Merkmale vorgetäuschter Sexualdelikte

Ergebnisse einer Replikationsstudie

Sexualdelikte und Glaubhaftigkeit

Der Anteil sexueller Gewaltdelikte an der Gesamtkriminalität beträgt zwar nur etwa 0,1% (Schneider, 2001, S. 152), dennoch stellen sie einen besonders schweren Eingriff in die körperliche und psychische Integrität eines Menschen dar und können lang andauernde massive soziale, körperliche und psychische Beeinträchtigungen des Opfers nach sich ziehen, die in einem eigenen Symptomkomplex als Vergewaltigungs-Trauma zusammengefasst werden (Burgess & Holmstrom, 1974). Eine weitere Besonderheit von sexuellen Gewaltdelikten besteht darin, dass das Opfer oft der einzige Zeuge der Tat ist. Die Beweislage wird erschwert, wenn der Beschuldigte die Tat leugnet. Das Opfer gerät zusätzlich unter Druck, weil eine Verurteilung des Täters dann entscheidend von der Glaubwürdigkeit des Opfers abhängt (Rinklin, 1993). Polizeiliche Ermittler sehen sich aber auch immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen sich erst im Zuge oft langwieriger Ermittlungen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugin einstellen. Manchmal gesteht das vermeintliche Opfer irgendwann, die Beschuldigung aus den unterschiedlichsten Motiven heraus erfunden zu haben. Angeregt durch die sogenannte Undeutsch-Hypothese (Steller, 1991) sucht die Aussagepsychologie nach Kriterien, mit deren Hilfe Falschaussagen identifiziert werden können. Undeutsch (1967) hatte die Behauptung aufgestellt, dass sich Berichte über Ereignisse, die man selbst erlebt hat, von solchen unterscheiden müssen, die von Dingen handeln, welche man sich ausgedacht hat. Das betrifft sowohl die Art und Weise der Schilderung (z.B. in Bezug auf Lebendigkeit, Detailreichtum, Originalität usw.) wie auch die inhaltliche Konstruktion.

Prof. Dr. Joachim Burgheim,
Diplompsychologe
FHöV NRW
Abteilung Gelsenkirchen

Eine Falschaussage muss gewissermaßen völlig neu konstruiert werden, während eine erlebnisbegründete Aussage lediglich aus dem Gedächtnis heraus rekonstruiert werden muss, was geringere Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit des Zeugen darstellt (Niehaus, 2001, S. 37). Inzwischen ist die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse zum Standardinstrument der Aussagepsychologie und zu einem unverzichtbaren wissenschaftlichen Hilfsmittel der Gerichtsbarkeit geworden, um die Aussagen von Zeugen auf ihren Wahrheitsgehalt hin begutachten zu können (siehe hierzu Steller & Volbert 1997; Niehaus, 2008). Dennoch stellt sie ein sehr aufwendiges Verfahren dar, in dem die Persönlichkeit und die Aussage der Zeugin oder des Zeugen einer genauen Analyse unterzogen wird, das nicht zum Standardinstrument der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ermittlungs- und Entscheidungsprozesse gehören kann und das deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen zum Einsatz kommt. Aus diesem Grund war es vor einigen Jahren das Anliegen eines Forschungsprojektes der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) NRW in Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidium Recklinghausen (KK 12), unter den objektiven, operationalisierbaren Kennzeichen von sexuellen Gewaltdelikten nach Merkmalen zu suchen, die zwischen tatsächlich erlebten und frei erfundenen, konfabulierten Aussagen über Vergewaltigungsdelikte unterscheiden können. Die Ergebnisse sind bereits dargestellt (Beil u. a. 2005; Burgheim & Friese 2006, 2007) und werden im Folgenden zusammenfassend referiert.

