Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§ 127 StGB – Bildung bewaffneter Gruppen; hier: Begriff der Gruppe. §§ 184i Abs. 1, 184h Nr. 1, 223 Abs. 1 StGB – Sexuelle Belästigung; hier: Gemischt objektiv-subjektive Auslegung. §§ 242, 22, 23 StGB – Diebstahl; hier: Abgrenzung Vollendung – Versuch. § 253 StGB – Erpressung; hier: Vermögensschaden.(...)



II Prozessuales Strafrecht


§§ 102, 103, StPO, § 29 BtMG – Durchsuchung eines Wohnraums; hier: Anfangsverdacht und Begründungsanforderungen.
Die B ist verdächtig von X Kokain erworben zu haben. Sie ist dieser Tat(en) verdächtig aufgrund der bisherigen polizeilichen Ermittlungen. Insbesondere aufgrund von Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung im Verfahren gegen X. Hier gibt es eine Vielzahl von Telefonaten zwischen X und B, in dem es ganz offensichtlich um den Erwerb von Kokain geht. Dieser konnte bislang noch nicht abschließend geklärt werden; es besteht nach bisherigen Erkenntnissen der naheliegende Verdacht, dass eine Durchsuchung bei der B und der von ihr genutzten Räume zur Auffindung der oben benannten Beweismittel führen wird und deshalb eine geeignete und erforderliche Strafverfolgungsmaßnahme ist.

Ein Durchsuchungsbeschluss hat mit Blick auf die Bedeutung eines Eingriffes in die durch Art. 13 GG geschützte persönliche Lebenssphäre bestimmten inhaltlichen Anforderungen zu genügen, insbesondere sind tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs erforderlich; in der Regel auch Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Die Begründung darf nur unterbleiben, wenn die Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsmomente den Untersuchungszweck gefährdet. Insbesondere darf eine Durchsuchung nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung des Verdachts erforderlich sind. Denn sie setzten einen Verdacht bereits voraus. (LG Rostock, Beschl. v. 30.11.2017 – 13 Qs 149/17 (1))

§§ 102, 105 StPO, § 29 BtMG - Durchsuchung eines Wohnraums; hier: Fortgesetze Durchsuchung bei Gefahr im Verzug. In einem Appartement wurde eine Durchsuchung durchgeführt. Gegen 20:15 Uhr hatte sich eine Zeugin, die ihren Namen zunächst nicht nannte, telefonisch an die Polizei gewandt und mitgeteilt, dass sie in dem von ihr bewohnten Haus Beobachtungen gemacht habe, die auf einen dort betriebenen Drogenhandel hindeuteten. Auch die Polizei nahm sodann vor Ort starken Marihuanageruch und die Stimmen mehrerer Personen wahr. Da sie davon ausgingen, dass in der Wohnung mit Betäubungsmitteln Handel getrieben werde, beschlossen sie, diese wegen drohenden Beweismittelverlustes umgehend zu durchsuchen. Auf ihr Klopfen öffnete der A die Tür einen Spalt breit und entgegnete in dem Bemühen, die Wohnungstür sofort wieder zu schließen, auf die Frage der Beamten, ob sie die Wohnung betreten dürften, dass dies „gerade schlecht sei“. Die Polizeibeamten verschafften sich gegen den Willen des A Zutritt zur Wohnung. Eine erste Umschau ergab, dass in dem Raum kleine Griptütchen mit Marihuana verstreut lagen. Außerdem befand sich auf dem Tisch und auf dem Fußboden jeweils eine Feinwaage. Neben Letzterer waren zwei Plastiktüten mit offensichtlich größeren Mengen Marihuana erkennbar. Daraufhin wurden gegen 20.45 Uhr Beamte des Kriminaldauerdienstes sowie des Rauschgiftdezernats hinzugezogen, die an der weiteren Durchsuchung mitwirkten.

Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat in Bezug auf die Gesamtmenge anzusehen. In Ansehung der Durchsuchung liegt keine relevante Zäsur darin, dass nach dem Betreten der Wohnung durch Beamte der örtlichen Polizeiinspektion weitere Beamte des Kriminaldauerdienstes und des Rauschgiftdezernats zugezogen wurden, die die Durchsuchungsmaßnahme fortsetzten. Die Beamten waren nicht verpflichtet, hinsichtlich einer rechtmäßig auf Gefahr in Verzug gestützten und noch laufenden Durchsuchung eine richterliche Genehmigung zu erwirken. (BGH, Urt. v. 18.7.2018 – 5 StR 547/17)

§ 136 Abs. 1 S. 5 StPO – Erste Vernehmung; hier: Unterbliebene Belehrung über die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung – kein zwingendes Beweisverwertungsverbot. Eine nach § 136 Abs. 1 S. 3 HS. 2 StPO a.F. bzw. § 136 Abs. 1 S. 5 HS. 2 StPO n.F. unterbliebene Belehrung des A begründet kein absolutes Verwertungsverbot. Aber auch die Annahme eines relativen, im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung festzustellendes Verwertungsverbot kommt in diesem Fall, Tötungsdelikt, nicht in Betracht, da das staatliche Verfolgungs- und Aufklärungsinteresse bei einem Tötungsdelikt besonders hoch ist, die Belehrung nicht bewusst oder willkürlich, sondern aus Unkenntnis der Vernehmungsbeamten über die Neuregelung unterblieben und damit der festgestellte Verstoß von geringerem Gewicht ist. Zudem fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, der A hätte im Rahmen der ersten Vernehmung Angaben zur Sache gemacht, weil er mangels wirtschaftlicher Mittel keine Möglichkeit gesehen hätte, sich eines Verteidigers zu bedienen. (BGH, Beschl. v. 6.2.2018 – 2 StR 163/17)

§§ 163f, 161 Abs. 2 StPO – Observation; hier: Zweckbindung von Observationserkenntnissen. Erkenntnisse der Polizei aus einer Observation gemäß § 163f StPO (hier: Verdacht Drogenhandel) sind zunächst nur in dem Strafverfahren verwendbar, für das sie erhoben wurden (Grundsatz der Zweckbindung). Die Verwendung von Zufallserkenntnissen (hier: Fahren ohne Fahrerlaubnis) in anderen Strafverfahren ist nur dann zulässig, wenn eine solche Observation auch für diese Tat hätte angeordnet werden dürfen (Prinzip des hypothetischen Ersatzeingriffs). (LG Braunschweig, Beschl. v. 13.9.2018 – 8 Qs 170/18)

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