„London calling – Pro-Palästina-Demonstrationen“

Über die Abgrenzung geschützter Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit von strafbarer Sympathie für Terrorismus


Von Oberstaatsanwalt Dr. Sören Pansa und Staatsanwalt Christian Alexander Schiller, Schleswig/Flensburg1

 

1 Einleitung

 

Seit dem terroristischen Angriff der Hamas auf den Staat Israel vom 7. Oktober 2023 ist es weltweit zu einer Vielzahl von Kundgebungen gekommen, deren Teilnehmer grundsätzlich für eine der Seiten Partei ergreifen. So haben etwa in London regelmäßig weit über 100.000 Menschen an „pro-palästinensischen“ Versammlungen teilgenommen, bei welchen es zu mehreren massiven Ausschreitungen gekommen ist. In der Bundesrepublik Deutschland sind ebenfalls vergleichbare Versammlungen erfolgt, deren Teilnehmerzahl aber bisher weit hinter den genannten zurückblieb. Doch auch bei diesen sind Polizeibeamte verletzt worden. Als räumlicher Schwerpunkt dieser Entwicklung ist sicherlich Berlin zu nennen, wobei sich jedoch auch in anderen Großstädten ein vergleichbares Lagebild ergeben hat.

Die bei solchen Versammlungen eingesetzten Polizeibeamten haben die komplexe Aufgabe, einerseits die Durchführung einer friedlichen Versammlung, welche den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG genießt, zu garantieren, andererseits Straftaten zu verhindern bzw. die Täter zu identifizieren und ggf. festzunehmen. Die größte Schwierigkeit bildet dabei sicherlich die potentielle Strafbarkeit von Äußerungen und Plakaten zu erkennen. Denn anders als offensichtliche Tatgeschehen, wie etwa Widerstandshandlungen oder Sachbeschädigungen, sind diese oftmals subtiler und es kann ein gewisses Hintergrundwissen erforderlich sein, um deren Bedeutung überhaupt richtig einzuordnen. Ferner können auch gewisse Codierungen und die Verwendung von Symbolen den wahren Inhalt von Äußerungen verschleiern. Dieser Beitrag soll daher anhand eines Beispielfalls mögliche Konstellationen aufzeigen, mit welchen eingesetzte Polizeibeamte bei derartigen Versammlungen konfrontiert werden könnten. Ferner erfolgt eine rechtliche Einordnung bezüglich etwaig erfüllter Straftatbestände. Hierbei können aufgrund des begrenzten Rahmens keinesfalls alle potentiellen Varianten besprochen werden. Vielmehr möchten die Autoren, dem geneigten Leser eine Kenntnis der rechtlichen Materie vermitteln, die es ihm erlaubt, die potentielle Strafbarkeit auch anderer Äußerungen im Rahmen eines hektischen Versammlungsgeschehens einschätzen zu können. Hierbei ist anzumerken, dass es aufgrund der Aktualität der Ereignisse noch an rechtskräftigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen strafgerichtlichen Urteilen fehlt. Jedoch haben sich zahlreiche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen inzident mit diesem Thema bei der Prüfung von Versammlungsverboten beschäftigt. Die Inhalte und Wertungen dieser Judikate sind dabei vollumfänglich in den folgenden Ausführungen berücksichtigt worden.

 

 

2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung


Eine Versammlung mit dem Thema „Ein freies Palästina“ ist in einer deutschen Großstadt bei der zuständigen Behörde angemeldet und von dieser nicht verboten worden. Auf der Versammlung werden zahlreiche Flaggen des „Staates Palästina“ mitgeführt, aber auch Flaggen der Hisbollah und Hamas. Ferner werden Plakate mit der Aufschrift „From the River to the Sea“ und „Bombardiert Tel Aviv“ gezeigt. Einige Teilnehmer skandieren auch: „Wer Palästina liebt, ist Antisemit“ sowie „Israel Kindermörder“, „Israel bringt Kinder um“ und „Tod und Hass den Zionisten“. Vereinzelt werden im Rahmen des Demonstrationsgeschehens israelische Flaggen von Teilnehmern zerrissen oder verbrannt.