Hermann Friese
Erster Kriminalhauptkommissar
Polizeipräsidium Recklinghausen


Die Ergebnisse der Pilotstudie

Es waren die Ermittlungsakten von 316 Vergewaltigungsdelikten gemäß § 177 StGB und 55 vorgetäuschten Sexualdelikten ausgewertet worden. Neben zahlreichen Merkmalen der Persönlichkeiten von Tätern und Opfern waren auch situative und handlungsbezogene Eigenschaften in die vergleichende Analyse einbezogen worden. Ein bivariater Gruppenvergleich hatte erkennen lassen, dass Opfer realer Sexualdelikte häufiger aktive Widerstandshandlungen während des Tatgeschehens und eine anschließende Flucht berichten als Opfer vorgetäuschter Delikte. Reale Opfer weisen häufiger extragenitale Verletzungen vor, während vermeintliche Opfer häufiger Verletzungen im Genitalbereich angeben. Diese Ergebnisse können als überzufällig betrachtet werden. Statistisch nicht signifikant aber tendenziell erkennbar waren die Befunde, dass in den Vernehmungsprotokollen vorgetäuschter Sexualtaten eher von einem Einzeltäter berichtet wurde, der auch nur eine einzige Tathandlung im Zeitraum von weniger als einer Stunde beging. Ein multivariates Forschungsdesign hatte eine höhere Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines vorgetäuschten Berichtes erkennen lassen, wenn nur eine einzige Tathandlung berichtet wird, der Täter den Geschlechtsakt mit oder ohne Ejakulation ausführt, das Opfer genitale Verletzungen vorweist und die Kleidungsstücke des Opfers nicht mehr vorliegen. Somit ließen sich auf der Ebene der objektiven Handlungsmerkmale die aussagepsychologischen Erkenntnisse (Arntzen 1993, S. 111) bestätigen, wonach konfabulierte Aussagen sich an stereotypen Handlungsabläufen orientieren, die geschilderten Handlungen und Interaktionen einfach und unkompliziert sind, Eigentümlichkeiten und Besonderheiten fehlen und die Aussage konsequent auf das Aussageziel hin ausgerichtet ist. Da sich in dieser Studie gezeigt hatte, dass einige Fragestellungen zu undifferenziert bearbeitet worden waren, wurde im Projektstudium 2007/2008 erneut in Zusammenarbeit zwischen der FHöV NRW und dem KK 12 des PP Recklinghausen eine Untersuchung durchgeführt, durch welche die Pilotstudie einerseits repliziert und andererseits zusätzliche Aspekte aufgegriffen werden sollten.

Die Ergebnisse der Replikation

Es standen diesmal 415 polizeiliche Ermittlungsakten des KK 12 beim PP Recklinghausen aus den Jahren 2003 bis 2006 zu Verfügung. Hinzu kamen 39 Akten vorgetäuschter Delikte. Alle Delikte stellen einen Verstoß gegen §§ 177 und 179 StGB (Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) dar. Fälle sexueller Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB) waren nicht da-runter. Andere Fälle des sexuellen Missbrauchs, insbesondere des Missbrauchs von Kindern (§§ 174 – 176 b StGB) waren vom Untersuchungsdesign her ausdrücklich ausgenommen. Rund 90% der realen und 80% der vorgetäuschten Delikte waren als vollendet geschildert worden. Die Ermittlungsverfahren waren in allen Fällen abgeschlossen. Die vorgetäuschten Delikte waren i.d.R. aufgrund eines Geständnisses der falsch bezichtigenden Person als solche deklariert worden, nachdem Widersprüche, Ungereimtheiten o.ä. in den Aussagen das Misstrauen der Ermittler geweckt und genaue Nachfragen ausgelöst hatten. Der Anteil der vorgetäuschten Delikte liegt somit bei 9,4%. Das ist deutlich weniger als in der Pilotstudie, wo dieser Anteil 19,6% betragen hatte. Er entspricht nun mehr den in Vergleichsstudien ermittelten Werten (Rauch u.a. 2002; Kelly u.a. 2005, S. 47).

Der Tatort

Die tatsächlichen Opfer werden in den meisten Fällen (26,5%) in ihrer eigenen Wohnung viktimisiert. Dann folgen die Wohnung des Täters (19,3%), sonstige Gebäude (22,4%) und Plätze im Freien (20,2%). Falsch bezichtigende Personen geben meist Orte im Freien an (41,0%), dann die Wohnung des Täters (17,9%) und sonstige Gebäude (15,4%). Das KFZ als Tatort rangiert mit 10,3% noch vor der eigenen Wohnung (7,7%). Es gab hier zwar einige leichte Verschiebungen im Vergleich zur Pilotstudie, die Unterschiede zwischen den beiden Vergleichsgruppen (real vs. fiktiv) sind jedoch hier wie dort als zufällig zu betrachten.

Das Anzeigeverhalten

Die Frage, wer bei der Polizei das fragliche Delikt zur Anzeige brachte, ergab so gut wie keine Differenzen im Vergleich zur ersten Studie. In beiden Gruppen bringt das Opfer die Tat oder die vermeintliche Tat in der Regel selbst zur Anzeige (84,3 % vs. 87,2% 2). Gelegentlich sind es Eltern oder Verwandte (9,4 % vs. 5,1 %), andere Personengruppen spielen nur eine marginale Rolle. Die meisten Opfer kommen alleine zur Anzeigeerstattung (39,3 % vs. 46,2 %). Wenn sie begleitet werden, dann sind es meistens wiederum Eltern oder Verwandte (26,2 % vs. 28,2 %). Die Differenzen zwischen den beiden Gruppen sind ebenfalls zufällig, die Veränderungen zur Erststudie sind unbedeutend.

