Grundlagen der kriminalistischen Tatortarbeit


Von Prof. Dr. Holger Roll, Güstrow1

1 Theoretischer Einstieg

„Überall dort, wo er geht, was er berührt, was er hinterlässt, auch unbewusst, all das dient als stummer Zeuge gegen ihn. Nicht nur seine Fingerabdrücke oder seine Fußabdrücke, auch seine Haare, die Fasern aus seiner Kleidung, das Glas, das er bricht, die Abdrücke der Werkzeuge, die er hinterlässt, die Kratzer, die er in die Farbe macht, das Blut oder Sperma, das er hinterlässt oder an sich trägt. All dies und mehr sind stumme Zeugen gegen ihn. Dies ist der Beweis, der niemals vergisst. Er ist nicht verwirrt durch die Spannung des Augenblicks. Er ist nicht unkonzentriert, wie es die menschlichen Zeugen sind. Er ist ein sachlicher Beweis. Physikalische Beweismittel können nicht falsch sein, sie können sich selbst nicht verstellen, sie können nicht vollständig verschwinden. Nur menschliches Versagen diese zu finden, zu studieren und zu verstehen kann ihren Wert zunichtemachen.“2

Somit hinterlässt jedes kriminalistisch relevante Ereignis Veränderungen in der Umwelt. Diese Veränderungen können materiell oder ideell sein. Das Erkennen, Festhalten und Aufbereiten insbesondere3 materieller Beweismittel steht im Vordergrund der kriminalistischen Tatortarbeit. Betrachtet man jedoch einige typische „Tatortdelikte“ (z.B. Wohnungseinbruchsdiebstahl, Sachbeschädigungen, vorsätzliche Branddelikte) so ist festzustellen, dass die Aufklärungsquote dieser Delikte unter dem arithmetischen Mittel der Gesamtkriminalität liegt.


Abb. 1: Ausgewählte Delikte und ihre Aufklärungsquoten

Allgemeine Gründe für diese geringere Aufklärungsquote sind z.B., dass

  • es für die Begehung der Straftaten eher selten Zeugen gibt,
  • die Tatorte meist gut auszukundschaften sind,
  • es oftmals durch die Geschädigten kein weiteres Interesse an der Aufklärung des Delikts gibt, wenn bereits eine Entschädigung durch die Versicherung erfolgte,
  • die Delikte überregionalen Seriencharakter aufweisen können, was das Erkennen und das Zuordnen einzelner Delikte zu dieser Serie schwierig macht (verschiedene Zuständigkeiten).

Daneben existieren deliktspezifische Ursachen für die geringere Aufklärungsquote, wie z.B. beim Einbruchsdiebstahl: ein geschützter Raum der Begehung der Tat, ein relativ einfacher modus operandi, z.T. ein längerer Zeitraum zwischen Begehung und Entdeckung. Bei Brandstiftungen wären als Ursachen zu benennen durch Zerstörung vernichtete Spuren, unklare Motivlagen und bei Sachbeschädigungen wirken sich z.B. die kurze Dauer der Handlung, das Ausnutzen der entsprechenden tatsituativen Umstände, selten Zeugen und die rechtliche Konstellation eines Antragsdeliktes negativ aus.

Ein weiterer Ursachenkomplex für die unter dem Durchschnitt der Gesamtkriminalität liegende Aufklärungsquote könnte aber auch darin bestehen, dass die Tatortarbeit nicht die Qualität aufweist, die es ermöglicht, die Wahrheit zu ermitteln und die Straftat aufzuklären8. Analysiert man die kriminalistische Fachliteratur9, so wird deutlich, dass sich das methodische Vorgehen der Tatortarbeit stark an der Abfolge der Handlungen beim Ersten Angriff orientiert. Einsatztaktische Abläufe10 sind in Abhängigkeit vom Sachverhalt notwendig, nicht immer sind sie aber auch für die kriminalistische Tatortarbeit zweckmäßig. Im Rahmen dieses Artikels soll das kriminalistische Handeln im Vordergrund stehen, was nicht heißt, dass das einsatztaktische Handeln (z.B. gefahrenabwehrende Maßnahmen) vernachlässigt werden darf.

Die Arbeit des Kriminalisten am Tatort ist geprägt durch

  • die geistige Tätigkeit (kriminalistisches Denken) und
  • den methodischen Aspekt der Umsetzung der Erkenntnisse im Rahmen der Tatortarbeit.

Gegenstand der Erkenntnis am Tatort sind die vom Kriminalisten festgestellten Wirkungen einer Straftat oder eines Vorfalls. Nur durch das Erkennen dieser kann effizientes kriminalistisches Denken einsetzen. Wer keine Spuren sucht und findet, kann noch so ein findiger Denker sein – es wird ihm nichts nützen.

Jeder Denkprozess stellt11, sofern er sich in Form von Operationen vollzieht und auf die Lösung konkreter Aufgaben gerichtet ist, einen aktiven und zielstrebigen Willensakt dar. Diese Gerichtetheit des Denkens macht auch das Wesen der gedanklichen Arbeit des Kriminalisten am Tatort aus, wobei das konkrete Wissen um die Erkenntnisstruktur von nicht unerheblichem Nutzen ist.

