Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§ 117 Abs. 2 Nr. 5 StGB – Vergewaltigung; hier: Erzwingung sexueller Handlung durch Drohung mit Gewalt gegen eine nahestehende Person. §§ 211, 212 StGB – Mord; hier: Heimtücke durch Feuern in „Lauerstellung“ bei polizeilich veranlasster Wohnungsöffnung. (...)

Von Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar & Ass. jur., Polizeiakademie Hessen

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist.

I Materielles Strafrecht

§ 117 Abs. 2 Nr. 5 StGB – Vergewaltigung; hier: Erzwingung sexueller Handlung durch Drohung mit Gewalt gegen eine nahestehende Person. Während ein Angeklagter im Wohnzimmer mit den Fäusten auf das Gesicht und den Oberkörper des männlichen Opfers einschlug, vergewaltigte der andere Angeklagte im Nebenraum dessen Lebensgefährtin. Diese leistete dabei keinen Widerstand, weil sie erreichen wollte, dass die körperliche Misshandlungen ihres Lebensgefährten, dessen Schmerzensschreie sie aus dem Nebenzimmer vernahm, aufhörten und sie angesichts des vorangegangenen Geschehens Angst davor hatte, dass der Angeklagte sein Vorhaben auch mit Gewalt gegen sie durchsetzen werde.

Die Neufassung des § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB (seit 10.11.2016) erfordert nach ihrem Wortlaut ausdrücklich, dass sich die Drohung gegen das Opfer selbst richtet. Die Erzwingung sexueller Handlungen in der Weise, dass der Täter dem Opfer mit Gewalt gegen eine diesem nahestehende Person droht, wird (nunmehr) von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB erfasst und unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB ggf. als besonders schwerer Fall eingestuft und ist als Vergewaltigung zu bewerten. (BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – 3 StR 475/16).

§§ 211, 212 StGB – Mord; hier: Heimtücke durch Feuern in „Lauerstellung“ bei polizeilich veranlasster Wohnungsöffnung. Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass Polizisten seine Wohnung durchsuchen wollten und der sich mit seiner halbautomatischen Selbstladepistole im beidhändigen Anschlag so im Flur seiner Wohnung positioniert hatte, dass er beim Öffnen der Tür den Hausflur einsehen konnte, eröffnete unmittelbar nachdem der hinzugezogene Schlüsseldienst die Wohnungstür einen Spalt weit geöffnet hatte, aus dem im Dunklen liegenden Flur das Feuer. Er hatte zuvor den Plan gefasst, auf alle Personen zu schießen, die sich ihm nach der Türöffnung im Treppenhaus zeigen würden, um seine „Ehre“ zu verteidigen. Innerhalb weniger Sekunden gab er fünf gezielte Schüsse auf den Schlüsseldienstinhaber und den vor der Tür positionierten Polizisten ab.

Heimtückisches Handeln erfordert kein „heimliches“ Vorgehen. Vielmehr kann das Opfer auch dann arg- und infolgedessen wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff etwas Wirkungsvolles entgegenzusetzen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine professionell durchgeführte Wohnungsöffnung handelt, an der drei Polizisten und ein Schlüsseldienstmitarbeiter zusammenwirken und routinemäßig Dienstpistolen gezückt sind, allerdings vom Ergreifen zusätzlicher Schutzmaßnahmen wie dem Mitführen schusssicherer Schutzschilde abgesehen wird infolge einer sich nachträglich als irrig herausstellenden Gefährdungseinschätzung in Kenntnis eines Waffenbesitzes beim Wohnungsinhaber. (BGH, Beschl. v. 28.6.2016 – 3 StR 120/16).

§§ 242, 263 StGB – Diebstahl, Betrug; hier: Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug; Maßgeblichkeit der Willensrichtung des Getäuschten. Hat sich der Täter eine Sache durch Täuschung verschafft, so ist für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend. Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt. In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang unmittelbar vermögensmindernd aus. Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern. (BGH, Beschl. v. 2.8.2016 – 2 StR 154/16).

§ 249 StGB – Raub; hier: Zueignungsabsicht bei Handyuntersuchung auf kompromittierende Aufnahmen. Der Geschädigte (G.) besaß auf seinem Handy Aufnahmen der Angeklagten (A.), auf denen erkennbar war, dass diese als Prostituierte arbeitete. Um an diese Bilddateien zu gelangen, halfen der A. weitere Täter dem G. das Mobiltelefon wegzunehmen und ihm gleichzeitig einen Denkzettel zu verpassen. Dies geschah unter Zuhilfenahme einer Waffe und personeller Überlegenheit. Die vier Mittäter nahmen dem G. das Handy weg und wollten es auch nicht wieder zurückgeben. Sie wollten es auf etwaige Aufnahmen untersuchen und diese löschen. Danach sollte über den Verbleib des Mobiltelefons entscheiden werden. Der Verbleib konnte nicht geklärt werden. Eine Überwachung der IMEI-Nummer ergab, dass das Mobiltelefon einige Wochen später nochmals kurzzeitig in Betrieb genommen worden war.

Wird ein fremdes Handy weggenommen, um es auf bloßstellende Aufnahmen zu untersuchen und diese zu löschen, handelt bei dessen Wegnahme der Täter jedenfalls dann noch nicht in Zueignungsabsicht, wenn noch nicht feststeht, was danach mit dem Handy geschehen soll. (BGH, Beschl. v. 9.6.2015 – 3 StR 146/15).