Die Täter

Die Täter waren alle männlichen Geschlechts, in einem Fall war eine Frau als Mittäterin in Erscheinung getreten. Die weiteren Angaben zur Täterpersönlichkeit waren in der Pilotstudie nur für die realen Täter berücksichtigt worden, da davon ausgegangen worden war, dass die Täterbeschreibungen bei den vorgetäuschten Delikten in den meisten Fällen fehlen würden. Dennoch waren die Berichte detaillierter als erwartet, so dass diesmal auch die Angaben zu den vermeintlichen Tätern protokolliert wurden, auch wenn sie lückenhaft bleiben und eine Interpretation nur schwer möglich ist. Dass die Angaben dennoch detaillierter sind als erwartet, deutet darauf hin, dass die konfabulierten Berichte entweder fantasievoll ausgestaltet sind oder in vielen Fällen eine konkrete Person bezichtigt wird, die dem vermeintlichen Opfer bekannt ist. Die (realen) Täter sind im Schnitt 33,8 Jahre alt (der selbe Wert wurde in der Pilotstudie ermittelt), der jüngste war 14, der älteste 74 Jahre. Das Alter des vermeintlichen Täters wurde in 22 der vorgetäuschten Fälle angegeben und liegt bei durchschnittlich 31,5 Jahren (13 bis 66 Jahre). Die meisten haben die deutsche Staatsangehörigkeit (54,5 % vs. 41 %) und sind ledig (37,8 % vs. 33,3 %), verheiratet sind rund 23 % vs. 10 %. Die Angaben zur Schulbildung und zu beruflichen Abschlüssen sind in beiden Gruppen sehr lückenhaft, die vorliegenden Daten lassen aber auf ein unterdurchschnittliches (Aus-)Bildungsniveau schließen. Vorstrafen sind nur von rund 22 % der realen Täter bekannt (hingegen nur knapp 8 % der fiktiven Täter), einschlägige Vorstrafen von lediglich 2 %. Allerdings fanden sich für rund 60 % (vs. 70 %) der Fälle in den Ermittlungsakten keine Angaben zur strafrechtlichen Vorbelastung der Täter. Es muss mit einem höheren Anteil von Vorbestraften gerechnet werden, wie auch entsprechende Vergleichsuntersuchungen erwarten lassen (Rauch u.a., 2002; Straub & Witt, 2003). Ca. 30 % der tatsächlichen Täter standen zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, den fiktiven Tätern wird dies nur in 15,4 % der Fälle unterstellt. Zwar liegt der Anteil alkoholisierter Realtäter etwas höher als in der Erststudie (24,7 %), doch liegt er immer noch deutlich unter der Quote anderer Gewaltdelikte, die zu 40 % - 60 % unter dem Einfluss psychotroper Substanzen vollbracht werden (Burgheim, 1993, S. 105). Alkohol scheint bei sexuellen Gewaltdelikte wohl eher eine moderierende Wirkung zu haben (s. auch Steck & Pauer, 1992). Bei all diesen Variablen waren die Verteilungsunterschiede zwischen den beiden Gruppen statistisch nicht bedeutsam und im Vergleich zur Pilotstudie hatten sich nur geringfügige Abweichungen ergeben.

Die Opfer

Waren in der Erststudie alle Opfer weiblich gewesen, fanden sich nun bei den Realdelikten 6 % und bei den konfabulierten Taten 7,7 % männliche Opfer. Die Altersverteilung der Opfer gibt Tabelle 1 wieder. Die absoluten Werte sind zu klein, um tiefer gehende vergleichende Untersuchungen anzustellen. Die Mittelwerte der beiden Gruppen liegen nicht weit auseinander, lediglich die obere Altersgrenze fällt bei den fiktiven Opfern deutlich niedriger aus. Im Vergleich zur Erststudie sind die Opfer in beiden Gruppen jünger geworden. Rund 85 % (vs. 95 %) der Opfer hatten die deutsche Staatsangehörigkeit. Etwa 70 % in beiden Gruppen waren ledig und rund 15 % verheiratet.

Der Anteil der Ledigen war damit in beiden Gruppen deutlich höher als bei der Ersterhebung (54,8 % vs. 47,3 %), was mit dem jüngeren Altersdurchschnitt erklärt werden kann. Wie bei den Tätern war das (Aus-)Bildungsniveau, sofern sich die Opfer nicht noch in der Schuldausbildung befanden (ca. 25 % in beiden Gruppen), unterdurchschnittlich. Höhere Schul- und akademische Berufsabschlüsse waren so gut wie nicht vertreten. Rund 30 % der Frauen aus beiden Gruppen hatten zum Zeitpunkt der Tat unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol gestanden. Bei realen Opfern kann dies zu einer Beeinträchtigung des Wahrnehmungs- und Urteilsvermögens führen, so dass kritische Anzeichen im Täterverhalten übersehen oder zu spät erkannt werden (Smith, 2004, S. 12). Opfer vorgetäuschter Delikte „verstecken„ sich eher hinter der Alkoholisierung, um Erinnerungsschwächen oder die Passivität ihres Verhaltens damit zu begründen (Behrmann u.a., 1990). Auch hier gilt wieder, dass die Verteilungsunterschiede zwischen den Vergleichsgruppen statistisch nicht bedeutsam waren und die Abweichungen im Vergleich zur Pilotstudie bis auf die besonders hervorgehobenen geringfügig waren.

