Die Drohne als preisgünstige Massenware

– Eine neue Herausforderung für die Polizei –

POLIZEILICHE MAßNAHMEN:
Auch hier kann die Polizei wiederum nach § 10 Abs. 1 S. 1 POG RP zum Schutz privater Rechte die Identität des Steuerers der Drohne feststellen sowie unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 POG RP das hergestellte Bildmaterial nach § 22 Nr. 1 POG RP als vorläufige Maßnahme sicherstellen.


Ein hochauflösender „Bildteppich“ aus mehreren Bildern

5. Fazit


Der Verkauf von Drohnen, Wildkameras & Co. zu günstigen Preisen im Onlinehandel, aber auch in Discountern sorgt für eine schnelle und weite Verbreitung dieser Technikausstattung auch und gerade im privaten Bereich – die Drohne als modernes „Spielzeug“ für alle Altersklassen.
Die Verbreitung dieser Technik und insbesondere auch die damit verbundenen Funktionalitäten, wie z.B. Videotechnik, öffnet Raum für bewusste und gewollte, aber sicher auch unbewusste Rechtsverstöße. Diese gilt es für die Polizei vor dem Hintergrund luftverkehrsrechtlicher oder strafrechtlicher Regelungen zu bewerten. Nichts anderes gilt, wenn sich ein Bürger durch die private Nutzung einer Drohne in seinen Rechten verletzt fühlt und sich hilfesuchend an die Polizei wendet.
Dabei hängt die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen jedoch entscheidend davon ab, dass
der Steuerer der Drohne als Verantwortlicher überhaupt identifiziert werden kann,
das unbemannte Fluggerät luftverkehrsrechtlich und
vor dem Hintergrund der technischen Ausstattung des Gerätes die konkrete Art der Nutzung (Flug, Bildaufzeichnung) rechtlich eingeordnet werden kann.
Konnten diese drei „Hürden“ genommen werden und ist ein bußgeldbewehrter oder gar ein strafrechtlich relevanter Verstoß festgestellt oder ist eine mit der Nutzung der Drohne verbundene Gefahr erkannt, so obliegt es der Polizei, die als erforderlich erkannten Maßnahmen zu treffen.
Das sich für die Polizei stellende Problem dürfte erkannt sein:
Mit fortschreitender technischer Entwicklung und der Verbreitung immer neuer „Gadgets“ in der Bevölkerung wird sich die Polizei als Strafverfolgungs- wie aber auch als Gefahrenabwehrbehörde künftig immer wieder mit der Frage der rechtlichen Einordnung komplexer technischer Möglichkeiten konfrontiert sehen, die eine Bewertung der Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen erst möglich macht.


Anmerkungen

  1. Zusammengesetzt aus engl. dashboard = Armaturenbrett und engl. camera
  2. Soweit präventivpolizeiliche Maßnahmen in Betracht kommen, werden diese am Beispiel des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland Pfalz (POG RP) dargestellt.
  3. vgl. BR-Drucksache 816/09, S. 22 (zu § 15a Abs. 3 und 4 LuftVO)
  4. BT-Drucksache 17/8098, S. 12
  5. www.lbm.rlp.de/Aufgaben/Luftverkehr/Drohnen-UAS/
  6. BT-Drs. 17/8098, aaO
  7. engl. Unmanned Aireal System
  8. Nach einer Pressemittelung des Deutschen Modellflieger Verbands (DMFV) vom 08.08.2014 „hat das zuständige Referat „Luftfahrt“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Bonn nun Klarheit in der luftrechtlichen Abgrenzung zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen, den so genannten UAS geschaffen“. U.a. habe das BMVI dem DMFV schriftlich mitgeteilt, „dass ein Flugmodell nicht zu einem unbemannten Luftfahrtsystem (UAS) wird, (…) nur weil an einem Flugmodell eine Kamera montiert ist, mit der gegebenenfalls Aufnahmen zu rein privaten Zwecken gemacht werden sollen“ (http://presse.dmfv.aero/aktuelles/dmfv-sorgt-fur-rechtssicherheit/).
  9. z.B. unter www.spiegel.de/wissenschaft/technik/bundeswehr-eads-verspricht-kampfdrohne-in-einem-jahr-a-879710.html
  10. www.lbm.rlp.de/Aufgaben/Luftverkehr/Drohnen-UAS/
  11. Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 S. 3 LuftVO kann die zuständige Luftfahrtbehörde Ausnahmen von dem Verbot nach S. 1 zulassen.
  12. Ggf. wäre auch eine präventivpolizeiliche Datenübermittlung nach § 34 Abs. 2 POG RP zulässig.
  13. Eine Zusammenstellung der Luftfahrtbehörden der Länder enthält die „Kurzinformation über die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen“ des Bundesministeriums MVI (Stand: Januar 2014), S. 11 ff., www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikationen/VerkehrUndMobilitaet/unbemannte-luftfahrtsysteme.pdf
  14. vgl. Fn. 13
  15. Regenfus, Zivilrechtliche Abwehransprüche gegen Überflüge und Bildaufnahmen von Drohnen, NZM 2011, 799
  16. Regenfus, aaO, S. 800
  17. Regenfus, aaO m.w.N.
  18. gültig bis zum 30.06.1990
  19. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 61. Aufl., § 201a, Rn. 3
  20. BT-Drs. 15/2466, S. 5
  21. BT-Drs. 15/2466, S. 5
  22. BT-Drs. 15/2466, aaO
  23. BT-Drs. 15/2466, aaO
  24. Esser, Private Flugdrohnen und Strafrecht, JA 2010, 323, 325
  25. BT-Drs. 15/2466, aaO
  26. BT-Drs. 15/2466, aaO
  27. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 22 KUG, Rn. 9
  28. Dreier/Schulze, aaO, Rn. 10
  29. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 823, Rn. 112a
  30. Lellmann, Bild- und Tonaufzeichnungen zum Nachteil von Polizeibeamten im Dienst, Kriminalistik 2012, 517 ff.
  31. Lellmann, aaO
  32. BGH, Urteil vom 09.12.2003, Az.: VI ZR 373/02
  33. BGH, aaO, Rn. 19
  34. BGH, aaO
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