Im Folgenden soll auf die in Betracht kommenden Straftatbestände eingegangen werden.

2.1 § 140 StGB – Belohnung und Billigung von Straftaten

Die Vorschrift schützt den öffentlichen Frieden, es soll die Entstehung eines „psychischen Klimas verhindert werden, in dem gleichartige Untaten gedeihen können“2. Gemäß § 140 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, bestimmte schwere Straftaten öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts billigt. Bei Äußerungen und Inhalten in Bezug auf pro-palästinensische Veranstaltungen kommt regelmäßig die Prüfung einer Billigung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB), des Mordes, Totschlages, Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (jeweils § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB), der gefährlichen Körperverletzung (§ 126 Abs. 1 Nr. 4 StGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§ 126 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Betracht. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Straftat bereits begangen worden ist. Eine generelle Billigung von Straftaten oder von bestimmten Deliktsgruppen erfüllt den Tatbestand jedoch nicht. Es reicht aus, wenn bestimmte Einzeltaten erkennbar mit einer Sammelbezeichnung zusammengefasst werden. Selbst verjährte Taten können in strafbarer Weise gebilligt werden.3


Eine der genannten Straftaten billigt dabei derjenige, der die Tat gutheißt. Auch schlüssige Erklärungen reichen hierfür aus. Der Täter muss seine Zustimmung dazu kundtun, dass eine konkrete Tat begangen worden ist oder begangen werden soll und er sich moralisch hinter den oder die Täter stellt. Die Billigung muss deutlich erkennbar sein, wobei eine Äußerung durch schlüssiges Verhalten ausreicht. Dabei kommt es auf den Horizont des Erklärungsempfängers mit einem normalen Durchschnittsempfinden an.4 Ein Billigen kann auch dann vorliegen, wenn das Gutheißen der Taten nicht allein durch wörtliche Äußerungen, sondern durch Symboliken oder Bilder geschieht.5 Die Erklärung, eine begangene Tat sei rechtmäßig gewesen, reicht für § 140 StGB nur dann aus, wenn sich hieraus eine Missachtung des Normgebots ergibt, zum Beispiel durch abwegige Behauptung von Rechtfertigungsgründen.6 Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Billigen i.S.v. § 140 Nr. 2 StGB nicht jede pro-palästinensische Äußerung umfasst, sondern etwa dann nicht, wenn die Äußerung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den möglichen Ursachen der Bezugstat erkennen lässt.7 Es ist daher straflos und von den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 gedeckt, sofern allgemeine Solidaritätsbekundungen gegenüber Palästinensern geäußert werden.


Ein strafbares Gutheißen der Angriffe der Hamas auf Israel und seine Bürgerinnen und Bürger kommt im oben dargestellten Sachverhalt bereits durch die Parole der palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) „From the River to the Sea – Palestine will be free“ 8 in Betracht. Dabei spielt es für die Strafbarkeit keine Rolle, dass die Parole bereits seit den 1960er-Jahren verwendet wurde. Denn die Äußerung wird hier gezielt im Kontext mit dem Angriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 gebracht, indem darauf abgezielt wird, dass Palästina vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer reiche und daher das Staatsgebiet Israels eigentlich den Palästinensern zustehe. Aus diesem Grund reicht es für die Begründung einer Strafbarkeit bereits aus, wenn im Zuge einer Versammlung lediglich die ersten Worte „From the River to the Sea“ der Parole bekundet werden. Gleiches gilt im Übrigen auch für Äußerungen dahingehend, dass der „bewaffnete Widerstand in Palästina“ das Recht habe, sich gegen die „jahrzehntelange Gewalt und die Kriegsverbrechen der zionistischen Besatzungsmacht“ zu wehren und die „Hamas Teil des Widerstandes in Palästina“ sei.9 Derartige Äußerungen stehen in einem direkten Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas gegen Israel und bringen zum Ausdruck, dass die äußernde Person die Taten gutheißt. Können solche Äußerungen aufgrund eines anderen Kontexts jedoch nicht mehr in Zusammenhang mit konkreten Taten der Hamas gebracht werden, ist der erforderliche Bezug zwischen der bezeichneten Parole und einem Billigen von Straftaten nur schwer nachzuweisen.10



