Migrantenkriminalität: Zum Stand der Dinge (Teil 1)

Von Prof. Dr. Bijan Nowrousian, Münster

1 Einleitung


Kriminalität von Tätern mit Migrationshintergrund – es dürfte wenige Themenfelder geben, die in Deutschland derart umstritten sind, politisch, medial wie wissenschaftlich.

 

Grund dafür ist zum einen, dass das Thema ein Politikum ersten Ranges darstellt – mit einer Vielzahl von verschiedenen Aspekten, Facetten und Bezügen. Sei es die Einwanderungs- und Integrationspolitik, sei es die Verfolgungspraxis der deutschen Strafjustiz, sei es die Frage nach der Nennung der Täterherkunft in den Medien: Immer spielt die Frage mit hinein, ob es ein echtes, vielleicht gar gravierendes Problem mit Migrantenkriminalität gibt oder ob es sich bei alledem nicht eigentlich eher um Vorurteile handelt, möglicherweise sogar um Rassismus. Zum anderen besteht der Grund dafür aber auch in derart weit voneinander divergierenden Ansichten zu diesem Themenkomplex, dass man sich manchmal fragen kann, ob überhaupt noch über dieselbe Wirklichkeit geredet wird: Auf der einen Seite die Überzeugung, es handele sich um ein Scheinproblem, bei dem zwei Phänomene (Zuwanderung und Kriminalität) „in irrationaler Weise miteinander verbunden“ würden,2 auf der anderen Seite Stimmen, die von einer ernsten, ja geradezu dramatischen Herausforderung sprechen. Hoch bedeutsam und hoch umstritten – so wohl lässt sich die Thematik mit ihren verschiedenen Sichtweisen auf den Punkt bringen. So oder so gilt dann aber: An einer Debatte der Frage kommt man nicht vorbei. Diese Bedeutung ist daher auch Grund genug für den Versuch, den Stand der Dinge zu bilanzieren. Und das ist hiesiges Ziel. Oberste Richtschnur hierbei ist die strikte Orientierung an Fakten. Präsentiert werden soll also der objektive Befund, wie er sich in der Gesamtschau der wissenschaftlichen Debatte ergibt.


Allerdings: „Alle Wissenschaftler sind Menschen.“3 Der Verfasser will daher gar nicht erst den Versuch unternehmen, so zu tun, als würde er quasi oberhalb politisch-weltanschaulicher Diskussionen in einer Sphäre der reinen Wissenschaft und der reinen Objektivität operieren. Denn auch, wenn Forschende zuweilen so tun als ob: Eine solche Sphäre existiert schlichtweg nicht. Es soll und muss zwar das Ziel jeder ernsthaften und an der Wahrheit interessierten Befassung sein, sich um Objektivität und Unvoreingenommenheit so gut wie nur irgend möglich zu bemühen, doch ganz frei von politischen Bezügen und von eigenen weltanschaulichen Ansichten kann sich kein Akteur machen – bei keinem Thema, aus keinem Lager und in keiner Profession. „Zu begründen, was sie vorweg begründet“4 – das ist in hohem Maße das, was Wissenschaftler oft alleine leisten und eben auch nur leisten können, unaufhebbar.


Völlig nutzlos ist Wissenschaftlichkeit bei alldem indes nicht. Das zu schlussfolgern wäre genauso falsch wie an die reine Sphäre der objektiven Erkenntnis zu glauben. Denn Überzeugungen und Standpunkte stehen zwar durchaus schon am Anfang der wissenschaftlichen Wahrheitssuche und nicht erst als deren Ergebnis am Ende. Aber, zumindest richtig betrieben, kann wissenschaftliche Wahrheitssuche dann doch mehr bieten als eine bloße Wiederholung des ohnehin schon Geglaubten – und damit zu neuen Erkenntnissen führen oder auch dazu, das schon Geglaubte besser zu fundieren. Und die Offenlegung der Leidenschaften, die einen bei der Wahrheitssuche leiten, ist dabei ein wichtiger Schritt, die Voreingenommenheit, die damit unvermeidbar verbunden ist, zu erkennen, zu reflektieren – und so zumindest zu minimieren.5


Der Verfasser will daher zunächst und ganz bewusst vor der Befassung mit dem Forschungsstand die verschiedenen Bezüge des Themas „Migrantenkriminalität“ zu politischen Debatten und damit die Bedeutung des Themas als Politikum skizzieren, und dabei auch und gerade seinen eigenen politischen Stand- und Startpunkt offenlegen. Sodann wird versucht, im besten Bemühen um Objektivität den Debatten- und Erkenntnisstand zum Thema zu bilanzieren. Zum Abschluss soll auf das Thema als Politikum erneut eingegangen werden, und zwar dann mit pointierten Thesen, die sich nun, hoffentlich, zumindest auch aus den Ergebnissen der Bilanzierung herleiten.


