Kommerz oder Kommiss?

– Siemens, Söldner und Soldaten –

Strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen in der Europäischen UnionTeil 2

III. Definition oder Defizit?
Es gibt nach wie vor keine eindeutige undallgemein anerkannte gesetzliche Bestimmung des Korruptionsbegriffes. Weder das deutsche Recht noch die Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Korruption enthalten eine Legaldefinition. Man findet eine Vielzahl von Ansätzen zur inhaltlichen Erfassung. Das Spektrum enthält moralisch-ethische, ethisch-kriminologische, politische, ökonomisch-politische und normativ wertende Ansätze. Nach einer weiten Definition umfasst Korruption alle Formen des Missbrauchs von Macht zur Verschaffung unzulässiger Vorteile. Dieses Verständnis ist zu unspezifisch, da hiervon z. B. auch Unterschlagung und Untreue erfasst werden und die Grenze zu den Eigentums- und Vermögensdelikten unscharf wird. In der polizeilichen Wahrnehmung hat Korruption folgende Merkmale:

Dr. Wolfgang Hetzer
Adviser to the Director General, European Anti-Fraud Office, Brüssel

  • Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats
  • zugunsten eines anderen
  • auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative
  • zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten
  • mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils
  • für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder
  • für ein Unternehmen (in wirtschaftlicher Funktion).

Letztlich geht es darum, dass eine Person, die bestimmte Aufgaben wahrzunehmen hat, für ein Handeln oder Unterlassen im Rahmen der Aufgabenerfüllung unzulässige oder „unbillige„ Vorteile erhält. Damit werden der Unrechtskern und die Gefährlichkeit der Korruption erkennbar: Die Aufgabenerfüllung des Vorteilsnehmers orientiert sich nicht mehr an den hierfür geltenden Regeln, sondern an Vorteilen, die ihm nicht zustehen. Das bringt die Gefahr mit sich, dass der Vorteilsnehmer seine Aufgaben nicht mehr sachgerecht erfüllt und er die Organisation, für die er tätig ist, schädigt. Mit einem Wort:

Korruption ist ein Angriff auf die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch eine regelwidrige Austauschbeziehung zwischen Geber und Nehmer.
Auch im europäischen Rechtsraum findet man keine durchgehend akzeptierte Definition korrupten Verhaltens. Hierunter fällt eine Vielzahl von Tatbeständen. Das Problem ist u. a. dadurch begründet, dass sich traditionelle, von Sprache zu Sprache unterschiedliche Bezeichnungen und Begriffe nicht immer zusammenbringen lassen. So wurde zum Beispiel in den EU-Verträgen und Dokumenten der englische Begriff „corruption„ beim Transfer in die deutsche Sprache als „Bestechung„ übersetzt, obwohl dies (englisch: „bribery„) keineswegs alle Aspekte des Phänomens Korruption beinhaltet. „Corruption„ bedeutet u. a. Bestechung, Patronage, Nepotismus, Veruntreuung von Allgemeingut und illegale Parteien- oder Wahlkampffinanzierung. Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Rechtssysteme führen sowohl zu Differenzen in der Gesetzgebung zur Abgeordnetenbestechung, Parteienfinanzierung, der Unterscheidung zwischen Korruption im öffentlichen und privaten Sektor als auch in der Höhe und Art der Sanktionen.
Immerhin gibt es in einem Sonderbereich (Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften) Ansätze für eine Legaldefinition. Danach ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben,

„wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.„
Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die genannten Handlungen Straftaten sind. Eine einheitliche Bekämpfung der Korruption in der Privatwirtschaft innerhalb der EU soll durch den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor vom 22. Juli 2003, der ebenfalls einen begrifflichen Bestimmungsversuch enthält, gewährleistet werden.
Verständlichkeit und Anwendungsnutzen solcher und anderer Definitionen können hier dahingestellt bleiben. Die Lage ist ohnehin unübersichtlich genug, geht es doch schon seit einiger Zeit nicht mehr nur um die „klassischen„ Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit Amtsträgern, sondern - mit zunehmender Tendenz - um rechtswidrige Handlungen im privatwirtschaftlichen Bereich. Insoweit hat die „Wirtschaftskorruption„ an Bedeutung gewonnen. Dabei handelt es sich aber auch nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um einen in der Kriminalpolitik, der Kriminalistik und der Kriminologie etablierten Sprachgebrauch. Es geht um unlauteres Verhalten in der Privatwirtschaft, das der konventionellen Amtsträgerkorruption vom Erscheinungsbild her vergleichbar ist:

Wirtschaftskorruption soll dann vorliegen, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer für ein wirtschaftliches Verhalten von einem anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer für sich oder einen anderen Vorteile erhält oder fordert oder dem anderen gewährt oder anbietet und dies gegen allgemein anerkannte Standards verstößt und nachteilige Folgen für Einzelne oder die Allgemeinheit hat und geheim gehaltenund verschleiert wird.

Wir sprechen also über eine „Form unerwünschten Nichtleistungswettbewerbs„. In jedem Fall ist der Amtsträger- und der Wirtschaftskorruption der „regelwidrige Tausch von Vorteilen„ gemeinsam. Jenseits dieser normativ-definitorischen Ebenen wird zwischen verschiedenen Arten der Korruption unterschieden:
Zur „situativen„Korruption gehören Fälle, in denen die Tatbestandsverwirklichung als unmittelbare Reaktion auf eine dienstliche Handlung erfolgt und keine vorherige gezielte Planung gegeben ist. Bei der „strukturellen„ Korruption handelt es sich dagegen um ein planmäßiges und auf Dauer angelegtes Verhalten. Durch „Anfüttern„ werden günstige Voraussetzungen im Rahmen einer langfristigen Geschäftsbeziehung geschaffen. Wir müssen also zwischen der Gelegenheitskorruption, gewachsenen Beziehungen und Netzwerken organisierter Wirtschaftskriminalität unterscheiden. Auch die Gegenstände und Ziele der korrumpierenden Einflussnahme sind sehr unterschiedlich:

  • Gewinnmaximierung.
  • Verdrängung.
  • Leistung.
  • Finanzierung.
  • Auflagen.
  • Genehmigungen
  • Aufenthaltserlaubnisse.