Teilweise wird angezweifelt11, ob eine Billigung von Straftaten, die im Ausland begangen worden sind, i.S.d. § 140 Nr. 2 StGB tatbestandsmäßig sein kann. In diesem Falle wären Äußerungen im Hinblick auf den Angriff der Hamas nicht vom Schutzbereich des § 140 StGB erfasst. Der Bundesgerichtshof hat hierzu jedoch in einem Fall, in welchem es um das Gutheißen der Tötung von Gefangenen durch den „Islamischen Staat“ ging, ausgeführt, dass taugliches Objekt der Billigung auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Auslandskatalogtat ist, wenn sie zur Störung des inländischen öffentlichen Friedens geeignet ist. Die Verherrlichung von Auslandstaten kann in gleicher Weise wie die von Inlandstaten auch in der Bundesrepublik Deutschland die allgemeine Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Delikte fördern und das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Sicherheit erschüttern.12 Darüber hinaus hat zuletzt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im Hinblick auf die Verwendung des sog. „Z“-Symbols im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine entschieden, dass die Reichweite des von § 140 StGB gewährten Schutzes nur in Abhängigkeit davon bestimmt werden kann, welches Rechtsgut durch die jeweilige Katalogvortat betroffen ist. Soweit die Schutzgüter der Katalogtaten eine kollektive und internationale Dimension besitzen, kann es nicht darauf ankommen, dass die nachteiligen Wirkungen der Billigung der Tat gerade im Inland eintreten müssen. Denn die Eigenart dieser Delikte und ihre gesetzgeberische Ratio besteht gerade darin, dass ihre Begehung die Menschheit als Ganzes betrifft. Im Falle der Billigung von Auslandstaten gem. § 13 VStGB kann es nicht darauf ankommen, ob hierdurch die Gefahr von Nachahmungstaten gerade im Inland erhöht wird. Vielmehr ist entscheidend, ob diese (regional unabhängig) zur Schaffung eines Klimas beitragen können, in dem das Gewaltverbot des Art. 2 Abs. 4 UN-Charta zunehmend als „leere Hülse“ erscheint, weshalb Führungspersonen beliebiger Staaten – einschließlich des Täters der gebilligten Vortat – ermutigt werden könnten, von Angriffskriegen als einem vermeintlich probaten Mittel zur Durchsetzung der eigenen nationalen Interessen in Zukunft häufiger Gebrauch zu machen.13 Der Angriff der Hamas auf Israel hat zweifellos Folgen internationaler Dimensionen. Dies kann jedoch im Hinblick auf das beschriebene Problem der Erfüllung des Tatbestandes § 140 Nr. 2 StGB dahinstehen, da diese Taten auch zu einer Störung des inländischen öffentlichen Friedens führen. Denn durch das Billigen der Taten wird die allgemeine Bereitschaft zur Begehung von ähnlichen Delikten zum Nachteil der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden jüdischen Bevölkerung gefördert, wodurch das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Sicherheit erschüttert wird.

2.2 § 130 StGB – Volksverhetzung

Auch der Tatbestand der Volksverhetzung dient dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde.14 Sofern es um Äußerungen im Rahmen einer Versammlung geht, kommt eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 StGB in Betracht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen bestimmte Gruppen, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Darüber hinaus unterfällt nach § 130 Abs. 2 StGB auch das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen von Inhalten dem Tatbestand der Volksverhetzung, wobei hier keine konkrete Eignung zur öffentlichen Friedensstörung vorausgesetzt wird.


Sowohl bezüglich einer potentiellen Strafbarkeit i.S.d. § 130 StGB als auch i.S.d. § 140 StGB ist jedoch hinsichtlich der potentiell den Tatbestand erfüllenden Äußerung auch stets das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu berücksichtigen. Dieses gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die bezeichneten Strafnormen zählen. Bei deren Auslegung fällt jedoch ins Gewicht, dass die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung ist.15 Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung – die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden.16 Bei Demonstrationen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Äußerungen, welche von einer Vielzahl von Teilnehmern, ggf. sogar in einer Art Chor, geäußert werden, nicht spontan geschehen, sondern eine Vorbereitung und Auseinandersetzung bezüglich der Inhalte stattgefunden hat. Bei Plakaten ergibt sich dies bereits aus der Natur der Sache.