Schon jetzt lädt der Verfasser ein zur kontroversen Debatte. Denn die Wahrheit entsteht gerade aufgrund des je eigenen Blickwinkelns erst „im Diskurs unter Gegnern“6. Der Verfasser erbittet dabei aber auch bereits hier die gleiche Redlichkeit im Offenlegen der außerwissenschaftlichen Startpunkte und Bezüge und damit die gleiche Redlichkeit darin, objektive Richtigkeit stets und unbedingt anzustreben, nicht aber zu behaupten, man habe sie erreicht.

 

2 Migrantenkriminalität als Politikum I: Themen

 

2.1 Ausländerfeindlichkeit und Rassismus

Sollte es eine erhöhte Migrantenkriminalität gar nicht geben, so wäre zu fragen, ob ein Insistieren auf diesem Thema nicht selbst Ausdruck von Ressentiments, Ausländerfeindlichkeit oder Rassismus sein könnte. In diese Richtung wird nicht nur im politischen Raum argumentiert. Namentlich Singelnstein hat den Vorwurf rassistischer Motive bei der Befassung mit einer seiner Meinung nach zumeist bloß angeblichen höheren Migrantenkriminalität auch im wissenschaftlichen Diskurs wiederholt geäußert.7 Umgekehrt müssten diejenigen, die in der Behauptung höherer Kriminalitätsraten bei Einwanderern lediglich Ressentiments und Rassismus erblicken, sich den Vorwurf gefallen lassen, notwendige Debatten sachwidrig verhindern und weltanschauliche Gegner mit Diffamierungen mundtot machen zu wollen, sofern das Problem tatsächlich existiert.

2.2 Einwanderungspolitik

Sollte es ein erhöhtes Maß an Kriminalität bei Migranten oder bestimmten Migrantengruppen tatsächlich geben, läge auf der Hand, dass dies auf Fehler in der Einwanderungspolitik hinwiese. Bei gelungener Einwanderung und Integration dürfte die Kriminalitätsbelastung von Migranten und deren Nachfahren nicht höher sein als die der Einheimischen, zumindest nicht höher als die der Einheimischen gleicher sozialer Schichtung. Eine höhere Kriminalitätsbelastung wiese daher auf Fehler in diesem Politikfeld hin, auch wenn sich die spezifischen Fehler aus einer solchen erhöhten Belastung noch nicht ohne Weiteres herleiten ließen. Ein differenzierterer Blick auf höher belastete Migrantengruppen könnte freilich Rückschlüsse auch auf Letzteres durchaus ermöglichen – etwa hinsichtlich der Herkunftsstreuung oder des Bildungsstands oder der kulturellen Prägung von Migrantengruppen, soweit diese Faktoren sich auch bei der Kriminalitätsbelastung als erhöhend erweisen sollten.

2.3 Justizpolitik

Zu diskutieren wäre im Falle einer erhöhten Kriminalitätsbelastung bei Migranten oder bestimmten Migrantengruppen auch die Justiz- und Kriminalpolitik. Denn es stünde zumindest als Frage im Raum, ob mit einer härteren Verfolgungs- und Sanktionierungspraxis das Problem zumindest hätte minimiert werden können – selbst wenn auch hier zunächst nur ein Zusammenhang naheliegen würde, konkrete Schlüsse auf verfehlte Verfolgungspraktiken aber nicht ohne Weiteres möglich wären. Ein Zusammenhang zwischen einer erhöhten Kriminalitätsbelastung von Migranten, so vorhanden, und der Justizpolitik bestünde aber allemal; und um solche generellen Zusammenhänge soll es in dieser Auflistung zunächst nur gehen.

