Fußballwettskandal

– EK „Flankengott“


Vorwort


Ein großer Fußballwettskandal sorgte bereits im Januar 2005 mit dem sogenannten Fall „Hoyzer“ für Aufsehen, ist danach aber wieder weitgehend in Vergessenheit geraten … es sei denn, ein Schiedsrichter hatte in einem Fußballspiel eine fragwürdige Entscheidung getroffen. Da wurde in Teilen des Publikums offen die Frage nach dem zweiten Gehalt im Auftrag der Wettmafia gestellt.
Im November 2009 erleiden Profifußball und Sportwetten erneut einen erheblichen Imageschaden. In Bochum stellen Staatsanwaltschaft, Polizei und UEFA in einer gemeinsamen Pressekonferenz das Ermittlungsverfahren der EK „Flankengott“ wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges im Zusammenhang mit der Manipulation von nationalen und internationalen Fußballspielen vor, nachdem 19 Führungsmitglieder des Netzwerks festgenommen wurden, darunter auch der Kroate Ante S. aus Berlin, ein bereits im Hoyzer-Verfahren verurteilter Haupttäter. Der hier verfasste Artikel soll dem Leser einen Einblick in die Ermittlungsarbeit der „EK Flankengott“ gewähren.

Thomas Lücke
Kriminalhauptkommissar
Polizeipräsidium Bochum


Einleitung

Das Wochenende neigt sich dem Ende und der Fußballkenner Johannes F. schaut verzweifelt auf seinen Tippschein. Keine seiner sicher geglaubten Kombinationswetten im Gesamtwert von 30 Euro auf Fußballspiele in unterschiedlichen Ländern und Ligen ist aufgegangen. Da verliert der Tabellendritte gegen den Drittletzten … Er denkt sich: „Ach, so ist halt der Sport.“
Zur selben Zeit in Berlin, Nürnberg und Osnabrück bewerten hochrangige Mitglieder eines Netzwerks um Ante S. das Ergebnis des Spieltags viel zufriedener. Sie haben nicht auf die Favoriten gesetzt, dadurch einen Nettowettgewinn von 100.000 Euro erzielt und mussten den manipulationswilligen Fußballern von drei Mannschaften unterschiedlicher Ligen insgesamt nur 15.000 Euro bezahlen, weil die A-Jugendlichen eines ostwestfälischen Fußballvereins für ein Taschengeld im Sinne der Wettmafia agiert hatten.Man telefoniert miteinander und gratuliert sich zum Erfolg, was Ermittler des Kriminalkommissariats 21 in Bochum im Rahmen von Telefonüberwachungen im Bereich der Organisierten Kriminalität in anderer Sache hören und bewerten müssen.Es entsteht zunächst die sogenannte „Spur 11 – Manipulierte Fußballwetten“ und daraus entwickelt sich nach dem Erkennen von Netzwerkstrukturen europäischer Tragweite die „EK Flankengott“.



Wettregeln

In den aus dem Kroatischen, Türkischen, Englischen und Slowenischen übersetzten, aber auch in den in deutscher Sprache geführten Telefongesprächen werden wettspezifische Fachausdrücke gebraucht, die nicht gleich verständlich sind.
Jeder Kriminalbeamte weiß, was ein Einbruchswerkzeug ist, welche Drogen- oder Spurenarten es gibt, aber was „Over und Under Wetten“ sind bzw. was Begriffe wie „draw no bet“ bedeuten, oder dass bei einem „Asian-Handicap 1.75“ die erste Hälfte des Wetteinsatzes auf ein Handicap 1.50 und die andere Hälfte auf ein Handicap 2 platziert wird, erschließt sich nicht gleich dem Sachbearbeiter.
Es bedurfte also zunächst einer genauen Studie der internationalen Wettregeln, um überhaupt ansatzweise zu begreifen, dass es zum Beispiel nach asiatischen Regeln ein wetttechnisches Unentschieden gibt (draw no bet), bei dem der Wetteinsatz nicht verloren ist sondern zurück erstattet wird, oder dass bei einem „Asian-Handicap 1.75“ durch die Aufteilung der Wetteinsätze die Möglichkeit besteht, zumindest eine Hälfte des Wetteinsatzes zurück zu erlangen.

