Tatortarbeit... Abfalltransportkontrollen

Tatortarbeit zur Sicherung des objektivenTatbestandes bei Abfalltransportkontrollen
Von Kurt Sell, Kriminalhauptkommissar, Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz

Kurt Sell Kriminalhauptkommissar Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz


1. Fallbeispiel


Ein LKW wird angehalten, als Ladung führt er laut Begleitpapieren Abfälle zur Verwertung mit.
Die Überprüfung der Ladung ergibt, dass die Ladung nicht mit den mitgeführten Papieren übereinstimmt. Es besteht der Verdacht einer Straftat.

Zur Sicherung des Sachverhaltes wird der objektive Tatbestand im Rahmen einer Tatortarbeit gesichert.

Rechtsgrundlage StPO:

§ 94  (Beweisgegenstände)
(1)  Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.RISTBV, u.a. Ziff 76 .....


2. Grundsätze und Ziele der
Tatortarbeit

LF 385 Tatortarbeit
Handlungsanleitung Tatortarbeit bei Umweltdelikten (BKA Schriftenreihe)
PDV 100 (1. Angriff, Rettung und Gefahrenabwehr vor Strafverfolgung)

Die Maßnahmen (Tatortbefund, Probennahme) orientieren sich an dem objektiven Tatbestand im Sinne des Sachverhaltes des § 326 StPO:

§ 326 StGB Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
1. Gifte oder Erreger von Menschen oder Tieren übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können
2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind,
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Prinzipiell ist der Sachbeweis als objektiver Beweis sicherer als der subjektive Personalbeweis. Ergibt sich der Beweis unmittelbar aus einer beweiserheblichen Tatsache, liegt ein direkter Beweis vor.
Ziel: Der Sachbeweis muss die Tatbestandsmerkmale sichern und dokumentieren.

3. Tatortbefundaufnahme
(objektiver Tatbefund)

Die Tatortbefundaufnahme dokumentiert den Status Quo zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme und erstellt ein objektives, vollständiges Bild über die am Tat-/Ereignisort vorgefundene Situation, die Rückschlüsse auf das Tatgeschehen ermöglichen.

Die durchführenden Beamten müssen ihre Arbeit nach den Gesichtpunkten einer möglichst objektiven Beweissicherung durchführen und dabei den Arbeitsschutz im Sinne der Eigensicherung nicht vergessen.
Das Landeskriminalamt, Dezernat 42, unterstützt deshalb vor Ort die kontrollierenden Kräfte im Rahmen der Tatortarbeit und Probenahme.

Tatortaufnahme
Gefährdungsbeurteilung, Eigensicherung
Festlegung von Arbeitschutzmaßnahmen
Systematische Begehung des Tatortes Überblick, Anlage, Spuren
Dokumentation der Tätigkeiten (Foto/Bericht) Skizzen,
Sicherstellung aller Unterlagen (in Kopie) zum Transport, Nachvollziehbarkeit der Abfallherkunft, Entsorgungsweg und Abfallverwertung
Überprüfung ob der IST- Zustand gleich der Genehmigungslage ist
Einsatz von technischen Mitteln zur Nachvollziehbarkeit
Probennahme nach TA-Abfall, LAGA PN 98 (Probenahme nur Fachpersonal)
Transport der Proben, Asservierung zur Analytik
Dekontamination von Ausrüstung und Personen

4. Probennahme

Die Probenahme erfolgt nach der LAGA PN 98 Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen Grundregeln für die Entnahme von Proben aus festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien, Stand Dezember 2001.



Zielsetzung
Die Probennahme ist Bestandteil einer Untersuchung im wissenschaftlichen Sinne, sie bestimmt maßgeblich die Qualität der Ergebnisse.
Ziel der Probennahme ist die Gewinnung von Teilmengen, die zur Ermittlung der charakteristischen Merkmale von Abfällen oder abgelagerten Materialien geeignet sind.
Besondere Bedeutung gilt der  Aussagekraft der Teilmengen im Hinblick auf deren Repräsentativität zur Gesamtmenge. Unter einer repräsentativen Probe versteht man eine Probe, deren Eigenschaften weitestgehend den Durchschnittseigenschaften der Gesamtmenge des Prüfgutes entsprechen.

4.1 Anwendungsbereich LAGA PN 98

Beurteilung der Abfälle hinsichtlich der Entsorgungswege (Deklarationsanalyse)
Eingangskontrolle bei Anlagen zur Behandlung, Verwertung und Beseitigung (Identifikationsanalyse)
Kontrolle bei der Verwertung/Beseitigung von Bodenaushub, Bauschutt und Recyclingmaterial
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Rahmen behördlicher Regelungen
Identifikation unbekannter Stoffe/Abfälle
Gefahrenabwehr und Beweissicherung, z. B. bei unbekannten und/oder illegal abgelagerten Materialien,
Qualitätssicherung bei der Untersuchung und Beurteilung von Abfällen.
Diese Kriterien bestimmen den Parameterumfang für die Untersuchung und damit Art und Aufwand der Probenahme.

