billigend in Kauf.

Bei Beurteilung der Frage, ob eine strafrechtliche Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem Elternteil besteht, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zumindest schließt der BGH es nicht aus. (BGH, Beschl. v. 2.8.2017 – 4 StR 169/17)

§§ 221 Abs. 1 Nr. 2, 323c, 32 Abs. 2 StGB – Aussetzung durch Zurücklassen des tödlich getroffenen Angreifers; hier: Notwehrlage. Zwei Jäger trafen in den frühen Abendstunden im Oktober 2012 auf einem Feldweg aufeinander. Der Angeklagte (A) in depressiver Phase, alkoholisiert und in suizidaler Absicht eine mit sieben Patronen geladenen halbautomatischen Pistole Kal. 9 mm mitführend, schlief auf einem Feldweg ein. Der später getötete B, der gerade von der Jagd kam und den Weg nicht passieren konnte, weckte den A. mit einem Tritt und forderte ihn mit unfreundlichen Worten auf, sich zu entfernen. Es kam eins zum anderen. Schließlich erschoss A den B, da er seinerseits befürchten musste, von diesem erschossen zu werden.

Für den lebensgefährlichen Einsatz einer Schusswaffe in Notwehrsituationen gilt, dass ein solcher zwar nicht von vornherein unzulässig ist, aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann. In der Regel ist der Angegriffene gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen. Reicht dies nicht aus, so muss er, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz (ungezielte Warnschüsse oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen) versuchen. Hat der Angreifer seine Schusswaffe unmittelbar gegen den Angegriffenen gerichtet, ist nicht zu erwarten, dass die Abgabe eines Warnschusses den Angriff beendet. Nur die sofortige Schussabgabe bietet dem Angegriffenen die sichere Gewähr, einen potenziell tödlichen Schuss des Angreifers zu unterbinden. Dadurch, dass der Angegriffene den tödlich getroffenen Angreifer am Tatort zurücklässt, macht er sich nicht nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar, da keine Obhutspflicht besteht und – wegen der Rechtfertigung der Schüsse – durch die Verursachung der tödlichen Verletzungen keine Garantenstellung begründet wird. Es kommt aber eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht. (BGH, Urteil v. 13.9.2017 – 2 StR 188/17)

§ 238 Abs. 3 StGB – Nachstellung; hier: Stalking mit Todesfolge. Der Angeklagte (A) und das spätere Tatopfer B nahmen eine Beziehung auf. Zu diesem Zeitpunkt war B gesund und litt nicht an einer psychischen Erkrankung. Die zunächst glückliche B störte sich im weiteren Verlauf der Beziehung am übermäßigen Alkoholkonsum des A und seinem zunehmend kontrollierenden, eifersüchtigen Verhalten ihr gegenüber. In einem Telefonat sprach sie ihn versehentlich mit dem Vornamen ihres früheren Freundes an, was der A zum Anlass nahm, ihr Untreue vorzuwerfen und die Beziehung umgehend zu beenden. Daraufhin versendete er zahllose Textnachrichten mit hasserfüllten Beleidigungen und Bedrohungen an B, verfolgte sie, ihre Eltern und Freunde mit Telefonanrufen sowie Sachbeschädigungen, versuchte ferner B zu diskreditieren und drohte ihr mit baldiger Tötung. Er versuchte sich Zutritt zu ihrer Wohnung zu verschaffen, lauerte sie auf und drohte ihr durch Gesten. Schließlich erkrankte B psychisch und nach über einem halben Jahr erhängte sie sich im Keller ihrer Eltern.

Führt das Opfer einer Nachstellung den tödlichen Erfolg im Sinne des § 238 Abs. 3 StGB durch ein selbstschädigendes Verhalten (Suizid) herbei, ist der tatbestandsspezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und tödlichem Erfolg bereits dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für sein selbstschädigendes Verhalten handlungsleitend war. (BGH, Beschl. v. 15.2.2017 – 4 StR 375/16)

§§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 303, 22 StGB – Wohnungseinbruchdiebstahl; hier: geparkte Wohnmobile/Wohnwagen. Die Angeklagten brachen auf Autobahnparkplätzen geparkte Wohnmobile und Wohnwagen nachts auf, in denen deren Insassen schliefen. Sie entwendeten aus den Innenräumen jeweils Wertgegenstände wie Smartphones, Ringe und Bargeld, um sich zu bereichern. Durch den Aufbruch der Schlösser bzw. Fenster entstand jeweils erheblicher Sachschaden.

Wohnmobile und Wohnwagen sind jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für die vorübergehende Nutzung als Wohnung genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz. Das Aufbrechen der Wohnmobile und Wohnwagen und die anschließende Entwendung von in den Fahrzeugen befindlichen Wertgegenständen, erfüllten daher den Tatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls. (BGH, Beschl. v. 11.10.2016 – 1 StR 462/16)

§ 263 StGB – Betrug; hier: Voraussetzungen des Dreiecksbetrugs. Für einen sog. Dreiecksbetrug ist es ausreichend, dass die getäuschte und die verfügende Person identisch sind; nicht erforderlich ist die Identität der verfügenden und der geschädigten Person. Der Tatbestand des Betrugs ist aber nur dann erfüllt, wenn die Verfügung des Getäuschten dem Vermögensinhaber zuzurechnen ist; denn nur dann erscheint die Handlung des Getäuschten als eine Verfügung des Vermögensinhabers und nicht als eine durch den Täuschenden gesteuerte „gutgläubige“ Wegnahme. Eine derartige Zurechnung hat jedenfalls dann stattzufinden, wenn der irrende Verfügende die rechtliche Befugnis hat, Rechtsänderungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen. Dagegen reicht die rein faktische Möglichkeit des Getäuschten, auf Vermögensgegenstände eines Dritten zuzugreifen, für sich allein grundsätzlich nicht aus.