§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB – Schwerer Raub; hier: Nachweis der Verwendung einer Waffe. Eine Waffe wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB „bei der Tat verwendet“, wenn der Täter sie als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und dadurch in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird. (BGH, Beschl. v.12.7.2016 – 3 StR 157/16).

§ 316a StGB – Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; hier: Ausnutzung besonderer Verhältnisse des Straßenverkehrs. Die Strafvorschrift des § 316a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass bei dem auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeugs verübten Angriff die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden. Danach ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird. In objektiver Hinsicht ist dies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. Befindet sich das Fahrzeug beim Verüben des Angriffs in Bewegung, liegt diese Voraussetzung regelmäßig vor, weil dem Führer eines sich fortbewegenden Kraftfahrzeugs die Gegenwehr gegen den Angriff infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung erschwert ist.

Subjektiv ist ausreichend, dass sich der Täter – entsprechend dem Ausnutzungsbewusstsein bei der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB – in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht. (BGH, Urt. v. 28.4.2016 ? 4 StR 563/15).

II Prozessuales Strafrecht

§§ 102, 105 StPO – Wohnungsdurchsuchung, Richtervorbehalt; hier: Kein Wiederaufleben staatsanwaltschaftlicher Eilkompetenz ohne Vorliegen neuer Umstände nach Anrufung des Gerichts. Ist beim Ermittlungsrichter ein Durchsuchungsbeschluss beantragt, ist auch dann, wenn dieser sich außerstande sieht, die Anordnung ohne Vorlage der Akte zu erlassen, für eine staatsanwaltschaftliche Prüfung des Vorliegens von Gefahr im Verzug regelmäßig kein Raum mehr, es sei denn, es liegen neue Umstände vor, die sich nicht aus dem vorangegangenen Prozess der Prüfung und Entscheidung über den ursprünglichen Antrag auf Durchsuchung ergeben. Der Hypothese eines möglichen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs kommt bei grober Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Richtervorbehalts im Rahmen der Abwägungsentscheidung über ein Beweisverwertungsverbot keine Bedeutung zu. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten. (BGH, Urt. v. 6.10.2016 – 2 StR 46/15).

§ 110 StPO – Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien; hier: Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände. Die Durchsicht nach § 110 StPO dient dazu, die als Beweisgegenstände in Betracht kommenden Papiere inhaltlich darauf zu prüfen, ob die richterliche Beschlagnahme zu beantragen oder die Rückgabe notwendig ist. Von § 110 StPO werden alle Gegenstände erfasst, die wegen ihres Gedankeninhalts Bedeutung haben, namentlich alles private und berufliche Schriftgut, aber auch Mitteilungen der Aufzeichnungen aller Art, gleichgültig auf welchem Informationsträger sie festgehalten sind. Die Durchsicht ist nur dann unzulässig, wenn feststeht, dass es sich um Papiere handelt, deren Beschlagnahme von vornherein ausgeschlossen ist. Entscheidend ist daher, ob die Beschlagnahmefreiheit offensichtlich und für einen Außenstehenden erkennbar ist. Ist dies nicht der Fall, erfordern bereits die rein tatsächlichen Umstände eine Durchsicht. (LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.7.2016 ? 2 Qs 16/16).

§ 261 StPO – Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung; hier: Wiedererkennen bei Wahllichtbildvorlage und Gegenüberstellung. In Fällen des wiederholten Wiedererkennens kommt dem späteren Wiedererkennen nur ein fragwürdiger bzw. eingeschränkter Beweiswert zu, woraus erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung resultieren. Denn nach den gesicherten Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis ist die Verlässlichkeit eines erneuten Wiedererkennens fragwürdig, weil es durch das vorangegangene Wiedererkennen beeinflusst werden kann; in der Regel wird der beim ersten Wiedererkennen gewonnene Eindruck das ursprüngliche Erinnerungsbild überlagern. Ein Nichtwiedererkennen in der Hauptverhandlung spricht gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifizierung im Ermittlungsverfahren. Die Gegenüberstellung ist der Wahllichtbildvorlage grds. vorzuziehen. Wird dennoch die Wahllichtbildvorlage gewählt, ist erforderlich, dass die verwendeten Lichtbilder von Zwillingen in einem engen zeitlichen Abstand sowohl zueinander als auch zur Tatzeit gefertigt worden sind. Nur so können sie für eine vergleichende Betrachtung tauglich sein. (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.1.2017, Az.: (1) 53 Ss 74/16 (1/17)).

III Sonstiges

Eine äußerst detaillierte und aufschlussreiche Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten (§§ 86, 86a, 130 und 140 StGB) von Richter am AG Dr. Stegbauer finden Sie in NStZ 5/2017, S. 266-271.

Eine sehr gute Übersicht über die Rechtsprechung in Untersuchungshaftsachen – Teil 1/2 mit Urteilen zu den Haftgründen (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr), Inhaltliche Anforderungen an einen Haftbefehl, etc. von Bundesanwalt beim BGH Dr. Schultheis finden Sie in NStZ 6/2017, S. 328-336 und den zweiten (Teil 2/2), mit den Themen: Haftbeschwerde, Zuständigkeitsfragen, Verständigung, Einstweilige Unterbringung, § 126a StPO und Verteidigung in NStZ 7/2017.

Das Rechtsgut der neuen Vorschriften gegen den Menschenhandel (§§ 232 – 233b StGB) wird von Prof. Dr. Dres. h.c. Friedrich-Christian Schroeder in der NStZ 6/2017, S. 320ff dargestellt.