Eine Volksverhetzung i.S.d. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist bei pro-palästinensischen Versammlungen dann gegeben, wenn sich die Äußerung allgemein gegen Jüdinnen und Juden und damit auch gegen die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden richtet, wobei diese in der Äußerung beschimpft werden oder gegen sie zum Hass oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert wird. Unter Aufstacheln zum Hass ist ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken.17 Das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen.18 So kann die Parole „Juden raus“ je nach Würdigung des Sinngehalts im Einzelfall über eine bloße Aufforderung hinausgehen und tatbestandsmäßig sein19. Wird die Äußerung in Bezug auf den jüngsten Terrorangriff der Hamas gesetzt, ist im Regelfall von einem solchen Sinngehalt auszugehen, da dann auf eine gewaltsame Vertreibung von Jüdinnen und Juden abgestellt wird.


Im Zuge durchgeführter pro-palästinensischer Versammlungen kam es u.a. zu Ausrufen wie „Israel Kindermörder“, „Juden Kindermörder“ und „Israel bringt Kinder um“, welche eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 StGB begründen.20 Auch die Parole „Tod den Juden“ stellt dabei ohne Zweifel eine Volksverhetzung gem. § 130 StGB dar.21 Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat noch mit Beschluss vom 5. Juni 202122 ausgeführt, dass ein Banner auf einer Versammlung mit der Parole „Kindermörder Israel“ keine Strafbarkeit einer Volksverhetzung begründen könne, da seitens der Versammlungsbehörde nicht dargelegt worden sei, dass das Banner mit dieser Aufschrift über eine scharfe, aber noch von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Kritik am Verhalten des Staates Israel in der jüngsten Auseinandersetzung in Nahost hinausgehe und im konkreten Zusammenhang im Rahmen einer Demonstration am 15. Mai 2021 mit dieser Äußerung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen bestimmte Bevölkerungsteile aufgefordert oder deren Menschenwürde angegriffen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim gibt diese Auffassung nunmehr im aktuellen Kontext des Angriffs vom 7. Oktober 2023 ausdrücklich auf.23 Auch wenn sich derartige Äußerungen zunächst äußerlich „nur“ auf den Staat Israel beziehen, kann der Aussagegehalt bei Ermittlung des objektiven und auch durch den Äußernden zugedachten Sinngehalts den Eindruck erwecken, dass es sich um eine speziell gegen die jüdische Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Aussage handelt, mittels welcher der Eindruck einer Bedrohung durch diese erweckt wird und erweckt werden soll.24 So stellt beispielsweise die Bezeichnung „Zionist“ im Sprachgebrauch des Antisemitismus ein Codewort für Juden dar, sodass auch der Ausruf „Tod und Hass den Zionisten“ eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründet.25


Darüber hinaus gewinnt der neue Tatbestand des § 130 Abs. 5 StGB26, die sog. völkerrechtsbezogene Volksverhetzung, im Hinblick auf Äußerungen, durch welche der Angriff der Hamas geleugnet oder verharmlost wird, eine Relevanz. Denn § 140 Nr. 2 StGB erfasst nur das Billigen von Straftaten, sodass ein bloßes Leugnen oder Verharmlosen bislang nicht strafbewehrt war. Auch das bereits nach § 140 Nr. 2 StGB strafbare Billigen des Angriffs der Hamas auf Israel verwirklicht daneben regelmäßig den § 130 Abs. 5 StGB, weshalb dies etwa auch für die Parole "From the River to the Sea - Palestine will be free" gilt.


Aktuell hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. Oktober 202327 eine Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen, welche im Rahmen einer Kundgebung mehrmals laut und rhythmisch die Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit!“ skandierten. Der BGH bestätigte dabei die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass der Ausruf gegenüber Mitbürgern jüdischen Glaubens in der Bundesrepublik Deutschland zum Hass aufstacheln sollte.