Was kann gewettet werden?

Um diese Frage nicht abschließend beantworten zu müssen, soll die Antwort auf den Fußball beschränkt werden, denn schon dort gibt es sehr viele Möglichkeiten, die in letzter Zeit von den öffentlichen Medien genannt worden sind. Man kann auf den nächsten Einwurf, die nächste gelbe Karte oder auf ein anderes Ereignis in einer Begegnung wetten, was aber im hier beschriebenen Verfahren nicht praktiziert wurde.
Vereinfacht ausgedrückt beschränkte sich die Gruppierung fast ausschließlich darauf, dass eine mit vom Netzwerk bezahlten Profis spielende Mannschaft möglichst hoch verliert oder dass in einer vorher abgesprochenen Begegnung viele Tore fallen.
Dabei ist natürlich wichtig, dass die Begegnung von einem asiatischen Anbieter als Wette angeboten wird, da dort die Höhe des Wetteinsatzes und somit die Höhe des möglichen Gewinns im Gegensatz zum deutschen Wettmarkt fast unbegrenzt ist. Davon konnte das Netzwerk allerdings fast immer ausgehen, weil im Bereich Fußball sogar auf Begegnungen der hiesigen Oberliga und der A-Jugend Bundesliga, aber auch auf offizielle Vorbereitungsspiele – zum Beispiel im Rahmen von Trainingslagern – gewettet werden kann.

Warum betrügen Spieler, Schiedsrichter und Offizielle?

Die Antwort „Aus Geldgier … wie alle Betrüger!“ wäre zu oberflächlich abgefasst, denn es fällt leichter, einen fremden Menschen zu betrügen als Mitspieler in der eigenen Mannschaft („11 Freunde müsst ihr sein“) zu hintergehen. Damit dürfte hier die Hemmschwelle für den Betrug erheblich höher liegen.
Außerdem bewegen sich Spieler, Schiedsrichter und Offizielle in einem Bereich, der Leistung und Erfolg voraussetzt und vor einem breiten Publikum dargestellt wird. Sie müssen befürchten, bei wiederholt schlechter Leistung nicht mehr die Möglichkeit zu erhalten, an einem Fußballspiel und somit auch an einer Geld bringenden Manipulation teilzunehmen.
Das Netzwerk versucht, diese Hemmschwelle herabzusetzen. Das geht mit mehr Geld und mit der beruhigenden Maßgabe, dass der involvierte Sportler für erfolgreiche und zukunftsorientierte Mitarbeit in einem Fußballspiel über 88 Minuten seine beste Leistung bringen darf und nur 2 Minuten für das Netzwerk arbeiten muss, denn wer viel arbeitet, der darf auch mal einen Fehler machen.
Des Weiteren werden durch unterschiedliche Umstände gesunkene Hemmschwellen ausgenutzt, die entstanden sind, weil beispielsweise Zahlungen über längere Zeit ausstehen oder wenn sich der Spieler, Schiedsrichter oder Offizielle durch andere Vorkommnisse ungerecht behandelt fühlt. Denn mit der Unzufriedenheit des Arbeitnehmers schrumpft die Loyalität zum Verein als Arbeitgeber und zu seinen Mitspielern oder er versucht diese als Leidensgenossen mit ins Boot zu holen.
Auch andere Faktoren können darüber hinaus eine wichtige Rolle spielen. Wenn zum Beispiel zu einem späteren Zeitpunkt in der fortlaufenden Saison weder die Chance zur Meisterschaft noch die Gefahr des Abstiegs besteht, wiegen die Folgen mehrerer verlorener Begegnungen nicht so schwer.
Am wenigsten anstößig für den Sportler ist das bloße Ausnutzen schon vorhandener Absprachen zwischen zwei Mannschaften, die sich aus Sympathie oder gegen Entgelt Punkte zukommen lassen, um ein bestimmtes Saisonziel noch erreichen zu können (Aufstieg/Nichtabstieg) oder die schon in Bosnien praktizierte „Drei für Drei“-Absprache, nach der Mannschaften einander gegenseitig ihre Heimspiele gewinnen lassen. So haben sie jeweils drei Punkte sicher, anstatt vielleicht nur mit zwei Unentschieden aus den Partien zu gehen.

