Dateneingriffe zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung

Teil 1


 

B 1: Das Smartphone als zeitgemä-
ßes Einsatzmittel der Landespolizei
Schleswig-Holstein

Über die Jahre entwickelte sich das Polizeirecht in den einzelnen Bundesländern sowohl aus organisatorischer als auch in materiellrechtlicher Sicht sehr unterschiedlich. Um diesem Flickenteppich Einhalt zu gewähren und eine einheitlich geregelte Verhinderung und Verfolgung von Straftaten zu fördern, gab es schon früh Überlegungen für eine Vereinheitlichung oder zumindest Anpassung der Polizeigesetze der Länder. Dieses Ziel wurde durch die Herausforderungen forciert, die sich durch die Notwendigkeit des Einsatzes von Bundespolizei und Polizeien aus anderen Ländern bei Großveranstaltungen ergaben: die Einsatzkräfte sahen sich mit immer stärker auseinanderdriftenden Rechtsvorgaben am jeweiligen Einsatzort konfrontiert und sollten dennoch rechtssicher handeln. Im Jahre 1972 beschlossen die Innenminister der Länder erstmalig einen Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder (MEPolG), durch den eine einheitliche Fassung geschaffen werden sollte, die sowohl in Fragen des Rechts der Zwangsmittel als auch bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eine gleiche Gesetzesgrundlage schaffen sollte.8 In diesem ersten MEPolG waren jedoch noch keine Regelungen in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten enthalten, da damals die Informationsbeschaffung und -verarbeitung in der Mehrheit der Bevölkerung nicht als Grundrechtseingriff verstanden wurde.9 Die Einstellung in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten sollte sich einige Jahre später jedoch grundlegend ändern. Mit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahre 1983 hatte sich Rechtsauffassung durchgesetzt, dass unter „den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung […] der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs 1 umfasst“10 wird.

B 2: Smartphones bei der Landespolizei Rheinland-Pfalz.

Diese Entscheidung und das darin erstmalig vom BVerfG umschriebene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stärkte bei den Bürgern das Bewusstsein bezüglich ihres Rechts, über die Preisgabe und Verwendung der eigenen personenbezogenen Daten grundsätzlich selbst zu entscheiden.11 In der Hinsicht war der einige Jahre später entstandene Vorentwurf zur Änderung des MEPolG im Jahre 1985 eine Weiterentwicklung, in dem Fragen bezüglich des Dateneingriffs Berücksichtigung fanden. Der Vorentwurf stieß jedoch auch auf Kritik, denn eine Beschränkung der Maßnahme gegen Störer war nicht explizit formuliert, so dass die Befürchtung geäußert wurde, dass jedermanns Daten erhoben werden könnten, sobald es im Sinne der polizeilichen Aufgabe der (abstrakten) Gefahrenabwehr als nötig erachtet würde, und dadurch letztlich eine Erweiterung und Vorverlagerung der polizeilichen Eingriffsmaßnahmen erfolgt.12 In dem aktuell in Entstehung befindlichen MEPolG finden sich indes – wie in den Polizei(aufgaben)gesetzen – mannigfaltige Regelungen zum Dateneingriff, bei denen auch zukünftige Entwicklungen in der Informationstechnik bestmöglich Berücksichtigung gefunden haben. Denn letztlich muss es das Ziel sein, „eine möglichst ländereinheitliche polizeiliche Datenerhebung und Datenverarbeitung im Präventiven Bereich auf klarer gesetzlicher Grundlage zu erhalten.“13 Ansonsten besteht die Gefahr, dass Kriminelle ihren Tätigkeitsort innerhalb der Bundesrepublik dorthin verlegen, wo Ihre Machenschaften keinen oder den vergleichsweisen geringsten strafrechtlichen Folgen unterworfen sind.

 


B 3: Smartphone statt Merkbuch: Der Hamburger Polizeipräsident Ralf Martin Meyer übergibt 1.400 Diensthandys.