Ein wesentliches methodisches Prinzip kriminalistischer Arbeit besteht darin, kriminalistische Phänomene in ihrer Entstehung, Entwicklung und Veränderung zu sehen. Dies betrifft z.B. den Entstehungs-, Veränderungs- und Vergehensmechanismus von Spuren oder die Beurteilung des Tatortes in seinen einzelnen kriminalistisch relevanten Entwicklungsetappen (vor der Tat, während der Tat, nach der Tat, bei Feststellung der Tat). Dieser Erkenntnisprozess verläuft nicht immer fehlerfrei und das kann er auch nicht. Ziel soll es deshalb sein, methodische Hinweise zur gedanklichen und praktischen Tätigkeit des Kriminalisten am Tatort abzuleiten und mögliche Fehlerquellen aufzuzeigen.

2 Begriffe

Auf eine ausführliche Beschreibung und Diskussion verschiedener Definitionen wird an dieser Stelle verzichtet.12 Lediglich die Begriffe Tatort und Ereignisort sollen kurz dargestellt werden.

Auf folgende Definition des Tatortes wird Bezug genommen: „Ein Tatort im kriminalistischen Sinn ist jeder Ort, an dem der Täter vor, während und nach der Tat solche materiellen und/oder ideellen Veränderungen verursacht hat, die zur Täterermittlung und Beweisführung beitragen können. Der Ort, an dem die Tatbegehung erfolgt ist, wird als kriminalistischer Tatort im engeren Sinn betrachtet. Als kriminalistischer Tatort im weiteren Sinn gilt jeder Ort, der einen Bezug zur Tat aufweist (Zu- und Abgangswege, Vorbereitungsorte, Verbergungsorte, Verbringungsorte). Dieses funktionale Konzept des Tatortes im kriminalistischen Sinn ermöglicht es, auch die Informationen von Orten strafloser Vor- und Nachtathandlungen (z.B. durch Zeugenaussagen, verlorene Gegenstände, Fluchtfahrzeug) in die Ermittlungen einzubeziehen. Von den materiellen und ideellen Widerspiegelungen am Tatort lassen sich kriminalistisch verwertbare Erkenntnisse ableiten…“13

Neben dem Tatort ist für die praktische kriminalistische Tätigkeit der Ereignisort von Bedeutung. Unter dem Ereignisort ist ein Oberbegriff zur Kennzeichnung eines Raumes oder Ortes zu verstehen, in dem sich ein kriminalistisch relevantes Ereignis oder ein die öffentliche Sicherheit beeinträchtigender Sachverhalt ereignete oder gegenwärtig stattfindet. Der Begriff gibt seinem Wesen nach nur eine allgemeine inhaltliche Charakterisierung derartiger Örtlichkeiten und sollte dann verwendet werden, wenn die konkrete Situation, die Art oder der spezifische Charakter der Handlung bzw. des Geschehens noch nicht eindeutig bestimmt werden können.14 Der Begriff des Ereignisortes hat den Vorteil, dass ein zunächst unklares Ereignis geprüft werden kann, um die strafrechtliche Relevanz festzustellen.15

Weitere Orte sind Fundorte, Feststellungsorte, Einsatzorte, Brandorte, Unfallorte.16 Eine Differenzierung durch die konkrete Bezeichnung des jeweiligen Ortes ist deshalb von Bedeutung, da der spezifische Charakter des Ereignisses so von vornherein sichtbar wird. Dies ermöglicht von Beginn an die Durchführung zielgerichteter Ermittlungshandlungen. Damit kann eine Effektivitätssteigerung der Untersuchungshandlungen (z.B. Einleitung von Maßnahmen aufgrund von Standardversionen zum Auffinden von Leichen oder zur Brandentstehungsursache) erreicht werden.

In den weiteren Ausführungen wird der Begriff des Tatortes verwendet, unabhängig davon, ob es sich beim zu untersuchenden Sachverhalt tatsächlich um den Verdacht einer Straftat (Tat) handelt oder der Sachverhalt (Ereignis) noch nicht eindeutig charakterisiert werden kann.

Die Tatortarbeit kann als „zusammenfassende Bezeichnung für die kriminalistische Tätigkeit am Tatort während des Ersten Angriffs“17 bezeichnet werden. Es sollen Anhaltspunkte über zeitliche und örtliche Faktoren, die Begehungsweise, Motive, Folgen und Auswirkungen einer strafbaren Handlung gewonnen, festgelegt und ausgewertet werden. Sie ist für die Suche und Sicherung von Spuren und Beweisen, für die Feststellung von Zeugen, die Rekonstruktion des Tatgeschehens und die Vorbestimmung für weitere Ermittlungshandlungen von Bedeutung. Damit wird deutlich, dass es sich bei der Tatortarbeit nicht um eng begrenzte Ermittlungshandlungen von Spezialkräften handelt, sondern „um ein komplexes, in sich strukturiertes Handlungsgefüge, das sich in spezifischer Weise in den typischen Ermittlungsablauf einordnet“18 und auch einsatztaktische Aspekte enthält, die hier aber nicht näher beschrieben werden.