Was verlangt der Sportler für die Manipulation?

Die Manipulation in unteren Ligen oder in schlechter bezahlten Ligen im Ausland ist für die Täter lukrativer, weil schon geringere Bestechungssummen bei Sportlern Anreize auslösen und weil hier selten Kamerateams oder Scouts anderer Vereine vor Ort sind, um Leistungen aufzuzeichnen und zu registrieren.
Im Verfahren der EK Flankengott konnten gezahlte „Prämien“ in Höhe von insgesamt 1,75 Millionen Euro errechnet werden, wobei die einzelne Manipulationszahlung pro Begegnung zwischen 250 Euro (A-Jugend) und 100.000 Euro lag.

Ist Spielmanipulation strafbar?

Diese Frage ist überraschenderweise grundsätzlich mit nein zu beantworten. Man kann dem Schiedsrichter einer Begegnung oder Spielern, Torhütern und Mannschaftsverantwortlichen Geld dafür geben, damit der Spielverlauf eine vorher abgestimmte Richtung nimmt. Wird dabei lediglich der Zweck verfolgt, einem Verein einen Vorteil (Aufstieg/Nichtabstieg etc.) zu verschaffen, muss man sich vor der deutschen Strafgerichtsbarkeit zunächst nicht verantworten.
Schiedsrichter, Spieler und Mannschaftsverantwortliche sind lediglich durch die nationale und internationale Sportgerichtsbarkeit zu bestrafen. Sie müssen mit Sperren, aber nicht mit Verurteilungen im Sinne des StGB rechnen.
Greift man dagegen manipulativ in das Spielgeschehen ein oder nutzt man das Wissen um eine verschobene Partie aus, um darauf Wetten auf dem europäischen oder asiatischen Wettmarkt zu platzieren, bieten sich Möglichkeiten des strafbaren Handelns.

Welche Straftatbestände kommen in Betracht?

