Müssen sich Einsatzkräfte bei Durchsuchungen fotografieren und filmen lassen?

2.2 Der von der Durchsuchung Betroffene

Der von der Durchsuchung Betroffene wird sich insbesondere auf sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung berufen, um mit Hilfe der Aufnahmen in einem späteren Verfahren wegen der u.U. rechtswidrigen Durchsuchungsmaßnahme Beweis führen zu können. Darüber hinaus ist es für den von der Durchsuchung Betroffenen naheliegend, sich auf den Schutz seines Eigentums vor Beschädigung oder Verlust im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme zu berufen, so z.B. wenn er die Sicherstellung eines größeren Bargeldbetrages dokumentieren will.

3 Die Grundstruktur

Ausgehend von den dargestellten beteiligten Interessen ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der unterschiedlichen rechtlich geschützten Positionen jeweils eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen.11 Dabei ergibt sich eine Grundstruktur, die abhängig von der rechtmäßigen Durchführung der Durchsuchung zu unterschiedlichen Beurteilungen führt.

3.1 Rechtswidrig durchgeführte Durchsuchung

Überschreiten die Beamten bewusst oder grob fahrlässig die Grenzen einer verhältnismäßigen Durchsuchungsmaßnahme, indem sie z.B. die zu durchsuchende Wohnung verwüsten, Einrichtungsgegenstände beschädigen, die räumlichen Grenzen des Durchsuchungsbeschlusses überschreiten oder anwesende Personen rechtswidrig einschüchtern, so besteht für den Betroffenen i.d.R. eine Beweisnot im Hinblick auf die spätere rechtliche Würdigung der Durchsuchung. Er wird häufig nur in der Lage sein, in einem folgenden Prozess ein Beweisverwertungsverbot oder einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen, wenn er Fotos anfertigt, um diesbezügliches Vorbringen später belegen zu können.

Dem steht der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der sich rechtswidrig verhaltenden Einsatzkräfte gegenüber, die es jedoch durch eine entsprechende Verhaltensänderung selbst in der Hand haben, die Ursache für die Beweisnot des von der Durchsuchung Betroffenen zu beseitigen. Folglich kommt man im Rahmen einer Abwägung der beteiligten Interessen dahin, dass das Fotografieren bei unverhältnismäßigen und damit rechtswidrigen Durchsuchungsmaßnahmen zulässig ist, da der (ebenfalls rechtswidrige) Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Einsatzkräfte durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen des von der Durchsuchung Betroffenen gerechtfertigt wird. Der Betroffene muss sich allerdings auf den zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Umfang der Aufnahmen beschränken, so dass Einsatzkräfte nur insoweit erkennbar abgelichtet werden dürfen, wie dies zwingend notwendig ist.

Sofern es sich um ein komplexes Durchsuchungsgeschehen handelt oder der Beweis nicht nur bzgl. der Folgen der Durchsuchung (z.B. Beschädigung von Möbeln), sondern im Hinblick auf den konkreten Ablauf geführt werden soll, ist auch das Filmen zulässig, da in diesen Situationen Fotos als Beleg in aller Regel nicht ausreichen. Soll hingegen „nur“ Beweis geführt werden im Hinblick auf bereits eingetretene Schäden z.B. an einer Tür oder bezüglich aufgefundener Gegenstände, sind Fotos ausreichend.12 Darüber hinaus besteht in diesen Fällen auch kein berechtigtes Interesse, die anwesenden Einsatzkräfte zu fotografieren, da es lediglich auf den Schaden oder die aufgefundenen Gegenstände ankommt.13

Es dürfte dem von der Durchsuchung Betroffenen hingegen nicht zuzumuten sein, statt der Anfertigung von Foto- oder Filmaufnahmen weitere Zeugen herbeizuholen. Es handelt sich bei Zeugen zwar im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Einsatzkräfte um ein milderes Mittel, da durch Bildaufnahmen der Eingriff in deren Rechte dauerhaft wird und – auch ohne deren Kenntnis - eine nicht abschließend zu bestimmende Zahl von Personen Kenntnis von diesen Bildern bekommen kann. Zeugen als milderes Mittel dürften aber nicht ein ebenso effektives Beweismittel wie Bildaufnahmen sein, so dass es dem von der Durchsuchung Betroffenen zum Schutz der sich rechtswidrig verhaltenden Einsatzperson nicht zumutbar ist, darauf zurückzugreifen.14 Darüber hinaus stellen weitere Zeugen – insbesondere wenn es dem Betroffenen unbekannte Personen sind – einen weiteren Beeinträchtigung der Privat- oder Geschäftssphäre des Betroffenen dar. Ferner darf nicht übersehen werden, dass bis zum Eintreffen der Zeugen weitere Zeit vergeht, in der der von der Durchsuchung Betroffene zum Schutz seiner Rechte bereits der Beweissicherung bedarf.

Als Rechtfertigung einer entsprechenden Dokumentation des Durchsuchungsgeschehens ist das Fehlverhalten einzelner Beamten ausreichend, sofern die anderen sich nicht distanzieren, auf ihren Kollegen einwirken und das rechtswidrige Verhalten unterbinden.

Das im Hinblick auf unverhältnismäßige Durchsuchungsmaßnahmen Gesagte gilt hingegen nicht, wenn die Durchsuchungsmaßnahme „nur“ rechtswidrig ist, weil z.B. der Durchsuchungsbeschluss nicht bestimmt genug ist,15 er älter als sechs Monate ist16 oder unzulässiger Weise Gefahr im Verzug angenommen wurde.17 Wird im Einzelfall die Durchsuchung nicht unverhältnismäßig durchgeführt, so besteht kein Bedürfnis für den von der Durchsuchung Betroffenen durch Foto- oder Filmaufnahmen Beweise zu sichern. Die Frage, ob der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig ist, lässt sich auch ohne entsprechende Aufnahmen in einem späteren Verfahren klären.