3 Das kriminalistisch relevante Ereignis

3.1 Allgemeine Aspekte des kriminalistisch relevanten Ereignisses

Das kriminalistisch relevante Ereignis19 ist gekennzeichnet durch:

  • Örtliche Komponenten:
    Unter örtlichen Komponenten sind die räumlichen Grenzen des Ereignisbereiches zu verstehen. Zu den örtlichen Komponenten gehören neben den eigentlichen Tatortbereich, auch der Fundort, Zu- und Abgangswege, die räumliche Ausdehnung des Wahrnehmbarkeitsbereiches. Alle diese Aspekte sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Ereignis zu berücksichtigen.
  • Zeitliche Komponenten:
    Die zeitlichen Komponenten eines Ereignisses beziehen sich insbesondere auf den Ereigniseintritt (Tatzeit) und auf die Reihenfolge der Handlungen einzelner Tatabschnitte. Damit im engen Zusammenhang steht die Einschätzung des Tätervorsprunges (z.B. bei der Entscheidung zur Einleitung von Fahndungsmaßnahmen).
  • Modale Komponenten:
    Die modalen Komponenten beschreiben die Art und Weise des Verlaufs des Sachverhalts, insbesondere die Aspekte des modus operandi.
  • Personelle Komponenten:
    Jedes kriminalistisch relevante Ereignis wird durch die Personen (Zeugen, Beschuldigte, Opfer, Geschädigte), die am Ereignis beteiligt sind, bestimmt.
  • Motivbezogene Komponenten:
    Diese beschreiben die Ursachen, den Antrieb und die Auslösersituation des Ereignisses.

Diese ereigniskennzeichnenden Aspekte sind die Basisbedingungen für die Tatortanalyse, die Tatortbefundaufnahme. Neben diesen Komponenten existieren Besonderheiten des kriminalistisch relevanten Sachverhaltes, die den Erkenntnisprozess von anderen unterschieden. Diese Aspekte sind folgende:20

  • Einmaligkeit des Ereignisses in der am Tatort vorgefundenen Situation (Individualereignis).
  • Erkenntnisse, die nicht aufgenommen wurden sind unwiederbringlich.
  • Ereignis liegt in der Vergangenheit.
  • Zeitdifferenz zwischen dem Ereignis und der Untersuchung (unterschiedliche Situationen: Sofortlage oder Ermittlungslage).
  • Ereignis ist nicht der direkten Beobachtung durch den Kriminalisten zugänglich (Wahrnehmung).
  • Ausgangsmaterial der kriminalistischen Arbeit sind durch das Ereignis hervorgerufene Veränderungen. Diese unterteilen sich in:
    • materielle Widerspiegelungen in der objektiven Relativität und
    • ideelle Widerspiegelungen im Bewusstsein.
  • Handeln erfolgt unter regelmäßigem Informationsdefizit (wichtig für Versionsbildung).
  • Informationen können vielfach differenziert interpretiert werden.
  • Ausschließlich selektive Kenntnisse.


Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der kriminalistische Erkenntnisprozess auf einem in der Vergangenheit liegenden Ereignis beruht. Das Ereignis widerspiegelt sich materiell und ideell. Diese materiellen und ideellen Veränderungen festzustellen, aufzunehmen, zu verarbeiten, zusammenzufassen, zu werten und die richtigen Schlüsse zu ziehen, dies ist die Aufgabe im Rahmen der Strafverfolgung.

3.2 Durch das Ereignis hervorgerufene materielle Veränderungen

3.2.1 Ausgangssituationen

Veränderungen, die durch das Ereignis hervorgerufen wurden, lassen sich nur feststellen, wenn die Ausgangssituation vor der eigentlichen Tat ermittelt wird. Ein Aspekt, der dabei berücksichtigt werden muss, ist der, dass Veränderungen am Tatort in verschiedenen Zeitebenen erfolgen können. Hier gilt es zu analysieren, welche dieser Veränderungen tatsächlich einen Tatbezug aufweisen. Folgende Situationen können beschrieben werden:

  • Situation vor dem eigentlichen Delikt,
  • Situation unmittelbar nach dem Ereignis [z.B. Handeln des Täters (einschließlich Verschleierungs- und Verdeckungshandlungen), Handeln des Opfers (Abwehr, Versteck)],
  • Veränderungen durch Witterung, natürliche oder biologische Einflüsse oder durch das Ereignis selbst (z.B. Brand),
  • Veränderungen durch Handeln von Personen, die nach der Tat an den Ereignisort kommen [z.B. Auffindezeuge (Erste Hilfeleistung), Rettungskräfte, Rechtsmediziner, Sicherungskräfte, andere tatortberechtigte Personen (z.B. Angehörige), Spezialkräfte zur Aufnahme des objektiven und subjektiven Tatortbefundes].

Erst wenn jede diese einzelnen Situationen bekannt und beschrieben ist, lassen sich Veränderungen zuordnen und damit Täterhandeln begründen. Veränderungen lassen sich nicht nur hinsichtlich der verursachenden Person, sondern auch nach den eigentlichen Veränderungen (inhaltliche Komponente) am Tatort klassifizieren.

So kann dann unterschieden21 werden, in

  • Veränderungen der Situation,
  • Spuren,
  • weitere materielle Beweismittel (Gegenstände und Aufzeichnungen).    

3.2.2 Veränderungen der Situation

Veränderungen der Situation lassen sich wiederum unterscheiden in Ergebnisse von Ortsveränderungen, Lageveränderungen und Veränderungen der Eigenschaften der Objekte. Dokumentiert werden sie meist als sog. „Situationsspuren“.