Wir bewegen uns im Bereich des Betruges gemäß § 263 StGB. Während es bei der Begründung der objektiven Tatbestandsmerkmale Täuschung und Irrtumserregung keine Schwierigkeiten gibt, wird häufig und differenziert über Vermögensverfügung, Vermögensschaden und Kausalzusammenhang diskutiert, wenn man resümiert, wer tatsächlich durch Spielmanipulationen einen finanziellen Nachteil erleidet.
Jeder Wettspieler, der ohne das Wissen um eine Manipulation seinen Wetteinsatz verliert, hat einen finanziellen Nachteil, aber ein Betrug zu seinem Nachteil wurde in der Vergangenheit aus Kausalitätsgründen abgelehnt, weil nicht auszuschließen ist, dass der Spielverlauf auch ohne die Manipulationshandlung nicht im Sinne des Wettsetzers verlaufen wäre. Jeder Fan, der in der Erwartung eines ehrlich geführten Fußballspiels Eintrittsgeld bezahlt, ist geschädigt, aber nicht im juristischen Sinne eines Betruges. Ebenso der Verein als Wirtschaftsunternehmen, der mit manipulierenden Fußballern durchsetzt und deshalb nicht so erfolgreich ist, hat geringere Einnahmen.
Durch nicht erreichte Ziele entgehen Werbeeinnahmen und gegebenenfalls Einnahmen aus internationalen Wettbewerben. Ist gar der Abstieg verursacht worden, verdient man natürlich in der unteren Liga weniger.
Auch jedem einzelnen ehrlichen Mitspieler in der Mannschaft entgehen Prämien und Ansprüche auf höhere Gehälter. Möglicherweise drohen der Vertragverlust und der Arbeitsplatzverlust, wenn sich der Vertrag nur auf die obere Liga bezieht. Oft wird der Trainer als schwächstes Glied entlassen, weil niemand weiß, dass einige Spieler aus finanziellen Gründen bewusst schlecht spielen.
Aber im vermögensstrafrechtlichen Sinne sind nicht die Fans, Vereine, Trainer oder Spieler betrogen worden, sondern die Wettanbieter, bei denen die jeweiligen Wetten abgeschlossen wurden.
Aber wann liegt bei dem Wettanbieter überhaupt ein Vermögensschaden vor? Was ist, wenn es den manipulierenden Spielern trotz aller Bemühungen nicht gelingt, den Spielverlauf im Sinne der Wettpaten zu gestalten und der Wetteinsatz verloren ist oder nach einem wetttechnischen Unentschieden (draw no bet) ohne Wettgewinn zurückerstattet wird?
Im Verfahren „Flankengott“ konnte festgestellt werden, dass eine erfolgreiche Manipulation von vielen Faktoren abhängt. Auch wenn der Torwart und vier Abwehrspieler einer Mannschaft versprechen, das Spiel mit 4 Toren Unterschied zu verlieren und der gekaufte Schiedsrichter sie dabei noch unterstützen will, kann die entsprechend platzierte Wette dennoch verloren gehen, weil die eigenen ehrlichen Mitspieler gar nicht zulassen, dass der Ball bis in die Abwehr kommt oder weil sich der nicht eingeweihte Gegner nach dem erzielten 1:0 mit diesem Ergebnis zufrieden gibt und nicht mehr weiter stürmt.
Hinsichtlich der Strafbarkeit von Sportwetten und zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug wurde im Verfahren „Flankengott“ von Seiten des OLG Hamm auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06 -, abgedruckt in NJW 2007, 782ff. = NStZ 2007, 151 ff (Fall Hoyzer) verwiesen.
Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Wetter bei Abschluss des Wettvertrages konkludent erklärt, nicht an einer Manipulation des Wettgegenstandes beteiligt zu sein, d. h. das wettgegenständliche Risiko nicht durch eine von ihm veranlasste, dem Vertragspartner unbekannte Manipulation des Sportereignisses zu seinen Gunsten verändert zu haben.
Dem Wettanbieter, der über die (geplante) Manipulation getäuscht wird, entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon mit Abschluss des Wettvertrages ein Vermögensschaden, wobei der Vermögensschaden mit dem sogenannten „Quotenschaden“ begründet wird. Dieser liege vor, wenn der Wettschein gegen den Wetteinsatz des Täters ausgetauscht wird und der Wert des Einsatzes wegen der geplanten Manipulation dabei hinter dem Wert des Wettscheins zurückbleibt (BGH NStZ 2007, 151, 154).
Für seinen Wetteinsatz erhält der Täter den Wettschein, eine „Inhaberschuldverschreibung“ nach § 793 BGB, die eine bedingte Forderung des Täters gegen den Wettanbieter verbrieft. Im Falle einer Manipulation, soll diese bedingte Forderung nach Ansicht des BGH mehr wert sein als der Wetteinsatz. Denn indem der Täter die Spiele im Vorfeld manipuliert habe, habe er seine Gewinnchance maßgeblich erhöht. Gemessen an dieser tatsächlichen Gewinnchance sei die Gewinnquote aus dem Wettvertrag aber zu gut. Diese „Quotendifferenz“ stelle einen nicht unerheblichen Vermögensschaden dar. Ein derartiger „Quotenschaden“ müsse nicht beziffert werden. Es reiche aus, die relevanten Risikofaktoren zu sehen und zu bewerten.
Dieser „Quotenschaden“ tritt bereits mit Abschluss des Wettvertrags ein. Der Betrug ist folglich nach Auffassung des BGH schon mit dem Vertragsschluss vollendet.
Wenn auf den Wettschein des Täters ein Gewinn entfällt und sich der Täter den Gewinn auszahlen lässt, so schlägt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs „das erhöhte Verlustrisiko in einen endgültigen Vermögensschaden“ des Wettanbieters um. Der Schaden liegt in der Differenz zwischen der Auszahlungssumme und dem gezahlten Wetteinsatz.1

