Schusswaffengebrauch unter strafverfolgender Zielsetzung (Teil 2)

Zum einen wollen Eingriffe mit repressiver Zielrichtung – z.B. hinsichtlich der Bestimmung nach § 81a StPO bei Trunkenheitsfahrten – auch die „sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung“ nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers erreichen.18 Hierbei geht es um die Blutentnahme beim Beschuldigten, die ihrerseits, verbunden mit der in § 81a StPO normierten Duldungspflicht des Betroffenen, bereits als solche Anwendung von Zwang darstellt, unabhängig, ob zusätzlich zu deren Durchsetzung unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt – Festhalten des Beschuldigten – angewendet werden muss oder nicht (man denke an angetrunkene Personen, die sich womöglich gegen die Blutentnahme wehren). Entscheidend ist zudem der Blick auf das Normkonstrukt der StPO als Ganzes. Die sog. Zwangsmittelimmanenz strafprozessualer Befugnisnormen19 ergibt sich gesetzessystematisch zum anderen im logischen Rückschlussverfahren im Rahmen der Negativabgrenzung in Hinblick auf § 81c Abs. 6 Satz 2 StPO. Insoweit vermag das Rückschlussverfahren den unbefangenen Betrachter in Hinblick auf die Anwendung durch Zwang – zwangsweise Durchsetzung prozessualer Handlungen – zwar durchaus überzeugen, Bestimmtheit und Normenklarheit bleiben jedoch eindeutig auf der Strecke. Da nach Satz 2 dieser Befugnisnorm ausdrücklich unmittelbarer Zwang nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt werden darf, vergleichbare Regelungen richterlicher Anordnung des unmittelbaren Zwanges in anderen Vorschriften der StPO nicht enthalten sind, ergibt sich im logischen Rückschlussverfahren, dass zwangsläufig bei allen anderen Maßnahmen der StPO die Anwendung unmittelbaren Zwanges einschließlich des Schusswaffengebrauchs – aufgrund fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung wie im Fall des § 81c Abs. 6 Satz 2 StPO, also kraft Nichtnennung – sinnlogisch zulässig ist. Mit anderen Worten: Die Zulässigkeit der Vollstreckung strafprozessualer Maßnahmen mittels unmittelbaren Zwanges ergibt sich aus der jeweiligen Befugnisnorm der StPO unmittelbar, sie ist diesen immanent.20 Unter dem Regime des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Übermaßverbot – kommt es bei der Erforderlichkeit des unmittelbaren Zwanges auf die Schwere der Tat und auf die Stärke des Tatverdachts, aber auch auf die Intensität von Widerstandshandlungen desjenigen an, gegen den die strafprozessuale Maßnahme angeordnet wird und der sich dieser zu erwehren versucht, man denke z.B. an den Schusswaffengebrauch gegen Ausbrecher.21 Die Anwendung von Zwang – der Nachteil, der durch dessen Anwendung beim Betroffenen eintritt – darf dabei nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen. Für die Festnahmemittel im Rahmen des § 127 StPO gilt allgemein, dass sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des mit der Festnahme verfolgten Zwecks stehen dürfen; die StPO schweigt sich ansonsten über die Anwendung der Zwangsmittel, insbesondere über die Art und Weise – das „Wie“ – ihrer Anwendung aus. Dieses Ergebnis offenbart einen Mangel an Bestimmtheit und Normenklarheit. Dass z.B. die Ladung unter der Androhung geschehen kann, dass im Falle des Ausbleibens des Beschuldigten zur Vernehmung die Vorführung erfolgen werde, vermag dieses Ergebnis nicht nachhaltig zu ändern. Denn die Gesetzessystematik der StPO ähnelt in diesem Fall der des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, das z.B. vorsieht, eine Platzverweisung bei Nichtbefolgung des Störers durch Ingewahrsamnahme durchzusetzen; im Übrigen gilt Gleiches für die präventive Vorladung und Vorführung.22 Auch hier handelt es sich um zwei unterschiedliche Maßnahmen, mögen diese auch aufeinander aufbauen. Wie die Ingewahrsamnahme eine Folgemaßnahme zur Platzverweisung ist, ist die Vorführung eine Folgemaßnahme zur Vorladung. Dem Beschuldigten wird lediglich mitgeteilt, dass für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung zur Vernehmung seine Vorführung erfolgen wird. Ob und wie womöglich bei der Vorführung unmittelbarer Zwang angewendet wird bzw. werden darf, ist der Vorschrift des § 133 StPO nicht zu entnehmen. So ist es seit jeher geltendes Recht, dass ein richterlicher Haftbefehl – z.B. wegen Fluchtgefahr nach § 112a Abs. 2 Nr. 2 StPO vom Richter erlassen – zugleich auch die Befugnis beinhaltet, den Beschuldigten an jedem Ort mittels Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die zuständigen Polizeikräfte zu ergreifen, gegebenenfalls, soweit erforderlich, auch seine oder fremde Wohnungen zu betreten, dabei möglicherweise sogar Wohnungstüren gewaltsam zu öffnen, um den Haftbefehl zu vollstrecken. Diese möglicherweise zusätzlich notwendig werdenden Handlungen im Zuge der Vollstreckung eines Haftbefehls werden in diesem nicht explizit genannt, schon gar nicht vom Haftrichter im Haftbefehl schriftlich fixiert. Sie sind konkludenter Bestandteil desselben, um den schriftlichen Befehl des Haftrichters zu erfüllen, den Beschuldigten wo immer und wann immer – ohne Nachzeitbindung wie bei den richterlichen Durchsuchungsbeschlüssen – zu ergreifen. § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO lässt gesundheitlich unbeachtliche Maßnahmen zu, wie z.B. das Abschneiden oder Färben der Haare oder das Abrasieren des Bartes.23 Beides stellt unzweifelhaft Anwendung von Zwang dar. Die Schwere der Tat, die Stärke des Tatverdachts sowie die Verhalten des Beschuldigten regulieren also einmal mehr das Maß und den Umfang der Anwendung unmittelbaren Zwanges, beginnend mit körperlicher Gewalt über Hilfsmittel der körperlichen Gewalt bis hin zum Waffengebrauch, der – als ultima-ratio-Lösung – auch im Gebrauch der Schusswaffe zum Anhalten flüchtender Verdächtiger oder Straftäter münden kann. Diese Abstufung ist Ergebnis einer im Einzelfall exakten Abwägung der Verhältnismäßigkeit polizeilicher Zwangsmittel,24 wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bekanntermaßen Verfassungsrang genießt25 und zu den wichtigsten Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips zählt. Die Argumentation bewegt sich insoweit auf den von der herrschenden Meinung vertretenen Begründungswegen, denen die polizeirechtliche Literatur keineswegs unreflektiert folgt.26 Dem Schusswaffengebrauch mit repressiver Zielsetzung etwa allein schon aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Wort reden zu wollen, stünde nicht in Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit, auch wenn eine derartige Ansicht wegen der Sperrwirkung des § 6 Abs. 1 EGStPO durchaus – hier und da – vertreten wird.27 Derartige Gedanken führen jedoch in eine rechtliche Sackgasse.


Pistole als Standardausrüstung der Polizei