Die Ergebnisse von Ortsveränderungen beziehen sich darauf, dass bei Gegenständen und Objekten im Zusammenhang mit der Tat ihr ursprünglicher Aufenthaltsort verändert wurde. Lageveränderungen beziehen sich auf Objekte, die in ihrer ursprünglichen Anordnung am Tatort verändert werden (z.B. Gegenstände, die zur Tat genutzt werden und am Tatort belassen werden, Stichwaffe zum Verletzen des Opfers).

Veränderungen der Eigenschaften der Objekte können dann beobachtet werden, wenn am Tatort vorhandene Objekte physikalische, biologische oder chemische Veränderungen erfahren. Die ursprüngliche stoffliche Zusammensetzung der Objekte ändert sich durch Tathandlungen oder Auswirkungen dieser (z.B. Fäulnisveränderungen an einer Leiche oder Veränderungen der stofflichen Zusammensetzung eines Tisches aufgrund eines Brandes).

Diese beschriebenen Veränderungen lassen insbesondere Aussagen zu Handlungen des Tatverdächtigen und des Opfers zu und dienen der gedanklichen Rekonstruktion der Begehungsweise und der Versionsbildung im Rahmen der Tatortarbeit. Schlussfolgerungen sind möglich zu bestimmten Fähigkeiten und Fertigkeiten, die der Täter für die Begehung der Straftat benötigte.

Die Veränderungen widerspiegeln Ursachen und Bedingungen der Handlungen am Tatort, geben Hinweise auf den Spurenverursacher, den Spurenträger sowie deren Zusammenhang und/oder Zusammenwirken.


Abb. 2: Das kriminalistisch relevante Ereignis (Klick zum Vergrößern)

3.2.3 Gegenstände

Gegenstände die für die Tatortarbeit (Suche und Sicherung von Spuren bzw. Sicherstellen von Beweismitteln) relevant sind, lassen sich wie folgt unterscheiden:

  • ein Objekt wird zum Tatort gebracht und verbleibt dort (z.B. mitgeführtes Tatwerkzeug, das nach der Tathandlung zurückbleibt),
  • ein Objekt wird zum Tatort gebracht und wird wieder mitgenommen (z.B. Schließwerkzeug zum Nachschließen eines Türschlosses, das nach der Tathandlung wieder mit zurückgenommen wird),
  • ein Objekt, das am Tatort war, wird entfernt (z.B. Diebesgut).

3.2.4 Aufzeichnungen

Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Tat können zufällig (z.B. Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras) oder bewusst erfolgen (z.B. Filmen einer Straftat mittels Smartphone). Aber auch schriftliche Aufzeichnungen (z.B. Abschiedsbrief) oder Tonaufzeichnungen (Ansage auf einem Anrufbeantworter) können für die Tatortarbeit und die weitere Ermittlungsführung relevant sein.

 

3.2.5 Spuren

Eine weitere Kategorie materieller Veränderungen sind Spuren22. Für die Tatortarbeit von großer Bedeutung ist die Kenntnis von

  • Entstehungsprozessen von Spuren,
  • Spurenarten,
  • Einflussfaktoren auf Spuren,
  • Methoden der Suche und Sicherung von Spuren,
  • Aussage- und Interpretationsmöglichkeiten von Spuren im Beweisverfahren.

Die Analyse von Spuren lässt verschiedene Aussagemöglichkeiten23 zu.

