Vermögensabschöpfung im kriminalpolizeilichen Alltag

6.2 Die selbständige Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB

Liegt keine konkrete Straftat vor, steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, so soll der Gegenstand eingezogen werden, wenn zuvor ein Strafverfahren wegen einer im Katalog des § 76a Abs. 4 S. 3 StGB genannten Straftat geführt wurde. Zu den Katalogtaten gehört gemäß § 76a Abs. 4 S. 3 Nr. 1 Buchstabe f) StGB die vorsätzliche vollendete Geldwäsche. Für die Einleitung eines solchen Verfahrens genügt bereits der Anfangsverdacht einer solchen Straftat, der sich aus dem Verstecken von Bargeld oder einem für die Umsätze des Unternehmens deutlich überhöhten Bargeldbetrag ergeben kann. Zudem muss es zumindest möglich erscheinen, dass eine taugliche Vortat gemäß § 261 Abs. 1 oder 2 StGB vorliegt. Eine Beweislastumkehr, wie sie der Koalitionsvertrag13 zum Ziel hatte, ist dabei nicht geschaffen worden. Es bleibt bei der freien richterlichen Beweiswürdigung, die sich insbesondere auf die in § 437 StPO genannten Umstände stützen kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen soll eine selbständige Einziehung erfolgen. Sofern hiervon abgesehen werden soll, erfordert dies eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte begründete Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft.

7 Zwingendes Recht

Mit Ausnahme der Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB ist eine Einziehung in sämtlichen genannten Konstellationen zwingend. Nur ausnahmsweise kann im Rahmen der folgenden Vorschriften von einer Einziehung abgesehen werden. Die Voraussetzungen der Einziehung sind daher regelmäßig durch die Polizei zu ermitteln, nur in ganz besonderen Fällen (z.B. bei bereits verjährten Straftaten, siehe Ziff. 6.1) kann die Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft, ob insofern auf Ermittlungen verzichtet werden kann, lohnen.14

7.1 Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 StGB

Im Strafverfahren kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft dann von einer Einziehungsanordnung gemäß §§ 73 ff. StGB abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen von § 421 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StGB vorliegen. § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist dagegen nur auf die Fälle der §§ 74 ff. StGB anwendbar.

Gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann bei einem geringen Wert des Taterlangten, also bis zu einem Wert von 50 Euro,15 von der Einziehung abgesehen werden.

Gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann von der Einziehung abgesehen werden, wenn das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. Eine unangemessene Erschwerung (in den meisten Fällen eine Verzögerung) der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen kann z.B. in Haftsachen anzunehmen sein. Dann besteht allerdings die Möglichkeit, das Verfahren hinsichtlich der Einziehung gemäß §§ 422, 423 StPO abzutrennen. Der Anwendungsbereich des § 421 Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgrund einer solchen Erschwerung dürfte in der Praxis keine nennenswerte Bedeutung erlangen.

Einen unangemessenen Aufwand kann das Verfahren erfordern, wenn der zusätzliche, allein wegen der Einziehungsanordnung erforderliche Aufwand außer Verhältnis zum voraussichtlichen Vollstreckungsergebnis einer Einziehungsanordnung steht. Der zusätzliche Aufwand wird dabei äußerst gering ausfallen, wenn sämtliche Umstände, die für eine Entscheidung über die Einziehung ermittelt werden müssen, ohnehin für einen möglichen Strafausspruch zu ermitteln sind. Das wäre z.B. bei einem Diebstahl der Fall (der Wert des Diebesguts hat wesentliche Bedeutung im Rahmen der Strafzumessung), beim Betrug oder der Steuerhinterziehung. Es ist jedoch auch möglich, dass das Taterlangte für einen Schuldspruch nicht ermittelt werden muss, die Bestimmung des Umfangs des erlangten Vorteils jedoch Schwierigkeiten bereitet. Wenn z.B. ein Tier so gehalten wird, dass der Tatbestand der Tiermisshandlung gemäß § 17 TierSchG erfüllt ist, wird der Tierhalter wohl geringere Aufwendungen gehabt haben, als bei nicht strafbarer Tierhaltung. Welcher Aufwand genau für die strafbare, als Tiermisshandlung einzustufende Tierhaltung angefallen ist und welcher zusätzliche Aufwand für eine gerade eben nicht mehr strafbare (aber deswegen noch nicht zwingend artgerechte) Tierhaltung angefallen wäre, lässt sich regelmäßig nur schwer feststellen.16

Das voraussichtliche Vollstreckungsergebnis einer Einziehungsanordnung ist wiederum bei eröffnetem Insolvenzverfahren oder sonst ersichtlich vermögenslosen Tatverdächtigen17 so gering, dass auch bei einem geringen durch die Einziehungsanordnung verursachten zusätzlichen Aufwand dieser als unangemessen angesehen werden kann.

Gründe, die in der Person des Verletzten liegen, können einen unangemessenen Aufwand in keinem Fall begründen,18 denn anders als bei der früheren Rückgewinnungshilfe handelt es sich nun um einen staatlichen Einziehungsanspruch. Auch der Vollstreckungsaufwand einer Einziehung kann ein Absehen nicht begründen, da es sich insoweit nicht um einen Umstand des Einzelfalls handelt, sondern um die Grundentscheidung des Gesetzgebers, durch die parallele Vollstreckungsmöglichkeit von Verletztem und Justiz für eine effektive Vermögensabschöpfung zu sorgen. Ob man das für notwendig oder überflüssig hält, ist angesichts des Umstands, dass der Gesetzgeber es für notwendig gehalten hat, irrelevant.

7.2 Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 3 StGB

§ 421 Abs. 3 StPO gibt der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, von der Einziehung abzusehen. Allerdings verweist § 421 Abs. 3 StPO nicht (ausschließlich) auf Abs. 1 der Norm, so dass sich die Frage stellt, ob ein Absehen von der Einziehung auch aus anderen Gründen zulässig sein kann. Da jedoch das Gericht gemäß § 421 Abs. 2 S. 1 StPO jederzeit und ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung wieder rückgängig machen und die Wiedereinbeziehung der Einziehung anordnen kann und auch muss, wenn die Voraussetzungen eines Absehens gemäß § 421 Abs. 1 StPO nicht vorliegen, kann es einen weiteren Spielraum der Staatsanwaltschaft bei der Frage des Absehens von der Einziehungsanordnung nicht geben.

7.3 Absehen von der Einziehung gemäß § 435 StGB

Die Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens ist – wenn ein subjektives Verfahren nicht durchgeführt werden kann oder soll – zunächst (mit Ausnahme der Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB) zwingend. Dass die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger gemäß § 435 StPO den Antrag stellen können und nicht müssen, ergibt sich zum einen aus der Möglichkeit der Anordnung im subjektiven Verfahren, der Anwendbarkeit des selbständigen Einziehungsverfahrens für die selbständige Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB und dem Umstand, dass es auch dem (hierzu nicht verpflichteten) Privatkläger möglich ist, einen Antrag zu stellen. § 435 Abs. 1 S. 2 StPO räumt jedoch der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit ein, von dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, insbesondere dann abzusehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Hinsichtlich der genannten Voraussetzungen gelten dieselben Maßstäbe wie bei § 421 Abs. 1 StPO. Aus der Verwendung des Begriffs insbesondere ergibt sich hier keine zusätzliche Möglichkeit, von einer Einziehung abzusehen, da das Gesetz für eine solche keinen Maßstab bereithält.19