Schließlich spricht man auch von „systematischer„ Korruption, die durch eine Beziehung zwischen den Beteiligten gekennzeichnet sei, welche schon vorher bestand oder eben durch „Anfütterung„ entstanden ist.

IV. Zahlen oder Zen?
Im Hinblick auf die deliktische Realität liegen nur ungenügende empirisch belastbare und europaweit verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse vor. Folgt man einem strafrechtlichen Standardkommentar, spielten Korruptionsdelikte in der deutschen Praxis der Strafverfolgung bislang keine bedeutende Rolle. Die Fallzahlen seien niedrig und nur ein geringer Anteil der bekannt gewordenen Fälle gelange zu Anklage. Die Dunkelziffer sei sehr hoch, weil auf beiden Seiten korruptiver Verhältnisse Tatbeteiligte stünden. Die durch Korruption entstehenden Schäden gelten gleichwohl „unzweifelhaft„ als sehr groß.
In Deutschland bemüht sich das Bundeskriminalamt (BKA) seit einigen Jahren darum, mit Hilfe eines bundeseinheitlichen Erhebungsbogens auf der Grundlage von Zulieferungen der Landeskriminalämter die Korruptionsdelinquenz in Lagebildern darzustellen. Das „Bundeslagebild Korruption 2006„ (veröffentlicht im November 2007) enthält quantifizierende und qualifizierende Angaben:
Für das Jahr 2006 wurden 1.609 Ermittlungsverfahren gemeldet (2005: 1.649). Mit 184 Verfahren spielte die „situative„ Korruption eine untergeordnete Rolle. Das BKA stellte insgesamt 6.895 Korruptionsstraftaten fest. Das waren 53 % weniger als im Vorjahr. Als Erklärung weist man auf mehrere im Jahre 2005 geführte Großverfahren mit einer Vielzahl von Einzelstraftaten hin, die seinerzeit eine Steigerung um 93 % bewirkt hatten. Im Jahre 2006 hat sich die Zahl der Straftaten wieder auf das Niveau der Jahre 2003 und 2004 eingependelt.
Im Jahre 2005 bildeten die Fälle der §§ 331 bis 334 StGB noch den Schwerpunkt. In diesem Bereich wird für das Jahr 2006 ein deutlicher Rückgang verzeichnet. Dagegen registrierte man für die Privatwirtschaft einen deutlichen Anstieg der gemeldeten Korruptionsstraftaten nach § 299 StGB. Die Anzahl der besonders schweren Fälle der Bestechung/Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 300 StGB) stieg stark an. Verstöße gegen die internationalen Korruptionstatbestände spielten nach der amtlichen Wahrnehmung dagegen eine geringe Rolle. Hauptzielbereich der Korruption ist zwar nach wie vor die öffentliche Verwaltung. Der Anteil der polizeilich bekannt gewordenen Fälle von Korruptionshandlungen im Bereich der Privatwirtschaft ist aber von 5, 6 % im Jahr 2005 auf 29 % im Jahr 2006 angestiegen. Aus der Sicht des BKA ist das Übergewicht der Fälle in der öffentlichen Verwaltung kein zwingender Beleg für die besondere Korruptionsanfälligkeit dieses Sektors im Vergleich zur Privatwirtschaft.
Trotz einer zunehmend feststellbaren Sensibilität und Aufklärungsbereitschaft, die sich auch in der Einrichtung von Compliance-Bereichen dokumentiere, müsse davon ausgegangen werden, dass Korruptionsfälle innerhalb von Unternehmen aufgrund des erwartbaren Imageschadens in vielen Fällen unternehmensintern behandelt und geahndet werden. Das BKA hat den Eindruck gewonnen, dass im Hinblick auf die Zahl der gemeldeten Ermittlungsverfahren im Jahre 2006 keine gravierende Änderung der Korruptionslage in Deutschland feststellbar sei. Dennoch sei auch wegen der medialen Darstellung herausragender Korruptionsfälle eine zunehmende Sensibilität feststellbar. Der im Vergleich zu den Vorjahren besonders große Anstieg im Bereich der Privatwirtschaft und der starke Rückgang im Bereich der Verwaltung werden als eine Verschiebung interpretiert, die eher eine Veränderung des erkannten Hellfeldes, denn eine tatsächliche Zu- oder Abnahme der Korruption belege.
Vor dem Hintergrund der starken Globalisierung des wirtschaftlichen Wettbewerbs hält man die weiterhin sehr geringen Fallzahlen bei den internationalen Korruptionstatbeständen für auffällig. In diesem Bereich geht man von einem ausgeprägten Dunkelfeld aus. Angesichts der Veröffentlichungen von Transparency International („Bribe Payers Index – BPI„) unterstellt das BKA eine „relativ geringe Neigung„ deutscher Firmen, im Ausland zu bestechen. Gleichwohl will man an der Beobachtung der Entwicklung im internationalen Bereich mit dem Ziel der Aufhellung des anzunehmenden Dunkelfeldes festhalten. Das BKA hält es für schwierig, den durch Korruption verursachten Schaden zu beziffern. Man verweist auf die häufigen Folge- und Sekundärschäden und die nicht messbaren immateriellen Schäden:

  • Arbeitsplatzverluste.
  • Unnötiger Ressourcen- und Energieverbrauch.
  • Umweltschädigungen.
  • Vermögensnachteile.
  • Allgemeine Verteuerung durch Preisabsprachen.
  • Beeinträchtigung des Vertrauens in die Unabhängigkeit,
  • Unbestechlichkeit und Handlungsfähigkeit des Staates.
  • Verringerung der Akzeptanz staatlichen Handelns.
  • Beeinträchtigung der Integrität der Wirtschaft.
  • Negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen.
  • Verringerung der Transparenz volkswirtschaftlicher Prozesse.