  • Lokale Aussagen der Spur (z.B. durch Auswertung der Spur – Eingrenzung des Tatortes): Die lokalen Faktoren kennzeichnen sowohl die einzelne Veränderung als auch die Gesamtheit der Orte, an denen der Täter gehandelt hat (einschließlich der Zu- und Abgangswege). Daraus lassen sich Schlussfolgerungen ableiten, z.B.:
    • zum Täterverhalten,
    • zur Annäherung an den Tatort,
    • zur Fluchtrichtung und zu eventuellen Fluchtmitteln,
    • zum Charakter des Tatortes (z.B. als Fundort (z.B. einer Leiche), Tatort (im engeren Sinn), Feststellungsort (z.B. bei Ladungsdiebstählen)).
  • Personale Aussagen (z.B. Ableiten von Hinweisen auf den Spurenverursacher): Jede Spur steht in direktem (z.B. daktyloskopische Spuren, Handschriften) oder indirektem (z.B. Faserspuren) Bezug zu einer Person. Die Aussage, dass jede kriminalistische Spur einen Bezug zum Handeln einer Person besitzt, bedeutet jedoch nicht, dass auch jede Spur durch menschliches Handeln verursacht wird, z.B. Spuren von eingetretenen Witterungsereignissen (Blitzeinschlag), Tierfraß, technische Defekte (Materialermüdungen).
  • Aussagen zu genutzten Gegenständen (z.B. Tatwerkzeuge): Ähnlich wie bei den personalbezogenen Aspekten ist es möglich, bei Spuren, die durch Gegenstände (z.B. Tatwerkzeuge, Tatmittel) verursacht wurden, Aussagen zur Identität des verursachenden Werkzeuges zu gewinnen. Ziel der Auswertung ist es, Hinweise durch die Widerspiegelung der Merkmale des spurenverursachenden Werkzeugs auf die verwendeten Gegenstände zu erlangen. Steht das spurenverursachende bzw. spurentragende Objekt nur in mittelbarer Beziehung zu Personen, so muss die Beziehung des Objekts zum Täter, zum Geschädigten oder anderen interessierenden Personen eindeutig geklärt werden.
  • Zeitliche Aspekte: Durch die zeitlichen Aspekte der Entstehung von Spuren ist es möglich, zu erkennen, ob Spuren tatsächlich dem Ereignis zugeordnet werden können oder ihre Nichtrelevanz auf prä- bzw. postdeliktische Handlungen zurückzuführen ist (z.B. postmortale Verletzungen der Leiche ohne Tatbezug wie Rippenbrüche bei der Herzdruckmassage im Rahmen der Wiederbelebungsmaßnahmen). Veränderungen (z.B. durch biologische Prozesse oder Witterungseinflüsse) des Spurenmaterials ermöglichen eine u.U. eine zeitliche Eingrenzung der Tatzeit. Von Bedeutung sind hier Spurenüberlagerungen und Veränderungen des Spurenmaterials. Spurenüberlagerungen geben Hinweise auf die Reihenfolge der Entstehung der Spuren. Daraus ableitend lassen sich Handlungen bestimmten
    • Zeiten (zu einzelnen Begehungselementen der Straftat) oder
    • Personen (Täter, Opfer, Zeugen, Tatortberechtigte) zuordnen.
  • Modale Aussagemöglichkeiten: Die Auswertung der modalen Komponenten der Spuren dient dazu, Hinweise zur Tathandlung (Begehungsweise) insgesamt zu erhalten und eventuell Rückschlüsse auf spezifische Fertigkeiten des Täters (Nutzung von Gegenständen in einer bestimmten Art und Weise) zu erlangen. Eine Einschätzung der Entstehungsprozesse einer Spur lässt mitunter auch Schlussfolgerungen für das Beweisverfahren zur Schuld (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ableiten.
  • Motivbezogene Aussagemöglichkeiten: Motivbezogene Aspekte dienen dazu, die Spuren zu interpretieren. Die Auswertung von Spuren erlangt Wahrscheinlichkeitscharakter und hat ihre Bedeutung insbesondere bei der Versionsbildung. Hauptfrage ist: „Warum hat der Täter diese Spur in der gegebenen Situation verursacht?“ Motivbezogene Gesichtspunkte lassen Rückschlüsse auf
    • die Tathandlung und deren Motiv,
    • die Täterpersönlichkeit,
    • Handlungsweisen des Opfers,
    • die Durchsetzung des angestrebten Ziels zu.

Die Kriterien einzeln, aber auch in ihrer Komplexität werden genutzt, um den Tathergang zu rekonstruieren, Hinweise auf die Persönlichkeit des Straftäters zu gewinnen, das Opferverhalten zu analysieren und zu prüfen, ob das mit der Tat angestrebte Ziel (Motiv) erreicht wurde. Die Situation am Tatort wird somit als Summe der hervorgerufenen Veränderungen und Widerspiegelungen betrachtet. Die materiellen Veränderungen sind der Gegenstand der Aufnahme des objektiven Tatortbefundes und somit wesentlicher Bestandteil der Tatortarbeit. Darüber hinaus sind sie eine Grundlage für die Erschließung des Tatgeschehens und lassen vielfältige Interpretationsmöglichkeiten zum kriminalistisch relevanten Sachverhalt zu. Aus kriminal­taktischer Sicht ist es insbesondere von Bedeutung, gesicherte Spuren Personen oder spurenverursachenden Gegenständen zuzuordnen.

 

3.3 Durch das Ereignis hervorgerufene ideelle Veränderungen

3.3.1 Ideelle Veränderungen

Als ideelle Widerspiegelungen sind die Wirkungen (Veränderungen) eines kriminalistisch relevanten Ereignisses im Bewusstsein zu bezeichnen. Sie werden gespeichert als Bilder über das Ereignis, den Täter, weitere Zeugen.

Die ideelle Widerspiegelung zeigt sich im Bewusstsein

  • der Tat beteiligten Personen (Zeugen, Beschuldigte) und
  • des am Tatort ermittelnden Polizeibeamten.

Für eine qualitativ hochwertige Tatortarbeit ist die „richtige“24 Widerspiegelung der vorgefundenen Tatortsituation von ausschlaggebender Bedeutung. Der Ermittler wird in die Lage versetzt, seine Erkenntnisarbeit auf das Ziel der Untersuchung, das Erkennen und beweiserhebliche Feststellen des Ereignisses und der eventuellen Täterschaft entsprechend dem von der StPO vorgegebenen Ermittlungsumfang auszurichten25.

Diese gedankliche Tätigkeit ist gebunden an psychologische Prozesse des Gedächtnisses:

  • Wahrnehmen,
  • Einprägen/Speichern,
  • Aktualisieren von Gedächtnisinhalten.26

3.3.2 Wahrnehmen

Das Wahrnehmen27 ist Widerspiegeln unmittelbar auf die Sinnesorgane einwirkender Gegenstände und Erscheinungen der objektiven Realität im menschlichen Bewusstsein; Empfindungen werden dabei zu ganzheitlichen Abbildern von Dingen oder Ereignissen zusammengefasst. Ziel ist das Gewinnen von Informationen über Erscheinungen der realen Welt. In der nachfolgenden Darstellung werden einzelne, die Wahrnehmung beeinflussende Aspekte erläutert.