2.3 § 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Sofern es bei pro-palästinensischen Versammlungen zum Zeigen von Fahnen und Bannern von als terroristisch eingestuften Vereinigungen kommt, kann dies eine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB begründen. Auch § 86a StGB schützt den demokratischen Rechtsstaat und den öffentlichen (politischen) Frieden.28 Das Zeigen der Flagge und des Wappens des 1988 ausgerufenen, aber seitens der Bundesrepublik Deutschland und zahlreicher anderer „westlicher“ Nationen nicht anerkannten Staates Palästina begründet hingegen keine Strafbarkeit. Etwas Anderes gilt jedoch für die Flagge der Hamas, eine Kalligrafie der Schahâda vor grünem Hintergrund, und für das Emblem der Hamas, bestehend aus zwei gekreuzten Schwertern, des von der Nationalflagge Palästinas umrahmten Felsendoms und einer Karte des historischen Mandatsgebietes von Britisch-Palästina, einschließlich des Gazastreifens, des heutigen Staates Israel und des von Israel besetzten Westjordanlands. Denn bei der Hamas handelt es sich um eine in der Durchführungsverordnung der Europäischen Union vom 8. Februar 202129 aufgeführte Vereinigung und somit um eine terroristische Organisation gem. § 86 Abs. 2 StGB. Gleiches gilt für Symboliken der militärischen Unterorganisation „Hamas-Izz al-Din al-Quassem“.


Auch das Zeigen von Kennzeichen des Hisbollah Military Wing oder der Hisbollah-Mudschaheddin unterfällt dem Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 86 Abs. 2 StGB, da diese Teilorganisationen der Hisbollah von der Liste der bezeichneten EU-Durchführungsverordnung vom 8. Februar 2021 umfasst sind.


Soweit es die islamistisch-schiitische Partei der Hisbollah selbst betrifft, so ist diese zwar nicht in der Liste der EU-Durchführungsverordnung aufgelistet und daher nicht vom Tatbestand des § 86 Abs. 2 StGB umfasst. Die Verwendung der Flagge, bestehend aus dem grünen Logo der Organisation auf gelbem Hintergrund mit Text ober- und unterhalb des Logos in Rot oder Grün, welches einen erhobenen Arm zeigt, der ein AK-47 Sturmgewehr greift, unterfällt jedoch dem Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gleiches gilt für das Symbol der „Imam al-Mahdi Scouts“, eine 1985 gegründete Jugendbewegung der Hisbollah. Die Vereinigung Hisbollah ist mit Verfügung des Bundesministers des Innern vom 26. März 202030 verboten worden, da die Tätigkeit der Vereinigung Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (§ 3 VereinsG). Mit Bekanntmachung vom 28. August 202031 ist die Verbotsverfügung unanfechtbar geworden.

 

2.4 Zuwiderhandlungen gegen Verbote gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG

§ 20 VereinsG stellt einen Auffangtatbestand dar und ist bezüglich § 86a StGB subsidiär. Daher besitzt die Strafnorm nur einen verhältnismäßig geringen Anwendungsbereich. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 86a StGB ist jedoch ein unanfechtbar gewordenes Verbot der Vereinigung, während § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG lediglich eine „Vollziehbarkeit“ erfordert. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal des § 86a StGB bildet der Umstand, dass die Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt oder sich die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Von § 86a StGB nicht erfasst ist also ein Verbot, welches allein deswegen ausgesprochen wurde, weil die Vereinigung von ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit her darauf gerichtet ist, den Strafgesetzen zuwiderzulaufen. Einen originären Anwendungsbereich besitzt § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG darüber hinaus auch bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Ausländerverein, der (lediglich) aus den in § 14 Abs. 2 VereinsG genannten Gründen und nicht (auch) nach § 3 VereinsG verboten wurde.32