V. Unternehmen oder Unterwelt?
Die Frage, ob und ggf. wie das Handeln von Wirtschaftsunternehmen jenseits des strafwürdigen Verhaltens einzelner Mitarbeiter selbst zum Gegenstand strafrechtlicher Ahndung werden kann, wird in Deutschland immer wieder und mit wechselnder Intensität kontrovers diskutiert. Die Strafbarkeit von Unternehmen gilt hier offensichtlich immer noch als Kuriosum weniger, insbesondere anglo-amerikanischer Rechtsordnungen. Es ist jedoch nicht mehr zu übersehen, dass sich die Unternehmens- oder Verbandsstrafe weltweit auf dem Vormarsch befindet.
Auf europäischer Ebene gibt es nicht nur eine „Tendenz„ zu einem echten Unternehmensstrafrecht. Eine strafrechtliche Verbandssanktion findet man nicht nur in den Ländern des „Common Law„ (England, Wales, Irland). Echte Verbandsstrafbarkeit existiert auch in den Niederlanden, Portugal, Frankreich, Finnland, Dänemark, Slowenien, Belgien und Polen. In Österreich ist ein neues Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Außerhalb der EU kann das Verhalten von Unternehmen in den USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, China, Südkorea, Norwegen, Island und Südafrika ebenfalls strafrechtlich geahndet werden. Auch die Schweiz hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 die Strafbarkeit von Unternehmen eingeführt.
Die Europäische Kommission hatte sich schon vor mehr als 10 Jahren für eine zwingende strafrechtliche Verantwortung von JP eingesetzt. In den folgenden Verhandlungen sprachen sich immerhin zwei Drittel der Mitgliedstaaten für die europaweite Einführung der Verbandsstrafe aus.
In das das „Zweite Protokoll vom 19. Juni 1997 aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EU-FinIntProt-juristische Personen)„ wurden schließlich detaillierte Vorschriften über die Verantwortlichkeit von JP und deren Sanktionierung eingeführt. Danach ist jeder Mitgliedstaat zu Maßnahmen verpflichtet, um sicherzustellen, dass eine JP für den Betrug, die Bestechung und die Geldwäsche, die zu ihren Gunsten von einer (natürlichen) Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der JP gehandelt hat und die innerhalb der JP aufgrund bestimmter Vertretungs- Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse eine Führungsposition innehat, verantwortlich gemacht werden kann. Dies gilt auch für den Versuch, die Anstiftung und die Beihilfe. Daneben hat jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine JP verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der vorgenannten Personen die Begehung eines Betrugs, einer Bestechungshandlung oder einer Geldwäschehandlung durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der JP ermöglicht hat. Die Verantwortlichkeit der JP schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfe in dem Betrugs-, Bestechungs- oder Geldwäschefall nicht aus.
Jeder Mitgliedstaat hat zudem sicherzustellen, dass gegen eine der im beschriebenen Sinne verantwortliche JP wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. Dazu können strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen und andere Sanktionen gehören, z. B.:

  • Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen.
  • Vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit.
  • Richterliche Aufsicht.
  • Richterlich angeordnete Auflösung.

Nach Ansicht von Rat und Kommission spielen JP eine bedeutende Rolle für die Entwicklung der genannten Deliktsfelder. Auch das von europäischen Wissenschaftlern schon vor vielen Jahren erarbeitete Modellstrafgesetzbuch zum Schutz der finanziellen Interessen der EU „Corpus Juris„ sieht die strafrechtliche Verantwortlichkeit von JP vor. Mittlerweile gibt es eine beeindruckende Fülle von neueren europäischen Rechtsakten, die entsprechende Regelungen vorsehen. Die gleiche Entwicklung ist im Europarat und in einer Vielzahl internationaler Übereinkommen festzustellen. Dazu gehört auch die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption (Art. 26). Auch in der Literatur wird eine Vielzahl kriminalpolitischer Aspekte erörtert, die für eine strafrechtliche Verbandshaftung sprechen. Der in Deutschland gepflegte dogmatische Schlummer wird aber bislang weder durch die Fortschritte in anderen Rechtsordnungen noch durch europäische und internationale Initiativen nachhaltig gestört. Man behauptet nach wie vor in festem Ton, dass Deutschland im Kampf gegen Korruption und Unternehmenskriminalität gesetzestechnisch gut aufgestellt sei. Folgt man einem Standardkommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) „kann alles in allem gesagt werden, dass das deutsche Sanktionsinstrumentarium gegen Verbände hinsichtlich seines Umgriffs und seiner Schlagkraft den internationalen Vergleich nicht zu scheuen braucht.„ Die Autoren (Göhler/König/Seitz) heben hervor, dass ein ausschließlich individueller Ansatz das Kernstrafrecht präge. Komme es zu Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Unternehmen, sei die Anwendung des § 14 StGB und der korrespondierenden Norm des § 9 OWiG eine Methode zur Schließung von Strafbarkeitslücken. So will man auf die Verantwortlichkeit der natürlichen Personen „durchgreifen„.
Die Einführung einer kriminalstrafrechtlichen Verbandssanktion ist in Deutschland nicht zuletzt unter dem Eindruck der neueren Entwicklung zur Ausgrenzung des Ordnungsunrechts aus dem Strafrecht abgelehnt worden. Die Zwecke, die mit einer Sanktion gegen eine JP und PV verfolgt werden, könne man auch durch eine Geldbuße erreichen. Die Verhängung einer Kriminalstrafe sei nicht vereinbar mit dem Schuldstrafrecht, das eine sozialethische Vorwerfbarkeit voraussetze. Es bestehe auch eine Unvereinbarkeit mit dem „Wesen„ der Schuld, die sozialethischen Tadel ausdrücke. Der JP könne eben kein sozialethischer Vorwurf gemacht werden. Das sind alles Behauptungen, die nicht nur angesichts des eklatanten Versagens zahlreicher Unternehmen und Konzerne überall auf der Welt antiquiert anmuten, haben sich manche dieser Konglomerate doch in kriminelle Hochleistungszentren verwandelt, denen man in dogmatischer Selbstbeschränkung, oder gewollt-naiver Verblendung nicht wirksam entgegentreten kann bzw. will. Die folgende „Pro-Contra„ - Übersicht könnte in der Diskussion über gesetzgeberischen Handlungsbedarf nützlich sein.