2.4 „Racial Profiling“

Bezüge hätte die Frage auch für ein in jüngerer Zeit zunehmend häufiger diskutiertes Thema, nämlich ein etwaiges „Racial Profiling“ durch Polizeibeamte. Konkret geht es dabei um die Behauptung, polizeiliche Kontrollen würden bestimmte Personengruppen, namentlich junge Männer nichtweißer Hautfarbe, ohne sachlichen Grund und damit letztlich rassistisch motiviert weit überdurchschnittlich treffen. Sofern dies überhaupt zuträfe (was ein Thema für sich darstellt, das hier nicht geklärt werden soll) und gäbe es eine erhöhte Kriminalitätsbelastung dieser Gruppen in Wahrheit nicht, würde dies den Vorwurf rassistischer Motivation untermauern. Gäbe es freilich gerade bei der genannten Gruppe eine deutlich erhöhte Kriminalitätsbelastung, so könnte eine erhöhte Kontrolldichte gegenüber dieser Gruppe durchaus auch Ausdruck einer gerade an der Sache orientierten polizeilichen Arbeit sein. Dies würde den Vorwurf des „Racial Profiling“ zwar nicht generell widerlegen, zumindest aber schlösse es den Rückschluss von der schlichten Tatsache einer erhöhten Befassungsdichte auf rassistische Motive aus.

2.5 „Identitätspolitik“ und „struktureller Rassismus“

Zumindest gewisse Bezüge gibt es auch zwischen dem hiesigen Thema und den in jüngerer Zeit ebenfalls viel diskutierten Themenfeldern der sog. „Identitätspolitik“. Mit „Identitätspolitik“ werden politische Positionen beschrieben, die davon ausgehen, dass farbige bzw. migrantische Minderheiten in westlichen Gesellschaften durch eine weiße indigene Mehrheit systematisch und strukturell diskriminiert würden. Die Diskriminierung soll dabei durch „rassistische“ Strukturen verwirklicht werden mit der Folge, dass es auf Einzelakteure gar nicht ankommt. Indigene Weiße profitieren von solchen „rassistischen“ Strukturen vielmehr angeblich kollektiv, während „PoC“ (Poeple of Colour) kollektiv benachteiligt würden. Die Weißen müssten daher ihr „Weiß-Sein“ auch dann kritisch hinterfragen, wenn sie individuell gar keine rassistischen Handlungen begangen haben. „Rassismus gegen Weiße“ gebe es hingegen nicht, denn Rassismus sei etwas Strukturelles, das gegen Minderheiten, nicht aber gegen die (kollektiv) herrschende weiße Mehrheit möglich sei. Die bevorzugte Gruppe kann so zum kollektiven Täter (rassistischer Ausgrenzung) erklärt werden, die benachteiligte Gruppe zum kollektiven Opfer (rassistischer Benachteiligung).8


Ob es überhaupt sinnvoll ist, derart schematisch so komplexe soziale Fragen wie Privilegierung und Vorurteile zu behandeln, ist dabei durchaus an sich zweifelhaft. Eine solche Herangehensweise könnte mit ihrem Kollektivismus vielmehr einen problematischen antiindividualistischen und damit antiaufklärerischen Zugang und eine befremdliche „Renaissance pauschaler Zerrbilder“9 darstellen. Dies ist indes ein eigenes (Groß-)Thema, das hier als solches nicht diskutiert werden soll.


Sollte jedoch im Bereich der Kriminalität die der beschriebenen Lesart nach „benachteiligte Opfergruppe“ überdurchschnittlich häufig Täter und die dieser Lesart nach „privilegierte Tätergruppe“ überdurchschnittlich oft Opfer sein, wäre zumindest in einem gesellschaftlich sehr bedeutsamen Bereich die beschriebene Deutung sehr kritisch zu hinterfragen.

2.6 Presseberichterstattung

Und für noch etwas ist hiesiges Thema von Bedeutung, was seit einigen Jahren ebenfalls in sehr kontroversen Debatten diskutiert wird, nämlich die Presseberichterstattung über Taten, die von Tätern mit Migrationshintergrund begangen wurden. Nach dem derzeitigen Pressekodex soll der Migrationshintergrund grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann genannt werden, wenn „ein besonderes öffentliches Interesse“ an dieser Information besteht.10 Eine solche Vorgabe, die das Entstehen rassistischer Stereotypen verhindern soll, wäre vollkommen berechtigt, falls es spezifische Probleme mit Migrantenkriminalität als solcher nicht gäbe. Sollte freilich Migrantenkriminalität als solche ein Problem sein, wäre der Migrationshintergrund von Tätern (gerade auch bei schweren Taten) im Zweifel stets relevant, nämlich um das Ausmaß des Gesamtphänomens gesellschaftlich erkennbar und damit diskutabel zu machen. Das Weglassen würde dann die Gefahr bergen, zu einem Verschweigen eines realen Problems zu werden, was nicht nur dessen Lösung erschwert, sondern zugleich das Vertrauen in Presseberichterstattung insgesamt unterminieren würde.