Die Täter-Opfer-Beziehungen und die Tatmerkmale

In den meisten Fällen bestand eine irgendwie geartete Vorbeziehung zwischen Täter und Opfer (Tabelle 2), wie auch in der Referenzliteratur berichtet wird (Schneider, 2001, S. 153; Rauch u.a., 2002). Die Verteilungsunterschiede zwischen beiden Gruppen sind zufällig. Auffällig ist, dass in beiden Gruppen der Anteil der Interaktionen ohne Vorbeziehung im Vergleich zur Vorstudie zurückging. Zwar sank auch bei den fiktiven Delikten der Anteil Beschuldigter aus dem verwandtschaftlichen Umfeld auf Null, dennoch wurde erneut die Auffassung widerlegt, dass sich Falschbeschuldigungen typischerweise gegen unbekannte Männer richten (Steffen, 1991, Kelly u.a., 2005, S. 48). Waffen wurden bei den Sexualdelikten nur selten eingesetzt. In nur rund 2 % der Realdelikte spielen sie eine Rolle (i. d. R. Schuss- oder Stichwaffen), ebenso oft wurde damit gedroht (vorgetäuschte Delikte: 5,1 % und 2,6 %). Die absoluten Werte sind zu gering, um damit statistische Berechnungen anzustellen. In der Pilotstudie waren die Werte ein wenig höher gewesen, doch lassen sich keine grundsätzlichen Abweichen ausmachen. Bei 87 % der Realdelikte wurde ein Einzeltäter genannt. Dieser Anteil betrug bei den vorgetäuschten Taten 77 %. Die in der Vorstudie erkennbare Tendenz zu mehr Einzeltätern in den konfabulierten Berichten konnte damit nicht bestätigt werden. Dafür wurde die Beobachtung untermauert, dass bei vorgetäuschten Delikte etwas häufiger eine Einzeltat berichtet wird (84,6 %) als bei den tatsächlichen Verbrechen (78,1 %). Allerdings sind diese Differenzen statistisch nicht bedeutsam.

Die Angaben zur Dauer der einzelnen Taten waren sehr lückenhaft, so dass ein sinnvoller Vergleich mit der Vorstudie nicht möglich war, bei der ja eine Tendenz zu kürzeren Handlungsdauern bei vorgetäuschten Delikten erkennbar gewesen war. Dafür war in der jetzigen Untersuchung der Frage nachgegangen worden, ob die Täter maskiert waren. Nur 1,2 % der realen Täter benutzte eine Maske, hingegen knapp 8 % der Täter in den konfabulierten Berichten. Dieser Unterschied ist statistisch signifikant, basiert aber auf recht geringen Absolutwerten. In der ersten Untersuchung war Gewalt als inhärentes Merkmal einer Vergewaltigungshandlung nicht gesondert erfasst worden. Da in der jetzigen Studie die Täter-Opfer-Interaktionen differenzierter erfasst worden waren, wurde die in Tabelle 3 ersichtliche Kodierung der Gewalthandlungen in Anlehnung an Ullmann & Knight (1993) vorgenommen. Die Verteilungsunterschiede sind nicht signifikant, dennoch zeigt sich, dass falsch bezichtigende Opfer seltener ganz auf die Darstellung von Gewalt verzichten und dafür häufiger von leichten Gewaltformen berichten als die realen Opfer. Somit wird in den erfundenen Berichten die Evidenz eines gewaltsamen Angriffs untermauert, worin eine Orientierung an der klischeehaften Vorstellungen erkennbar wird, der zufolge eine Vergewaltigung ohne Gewalt nicht vorstellbar ist. Gleichzeitig sind die berichteten Handlungen aufgrund fehlender Verletzungen und sonstiger Spuren aber nicht überprüfbar und damit schwerer widerlegbar.

Mokros (2007, S. 240) beschreibt darüber hinaus Tatbegehungsformen, bei denen der Täter sein Opfer durch das Zufügen von Schmerzen oder weiteren Erniedrigungen (z.B. der Täter uriniert auf das Opfer) zu dominieren versucht Sie konnte in nur rund 4 % (real) bzw. 5 % (fiktiv) der Fälle beobachtet werden. Auch die Tendenz, ihre Opfer kriminell auszubeuten und sie beispielsweise zusätzlich noch zu berauben, die Mokros (2007, S. 241) vor allem bei Sexualtätern mit hohen Psychotizismuswerten sieht, konnte nicht bestätigt werden. Dieses Verhalten kam bei nicht einmal 2 % der realen Taten vor, bei den fiktiven überhaupt nicht. Solche zusätzlichen und deliktfremden Details sind nach den Erkenntnissen der Aussagepsychologie in erfundenen Berichten auch nicht zu erwarten. Bei den sexuellen Handlungen waren neben dem Geschlechtsverkehr orale, anale und manuelle Praktiken unterschieden worden.