4.2 Grundlagen LAGA PN 98

Die stofflich, räumlich und zeitlich variierenden Eigenschaften (z.B. bei bewegten Abfallströmen) von Abfällen sind Abbild ihrer homogenen/inhomogenen bzw. heterogenen Merkmalstrukturen, deren Kenntnis für die Qualität der Probenahme von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Die Probenahmestrategie und -verfahren müssen somit der möglichen Varianz und Variabilität in der Abfallzusammensetzung angepasst werden.
Die Probenahmestellen müssen übersichtlich angeordnet, unfallsicher und so beschaffen sein, das Proben möglichst leicht zu entnehmen sind.
Die jeweils geltenden Arbeitschutzrichtlinien und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. (z. B. TRGS 524, BGR 128)

Die Probenahme muss in jedem Fall in einem Probenahmeprotokoll in geeigneter Weise dokumentiert werden, das alle wesentlichen Kenndaten enthält.
Die Dokumentation muss standardisiert erfolgen, gleiche Merkmale müssen auch von unterschiedlichen Bearbeitern gleich beschrieben werden.
Probenahmeprotokoll = Merkliste, soll für die Untersuchungsstelle (Analytik) detaillierte Angaben u. a. über Art und Herkunft der Proben bzw. Anlauf der Probennahme geben.
Eine zusätzliche photographische Dokumentation der Probenahme ist zweckmäßig und hat sich insbesondere im Rahmen der Beweissicherung ungenehmigt abgelagerter Materialien als unerlässlich erwiesen

5. Im Vorfeld zu beachten

Ziel und Anlass der Untersuchung
Herkunft des Abfalls
Erwartetes Schadstoff-/Stoffspektrum (Annahmeschein)
Örtliche und zeitliche Schwankungen in der Verteilung des Stoffbestandes zu bestimmende Parameter (Grenzwerte)
erforderliche Arbeitschutzmaßnahmen
Umsetzung vor Ort:
Örtliche Gegebenheiten (frei lagernde Haufwerke, Abfallströme, Anlieferung in Behältnissen, Transportfahrzeugen etc.)
Homogenitäts-/Herterogenität-Ansprache der Grundmenge
Größe und Art der Grundmenge
Korn-/Komponenten-/Stückgröße
Festlegung der zu beurteilenden Grundmenge/Abtrennung von Teilchargen
Änderung/ Ergänzung der Probenahmestrategie
Probenahmeverfahren
Methoden der Probenahme (systematische, geschichtete, zufällige)
Probenahmetechnik
Ergänzung/Bestätigung der Parameterauswahl
Verpackung und Versand der Proben.

6. Arbeitsschutz
 
Die Tatortarbeit  im Umweltermittlungsverfahren fällt unter die Definition „Arbeiten im Kontaminierten Bereich.“ Hintergrund dieser Aussage ist die Gefährdungsanalyse der im Einzelfall vor Ort vorliegenden Gefahrstoffsituation (Abfälle/Gefahrstoffe).

Deshalb sind für dieses Arbeitsfeld eine Vielzahl von Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Laut Arbeitschutzgesetz gilt dies auch für die Polizei, mit Ausnahme der Gefahrenabwehr im engeren Sinne.
Vorschriften:
LF 371
LF 450
LF 385
Handlungsanleitung Tatortarbeit u.
Eigensicherung bei Umweltdelikten
Technische Regeln Gefahrstoffe (z.B. TRGS 524, TRGS 519, ...)
Technische Regeln Biologische Arbeitstoffe (TRBA 500, TRBA 220,...)
Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Berufgenossenschaftliche Vorschriften
(BGV, BGV D 139,.....)

Die technische Ausstattung  des Landeskriminalamtes in Rheinland-Pfalz trägt diesen Vorgaben Rechnung.

7. Abschluss der Maßnahmen

Am Ende der Tatortarbeit steht der objektive Sachbeweis, der in einem Tatortbericht mit Bildmappe und Analytik/Gutachten den Verdacht während der Kontrolle bestätigt oder aber  entkräftet.

Aufgrund all dieser Vorgaben ist es wichtig, dass der im Rahmen der Abfallkontrolle tätige Beamte geschult und fachkundig ist.Die Tatortarbeit bei Umweltdelikten stellt sehr hohe Anforderungen an die Fachqualifikationen der ermittelnden Kräfte. Aus Sicht der eingesetzten Fachkraft wird diese Arbeit  in ihrem Stellenwert sehr oft unterschätzt.