2.7 Vertrauen in Staat und Eliten

Das Thema Vertrauen führt dann auch zum grundsätzlichsten Bereich, den hiesiges Thema berührt. Denn gäbe es eine erhöhte Kriminalitätsbelastung (bestimmter) Migrantengruppen und würde dies von herrschenden Eliten in Wissenschaft, Medien und Politik wahrheitswidrig systematisch und kontinuierlich bestritten oder zumindest kleingeredet, läge ein gravierendes Auseinanderfallen von herrschenden Narrativen und der Realität vor. Und wenn herrschende gesellschaftliche Narrative und die Wirklichkeit nicht in Einklang stehen, zerstört dies das Vertrauen in die herrschenden Eliten und deren Narrative insgesamt.

 

3 Zur Einordnung


 

3.1 Der Standort des Verfassers

Der Verfasser befasst sich mit dem Thema als Deutscher mit Migrationshintergrund, ehemaliger Staatsanwalt sowie als Verfechter einer Einwanderungspolitik, die Einwanderung grundsätzlich als etwas Positives begrüßt, jedoch nach hiesigen Regeln, zu hiesigem Nutzen und in geordneten Bahnen.

3.2 Worum es geht, worum es nicht geht

In Zeiten ungewollter Vereinnahmung einerseits und teils erstaunlich schnell betriebener Diffamierungen Andersdenkender andererseits soll schließlich noch explizit gesagt werden, was eigentlich selbstverständlich ist: Es geht beim Thema „Migrantenkriminalität“ nicht um die Frage, ob alle oder die allermeisten Menschen mit Migrationshintergrund kriminell sind. Dass gesetzestreues Verhalten und gelungene Integration vielmehr die Regel darstellen, ist eine Realität, die hier als solche auch zugrunde gelegt wird. Das gilt ebenso für Migranten aus solchen Gruppen, bei denen sich das Thema Kriminalität womöglich etwas dringender stellt. Millionen von Migranten und Deutschen mit Migrationshintergrund gehören nicht nur zu dieser Gesellschaft und identifizieren sich mit Land und Staat, sondern immer mehr von ihnen arbeiten bei Justiz und Polizei auch daran, geltendes Recht in diesem Land aktiv durchzusetzen. Die damit verbundenen Risiken, gerade auch bei der Polizei, nehmen sie bei dieser Arbeit für die Allgemeinheit in Kauf. Und es geht auch nicht darum zu behaupten, Deutsche ohne Migrationshintergrund seien stets gesetzestreu. Denn selbst in Feldern, in denen sich die Frage nach einer höheren Zahl migrantischer Täter besonders stellen wird, sind immer auch Täter ohne Migrationshintergrund zu finden. Worum es also nur geht und seriös auch nur gehen kann ist die Frage nach der Kriminalitätsbelastung. Es geht also lediglich um die Frage nach einem höheren Anteil. Nur insoweit soll das Thema mithin hier auch behandelt und verstanden werden. Insoweit indes ist zumindest die ergebnisoffene Frage nach Tätern mit Migrationshintergrund dann aber auch ein legitimes Forschungsinteresse.

 

 

4 Der statistische Befund

 

4.1 Zum Ausländeranteil nach der PKS

Wie also ist der Stand der Dinge? Den Anfang macht dabei ein intensiver Blick auf das Hellfeld, also die amtlichen Kriminalstatistiken. Dieser soll bewusst detailreich erfolgen, weil gerade die Details wertvolle Erkenntnisse liefern werden. Im Anschluss soll dann gefragt werden, was über das Dunkelfeld bekannt ist und inwieweit die Statistiken in die eine oder andere Richtung verzerrt sind.


