Müssen sich Einsatzkräfte bei Durchsuchungen fotografieren und filmen lassen?

5 Exkurs: Die Sicherstellung von Speichermedien

In einer Vielzahl von Durchsuchungen gehören zu den gesuchten Beweismitteln auch beweiserhebliche Daten, die sich wiederum auf Datenträgern und/oder Speichermedien befinden können. Zu letzteren zählen selbstverständlich z.B. auch die Speicherkarten, die sich in Kameras oder Mobiltelefonen befinden, ebenso wie der interne Speicher eines Mobiltelefons.

Folglich können in einem solchen Fall sämtliche elektronischen Speichermedien gem. § 110 StPO zur Durchsicht und zum Auslesen vorübergehend sichergestellt werden,25 wenn eine solche Auswertung nicht umgehend an Ort und Stelle möglich ist. Eine Beschlagnahme der externen Speichermedien ist aufgrund ihrer (lediglich) potentiellen Beweisbedeutung hingegen nicht möglich. Eine Beschlagnahmeanordnung ist vielmehr erst angezeigt, wenn die Beweisgeeignetheit bzw. die mögliche Einziehung der sichergestellten Gegenstände nach der Auswertung feststeht.26

Aber auch, wenn es sich „lediglich“ um eine vorläufige Sicherstellung handelt und die Durchsicht nach § 110 StPO noch Teil der Durchsuchung ist, so ist doch das Ergebnis aus der Sicht des Betroffenen das gleiche: Er hat (vorübergehend) keinen Zugriff mehr auf die Speichermedien und kann sie auch nicht mehr weiter nutzen.

6 Sonderfälle

6.1 Das Berichterstattungsinteresse der Allgemeinheit

Neben den Interessen der Einsatzkräfte und des von der Durchsuchung Betroffenen kann ferner die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an dem jeweiligen Geschehen haben, das u.U. auch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an den konkret handelnden Personen einschließen kann.27 Sofern aber die Berichterstattung durch die Medien nichts von ihrer Bedeutung einbüßt, wenn die daran beteiligten Personen anonym bleiben, ist eine Identifizierung bzw. identifizierbare Darstellung dieser Personen in der Berichterstattung unzulässig, selbst wenn sie nur in ihrer Sozialsphäre betroffen sind.28 Im Vordergrund des Berichterstattungsinteresses stehen die von der Durchsuchung betroffene Person und die Durchsuchung als solche. Der Person der jeweiligen Einsatzkraft kommt hingegen für die Öffentlichkeit keine Bedeutung zu und sie ist auch nicht geeignet, einen sachdienlichen Beitrag zur Meinungsbildung der Einzelnen zu leisten. Die Einsatzkraft ist vielmehr insoweit austauschbar. Selbst wenn ein Interesse der Allgemeinheit an einer Durchsuchungsmaßnahme z.B. bei Banken oder Prominenten besteht, stellt die identifizierbare Darstellung einer Einsatzkraft folglich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG dar.

Mithin ist die jeweilige Einsatzkraft auf den von der Presse verbreiteten Bildern von einem Ereignis der Zeitgeschichte – z.B. im Wege der Verpixelung – unkenntlich zu machen.

6.2 Automatische oder permanente Videoüberwachung

In Fällen der automatischen oder permanenten Videoüberwachung von Objekten ist in die oben dargestellte Interessenabwägung im Einzelfall neben dem Beweisinteresse des Betroffenen auch einzustellen, ob die Gefahr, vor der die Videoüberwachung schützen soll (z.B. Diebstahl durch Angestellte im Einzelhandel, Betrug oder Raub in Banken oder Tankstellen), während der Durchsuchung fortbesteht. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass eine automatische oder permanente Videoüberwachung einen besonders intensiven Eingriff in das Recht am eigenen Bild darstellt, da die Einsatzkräfte aufgrund des zu vollstreckenden richterlichen Durchsuchungsbeschlusses keine Möglichkeit haben, der Aufzeichnung auszuweichen. Der Rechtseingriff wird auch nicht dadurch gemindert, dass die jeweilige Aufzeichnung nach einem bestimmten Zeitraum wieder gelöscht wird.29

Da die Gefahr, vor der die Videoüberwachung schützen soll, i.d.R. bei der Anwesenheit von Einsatzkräften nicht fortbestehen wird, werden die Beamten bei rechtmäßigen Durchsuchungsmaßnahmen in aller Regel gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB einen Anspruch darauf haben, dass die Überwachung abgeschaltet wird, bereits erstellte Aufnahmen von ihnen gelöscht werden und die Löschung ggf. schriftlich bestätigt wird.

7 Strafbarkeit der Aufnahmen

Das Verbreiten oder Zuschaustellen von Aufnahmen entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG stellt eine Straftat i.S.d. § 33 Abs. 1 KunstUrhG dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Es handelt sich insoweit gem. Abs. 2 allerdings um ein Antragsdelikt.

Derjenige, der die Aufnahmen anfertigt, begeht dadurch allerdings keine Straftat gem. § 201a StGB, da es sich bei der dienstlichen Maßnahme – Durchsuchung einer für die Ermittlungspersonen fremden Örtlichkeit – nicht um einen „höchstpersönlichen Lebensbereich“ der Einsatzkraft handelt.

Werden Räume hingegen zusätzlich akustisch überwacht und mittels der entsprechenden Anlagen die Äußerungen der Beamten aufgenommen, so liegt eine Straftat gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, da es sich bei den Äußerungen im Rahmen einer strafprozessualen Durchsuchung um nichtöffentlich gesprochene Worte handelt. Werden die Äußerungen der Beamten nicht aufgenommen, sondern von einer Person abgehört, für deren Kenntnis sie nicht bestimmt sind, greift § 201 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB ein.