Wildwechsel

Wildwechsel beschreibt das Verhalten von Wildtieren, die vorwiegend in der Morgen- und Abenddämmerung die Straße überqueren. Vor allem im Herbst und im Frühjahr kommt es vermehrt zu Wildwechsel, weil die Tiere auf Nahrungssuche sind.

Warnung vor Wildwechsel

Das Verkehrszeichen „Achtung Wildwechsel“ mit der Katalognummer 142 warnt in bewaldeten Gebieten davor, dass man mit einem Wildwechsel von einer Fahrbahnseite auf die andere rechnen sollte. Es hat eine dreieckige Form mit einer roten Umrandung. In der Mitte des Schildes ist ein Reh abgebildet. Das Straßenschild wird an Orten aufgestellt, an denen es eine hohe Wilddichte gibt, oder die bereits mehrfach Tatort eines Wildunfalls geworden sind. Es soll Autofahrer dazu auffordern, ihre Geschwindigkeit zu verringern und vorsichtiger zu fahren. Weil Wildtiere bei grellem Scheinwerferlicht stehen bleiben und hineinstarren, sollte man sein Fernlicht in gekennzeichneten Gebieten abblenden. Entdeckt man ein Wildtier am Straßenrand, sollte man hupen, da das Geräusch die Tiere von der Fahrbahn vertreiben und zu ihrer eigenen Sicherheit vom Überqueren der Straße abhalten kann.

Unvermeidbare Kollision

Ein Zusammenprall mit einem Wildtier kann schwerwiegende Folgen haben: Bereits bei einer Geschwindigkeit von 50 Stundenkilometern kann eine Kollision mit einem 25 Kilogramm schweren Reh dazu führen, dass das Gewicht des Tieres 25 Mal so schwer gegen das Fahrzeug prallt. Sollte ein Zusammenprall mit einem Wildtier nicht mehr zu vermeiden sein, rät der ADAC zu einem kontrollierten Aufprall. Das bedeutet, dass der Fahrer das Lenkrad gut festhält und mit maximaler Kraft bremst. Von einem Ausweich-Manöver wird ausdrücklich abgeraten, da der Gegenverkehr oder Bäume eine weitaus größere Gefahr für den Autofahrer und weitere Verkehrsteilnehmer darstellen können.

Tierschutzgesetz und Wilderei

Ist man mit einem Wildtier zusammengestoßen, sollte man neben der Polizei auch den zuständigen Förster oder Jagdpächter benachrichtigen. Dieser kümmert sich um die medizinische Versorgung und den Abtransport des Tieres oder sucht es, falls es von der Unfallstelle geflohen ist. Flieht man als Autofahrer selbst von der Unfallstelle, verstößt man damit gegen das Tierschutzgesetz, wenn das Tier noch am Leben sein sollte. Transportiert man das tote Tier eigenständig ab, macht man sich damit der Wilderei schuldig, da das zum Aufgabenbereich des ansässigen Försters oder Jagdpächters gehört.

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