Die Vereinigung „Hamas“ ist mit Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 202333 verboten worden, sodass eine Strafbarkeit nunmehr auch gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG bis zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit in Betracht kommt. Sofern die Unanfechtbarkeit durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festgestellt worden ist, kommt eine Anwendbarkeit von § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG im Hinblick auf das Verwenden von Kennzeichen der Hamas nicht mehr in Betracht. Gleiches gilt bereits jetzt für Kennzeichen der Hisbollah, da diese seit dem 28. August 2020 unanfechtbar verboten ist. Im Rahmen der Hamas-Verbotsverfügung vom 2. November 2023 wird dabei die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder in anderen Sprachen) ausdrücklich als Kennzeichen der Hamas und vom Verwendungsverbot umfasst erklärt. Somit begründet das Verwenden derartiger Parolen, insbesondere der bereits im Rahmen der Ausführungen zu §§ 130, 140 StGB genannten Parole „From the River to the Sea“, stets einen Anfangsverdacht für eine Zuwiderhandlung gegen Verbote gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall ein konkreter Zusammenhang zwischen der geäußerten Parole und Straftaten der Hamas zum Nachteil Israels herzustellen ist.

2.5 § 111 StGB – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

§ 111 StGB kriminalisiert Fälle der Provokation von Straftaten, die den Zurechnungskriterien der Anstiftung nicht genügen, deren besondere Gefährlichkeit und Strafwürdigkeit aber aus der öffentlichen Begehungsweise resultiert.34 Der Tatbestand erfordert, dass der Täter öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert. Auch wenn die Aufforderung ohne Erfolg bleibt, ist dies gemäß § 111 Abs. 2 StGB strafbar. Verlangt wird eine Kundgebung mit „Appellcharakter“, bei der durch Einwirkung auf andere Personen der Wille des Täters erkennbar wird, dass von den Adressaten seiner Äußerung strafbare Handlungen begangen werden. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Entschluss zu der Tat erst durch den Auffordernden geweckt wurde.35 Die Tathandlung muss sich auf eine Straftat beziehen, die in der Aufforderung wenigstens ihrem rechtlichen Wesen nach gekennzeichnet ist.36 Die Aufforderung muss auch nicht zwingend bereits Zeit, Ort sowie Details zur Tatausführung enthalten.37 Dies gilt insbesondere, wenn eine jederzeitige Ausführung intendiert und es auf eine Individualisierung nach der Art der konkreten Aufforderung nicht ankommt.38 Umstritten ist hingegen – ähnlich bezüglich § 140 StGB -, ob die Tat, zu welcher der Täter auffordert, im Inland begangen werden muss. In der juristischen Literatur wird diese Auffassung teilweise im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut des inneren Gemeinschaftsfriedens vertreten.39 Dagegen spricht jedoch der Rechtsgedanke aus § 9 Abs. 2 StGB, nach welchem eine im Inland begangene Aufforderung zu einer Auslandstat strafbar ist, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht strafbar ist, unabhängig ob sie nach ausländischem Recht strafbar ist.40 Auch das Verwaltungsgericht Berlin hat in Entscheidungen über das Verbot pro-palästinensischer Versammlungen vom 13. Mai 202241 und 11. Oktober 202342 dargestellt, dass im Ausland zu begehende Taten dem § 111 StGB unterfallen, indem es den Ausruf „Bombardiert Tel Aviv“ als öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Sinne von § 111 StGB bewertet hat. Diese Aufforderung dürfte den dargestellten Anforderungen auch ohne nähere Benennung von Ort, Zeit oder konkreten Opfern genügen, da es bei Bombenanschlägen durch die Hamas oder Hisbollah zum Nachteil Israels nicht auf eine nähere Individualisierung ankommen kann.

2.6 § 104 StGB – Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

§ 104 schützt die Ehre ausländischer Staaten.43 Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der eine aufgrund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 StGB wird ebenfalls bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Nach § 104 Abs. 1 Satz 3 StGB stehen den genannten Flaggen dabei solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.