Pro

  • Angesichts der erheblichen Veränderungen des Strafrechts in den vergangen Jahren hilft ein Rekurs auf die 50er Jahre (des 20. Jahrhunderts) nicht weiter.
  • Die Verantwortung von Unternehmen ist größer als die von Einzelpersonen, ein Umstand, den die Strafgerichte nicht reflektieren, so dass dem Individuum nicht mehr erfüllbare Pflichten auferlegt werden, um zu einer Sanktionierung gelangen zu können.
  • Nachweisprobleme hinsichtlich der Pflichtverletzung führen zu Absprachen.
  • Die Ahndung von Pflichtverletzungen sollte dort erfolgen, wo die Pflicht angesiedelt ist (Unternehmen).
  • Das Individualstrafrecht leidet an Überforderung, weil es nicht mehr Bestrafung, sondern Problemlösung intendiert.
  • Erforderlich ist eine stärkere präventive Ausrichtung des Unternehmensstrafrechts, verbunden mit einer Verbesserung der Unternehmensstruktur.
  • Zivilrechtliche „Sanktionen„ reichen für den Schutz kollektiver Rechtsgüter nicht aus.

Contra

  • Mangelnder Nachweis von Sanktionslücken und mangelnde Verallgemeinerungsfähigkeit bzw. Praxisrelevanz „organisierter Unverantwortlichkeit„.
  • Ausreichende Sanktionierungsmöglichkeiten durch §§ 30, 130 OWiG, im Wettbewerbsrecht und im Verwaltungsrecht (z. B. § 35 GewO; §§ 20, 21 BImSchG; §§ 35 ff. KWG etc.).
  • Weitere Überfrachtung des ohnehin überlasteten Strafrechts durch Einführung der Unternehmensstrafbarkeit.
  • Notwendigkeit eines anderen - neuen – Strafprozessrechts.
  • Unwirksamkeit des Strafrechts im Hinblick auf Unternehmen, die von vorneherein auf kriminelles Handeln angelegt sind, da sich selbige nach Tatbegehung auflösen und deshalb der Zugriff auf die dahinter stehenden Individualtäter doch erforderlich ist.
  • Unzuständigkeit der Strafjustiz für die Steuerung gesellschaftlicher Entwicklungen.
  • Unterkritische Ausstattung der Strafjustiz im Hinblick auf den Nachvollzug von Betriebsabläufen, der Überwachung und Liquidierung von Wirtschaftsunternehmen.
  • Bedenken hinsichtlich der Durchsetzbarkeit des Schuldprinzips (Schuldfähigkeit von Personenvereinigungen und Bestrafung von unschuldigen Anteilseignern).
  • Mangelnde Relevanz des internationalen Trends wegen unterschiedlicher Strukturen (z. B. „Lückenfüllerfunktion„ des Strafrechts im angloamerikanischen Rechtskreis wegen der „Unterentwicklung„ des dortigen Verwaltungsrechts und der mangelnden Unterscheidung zwischen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht).