Dabei wurde differenziert, ob es bei den einzelnen Handlungen zu einer Ejakulation des Täters im Opfer, neben bzw. auf dem Opfer oder zu gar keiner Ejakulation gekommen war oder ob lediglich der Versuch der entsprechenden sexuellen Tat unternommen worden war. Am häufigsten wird in beiden Gruppen der Geschlechtsakt mit einer Ejakulation im Opfer beschrieben (25,5 % vs. 33,3 %). 3,4 % (2,6 %) der Frauen berichteten von einem Geschlechtsverkehr mit Ejakulation neben oder auf dem Opfer, 10,8 % (10,3 %) ohne Ejakulation und 7,2 % (18,0 %) von einem versuchten Geschlechtsakt. In beiden Studien sind die Verteilungsunterschiede dieses Merkmals nicht signifikant. Auch wenn es zwischen den beiden Erhebungen zu Abweichungen in den einzelnen Kategorien kam, so bestätigt sich auch hier wieder die Erkenntnis, dass vorgetäuschte Sexualdelikte häufiger in Form vollendeter Geschlechtsakte dargestellt werden als tatsächliche (s. auch Behrmann u.a., 1990). Bei den Häufigkeitsverteilungen der übrigen sexuellen Praktiken fällt, wie schon in der Erststudie, neben den geringen Fallzahlen in beiden Gruppen auf, dass sie von den fiktiven Opfern wesentlich seltener dargestellt werden.
So hatte auch Michaelis-Arntzen (1994, S. 30 f.) bei Sexualdelikten, die von ihr als unglaubwürdig eingestuft worden waren, einen deutlich geringeren Anteil solcher sexuellen Praktiken gefunden, die vom regulären Geschlechtsverkehr abweichen. Rund 6 % der tatsächlichen Opfer berichten von oralen Praktiken, die der Täter erzwungen hatte, ca. 6 % von analen Handlungen, 48 % von manuellen Tätlichkeiten und 8 % von sonstigen Handlungen. Wie in der Vorbemerkung schon angedeutet wurde, waren die Widerstandshandlungen der Opfer nur mit einem groben Raster erfasst worden. Die Verteilungsunterschiede waren jedoch signifikant. In Falschbezichtigungen berichten die vermeintlichen Opfer wesentlich häufiger von Widerstandsversuchen und wesentlich seltener von tatsächlich geleistetem Widerstand als die Opfer realer Taten. Wieder in Anlehnung an Ullmann & Knight (1993) wurde diesmal eine differenziertere Kategorisierung der Widerstandshandlungen vorgenommen (s. Tabelle 4). Die Verteilungsunterschiede sind statistisch signifikant, wenngleich sich inhaltlich in der vorliegenden Stichprobe ein etwas anderes Bild abzeichnet. Die vermeintlichen Opfer schildern sich keineswegs passiver als die realen, zeigen dabei aber keine eindeutige Präferenz für bestimmte Abwehrstrategien, vernachlässigen in ihren Schilderungen aber eine ganz deutlich, nämlich zu weinen oder mit dem Täter zu reden.



Dieser Befund ist nicht überraschend, wird doch hierin eine Bestätigung aussagepsychologischer Erkenntnisse deutlich. Zu den allgemeinen Merkmalen einer auf eigenen Erlebnissen basierenden Aussage zählen nach Steller & Köhnken (1989) u.a. die Wiedergabe von Gesprächen wie auch die Schilderung eigener psychischer Vorgänge. Der geringe Anteil entsprechender Verhaltensformen (weinen/reden) bei den vortäuschenden Opfern unterstreicht, dass es ihnen offenkundig schwer fällt, ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage Gespräche frei zu erfinden. Weinen stellt einen intensiven gefühlsbezogenen, motorischen und physiologischen Vorgang dar, der in erfundenen Berichten kaum zu finden ist (s. hierzu auch Niehaus, 2001, S. 46 ff.). Die Schilderung der Täterreaktionen auf diese Widerstandshandlungen unterscheiden sich zwischen den beiden Gruppen nicht wesentlich voneinander. In einem Viertel der Fälle lässt der Täter aufgrund des Widerstands von dem Opfer ab, in 13,5 % (5,1 %) nimmt seine Gewalt zu und in 36,1 % (25,6 %) zeigt er keine sichtbare Reaktion. Im Vergleich zur Vorstudie ergaben sich einige Abweichungen, doch war dort der Anteil unbekannter Werte deutlich höher gewesen, so dass eine vergleichende Interpretation erschwert ist.