Zeitliche Faktoren der Wahrnehmung beziehen sich im Rahmen der Tatortarbeit insbesondere auf die Dauer der Wahrnehmungssituation. Muss der Ermittlungsbeamte unter Zeitdruck arbeiten, beeinflusst dieser Umstand die Wahrnehmung. Ebenso hat die Zeit zwischen Ereigniseintritt und Aufsuchen des Tatortes Einfluss auf die Wahrnehmung. Veränderungen in der nach der Tat hinterlassenen Situation, die nicht im Zusammenhang mit dem kriminalistisch relevanten Ereignis stehen, ergeben ein anderes als das ursprüngliche Wahrnehmungsbild.

Die örtlichen Aspekte der Wahrnehmung sind durch die räumliche Ausdehnung des Tatortes und der relevanten weiteren Orte und Wege (z.B. Zu- und Abgangswege) gekennzeichnet. Der ermittelnde Polizeibeamte muss erkennen, welcher Ort (z.B. Tatort, Fundort, Feststellungsort, Ereignisort) tatsächlich vorliegt, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. Entscheidend für die örtlichen Komponenten der Wahrnehmung sind auch die objektiven Wahrnehmbarkeitsbedingungen (z.B. Dunkelheit, Witterung).

Die modalen Komponenten der Wahrnehmung (wie nehme ich wahr?) beziehen eine erste Bewertung des Ereignisses (Verarbeitung des Wahrnehmungsinhaltes im Gedächtnis) ein. Wahrgenommenes wird verknüpft und mit Erfahrungen, Fachwissen und Meinungen in Beziehung gesetzt.

Die Einflüsse des sozialen Umfeldes (z.B. Erwartungshaltungen zur schnellen Aufklärung eines Delikts, Erfolgsdruck, Mediendarstellungen) beeinflussen die Wahrnehmung. Ebenso von Bedeutung für die Wahrnehmung ist das Milieu, in dem das Ereignis stattfand (z.B. Vorurteile).

Personale Aspekte der Wahrnehmung sind dadurch gekennzeichnet, dass sie die Wahrnehmungsfähigkeit des Ermittlungsbeamten beschreiben. Dies sind die Leistungsfähigkeit der Sinnesorgane und Persönlichkeitseigenschaften (z.B. berufliche und persönliche Erfahrungen, Fachkenntnisse, wie das Aufstellen von Standardversionen). Bei Erwachsenen erfolgt eine Orientierung der Wahrnehmung auf das Wesentliche, es wird der Sinn des Reizkomplexes erfasst. Dies macht die Arbeit am Tatort effektiv, kann aber auch Fehler verursachen.

Die motivbezogenen Aspekte (eigener Antrieb) weisen einen sehr engen Zusammenhang zu den personalen Faktoren auf. Zu den motivbezogenen Faktoren zählen die innere und mentale Bereitschaft28, die Einstellung des Ermittlungsbeamten. Dabei hat die subjektive Bedeutung des Ereignisses (insbesondere die Konzentration und Aufnahmebereitschaft) Einfluss auf die Wahrnehmung. Das kann bedeuten, dass die Wahrnehmung z.B. abhängig von der zu untersuchenden Straftat (z.B. Tötungsdelikt oder Ladendiebstahl) ist und wird von einer Erwartungshaltung bestimmt wird.

Die personalen und motivbezogenen Aspekte beeinflussen die Wahrnehmung weiterhin durch:

  • Emotionen (Ekel, Mitleid z.B. beim Auffinden von Kindesleichen),            
  • aktuell-psychische Zustände (z.B. Müdigkeit),
  • Reiz- und Empfindungsschwellen: Diese ermöglichen überhaupt erst eine Wahrnehmung. Existieren hohe Reiz- und Empfindungsschwellen, werden bestimmte Reize nicht wahrgenommen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich bei der Tatortanalyse, Hilfsmittel (Beleuchtung, Fotografische Aufnahmetechnik, Videoaufzeichnungen, Mittel zum Sichtbarmachen von latenten Spuren, optische Hilfsmittel) zu verwenden.
  • Die Adaptation bedeutet eine Anpassung der Wahrnehmung an bestimmte Reize, die nach bestimmter Zeit dann nicht mehr wahrgenommen werden (z.B. Gerüche). Haben sich die Sinnesorgane an diesen Reizkomplex gewöhnt, erfolgt ein Ausfall der Wahrnehmung, deshalb gilt es, bestimmte Spuren und Wahrnehmungen unmittelbar nach deren Entdeckung zu sichern.
  • Die Apperzeption ist die Abhängigkeit der Wahrnehmung vom psychischen Leben und den Eigenschaften der Persönlichkeit, z.B. von den eigenen Erfahrungen, den Zielen und Motiven der Tätigkeit, der Einstellung. Bei der Apperzeption tritt ein Hinzuwahrnehmen auf. Subjektive Faktoren beeinflussen die Wahrnehmung über einflusspsychische Inhalte (Beziehungen zum Objekt).
  • Aufmerksamkeit und Konzentration: Bei angespannter Aufmerksamkeit ergibt sich im Wahrnehmungsbild eine größere Wirklichkeitstreue. Eine Ausnahme tritt dann auf, wenn die Aufmerksamkeit auf einen Punkt ausgerichtet ist. Der Gesamtkomplex, in dem sich der Punkt befindet, wird dann nicht wahrgenommen (z.B. die Aufmerksamkeit der Wahrnehmung richtet sich ausschließlich auf die gefundene Leiche, Umstände des umgebenden Ortes werden nicht wahrgenommen).
  • Interesse am Sachverhalt,
  • Zielgerichtetheit der Untersuchung: Von herausragender Bedeutung ist dabei der Aufklärungswille im Beweisführungsprozess. Günstig für eine optimale Wahrnehmung ist es, wenn Kenntnisse zu Ursachen und Entstehungsprozessen der Ereignisortsituation vorhanden sind.
  • Sinnhaltigkeit des Wahrgenommenen: Sinnhaftes wird besser wahrgenommen. In seiner Wahrnehmung konzentriert sich der Ermittler auf das Wesentliche, wenn er einen beobachteten Vorgang (oder eine vorgefundene Situation) nachvollziehen kann.