VI. Gewissen oder Geklüngel?
Es liegt auf der Hand, dass das herkömmliche Verständnis von Schuld im Sinne einer persönlichen, sittlichen Vorwerfbarkeit nicht auf Unternehmen bzw. JP passt. Das ist nicht ganz neu. Vom römischen Recht ist der Satz
„societas delinquere non potest.„
überliefert. Das ist lateinisch und klingt schon deshalb beeindruckend. In der deutschen Übersetzung („Eine Gesellschaft oder Personenmehrheit kann nicht strafbar handeln„) ist es letztlich aber auch nur eine von vielen Behauptungen, die eben aus dem heutigen Italien überliefert sind und über deren Überzeugungskraft man durchaus unterschiedlicher Meinung sein kann. Immerhin war im 18. Jahrhundert ein fast schon poetischer Quantensprung zu beobachten, noch dazu bei einem englischen Lord Chancellor, der seinerzeit eine beeindruckende Frage stellte:
„Did you expect a corporation to have conscience, when it has no soul to be damned?„ 25
Man mag selbst im US-amerikanischen Recht die Strafbarkeit von Unternehmen als „Systembruch„ empfinden. Die Kohärenz und die Praktikabilität der Sanktionierung bleiben davon jedoch unberührt. Vielleicht liegt das (auch) an der pragmatischen Orientierung dieses Rechtssystems. Es geht hier keineswegs darum, die Pönalisierung der Unternehmensdelinquenz mit der „Brechstange„ einzuführen. Das war auch nicht die Absicht des Schweizer Bundesrates, der erklärt hat, dass nicht die Dogmatik, sondern der legislatorische Wille, eine als Problem erkannte Situation sachgerecht zu regeln, darüber entscheidet, ob diese Regelung zulässig ist. Es ist in der Tat kaum zu bestreiten, dass sich strafrechtliche Maßnahmen immer dann durchsetzen, wenn das praktische Bedürfnis nach ihnen dringend wird. Die Antwort auf die Frage, welche Perspektiven das Unternehmensstrafrecht in Deutschland hat, wird davon abhängen, ob die derzeitigen Regelungen den modernen Anforderungen gerecht werden oder ob jenseits des bestehenden ordnungswidrigkeitsrechtlichen Instrumentariums ein Bedürfnis nach strafrechtlichen Sanktionierungsmöglichkeiten besteht.Die Einführung einer Verbandsstrafe muss sogar in Deutschland nicht an „dogmatischen„ Hindernissen scheitern. Die Vorstellung, dass Verbandspersonen selbst handeln und damit eigene Schuld konstituieren, erscheint nur auf den ersten Blick befremdlich. Der Einwand des Mangels an Handlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit und Straffähigkeit ist unbegründet, weil jedes Unternehmen ein eigenständiges Subjekt der sozialen Realität ist. Jeder Verband ist primärer Zurechnungsendpunkt bei Normverletzungen, da er Hauptadressat der durch das Strafgesetz oder die Bußgeldvorschrift geschützten Verhaltensregeln ist. Zwischen dem Verhalten einer natürlichen Person und dem Verhalten eines Unternehmens oder eines Verbandes als JP gibt es keine wesentlichen Unterschiede.
Die Anerkennung der Verbandsgeldbuße bei gleichzeitiger Ablehnung der Strafbarkeit einer JP könnte man sogar als „Etikettenschwindel„ oder „dogmatisches Vakuum„ bezeichnen. Alleine der Hinweis auf die „ethische Indifferenz„ der Geldbuße kann die Brüche im Sanktionensystem jedenfalls nicht überdecken. Neue Einsichten werden dann möglich, wenn man das strafbare Handeln der Vertreter in vollem Umfang als Eigendelinquenz des Verbandes betrachtet. Auch vor dem Hintergrund des § 30 OWiG besteht die postulierte Trennung zwischen dem Verband und seinen berufenen Vertretern nicht. Für den Verband ist die Bezugstat stets dann vermeidbar, wenn sie für das Organ oder den Vertreter vermeidbar war. Der Gesetzgeber in Deutschland ist also keineswegs daran gehindert, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbandspersonen einzuführen. Man könnte und müsste ein Unternehmen auch dann mit strafrechtlichen Mitteln zur Verantwortung ziehen, wenn es nicht in der Lage ist, einen rechtmäßigen Geschäftsbetrieb zu gewährleisten. Dabei mag man auf die Feststellung eines konkret handelnden Individualtäters verzichten. Ein modernes Unternehmensstrafrecht in Deutschland würde sich nicht nur in eine mittlerweile fest etablierte europaweite und globale Tradition einfügen. Es könnte auch zu einer Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen beitragen. Kriminell handelnde Unternehmen verfügen über kaum einzuholende Wettbewerbsvorteile. Ihre strafrechtliche Verfolgung könnte vielleicht sogar zum funktionellen Äquivalent eines marktkonformen Steuerungsmittels werden. Damit wäre der traditionelle Horizont der Strafzwecke in einer zwar unüblichen aber ermutigenden Weise überschritten. Die hierdurch eröffneten Chancen für eine wirksamere strafrechtliche Präventions- und Sanktionspraxis wiegen schwerer als einige „dogmatische„ Bauchschmerzen. Dahinter verbergen sich im Übrigen häufig ohnehin nur wirtschaftliche Interessen und korporative Bedrohungsgefühle. Gegenüber einem effektiven Rechtsgüterschutz im Interesse der Allgemeinheit sind solche Faktoren nachrangig. Es gibt mittlerweile genügend Anschauungsmaterial dafür, dass es hier nicht um abgehobene Rechtsdogmatik geht, sondern dringender praktischer Handlungsbedarf zu befriedigen ist.
Trifft die jüngere Presseberichterstattung zu, dann ist die Staatsanwaltschaft jedoch gedrängt worden, die Ermittlungen im Fall Siemens schnell zu beenden. Ein Aufsichtsrat soll am 2. April 2008 geäußert haben, dass man die Kleinen hänge und die Großen laufen lasse. Beteiligte an dem Ermittlungsverfahren hätten Zweifel, ob der „Skandal„ vollständig aufgeklärt werde. Der Generalstaatsanwalt Christoph Strötz habe gedrängt, die Ermittlungen rasch zu beenden. Er habe auf Anfrage erklärt, dass das nicht der Fall sei. Auch das Justizministerium habe mitgeteilt, dass man nicht darauf gedrängt habe, das Ermittlungsverfahren bald abzuschließen. Mittlerweile verlangt die Opposition im bayerischen Landtag von Ministerpräsident Beckstein Auskunft über einen Besuch von Pierers bei Beckstein Mitte Dezember 2006, um herauszufinden, ob dabei Einfluss auf das Ermittlungsverfahren zu einer Zeit ausgeübt worden sein könnte, zu der Beckstein als Innenminister noch für die Arbeit der Kriminalpolizei verantwortlich war. Nach der Einschätzung eines erfahrenen Beobachters werde das Landgericht München in den anstehenden Prozessen viel Arbeit haben, weil die Richter das nachzuholen hätten, was die Staatsanwaltschaft versäumt habe: die vollständige Aufklärung des Korruptionsskandals. Die Strafverfolger hätten forsch angefangen und Top-Manager in Untersuchungshaft genommen, und sich dann immer mehr um die Details und immer weniger um die Frage gekümmert, ob die frühere Konzernspitze um Heinrich von Pierer für die Machenschaften verantwortlich war. Man hält den Verlauf des Ermittlungsverfahrens schon jetzt nicht für ein Ruhmesblatt des bayerischen Rechtswesens. Die Staatsanwaltschaft habe davon abgesehen, den vielen und zuletzt immer deutlicheren Hinweisen auf eine Verstrickung des einstigen Managements konsequent nachzugehen. Es gibt in diesem Zusammenhang eine äußerst beunruhigende Vermutung über die Gründe: Entweder vorauseilender Gehorsam gegenüber der CSU-Regierung oder politische Einflussnahme. Anders sei die auf den ersten Blick verwirrende Nachrichtenlage dieser Tage nicht erklärbar. 