Das Geschehen nach der Tat und medizinische Folgen

Das Verhalten von Täter und Opfer nach der Tat wird selten beschrieben. So werden die Opfer gelegentlich bedroht, um sie von einer Anzeigeerstattung abzuhalten, manche Täter entschuldigen sich gar beim Opfer (Steck & Pauer, 1992). Hier waren zunächst die weiteren Interaktionen zwischen beiden analysiert worden, nachdem die sexuelle Gewalttat abgeschlossen war. Die Verteilungsunterschiede zwischen den beiden Vergleichsgruppen sind, wie schon in der Pilotstudie, hoch signifikant und bestätigen hier wie dort ein wesentlich passiveres Opferverhalten in den Schilderungen der vortäuschenden Personen (s. Tabelle 5). Zwar zeigen sie jetzt etwas häufiger ein aktives Fluchtverhalten, doch warten sie nach wie vor eher passiv ab, bis sie vom Täter fortgeschickt werden oder dieser sich einfach von ihnen abwendet. Tatsächliche Opfer ergreifen dafür wesentlich häufiger die Flucht, sobald sich ihnen eine Möglichkeit bietet. Es geschieht hier auch entschieden häufiger, dass sich der Kontakt zwischen Täter und Opfer noch eine Weile fortsetzt, ohne dass es zu weiteren strafbaren Handlungen kommt. Ein solches Verhaltensmuster muss aus Sicht einer Person, die ein Sexualdelikt fälschlicherweise zur Anzeige bringt, „unlogisch„ erscheinen und taucht deshalb in den konfabulierten Berichten kaum auf. Die Schilderung solcher Interaktionen und ausgefallener Einzelheiten stellen ebenfalls Hinweise für eine erlebnisfundierte Aussage dar (Steller & Köhnken, a.a.O.). Nur 21,5 % der tatsächlichen und 33,3 % der fiktiven Opfer (Vorstudie: 34,8 % vs. 32,7 %) wurden nach der Tat medizinisch untersucht. 5,5 % der realen Opfer wiesen Verletzungen im Genitalbereich auf und 16,6 % an anderen Körperstellen. Von den fiktiven Opfer wiesen 28,2 % Verletzungen im Extragenitalbereich auf, keines im Genitalbereich. Dieser Befund ist insofern überraschend, als dass bei der Erststudie noch 29,1 % der fiktiven Opfer Verletzungen im Genitalbereich vorgegeben hatten und nur 18,2 % im extragenitalen Bereich. Insgesamt ist jedoch die Zahl der Opfer, die Verletzungen irgendwelcher Art berichten, in beiden Studien in der Gruppe der vorgetäuschten Delikte größer als bei den Realdelikten (Pilotstudie: real 40 %, fiktiv 47 %; jetzige Studie: real 23,5 %, fiktiv: 28 %). Der Anteil von vermeintlichen Opfer mit extragenitalen Verletzungen von 28 % entspricht einerseits in etwa dem von Behrmann u.a. (1990) festgestellten Anteil von 22 %. Andererseits ist der entsprechende Anteil realer Opfer von 23,5 % sehr gering, sowohl im Vergleich zur Vorstudie wie auch zu anderen Untersuchungen. So weist Penning (2006, S. 140) darauf hin, dass in 50 % der gesicherten Vergewaltigungen Begleitverletzungen gefunden werden, Kleemann u.a. (1990) nennen sogar 74,4 % der Opfer von Vergewaltigungen, die alleine extragenitale Verletzungen aufweisen. Allerdings muss hierbei berücksichtigt werden, dass nicht einmal ein Viertel aller tatsächlichen Opfer medizinisch untersucht wurde (s. oben) und die Autoren dieser beiden Bezugsquellen aus gerichtsmedizinischen Instituten kommen. Die von ihnen präsentierten Werte entstammen also einer einseitigen Stichprobe. Nur unwesentliche Differenzen weisen die Häufigkeitsverteilungen der einzelnen Verletzungsbilder auf. Druckstellen finden sich bei 9,2 % (15,4 %) der Opfer, Schnittverletzungen bei 1,9 % (2,6 %) und Blutergüsse bei 6,8 % (7,7 %). Fiktive Opfer fügen sich ihre Verletzungen jedoch signifikant häufiger zu (10,3 %) als reale (0,2 %). Solche selbst beigebrachte Verletzungen scheinen im Fall von Falschbezichtigungen nicht unüblich zu sein (Burgess & Hazelwood, 2001). Penning (2006, S. 140) fand sie bei 20 % der Falschaussagen über Sexualdelikte. Im Zusammenhang mit solchen selbst zugefügten Verletzungen fanden Behrmann u.a. (1990) oftmals Angaben über eine partielle Erinnerungslosigkeit oder Bewusstseinseinschränkung. Der Anteil derer, die im Zuge einer Falschbezichtigung über irgendwelche Formen von Erinnerungsstörungen (Amnesien) berichten, ist mit 15,4 % mehr als doppelt so hoch wie bei den tatsächlichen Opfern. Dieser Befund ist nachvollziehbar, stellt eine vorgebrachte Erinnerungslücke doch den besten Schutz vor selbstentlarvenden Falschaussagen dar und suggeriert gleichzeitig eine heftige physische oder psychische Gewalteinwirkung, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Falschbezichtigung unterstützen kann.