Im Jahre 2022 betrug die Gesamtzahl der erfassten Straftaten 5.628.584. Die Gesamtzahl der ermittelten Tatverdächtigen lag bei 2.093.782. Tatverdächtige mit deutscher Staatsbürgerschaft gab es dabei 1.309.906, nicht-deutsche Tatverdächtige gab es 783.876, darunter waren 310.062 sog. „Zuwanderer“ (also Asylbewerber). Der Anteil der nicht-deutschen Tatverdächtigen lag so insgesamt bei 37,4%. Der Anteil der Zuwanderer (an allen Tatverdächtigen) lag bei 14,8%.11


Erfasst sind nicht-deutsche Tatverdächtige dabei allein nach der Staatsangehörigkeit. Unterschieden wird also zwischen deutschen Staatsbürgern und ausländischen Staatsbürgern. Eine Erfassung der deutschen tatverdächtigen Staatsbürger nach solchen mit oder ohne Migrationshintergrund erfolgt in den Kriminalstatistiken in aller Regel nicht. Auf diesen Aspekt wird nach der Hellfeldanalyse noch einmal eingegangen.


Die Gesamtzahl der erfassten Straftaten ohne ausländerrechtliche Bezüge lag bei 5.402.755, die Gesamtzahl der ermittelten Tatverdächtigen lag hier bei 1.921.553. Tatverdächtige mit deutscher Staatsbürgerschaft gab es dabei 1.309.115, nicht-deutsche Tatverdächtige gab es 612.438, darunter waren 142.721 sog. Zuwanderer. Der Anteil der nicht-deutschen Tatverdächtigen lag so insgesamt bei 31,9%, der Anteil der Zuwanderer (an allen Tatverdächtigen) lag bei 7,4%.12


Die Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland lag zum 31.12.2021 bei 83.237.124. Der Ausländeranteil an der Wohnbevölkerung lag bei 10.893.053 (= 13,09%).13 Am 30.9.2022 lag die Einwohnerzahl bei 84.270.625 mit 12.127.119 Ausländern und damit einem Ausländeranteil von 14,39%14. Der Ausländeranteil an der Bevölkerung ist also deutlich niedriger als ihr Anteil an den Tatverdächtigen. Von Januar 2015 bis September 2022 wurden ferner insgesamt 2.346.956 Asylsuchende registriert.15 Auch deren Anteil an der Gesamtbevölkerung liegt daher deutlich unter ihrem Anteil an den Tatverdächtigen.


Im Bereich der Gewaltkriminalität insgesamt gab es 2022 197.202 bekannt gewordene Fälle. Deutsche Tatverdächtige gab es 109.138; nicht-deutsche 69.086. Die Anzahl von Zuwanderern innerhalb der Nicht-Deutschen lag bei 21.388. Der Anteil der Nicht-Deutschen liegt damit bei 38,76%, der der Zuwanderer bei 12,00%.


Blickt man auf einzelne Bereiche der Gewaltkriminalität, so ergaben sich die folgenden Verteilungen:


Im Bereich von Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen gab es 2.236 bekannt gewordene Fälle mit 1.591 deutschen Tatverdächtigen. Der Anteil der nicht-deutschen Tatverdächtigen lag bei 1.108, darunter 344 Zuwanderer. Dies ergibt für die letzten beiden Gruppen einen prozentualen Anteil von 41,05% sowie 12,75%.16


Zu den 11.896 bekannt gewordenen Fällen der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und sexuellen Übergriffe im besonders schweren Fall wurden 6.366 deutsche und 3.679 nicht-deutsche Tatverdächtige ermittelt, darunter 1.155 Zuwanderer. Der Anteil der Nicht-Deutschen lag also bei 36,63%, der der Zuwanderer bei 11,50%.17


Bei den Raubdelikten betrug die Gesamtzahl der bekannt gewordenen Fälle 38.195. 15.578 deutsche Tatverdächtige konnten dazu ermittelt werden; ermittelte Nicht-Deutsche gab es 12.270. 4.314 der nicht-deutschen Tatverdächtigen waren dabei Zuwanderer. Der Anteil von Nichtdeutschen und Zuwanderern betrug insoweit 43,73% bzw. 15,38%.18