26 Einerseits hält die Staatsanwaltschaft von Pierer und seine Vertrauten, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, anscheinend (noch) für schuldlos. Andererseits wird die frühere Siemens-Spitze von dem ehemaligen verantwortlichen Mitarbeiter Schäfer schwer belastet. Das passt in der Tat nicht zusammen. Nach dem Empfinden eines Kommentators sieht es so aus, als wollten oder dürften die Strafverfolger „Mr. Siemens„ nicht zu nahe kommen. Es wird an die „besten Kontakte„ von Pierers in die Politik und daran erinnert, dass der Bundesminister für Wirtschaft ihn (bis jetzt immer noch) beauftragt hat, ausländische Investoren für Deutschland zu interessieren. Es mag hier offen bleiben, ob man diesen Umstand, wie ein Journalist glaubt, mit etwas Zynismus falsch verstehen kann, etwa so, dass der langjährige Chef eines Konzerns, der weltweit bestochen hat, wissen müsste, wie sich internationale Handelsbeziehungen am schnellsten anbahnen lassen. In der Presse wird jedenfalls die Auffassung vertreten, dass die Staatsanwaltschaft hätte untersuchen müssen, ob seine Behauptungen über seine Unkenntnis der Wahrheit entsprechen. Aber man habe sich nicht einmal getraut, von Pierer als Zeugen zu vernehmen. Dies sei nun vom Gericht nachzuholen. Offenbar könne nur noch dort verhindert werden, dass dem Korruptions- ein Justizskandal folgt. Die bayerische Staatsregierung betont unterdessen, dass von Pierer nicht versucht habe, auf die Ermittlungen Einfluss zu nehmen. Der Darstellung seines anwaltlichen Vertreters nach habe von Pierer den seinerzeitigen bayerischen Innenminister über den damals bekannten Umfang des Falles informiert. Eine Einflussnahme sei „selbstverständlich„ nicht erfolgt. Der Leiter der Staatsanwaltschaft, Christian Schmidt-Sommerfeld, habe betont, dass dieses Gespräch keine Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren gehabt hätte, weil dieses erst Monate später bekannt geworden sei.27
Die Führer von Wirtschaftsunternehmen behaupten regelmäßig, dass sie sich auch und gerade im Wettbewerb auf internationalen Märkten u. a. mit der Qualität ihrer Produkte, mit einem attraktiven Preis-Leistungsverhältnis, mit der Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter, mit professionellem Service und Vertragstreue durchsetzen müssten. Im Mittelpunkt ihres Selbstverständnisses und ihrer Außendarstellung steht also vor allem ein leistungsbezogenes Selbstbewusstsein. Über viele Jahre war das in den meisten Wirtschaftsbereichen ein wirklichkeitsnahes Szenario. Fraglich ist, ob mit der „Globalisierung„ insoweit mindestens ein Glaubwürdigkeitsrisiko eingetreten ist. Immerhin werden mit Hinweisen auf weltweite und dramatische Verschärfungen der Wettbewerbsbedingungen, auf Lohndumping, Qualitätsunterschiede, Umweltauflagen, Steuergesetzgebung, staatliche Interventionen, Rohstoffkrisen, unberechenbare Politiker, etc. etc. die Chancen zur leistungsabhängigen Durchsetzung auf den diversen sich rasant entwickelnden Märkten relativiert oder gar negiert. Schwerfällige Bürokratien, langwierige Gesetzgebungsverfahren und mangelnden Sachverstand in der Politik bemüht man ebenfalls häufig als Gründe für fehlenden unternehmerischen Erfolg. Vor diesem Hintergrund mag sich mancher Manager fast täglich unverschuldet vor existentielle Herausforderungen gestellt sehen. Dennoch besteht kein Anlass zur Weltuntergangsstimmung.
Der Überlebenswille, die Phantasie, die Kapitalausstattung und die Verbindungen der Unternehmerschaft in Deutschland und den meisten anderen Ländern der Welt reichen aus, um wirksamen Einfluss auf die nationalen und die internationalen Wettbewerbsbedingungen sowie Entscheidungsträger zu nehmen. Natürlich sind dabei Differenzierungen über die gesamte Bandbreite der Wirtschaftssubjekte erforderlich. International operierende Investmentbanken und Private Equity Gruppierungen haben offensichtlich andere Einflussmöglichkeiten und Gestaltungschancen als ein mittelständisches deutsches Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Badezimmerarmaturen beschäftigt. Die Frage nach dem Stellenwert korrumpierender Beeinflussungsversuche im Kampf um konkrete lukrative Aufträge und bei der allgemeinen Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen stellt sich aber nicht nur aus diesem Grunde in höchst unterschiedlicher Weise. Die primitiven Formen der Bestechung (Geldzahlung gegen Auftragserteilung) sollten in dieser Debatte jedenfalls keine Priorität haben. Die Beschäftigung mit korruptiven Strukturen und Verfahren ist vorrangig. Eine erfolgreiche Wirtschaft ist in den Zeiten der Globalisierung nämlich ohne qualifizierte staatliche Interventionen nicht denkbar. Es ist aber inzwischen sehr zweifelhaft geworden, ob die etablierte Politik mitsamt der Ministerialbürokratie personell und fachlich dazu noch in der Lage ist. Hier sind nämlich Sachverstand, strategische Weitsicht, Unabhängigkeit der Urteilsbildung, wirtschaftliches Verständnis, Respekt vor dem Gemeinwohlinteresse, Transparenz, und vieles mehr verlangt. Insoweit ist nicht nur eine allgegenwärtige Knappheit bemerkenswert.28 Noch wichtiger ist ein qualitativer Sprung. Aufgrund fehlender Kompetenz, persönlicher Anmaßung und struktureller Fehlentwicklungen ist eine Korrumpierbarkeit des gesamten politischen und wirtschaftlichen Systems zu befürchten. Legitimer Lobbyismus verwandelt sich immer häufiger in verdeckte „Amtshilfe„, die vor allem der Förderung des partikularen Eigennutzes dient und demokratische Vorstellungen über Rechtsförmlichkeit, Transparenz und Kontrollierbarkeit politischer Entscheidungen über die Bedingungen wirtschaftlichen Wettbewerbs nicht erst seit einigen Bemerkungen des Bundesrechnungshofes über altbekannte Sachverhalte ad absurdum führt. Die Vorstellung einer strafrechtlichen Remedur ist deshalb mehr als naiv. Man müsste also nicht vornehmlich eine strafrechtliche Reformdebatte führen, sondern zunächst etliche grundsätzliche Fragen behandeln. Von deren Beantwortung hängt das Strafbarkeitsrisiko einzelner Wirtschaftsführer oder politischer Entscheidungsträger aber auch nicht entscheidend ab. Letztlich geht es um die Überzeugungskraft unserer Leistungsethik, die Konkurrenzfähigkeit unserer Wirtschaft und die Vertrauenswürdigkeit unserer Eliten. Hier muss es Veränderungen geben, die außerhalb von Gerichtssälen vorzubereiten und durchzusetzen sind. Ansonsten bleibt der Eindruck bestehen, den man gegenwärtig haben muss:
Die ganze Gesellschaft ist von dem Gegensatz zwischen Geldgier und Gesetzesgehorsam geprägt.
Es wäre höchste Zeit für rechtliche Neubewertungen, eine ethische Besinnung in der Wirtschaft, den entschlossenen und sachverständigen Einsatz scharfer Instrumente sowie eine moralisch glaubwürdige, sachverständige und selbstkritische Reflexion in der Politik. Eines ist also jetzt schon sicher: Auch in der nahen Zukunft wird nichts passieren.29