Sofern im Rahmen eines Demonstrationsgeschehens Flaggen des Staates Israel oder solche Flaggen, welche dieser zum Verwechseln ähnlich sehen, zerrissen oder verbrannt werden, ist eine Strafbarkeit nach § 104 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben. Bei der Tathandlung geht es demnach um einen physischen Zugriff auf die Flagge mit dem äußeren Sinngehalt eines besonderen Maßes an Verächtlichmachung des Flaggenstaats. Der Gesetzgeber hatte bei der Formulierung dieser Tathandlung das Verbrennen von Flaggen vor Augen, mit dem das Existenzrecht des Flaggenstaats symbolhaft bestritten wird44.

2.7 §§ 129a Abs. 5, 129b Abs. 1 StGB – Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland

Unter einem Unterstützen i.S.v. §§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, 129 b StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten – wenngleich nicht unbedingt maßgebend – erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt.45 Gemessen an diesen Voraussetzungen wird ein strafbares Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Ausland, vorliegend der Hamas oder Hisbollah, durch Sympathiebekundungen im Rahmen von pro-palästinensischen Versammlungen, insbesondere bezüglich des Angriffs vom 7. Oktober 2023, nicht zu begründen sein.


Darüber hinaus stellen Sympathiebekundungen wie das Verharmlosen, Befürworten und Billigen der Verbrechen vom 7. Oktober 2023 regelmäßig auch kein strafbares Werben um Mitglieder oder Unterstützer für die Hamas oder Hisbollah dar. Der Bundesgerichtshof sieht ein Werben um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 5 S. 2 StGB dann als gegeben an, wenn der Täter sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereitschaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereinigung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mitglied in die Organisation einzugliedern.46 Davon abzugrenzen ist das straflose Werben um bloße Sympathie zu einer terroristischen Vereinigung. Nicht ausreichend ist das befürwortende Eintreten für eine konkrete terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Legitimation der Begehung von Straftaten dient. Der Umstand, dass derartige Äußerungen regelmäßig auch mit der stillschweigenden Erwartung einhergehen werden, beim Adressaten Überlegungen hin zu einem Anschluss an die Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen und dieser so neuen Zulauf zu verschaffen, vermag eine Strafbarkeit ebenfalls nicht zu begründen.47

 

3 Resümee


Die Darstellung hat gezeigt, dass typische Äußerungen bei derartigen Demonstrationen eine Vielzahl von Straftatbeständen erfüllen können. Insofern ist für die eingesetzten Polizeibeamten und insbesondere die Einsatzleitung eine grundlegende Kenntnis der Materie unerlässlich. Des Weiteren sollte regelmäßig Einsicht in die relevanten Vereinsverbote des Bundesministeriums des Innern genommen werden. Nur so lässt sich vermeiden, dass von Verboten erfasste Äußerungen auf Versammlungen verkannt werden und deshalb eine Identitätsfeststellung der Täter aufwändig durch nachträgliche Ermittlungen erfolgen muss, was erfahrungsgemäß wenig Aussicht auf Erfolg bietet. Um eine leichtere strafrechtliche Überprüfbarkeit noch vor Ort zu ermöglichen, sollten zuständige Versammlungsbehörden ferner die Auflage erteilen, Redebeiträge, Parolen und Plakate auf die deutsche und/oder englische Sprache zu beschränken.48 Niemals sollte jedoch auch während solch fordernder Einsätze die umfänglich dargelegte Bedeutung der Meinungsfreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG aus dem Blick geraten. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Äußerung sollte deshalb grundsätzlich diese den Ausschlag geben. Der jedoch erfahrungsgemäß beste Weg, Eskalationen jeglicher Art bei Versammlungen zu verhindern, bleibt nach wie vor, die stete, direkte, aber freundliche und offene Kommunikation mit der Versammlungsleitung. So erübrigen sich auch komplexe Ermittlungen bezüglich der Strafbarkeit der Beteiligten.