Motive für die Falschbezichtigungen und deren Folgen

Die Gründe dafür, warum jemand einen anderen fälschlicherweise der Vergewaltigung beschuldigt, entsprechen ungefähr den in der Pilotstudie eruierten. 25,6 % suchten in der Falschbezichtigung eine Ausrede (etwa für eine verspätete Heimkehr oder ein unerlaubtes Liebesverhältnis), rund 18 % wollten sich an jemandem rächen oder jemanden in Schwierigkeiten bringen, 15,4 % ging es darum, Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, 7,7 % handelten aufgrund psychischer Auffälligkeiten und 5,1 % aus Angst vor einer Schwangerschaft oder um eine ungewollte Schwangerschaft zu rechtfertigen. Diese Motivlagen werden, wenn auch in unterschiedlichen Rangordnungen, ähnlich in der Literatur beschrieben (Behrmann u.a., 1990; Michaelis-Arntzen, 1994, S. 53 f.). Burgess & Hazelwood (2001) diskutieren zudem noch eine Verhaltensvariante, die dem Münchhausen-Syndrom entspricht, einer psychoneurotischen Fehlhaltung, bei der Patienten durch falsche aber dringliche Schilderungen vorgetäuschter Symptome eine stationäre Behandlung oder gar eine Operation zu erreichen suchen. Es soll an dieser Stelle daran erinnert werden, dass hinter einer solchen Falschbezichtigung, aus welchen Motiven auch immer heraus sie erfolgt, nicht die böswillige Absicht zur Irreführung der Strafverfolgungsbehörden steht. Wie die einzelnen Motivlagen andeuten, sind es meist Not- oder Konfliktlagen und die Unfähigkeit, damit adäquat umzugehen. Die Falschbezichtigung eines Unschuldigen ist dann oftmals ein Hilfeschrei, der aber zunächst an eine Person des Vertrauens aus dem sozialen Nahfeld gerichtet wird. Diese Vertrauensperson greift dann vielmals in Unkenntnis der wahren Beweggründe nicht selbst schützend oder helfend ein, sondern schlägt sofort den Weg zur Polizei ein. Dass damit Unschuldige belastet werden und die eigene Person selbst in das Zentrum eines Ermittlungsverfahrens gerückt wird, ist vielen zu Beginn nicht bewusst bzw. ist von ihnen nicht beabsichtigt. Fast 70 % der falsch aussagenden Opfer erhalten eines Strafanzeige wegen des Vortäuschens einer Straftat (§ 145 d StGB), 5 % erhalten im Verfahren einen Verweis und knapp 13 % kommen ohne rechtliche Konsequenzen davon. In ebenfalls 13 % konnten die strafrechtlichen Konsequenzen nicht ermittelt werden. Wie schon bei der Pilotstudie festgestellt, wurden nur rund 7 % der tatsächlichen Opfer nachweislich an eine professionelle Beratungsstelle weiter vermittelt, 1,2 % hatten dieses Angebot abgelehnt. In rund 92 % aller Fälle konnten hierzu allerdings keine Angaben erhoben werden. Möglicherweise wird diese Maßnahme nicht mehr als zum Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen dazugehörig betrachtet, so dass sie nicht mehr in den Ermittlungsakten vermerkt wird.