VII. Resignation oder Radikalität?
Für die Sozialwissenschaften, die sich seit langem mit der Korruption beschäftigen, sind die speziellen strafrechtlichen Eingrenzungen ohne Belang. Der Begriff hat zudem unterschiedliche Bedeutungszuweisungen erlebt. Aktuell gibt es, wie bereits angedeutet, immer noch keine Einheitlichkeit. Natürlich ist Korruption auch eine spezielle Form von „Einflusspolitik„ mit fließenden Übergängen zu Nepotismus, Klientilismus, (Ämter-)
Patronage, Protektionismus und Lobbyismus.30 Das Phänomen der besonders gefährlichen Formen der Korruption hat mindestens zwei grundsätzliche Aspekte: Die Rolle der Wirtschaft gegenüber der Politik und die Qualität bzw. Verfasstheit der sog. Eliten. Es gibt eine Vielzahl von Beispielen, die zeigen, dass sich hinter Bezeichnungen wie „Sachverständiger„ oder gar „Zeitbeamter„, die auf den ersten Blick nach Kompetenz und nicht nach „Amtsschimmel„ klingen, nur „knallharte„ Lobbyaktionen verbergen. Das ließe sich sehr beeindruckend auf EU-Ebene an der Chemikalienverordnung „REACH„ demonstrieren. Einschlägige Rechercheergebnisse haben den u. a. für Betrugsbekämpfung zuständigen Kommissar Siim Kallas immerhin zu der Überzeugung gebracht, dass es am Besten wäre, keine Leute aus der Privatwirtschaft für bestimmte legislative Vorhaben zu engagieren.31
Über die intellektuelle Qualität und die moralische Integrität von Eliten in Wirtschaft und Politik zu räsonieren, ist ansonsten ohne das Risiko erheblicher Sanktionen nicht nur in Deutschland kaum möglich. Nicht erst seit Hannah Arendt ist bekannt, dass man die Wahrhaftigkeit nicht zu den politischen Tugenden zählen sollte:
„Lügen scheint nicht nur zum Handwerk des Demagogen, sondern auch des Politikers und sogar des Staatsmannes zu gehören.„32
Selbstverständlich werden Wirtschaftsdelikte begangen seit es Handel und Warenverkehr gibt. Wirtschaftskriminalität ist heute aber ein akutes gesamtgesellschaftliches Problem geworden; der Verfall ethischer Werte und die durch rasch voranschreitende Globalisierung zunehmende Komplexität der Geschäftsabläufe zählen neben anderen zu den Hauptgründen für die Zunahme von Wirtschaftsdelikten.33 Inzwischen phantasiert man gar über die Existenz einer „Schurkenwirtschaft„ und das „Ende der Politik„.34 Selbst das Erfordernis einer „neuen Moral„ für die Wirtschaft wird episodisch-elegisch diskutiert.35 Aufgeregt und fleißig trägt man die Anzeichen für den Aufstieg eines „Katastrophen-Kapitalismus zusammen.36 Man muss sich vor Überdramatisierungen hüten. Aber eines dürfte klar sein: Die korruptiven Verflechtungen der Weltwirtschaft, die Korrumpierbarkeit staatlicher Bürokratie durch strukturelle Inkompetenz, die Verführbarkeit von eitlen Machthabern, der Aktionsradius multinationaler Konzerne und die Dekadenz nationaler Eliten sowie der Einfluss einer neuen „Super-Klasse„37 sind weder präventiv noch repressiv durch Tatbestandskosmetik im deutschen Strafgesetzbuch zu moderieren. Und durch Polizeiarbeit lässt sich an den Ursachen korruptiver Verrottung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Systeme schon gar nichts ändern. Sie wird noch nicht einmal bei der Folgenbewältigung hinreichend wirksam. Deshalb sind die nachfolgenden Thesen in jeder Hinsicht durch eine nutzlose Leidenschaft bestimmt:
1. Jenseits der deutschen Debatte über rechtliche Tatbestandsfragen ist überall sonst in der Welt schon lange klar geworden, dass Korruption Arbeit und Erfolg entkoppelt, die Balance zwischen Leistung und Gegenleistung stört, fairen Wettbewerb ausschließt, gesellschaftliche Stabilität gefährdet und demokratische Ordnung zersetzt.
2. Quantität und Qualität der korruptiven Praktiken international operierender Unternehmen sind mit dem individualisierenden Zurechnungskonzept des überkommenen deutschen Strafrechts nicht mehr zu bewältigen.
3. Manche Unternehmen haben sich in Hochburgen krimineller Machenschaften verwandelt, in denen die Handlungsmuster der Organisierten Kriminalität alltägliche Geschäftspraxis geworden sind.
4. Im Wettbewerb um lukrative Aufträge haben sich Mitarbeiter und Führungskräfte ganzer Konzerne auf allen Hierarchieebenen so weit korruptiv verstrickt, dass eine „Systemkriminalität„ entstanden ist, an der das konventionelle deutsche Verständnis des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes und des Schuldgrundsatzes scheitern muss.
5. Das deutsche Strafrecht ist auf die Herausforderungen moderner Unternehmensdelinquenz wegen einer Mischung mehrerer Faktoren nicht vorbereitet. Dazu gehören mindestens:

  • Pseudojuristische Begriffsromantik.
  • Theologisch infiziertes Wunschdenken.
  • Konstitutive Selbstüberschätzung.
  • Bürokratische Bequemlichkeit.
  • Institutionelle Bedenklichkeit.

Organisierte Kriminalität gerät so zur „Ordnungswidrigkeit„, kriminelles Unrecht wird banalisiert. Man bestreitet den Übergang von der Unternehmerschaft zur Täterschaft und erliegt der politischen Gegenmacht großer Unternehmen, den gesellschaftlichen Einflussmöglichkeiten potenter Wirtschaftsführer sowie den Beschwichtigungsstrategien eingeschüchterter Verwaltungen. Die Willfährigkeit unqualifizierter Politiker wird ebenso ausgenutzt wie die Hilflosigkeit eines allzu häufig überforderten Justizsystems.
6. Wegen der mit der Globalisierung einhergehenden Zunahme des grenzüberschreitenden Handels mit Waren und Dienstleistungen gehen insbesondere Bestechungen im privaten Sektor über nationale Dimensionen so weit hinaus, dass eine wirksamere Bekämpfung der Korruption zumindest in den Mitgliedstaaten der EU gemeinsame und vereinheitlichte Maßnahmen erfordert.
7. Der Mangel einer weltweit allgemein anerkannten Legaldefinition korruptiven Verhaltens und die große Varianz nationaler gesetzlicher Regelungsansätze verleihen bestimmten Maßgaben der EU zur Bestimmung vorsätzlicher Handlungen - wenn sie im Rahmen von Geschäftsvorgängen ausgeführt werden - als Straftaten eine besondere Bedeutung.
8. Alle Mitgliedstaaten der EU haben sicherzustellen, dass Handlungen Straftaten darstellen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einer Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen „unbilligen Vorteil„ für diese Person selbst oder für einen Dritten verspricht, anbietet oder gewährt, damit diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt – „Bestechung„ (spiegelbildlich auch für „Bestechlichkeit„).
9. Jeder Mitgliedstaat der EU muss gewährleisten, dass für die vorgenannten Handlungen (incl. Anstiftung und Beihilfe) eine JP verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der JP gehandelt hat und dort eine Führungsposition bekleidet.
10. Die jeweiligen Handlungen müssen mit wirksamen, an-
gemessenen und abschreckenden Sanktionen gegen die JP geahndet werden. Dazu gehören mindestens:

  • Geldstrafen.
  • Geldbußen.
  • Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen.
  • Verbot von Handelstätigkeiten.
  • Richterliche Aufsicht.
  • Richterlich angeordnete Auflösung.
  • Weitere geeignete strafrechtliche Maßnahmen.


Fußnoten

25 Hast du erwartet, dass eine Organisation ein Gewissen hat, wenn sie keine Seele hat, die man verdammen kann?
26 Insgesamt zitiert nach: Ott, in: Süddeutsche Zeitung Nr. 78 vom 3. April 2008, S. 19.
27 Insgesamt zitiert nach: Ott, in: Süddeutsche Zeitung Nr. 80 vom 5./6. April 2008,
S. 25; Nr. 78 vom 3. April 2008, S. 19; 22.
28 Ausführlich: Adamek/Otto, Der gekaufte Staat -Wie Konzernvertreter in deutschen Ministerien sich ihre Gesetze selbst schreiben-, 2008
29 Die derzeitige Sozialisation der „Mächtigen von morgen„ löst keinen Optimismus aus. Eingehend, wenn auch eher anekdotisch, deskriptiv als analytisch: Friedrichs. Gestatten: Elite, 3. Aufl. 2008.
30 Vgl. dazu: von Arnim, Das System -Die Machenschaften der Macht-, 2001, S. 177.
31 Zitiert nach: Adamek/Otto, a. a. O., S. 17.
32 Zitiert nach: Wickert, Gauner muss man Gauner nennen, 2007, S. 212 mit konkreten Beispielen.
33 Peemöller/Hofmann, Bilanzskandale, 2005, S. 17
34 Napoleoni, Die Zuhälter der Globalisierung, 1. Aufl. 2008, S. 48 ff.; 82 ff.
35 Leyendecker, Die grosse Gier, 1. Aufl. 2007.
36 Klein, Die Schock Strategie, 2007, S. 391 ff.37 Ausführlich neuerdings. Rothkopf, Die Super-Klasse –Die Welt der internationalen Machtelite-, 1. Aufl. 2008.