3.3.3 Einprägen/Speichern

Das Einprägen/Speichern29 beinhaltet die Phase der Gedächtnisprozesse, in der das Wahrgenommene im Gedächtnis „abgelegt“ wird. Es beschreibt den Zeitraum zwischen Wahrnehmung und Aktualisierung von Gedächtnisinhalten. Für die kriminalistische Tatortarbeit sind folgende Faktoren von Bedeutung, die das Behalten beeinflussen:

  • Art der Aufnahme des Ereignisses:
    Für die kriminalistische Ermittlungstätigkeit ist es von Bedeutung, ob derjenige, der die Untersuchung führt vor Ort war oder ob er lediglich die Dokumentation über die Tatortsituation zur Verfügung hat. Darüber hinaus gilt der Grundsatz, je mehr Sinnesorgane an der Wahrnehmung beteiligt sind, desto besser prägt sich das Wahrnehmungsbild ein. Auch das bedeutet, dass eine Vorortwahrnehmung günstiger wirkt als das Studium der Tatortdokumentation.
  • Bedingungen des Einprägens:
    Dieser Fakt beschreibt die objektiven (Wahrnehmbarkeit, Witterungseinflüsse) und die subjektiven Wahrnehmbarkeitsvoraussetzungen. Hinzu kommen solche Faktoren, die die kriminalistische Ermittlungstätigkeit am Tatort beeinflussen, wie öffentlicher Druck, Medientätigkeit.
  • Subjektive Verarbeitung und Bearbeitung des Wahrgenommenen:       
    Zwei Faktoren sind hier von Bedeutung, zum einen wie ist die emotionale Beteiligung einzuschätzen und wie wird rational (z.B. Unvoreigenommenheit, Objektivität, Interesse am Sachverhalt) das Wahrgenommene verarbeitet.
  • Andere personale Einflüsse,
  • Material, das eingeprägt wird (sinnhaft, sinnlos):
    Im Regelfall wird es um sinnhaftes Material handeln, was sich zwangsläufig aus dem Sachverhalt (Verdacht einer Straftat) ergibt.

 

3.3.4 Aktualisieren von Gedächtnisinhalten

Das Aktualisieren von Gedächtnisinhalten erfolgt in Form

  • des Wiedererkennens,
  • der Reproduktion.

Für die Tatortarbeit erfolgt das Aktualisieren von Gedächtnisinhalten hauptsächlich in Form der Reproduktion. Die Reproduktion ist die aktive Aktualisierung vergangener Eindrücke ins Bewusstsein. Dieser Prozess der Reproduktion ist insbesondere für die Dokumentation der Tatortuntersuchungsergebnisse entscheidend. Das Reproduzieren ist geprägt vom Erinnern und Verbalisieren. Erinnern ist die Hauptform der Aktualisierung von Gedächtnismaterial. Erinnern kann unterstützt werden durch die Möglichkeit der Nutzung von Aufzeichnungsmaterial.

Reproduktionsleistungen sind immer abhängig von Situation, in der sie erbracht werden müssen. Fördernd auf die Reproduktion wirken Zeit und Ruhe, nicht förderlich sind dagegen äußerer Druck, z.B. durch Medien oder der Aussagezwang bei einer Gerichtsverhandlung.

Die Qualität der Reproduktionsleistung ist abhängig von den Aufnahmebedingungen (Wahrnehmung) des Reizes und den Bedingungen der Reizverarbeitung (Einprägen, Speichern).

Das Verbalisieren ist eine Reproduktion in sprachlicher Form. Im Rahmen der Tatortarbeit erfolgt dies durch die Beschreibung der Tatortsituation (z.B. mittels Sprachaufzeichnungsgerät und später dann schriftlich im Tatortbefundbericht und seinen Anlagen). Es erfolgt jedoch in Worten nicht die Darstellung der gesamten Breite der Wahrnehmung, sondern nur eine Auswahl und eine Verdichtung. Als problematisch erweist sich hier der inhaltliche Aspekt bei der Beschreibung der Wahrnehmung. Es müssen genau die Worte (Doppeldeutigkeit, andere Inhaltsunterlegung) gewählt werden, die auch tatsächlich die Wahrnehmung charakterisieren und dies für andere eindeutig nachvollziehbar und verständlich machen. Dies insbesondere deshalb, weil die Dokumente, die im Rahmen der Ereignisortarbeit geschaffen werden, anderen Personen zur Verfügung stehen, die sich diesen Eindruck vom Tatort nicht verschaffen konnten, jedoch darüber eine Überblick erhalten müssen (z.B. Richter, Staatsanwalt).