Gewerbs- und Bandenmäßige Begehung des Betruges


Das Thema würde an dieser Stelle keine Erwähnung finden, wenn im Verfahren „Flankengott“ darüber nicht tatsächlich diskutiert worden wäre. Während bei der gewerbsmäßigen Begehung keine Gegenargumente tragen konnten, weil alle Haupttäter ihre ausschließlichen Einkünfte aus ihrer Wetttätigkeit bezogen, machten diese jedoch für sich geltend, dass sie nie mit den anderen Beteiligten eine Bandenabrede getroffen hätten. Jeder habe für sich selbst gearbeitet und lediglich – für Wettspieler typisch – alle Informationen legalen und illegalen Ursprungs verwertet, um sich selbst zu bereichern.
Das hätte für die Beschuldigten den strafrechtlichen Vorteil, nicht für einen Verbrechenstatbestand verurteilt zu werden. Auch die abgesprochenen Manipulationen, die kurz vor Spielbeginn aus unterschiedlichen Gründen abgesagt wurden, könnten nicht als Verabredung zum Verbrechen gewertet werden. Denn das Annehmen von Bestechungsgeld selbst kann bereits ein „sich bereit erklären“ im Sinne des § 30 StGB sein. Darüber hinaus sind die erhaltenen Provisionen steuerbar und das Nichterklären stellt mithin auch eine Strafbarkeit nach § 370 AO dar.
Aber es ging den Tatbeteiligten auch darum, nicht gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden haften zu müssen, sondern nur für die ihnen persönlich vorwerfbaren Taten.
Aus hiesiger Sicht wäre die Begehung der Wettmanipulationen im erkannten Umfang ohne die vorhandenen Netzwerk- bzw. Bandenstrukturen gar nicht möglich gewesen.
Die aus 5 Personen bestehende Führungsebene um Ante S. und Marijo C. bediente sich der „umgebenden funktionellen Ebene“ inklusive der involvierten „Wettvermittler“ und der Verbindungspersonen für die Manipulationen in unterschiedlichen Ländern Europas, um die Manipulationsmöglichkeiten zu bündeln und auszubauen und dadurch Profit und Ergebnissicherheit zu erhöhen. Ziel war es, möglichst viele Begegnungen an einem Spieltag zu manipulieren, um dadurch in Kombinations- und Systemwetten höchste Gewinnquoten zu erhalten.
So erweiterte sich das Netzwerk im Verlauf des verdeckt geführten Ermittlungsverfahrens ständig mit Mitgliedern, die nach individueller Fähigkeit eingesetzt wurden und den Gewinn des Netzwerks erheblich steigerten. Dabei musste beispielsweise eine in der Schweiz ansässige Kontaktperson zu den manipulationswilligen Fußballspielern ebenso wenig wissen, über wen die Führungsebene die Wette platziert hatte, so wie den eingeweihten Wettmakler nicht zu interessieren hatte, über wen die Führungsebene die Manipulation abgesprochen hatte.
Die in der unteren Ebene des Netzwerks angesiedelten Fußballer, Schiedsrichter, Vereinsoffizielle, Boten für Manipulationsgelder, Kontogeber zur Verschleierung der Wettgewinne, Wettanbieter für Kleinwetten in Wettbüros und „Läufer“, die Wetten in möglichst vielen Wettbüros an Automaten platzierten, werden als Gehilfen der Bande gesehen und nicht als Mitglieder des Netzwerks.

Fortsetzung folgt

Anmerkungen
Quelle: Beschluss OLG Hamm vom 29.06.2010, 2 Ws 124/10 OLG Hamm