Taten der schweren und gefährlichen Körperverletzung wurden 144.636 gezählt. Ermittelt wurden hierzu 89.180 deutsche Tatverdächtige. Nicht-deutsche Tatverdächtige konnten 55.250 ermittelt werden, darunter 16.886 Zuwanderer. Der Anteil von Nicht-Deutschen lag mithin bei 38,25%; der von Zuwanderern bei 11,69%.19 Bei den vorsätzlichen einfachen Körperverletzungen betrug die Gesamtzahl 399.699 Fälle. 215.179 der ermittelten Tatverdächtigen hatten einen deutschen Pass. Bei 104.701 war dies nicht der Fall, darunter befanden sich 26.507 Zuwanderer. Der Anteil von Nicht-Deutschen lag also bei 32,73%, der von Zuwanderern bei 8,29%.20


Im Bereich der Straftaten gegen die persönliche Freiheit gab es insgesamt 257.285 erfasste Delikte. Ermittelt werden konnten 144.543 deutsche und 58.241 nicht-deutsche Tatverdächtige, unter letzteren 13.555 Zuwanderer. Für Nicht-Deutsche errechnet sich so ein Anteil von 28,72%, für Zuwanderer von 6,68%.21


Im Bereich der sog. Straßenkriminalität wurden 1.084.688 Fälle gezählt. Dabei gab es 118.493 deutsche Tatverdächtige. Die Zahl der nicht-deutschen Tatverdächtigen lag bei 61.251, darunter 17.746 Zuwanderer (34,08 bzw. 9,87%).22


Im Bereich der Diebstahlskriminalität gab es insgesamt 1.780.783 registrierte Delikte. Ermittelt werden konnten 220.872 deutsche Tatverdächtige; nicht-deutsche Tatverdächtige gab es 152.179, darunter 39.508 Zuwanderer. Der Anteil lag entsprechend bei 40,79% bzw. 10,59%. Bei den besonders häufigen Ladendiebstählen (2021 344.669 Fälle) gab es 130.003 deutsche und 102.927 nicht-deutsche Tatverdächtige, darunter 29.482 Zuwanderer. Der prozentuale Anteil von Nicht-Deutschen und Zuwanderern lag demnach bei 44,19 bzw. 12,66%. Für die Opfer besonders belastende Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahls gab es 65.908. Ermittelt werden konnten 5.587 deutsche und 3.652 nicht-deutsche Tatverdächtige, wobei 875 Zuwanderer waren (39,52 bzw. 9,47% für Nicht-Deutsche und Zuwanderer). Taschendiebstähle gab es im Jahre 2022 98.512. Ermittelt werden konnten 1.146 deutsche Tatverdächtige, nicht-deutsche Tatverdächtige konnten 3.697 ermittelt werden, darunter 1.740 Zuwanderer. Der Anteil von nicht-deutschen Tatverdächtigen lag demnach bei stolzen 76,34%; der Anteil der Zuwanderer bei ebenfalls beachtlichen 35,93%.23


Zu den insgesamt erfassten 340.677 Rauschgiftdelikten konnten 190.702 deutsche und 77.106 nicht-deutsche Tatverdächtige erfasst werden. Ermittelte Zuwanderer gab es 19.615. Der prozentuale Anteil von Nicht-Deutschen lag insoweit bei 28,79%, der von Zuwanderern bei 7,32%. Rauschgiftdelikte im Zusammenhang mit dem besonders gefährlichen Heroin gab es insgesamt 10.494. Deutsche Tatverdächtige gab es hier 4.793, nicht-deutsche 3378, darunter Zuwanderer 1.140. Der prozentuale Anteil der beiden letztgenannten Gruppen lag bei 41,34% bzw. 13,95%. Im Zusammenhang mit (deutlich weniger gefährlichem) Cannabis und Zubereitungen gab es 214.242 bekannt gewordene Fälle. Ermittelt werden konnten 126.290 deutsche und 52.536 nicht-deutsche Tatverdächtige, darunter 14.290 Zuwanderer (prozentualer Anteil der beiden letztgenannten Gruppen: 29,38 bzw. 7,99%).24


Im Feld der organisierten Kriminalität wurden im Jahre 2021 696 Verfahren geführt. Für 2022 stehen die Zahlen noch aus. Es gab dabei 2021 insgesamt 7.503 Tatverdächtige. Der Anteil deutscher Staatsbürger betrug dabei 2.993 (39,9%), der Ausländeranteil lag mit 4.135 Tatverdächtigen bei 55,1%. 375 Tatverdächtige (5%) waren staatenlos oder mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Bei insgesamt 294 der deutschen Tatverdächtigen liegt indes eine abweichende Geburtsstaatsangehörigkeit vor. Der Anteil von Tatverdächtigen mit Migrationshintergrund erhöht sich daher schon nach dem rein statistischen Befund mit 4.429 auf 59,03%.25