Beim Verbalisieren ist es häufig der Fall, dass unbewusst Gedächtnislücken (ähnlich der Wahrnehmung) ausgefüllt werden. Dies zu verhindern, ist äußerst schwierig, Abhilfe würde eine allumfassende Dokumentation schaffen.

Die Betrachtung der Tatortarbeit unter dem Aspekt der Wahrnehmungspsychologie zeigt, dass die Gedächtnisprozesse eine in sich geschlossene Einheit bilden. Nicht die Wahrnehmung als Basisfaktor ist für die Tatortarbeit von Bedeutung, sondern der gesamte gedankliche Prozess bis hin zum Reproduzieren ist wichtig.

Anmerkungen

  1. Prof. Dr. Holger Roll lehrt im Fachbereich Polizei der FHöVPR des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Aufbauend auf diesem Beitrag werden vom Autor in den Folgeausgaben der Zeitschrift die methodischen Grundlagen der Tatortarbeit erläutert.
  2. Locard, Edmont 1910, zitiert in (Burba, 2015), S. 20.
  3. Die Tatortarbeit konzentriert sich nicht ausschließlich auf den objektiven Tatortbefund. Neben diesem gilt es auch subjektive Beweismittel festzustellen.
  4. (Bundeskriminalamt, Jahrbuch Band 4 - Einzelne Straftaten, 2017), S. 57.
  5. (Bundeskriminalamt, Jahrbuch Band 4 - Einzelne Straftaten, 2017), S. 122.
  6. (Bundeskriminalamt, Jahrbuch Band 4 - Einzelne Straftaten, 2017), S. 132.
  7. (Bundeskriminalamt, Jahrbuch Band 1 - Fälle, Aufklärung, Schaden, 2017), S. 13.
  8. Diese Aussage ist keine Unterstellung oder Abwertung von kriminalistischer Tätigkeit, sondern stellt lediglich eine These dar.
  9. Vgl. (Ackermann, Clages, & Roll, 2011), (Weihmann & Schuch, 2011); (Trenschel, 2014); (Clages, 2017).
  10. Vgl. (PDV-100, 2011).
  11. Vgl. dazu auch (Schurich, 1984).
  12. Vgl. dazu (Leonhardt, Roll, & Schurich, 1995), S. 1 ff.
  13. (Wirth, 2011), S. 559.
  14. (Wirth, 2011), S. 164.
  15. Beispiel: Bei einem Leichenfund ist von einem solchen unklaren Ereignis (es sei denn die Spuren deuten eindeutig auf eine Gewalttat hin) auszugehen. Gem. § 159 StPO gilt es festzustellen, ob ein Suizid, ein Unfall, ein Tötungsdelikt oder ein natürlicher Tod vorliegt. Dies bedeutet, dass von vornherein noch nicht festgestellt werden kann, ob der Leichenfundort auch als Tatort zu klassifizieren ist. Deshalb ist allgemein der Leichenfundort vor der Einleitung erster Ermittlungen (Todesermittlungen) als Ereignisort zu bezeichnen.
  16. Vgl. (Roll, 2013), S. 9 ff.
  17. (Wirth, 2011), S. 560.
  18. (Leonhardt, Roll, & Schurich, 1995), S. 8.
  19. Es wird der Begriff „kriminalistisch relevantes Ereignis“ genutzt, da nicht alle Sachverhalte tatsächlich auch Straftaten darstellen.
  20. Vgl. (Roll, 2013), S. 16 ff.
  21. Vgl. (Roll, 2013), S. 22.
  22. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit verschiedenen Spurendefinitionen und Spurenarten soll an dieser Stelle nicht geführt werden. Es wird verwiesen auf (Schurich, Zur Definition des Begriffes „Spur“, 1974) und (Leonhardt, Roll, & Schurich, 1995), S. 48.
  23. Vgl. (Roll, 2013), S. 29.
  24. Die subjektive Widerspiegelung im Bewusstsein ist immer abhängig von der jeweiligen Person, von ihrem Fachkenntnissen, ihren Erfahrungen, ihrer Einstellung und anderen Faktoren. Demzufolge kann der Begriff „richtige“ Widerspiegelung nur in dieser eingeschränkten Form Verwendung finden, dass letztlich der am Tatort tätige Ermittler auf Grund seiner subjektiven Sicht, die Situation wahrnimmt.
  25. Vgl. (Leonhardt, Roll, & Schurich, 1995), S. 53.
  26. Vgl. (Zimbardo & Gerrig, 2008), S. 108 ff.
  27. Vgl. auch (Zimbardo & Gerrig, 2008), S. 108.
  28. (Forker, 2007).
  29. Vgl. (Zimbardo & Gerrig, 2008), S. 232 ff.