Kann das für einen Dreiecksbetrag erforderliche Näheverhältnis der Verfügenden zu den Vermögen der Geschädigten nicht festgestellt werden, so ist eine Strafbarkeit wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft in Betracht zu ziehen. (BGH, Beschl. vom 7.3.2017 – 1 StR 41/17)
 

II Prozessuales Strafrecht

§ 52 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten; hier: Ehe nach islamischem Recht. Eine in Deutschland vorgenommene Eheschließung ist nur dann gültig, wenn sie in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen wird. Für eine analoge Anwendung von § 52 StPO auf hier (lediglich) nach islamischem Recht geschlossene „Ehen“ sieht der Senat keinen Anlass. Die Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach deutschem Recht nicht rechtsgültigen „Eheschließung“ in ein Verlöbnis kommt ebenfalls nicht ohne weiteres in Betracht. (BGH Beschl. v. 10.10.2017 – 5 StR 379/17)

§ 81b 2. Alt. StPO – Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten; hier: Reflexartige Anordnung der ED-Behandlung. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO soll vorsorgend sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten bereitstellen. Ein Beschuldigter darf nicht allein deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt wurde. Die Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit der Anordnung der ED-Maßnahmen darf daher nicht reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen, wenn das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits nach §§ 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153 ff StPO eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist. Die Behörde hat ihrer Entscheidung deshalb den von der Anlasstat (verbliebenen) festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen und zum einen die daraus verbliebenen Verdachtsmomente auf den konkreten Einzelfall bezogen zu begründen. Zum anderen muss sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr dartun, dass der Betroffene zukünftig (wieder) straffällig wird. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.6.2016 – OVG 1 S 71.15)

§ 100g Abs. 2 StPO i.V.m. § 113b TKG – Erhebung von Verkehrsdaten; hier: Funkzellenabfrage; Erhebung von retrograden Standortdaten; Ablauf der Überleitungsvorschrift des § 12 EGStPO. Mit Ablauf der Überleitungsvorschrift des § 12 EGStPO zum 29.7.2017, der die retrograde Erhebung der nach § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten bis 29.7.2017 auf der Grundlage des § 100g Abs. 1 StPO in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 ermöglichte, besteht keine gesetzliche Grundlage mehr, nach § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG gespeicherte Standortdaten rückwirkend zu erheben, § 100g Abs. 1 S. 3 StPO. Die Erhebung von retrograden Standortdaten ist ausschließlich auf der Grundlage von § 100g Abs. 2 StPO i.?V.?m. § 113b TKG zulässig.

Dies steht nach dem Willen des Gesetzgebers einer retrograden Funkzellenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 i.?V.?m. § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Der Gesetzgeber ging bei der Regelung der Funkzellenabfrage in § 100g Abs. 3 StPO (Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015) ausdrücklich davon aus, dass eine Funkzellenabfrage nicht ausschließlich die Erhebung von Standortdaten, sondern die Erhebung aller Verkehrsdaten beinhaltet, mithin auch die retrograde Funkzellenabfrage durch Heranziehung der gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten grundsätzlich möglich ist, § 100g Abs. 3 S. 1 StPO. (BGH-ER, Beschl. v. 3.8.2017 – 1 BGs 237/17)

§§ 136a Abs. 1, 163a Abs. 4 S. 2 StPO – Verbotene Vernehmungsmethoden; hier: Täuschung bei polizeilicher Vernehmung. Zwar schließt § 136a Abs. 1 S. 1 StPO nicht die Anwendung jeder List bei einer Vernehmung aus. Die Vorschrift verbietet aber eine Lüge, durch die der Beschuldigte bewusst irregeführt und in seiner Aussagefreiheit beeinträchtigt wird.

Weiß der Vernehmende, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen kein dringender Tatverdacht bezüglich eines Mordes besteht, erklärt aber trotzdem, die vorliegenden Beweise ließen dem Beschuldigten keine Chance, er könne seine Lage nur durch ein Geständnis verbessern, so täuscht er ihn über die Beweis- und Verfahrenslage. (BGH, Beschl. v. 25.10.2016, Az.: 2 StR 84/16)

III Sonstiges

Beim Kölner „Auto-Raser-Fall“ (BGH, Urteil vom 6.7.2017 – 4 StR 415/16) hebt der BGH die Strafaussetzung zur Bewährung mit folgendem Hinweis auf: Eine Strafaussetzung zur Bewährung würde sich auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken.

Einen sehr gelungenen Überblick über das Thema „Tatobjekt und Vortaten der Datenhehlerei (§ 202d StGB)“bietet ein Aufsatz von Dr. Dominik Brodowski und Nina Marnau in der NStZ 7/2017, S. 377ff. Einen lesenswerten Beitrag zum Thema „Gesetzliche Regelung des Einsatzes von V-Leuten im Rahmen der Strafverfolgung? Von Verfassungs wegen geboten“ von Prof. Dr. Björn Gercke finden Sie im StV 9/2017, S. 615-616.