(wird fortgesetzt)

Anmerkungen

 

  1. Der Autor war von 2005 bis 2016 Staatsanwalt in Kiel und ist seit August 2016 Professor für Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, Studienort Münster.
  2. Singelnstein, Kriminologie: Eine Grundlegung, 8. Aufl. 2021, §23 Rn. 60.
  3. Kuczynski, Zur Philosophie des Huhnes, 2. Aufl. 1990, S. 5.
  4. Pöhlmann, Abriss der Dogmatik, 6. Aufl. 2002, S. 33.
  5. Vgl. Nowrousian, Die Wahrheit – das sind wir und unsere Feinde. Zur Bedeutung von Gegnerschaft für richtige Erkenntnis, Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2018, S. 12.
  6. Nowrousian, Die Wahrheit – das sind wir und unsere Feinde. Zur Bedeutung von Gegnerschaft für richtige Erkenntnis, Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2018, S. 12.
  7. Singelnstein, Kriminologie: Eine Grundlegung, 8. Aufl. 2021, § 23 Rn. 60.
  8. Vgl. Pfahl-Traughber, Die antiaufklärerische Dimension linker Identitätspolitik, Hans Albert Institut, 17.03.2021, hans-albert-institut.de/die-antiaufklaererische-dimension-linker-identitaetspolitik, abger.: 6.6.2023.
  9. Pfahl-Traughber, Die antiaufklärerische Dimension linker Identitätspolitik, Hans Albert Institut, 17.03.2021, hans-albert-institut.de/die-antiaufklaererische-dimension-linker-identitaetspolitik, abger.: 6.6.2023.
  10. Pressekodex, Leitsätze zur Richtlinie 12.1, www.presserat.de/leitsaetze-zur-richtlinie-12-1.html, abger.: 6.6.2023.
  11. Vgl. PKS 2022, S. 12, www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2022.pdf, abger.: 9.5.2023.
  12. Vgl. PKS 2022, S. 12, www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2022.pdf, abger.: 9.5.2023.
  13. Vgl. Bevölkerungsstand: Bevölkerung nach Nationalität und Geschlecht 2021, destatis, Stand: 20.6.2022, www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/Tabellen/zensus-geschlecht-staatsangehoerigkeit-2021.html, abger.: 1.6.2023.
  14. Vgl. Bevölkerungsstand: Bevölkerung nach Nationalität und Geschlecht 2022, destatis, www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/Tabellen/liste-zensus-geschlecht-staatsangehoerigkeit.html, abger.: 1.6.2023.
  15. Vgl. Kriminalität im Kontext von Zuwanderung, Kernaussagen, Betrachtungszeitraum: 1.1.–30.9.2022, BKA Lagebild, S. 2, file:///C:/Users/V110/Downloads/kernaussagenKriminalitaetZuwanderung2022.pdf, abger.: 1.6.2023.
  16. Vgl. PKS 2022, S. 14, www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2022.pdf, abger.: 9.5.2023.
  17. Vgl. PKS 2022, S. 14, www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2022.pdf, abger.: 9.5.2023.
  18. Vgl. PKS 2022, S. 14, www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2022.pdf, abger.: 9.5.2023.
  19. Vgl. PKS 2022, S. 14, www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2022.pdf, abger.: 9.5.2023.
  20. Vgl. PKS 2022, S. 15, www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2022.pdf, abger.: 9.5.2023.
  21. Vgl. PKS 2022, S. 17, www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2022.pdf, abger.: 9.5.2023.
  22. Vgl. PKS 2022, S. 18, www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2022.pdf, abger.: 9.5.2023.
  23. Vgl. PKS 2022, S. 19 f., www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2022.pdf, abger.: 9.5.2023.
  24. Vgl. PKS 2022, S. 28 f., www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2022.pdf, abger.: 9.5.2023.
  25. Vgl. BKA, Organisierte Kriminalität, Bundeslagebild 2021, S. 6 f., 15., file:///C:/Users/V110/Downloads/organisierteKriminalitaetBundeslagebild2021.pdf, abger.: 15.3.2023.