Anmerkungen

 

  1. Dr. Sören Pansa ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein und Christian Alexander Schiller bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg tätig. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Verfasser wieder.
  2. Vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 1 StR 161/68 -, NJW 1969, 517.
  3. Vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 71. Aufl. 2024, § 140, Rn. 3.
  4. Vgl. LG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2004 – (563) 81 Js 1640/02 (20/03) –, zitiert nach juris.
  5. Vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2023 − 5 Ws 5-6/23 -, NStZ 2023, 421.
  6. Vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 71. Aufl. 2024, § 140 Rn. 7.
  7. Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 Ws 179/02 -, NJW 2003, 1200.
  8. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 5 V 2513/23 -, abrufbar unter www.verwaltungsgericht.bremen.de.
  9. Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 14. Oktober 2023 – 2 B 1423/23 -, BeckRS 2023, 28074.
  10. Vgl. MR Prof. Dr. Michael Hippeli in NJOZ 2023, 1536, der in diesen Fällen bereits keinen Schutz des Existenzrechts Israels mehr als von § 140 Nr. 2 StGB umfasst ansieht.
  11. Vgl. BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg/Heuchemer, 59. Ed., Rn. 9 zu § 140; Blei, Strafrecht BT, § 74 II 1.
  12. Vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 3 StR 435/16 -, NStZ-RR 2017, 109.
  13. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2023 − 5 Ws 5-6/23 -, NStZ 2023, 421.
  14. Vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 1 StR 656/94 -, NStZ 1995, 128.
  15. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266.
  16. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 BvR 2588/20 –, NJW 2022, 1523.
  17. Vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 130 Rn. 40.
  18. Vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, a.a.O., Rn. 46.
  19. Vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, a.a.O., Rn. 49.
  20. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Oktober 2023 – 3 S 1669/23 -, BeckRS 2023, 28942.
  21. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – VG 1 L 428/23 -, BeckRS 2023, 27337.
  22. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Juni 2021 – 1 S 1849/21 -, BeckRS 2021, 15635.
  23. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Oktober 2023 – 3 S 1669/23 -, BeckRS 2023, 28942.
  24. Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2020 − 1 Ws 285/19 -, NStZ-RR 2020, 310.
  25. Vgl. LG Essen, Urteil vom 22. Mai 2015 – 31 Ns 42/15 -, BeckRS 2015, 128694.
  26. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146), in Kraft getreten am 9. Dezember 2022.
  27. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 3 StR 176/23 -, mit welchem vollumfänglich eine Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichtes Dortmund vom 30. Mai 2022 - 32 KLs 600 Js 466/18 – 19/19 - verworfen wurde.
  28. Vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 71. Aufl. 2024, § 86a, Rn. 2.
  29. Abrufbar unter op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/faae1d3c-69af-11eb-aeb5-01aa75ed71a1.
  30. Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 30. April 2020 B1, Az. ÖS II 2 - 20106/24#1.
  31. Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 2. Oktober 2020 B1, Az. ÖS II 2 - 20106/24#1.
  32. Vgl. MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl. 2022, VereinsG § 20 Rn. 3.
  33. Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 2. November 2023 B10, Az. ÖSII2 - 20106/31#2.
  34. Vgl. MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl. 2021, StGB § 111 Rn. 1.
  35. Vgl. Schönke/Schröder/Eser, 30. Aufl. 2019, StGB § 111 Rn. 3.
  36. Vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1998 - 1 StR 801/97 -, NStZ 1998, 403.
  37. Vgl. NK-StGB/Paeffgen, 6. Aufl. 2023, StGB § 111 Rn. 16.
  38. Vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 71. Aufl. 2024, § 111, Rn. 7.
  39. Vgl. Rosenau in: Leipziger Kommentar zum StGB, § 111, Rn. 51.
  40. Vgl. MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl. 2021, StGB § 111 Rn. 12a.
  41. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2022 – VG 1 L 180/22 -, BeckRS 2022, 11881 Rn. 6.
  42. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – VG 1 L 428/23, BeckRS 2023, 27337.
  43. Vgl. MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl. 2021, StGB § 104 Rn. 1.
  44. Vgl. MüKoStGB/Kreß, a.a.O., Rn. 14.
  45. Vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 268/20 -, NStZ-RR 2022, 13.
  46. Vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 − 3 StR 197/14 -, NStZ 2015, 636.
  47. Vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 − 3 StR 197/14 -, NStZ 2015, 636.
  48. Vgl. etwa VGH Kassel, Beschluss vom 25. November 2023 – 2 B 1662/23 –, zitiert nach juris.