Zusammenfassung

Falschbezichtigungen werden sich nie anhand der spezifischen Ausprägung eines einzelnen Merkmals des Tatgeschehens identifizieren lassen. Es steht außer Zweifel, dass die Aussagekraft des einzelnen Merkmals nicht nur begrenzt, sondern im Grunde gleich Null ist. Jede Merkmalsausprägung, die bei den Realdelikten auftritt, findet sich auch bei den Vortäuschungen wieder und umgekehrt. Wie Burgess & Hazelwood (2001) unterstreichen, gibt nie ein einzelnes Element einen entscheidenden Hinweis für eine Vortäuschung, sondern erst die Betrachtung aller Elemente kann Aufschluss geben. Ein einzelnes „Glaubwürdigkeitskriterium„ oder ein „Lügensignal„ ist nie mehr als ein Beweisanzeichen (Eisenberg, 1990, S. 311). Die Eigenschaften von Tätern, Opfern und Tatverläufen können nur in der Gesamtbetrachtung zu einer allgemeinen, charakterisierenden Beschreibung des einzelnen Deliktes führen, die als Orientierungshilfe bei der Einschätzung dienen kann, ob eine konkrete Aussage auf einem selbst erlebten Ereignis beruht oder ob sie ganz oder in Teilen erfunden wurde. Durch die Replikationsstudie konnten im Großen und Ganzen die Ergebnisse bestätigt werden, die in der Pilotstudie über die Unterschiede – und Gemeinsamkeiten – von erlebnisbasierten und vorgetäuschten Aussagen über sexuelle Gewaltdelikte erhoben worden waren. Auch wenn sich die vortäuschenden Opfer in der zweiten Stichprobe im geschilderten Tatverlauf und der Nachtatphase etwas aktiver schildern als in der ersten, so bleibt das Grundmuster der berichteten Verhaltensabläufe doch gleich. Zusammen mit den Erkenntnissen der Pilotstudie lässt sich nach der vorliegenden Untersuchung festhalten, dass die konfabulierten Darstellungen insgesamt betrachtet auffällig unauffällig bleiben und sich an weitläufigen Klischees orientieren: Der Täter wendet ein mittleres Maß an Gewalt an, um das Opfer für sein Verhaltensziel, den erzwungenen Geschlechtsverkehr, gefügig zu machen. Das Opfer wehrt sich entsprechend eher verhalten, eine Gewalteskalation bleibt für gewöhnlich aus. Nach der Tat wendet sich der Täter häufig einfach von seinem Opfer ab. Durch die strenge Fokussierung auf den „normalen„ Geschlechtsakt wird die Darstellung streng auf das Aussageziel hin ausgerichtet, wie es auch von Bender & Nack (1995, S. 150 ff.) beschrieben wird. Auch die Darstellung von Arntzen (1993, S. 111), der unglaubwürdige Aussagen als pauschal, vage und verschwommen, detailarm und möglichst kurz gehalten charakterisiert, findet hier ihre Bestätigung. Die Schilderung eigener psychischer Reaktionen oder die Darstellung von Gesprächen mit dem Täter bleibt die Ausnahme. Zufällige, ungewöhnliche oder absonderliche Verhaltens- und Situationsvarianten werden in der Regel nicht berichtet. Die kontextuelle Einbindung sowie die Entwicklung spezifischer, gewissermaßen individueller Details gelingt in der Regel nicht, die Schilderungen bleiben mehr oder weniger „einfallslos„. Um diese Einfallslosigkeit zu übertünchen, werden gelegentlich Erinnerungsstörungen geltend gemacht. Körperliche Folgen des erfundenen gewaltsamen Übergriffs sollen die Schilderungen glaubhafter wirken lassen. Auffallend ist allerdings der Unterschied hinsichtlich der offensichtlichen Verletzungen. Für die beobachteten Veränderungen der Verteilungsunterschiede gibt es außer dem Verweis auf eventuelle Stichprobeneffekte keine plausible Erklärung. Es bleibt aber die Erkenntnis zurück, dass sich vermeintliche Opfer, die ein Sexualdelikt fälschlicherweise zur Anzeige bringen, offensichtlich sehr mit diesem Thema beschäftigen, so sehr, dass 10 % von ihnen nicht davor zurückschrecken, sich selbst Verletzungen zuzufügen. Da sich solche selbst beigebrachten Wunden von einem erfahrenen Gerichtsmediziner aufgrund ihres typisches Qualitätsmuster oft leicht erkennen lassen (s. hierzu auch Behrmann u.a., 1990), lohnt sich eine sorgfältige Betrachtung der Verletzungen bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit einer Aussage.

Fußnoten

1 In diesem Aufsatz sind Teilergebnisse einer Studie dargestellt, die unter dem Titel „Sexuelle Gewaltdelikte und Opferwiderstand – Täter-Opfer-Interaktionen bei realen und vorgetäuschten Sexualdelikten. Gelsenkirchen: FHöV NRW“ publiziert wird.
2 Wenn es nicht anders vermerkt ist, bezieht sich die erste Angabe auf die realen und die zweite auf die vorgetäuschten Delikte.
5 Um die Voraussetzungen für die statistische Signifikanzprüfung zu erreichen, wurden die Werte aus den Kategorien „schwere Gewalt“ und „besonders schwere Gewalt“ zusammengefasst (Clauß & Ebner, 1975, S. 217; Rudolf & Müller, 2004, S. 181).

Literatur

Arntzen, F. (1993). Psychologie der Zeugenaussage. System der Glaubwürdigkeitsmerkmale (3. Auflage). München: Beck.
Behrmann, K., Wienberg, H. & Püschel, K. (1990). Zur Vortäuschung von Sexualdelikten. Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung selbst beigebrachter Verletzungen. Kriminalistik, 44, 207-210.
Beil, B., Haacke, B., Husemeier, M., Huster, N., Kazmeier, T., Krah, A., Meyer, S., Pfaffen, M., Rosenbaum, H., Sander, N. & Terveer, M. (2005). Analyse und Bewertung von Sexualstraftaten. Eine Studie an Hand ausgewerteter Ermittlungsakten des PP Recklinghausen. Gelsenkirchen: Projektbericht (unveröffentlicht).
Bender, R. & Nack, A. (1995). Tatsachenfeststellung vor Gericht. Band I - Glaubwürdigkeits- und Beweislehre (2. Auflage). München: Beck.
Burgess, A. W. & Hazelwood, R. R. (2001). False Rape Allegations. In R. R. Hazelwood & A. W. Burgess (eds.), Practical Aspects of Rape Investigation. A Multidisciplinary Approach (Third Edition) (pp. 177-197). Boca Raton: CRC Press.
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Anschrift der Verfasser:
Professor Dr. Joachim Burgheim, Diplom-Psychologe, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) NRW, Abteilung Gelsenkirchen, Studienort Gelsenkirchen, Wanner Str. 158-160, 45888 Gelsenkirchen.Hermann Friese, Erster Kriminalhauptkommissar, Polizeipräsidium Recklinghausen, Leiter der Fachdienststelle für die Bearbeitung von Sexualstraftaten (KK 12), Westerholter Weg 27, 45657 Recklinghausen.