Dashcam

Dashcams sind Kameras im Fahrzeuginneren, die während der Fahrt die Umgebung filmen. Obwohl eine permanente Aufzeichnung datenschutzrechtlich umstritten ist, sind die Aufnahmen als Beweismittel zulässig, sofern ein Unfall aufgeklärt werden kann.

Mögliche Einsatzbereiche

Als Dashcam (engl. „dash“ = Armaturenbrett) wird eine kleine Kamera bezeichnet, die im Fahrzeuginneren montiert ist, um das Geschehen vor dem Fahrzeug aufzuzeichnen. Sie kann auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebracht werden. Dashcams kommen in Deutschland immer häufiger zum Einsatz. Fahrzeughalter erhoffen sich dadurch eine Verbesserung der Beweisführung. Das bedeutet, dass sie nachweisen können, dass sie bei einem Unfall unschuldig sind. Zudem möchten viele dadurch Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer, z. B. Abstandsverstöße, dokumentieren und zur Anzeige bringen.

Datenschutz und Strafverfolgung

Da mit den Mini-Kameras unbeteiligte Verkehrsteilnehmer bzw. deren Fahrzeuge gefilmt und die Aufzeichnungen gespeichert werden, ist der Einsatz von Dashcams datenschutzrechtlich umstritten. Eine Verbreitung oder sogar eine gewerbliche Nutzung der Aufnahmen ohne das Einverständnis oder eine Unkenntlichmachung von Personen und Kfz-Kennzeichen verstößt gegen den Datenschutz im Sinne einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie eines Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dennoch gilt: Wenn das Material dazu dient, einen Verkehrsunfall aufzuklären, kann es vor Gericht als Beweismittel eingesetzt werden. Dann ist der Datenschutz als nachrangig zu betrachten (BGH-Urteil vom 15.05.2018).
Auch in einem Strafverfahren kann man versuchen, die Aufnahmen als Beweismittel einzubringen. Die Nutzer von Dashcams sollten sich jedoch im Klaren darüber sein, dass die Aufzeichnungen bei Verkehrsverstößen als Beweismittel auch gegen sie verwendet werden können.

Einsatz im europäischen Ausland

In Europa fehlen einheitliche gesetzliche Regelungen zur Verwendung:

  • unproblematisch: Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Großbritannien, Italien, Malta, Niederlande, Schweden, Serbien, Spanien
  • unter bestimmten Umständen unproblematisch: Norwegen (nur für privaten Gebrauch, Fahrer darf davon nicht abgelenkt sein), Frankreich (solange keine Sichtbehinderung besteht), Ungarn (nur Kameras mit geringer Auflösung, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und gegen Zugriffe unbefugter Dritter geschützt sein)
  • von der Verwendung wird abgeraten: Belgien, Luxemburg, Portugal, Schweiz, Österreich (nur mit Genehmigung)

Vor jeder Auslandsreise sollten die Dashcam-Bestimmungen geprüft werden, da kurzfristige Änderungen der Rechtslage möglich sind.

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